B-Verstoß in der Probezeit: Welche Konsequenzen erwarten Fahranfänger?

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 14. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wie wirkt sich ein B-Verstoß in der Probezeit aus?
Wie wirkt sich ein B-Verstoß in der Probezeit aus?

Der Führerschein stellt gerade für junge Menschen einen wichtigen Teil des Erwachsenwerdens dar. Mit der Fahrerlaubnis kommt ein Gefühl von Freiheit und Unabhängigkeit auf. Endlich sorgen Verspätungen der Bahn nicht mehr für schlechte Laune.

Mit dem Führerscheinerwerb gehen allerdings einige Pflichten sowie eine große Verantwortung einher. Außerdem stehen Fahranfänger in den ersten zwei Jahren unter besonderer Beobachtung. In der sogenannten Probezeit sollen sie nachweisen, dass sie geeignet sind, Kfz im Straßenverkehr zu führen.

Bei dieser Verkehrsteilnahme auf Probe wird besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Verkehrsregeln gelegt. Bei Regelmissachtungen findet eine Einteilung in A- und B-Verstöße statt. Doch was genau ist ein B-Verstoß eigentlich? Unser Ratgeber klärt Sie umfassend zu diesem Thema auf.

FAQ: B-Verstoß

Was ist ein B-Verstoß?

Als B-Verstoß wird eine weniger schwerwiegende Ordnungswidrigkeit in der Probezeit geahndet. Dabei kann es sich beispielsweise um die Überziehung der Hauptuntersuchung handeln.

Welche Konsequenzen hat ein B-Verstoß?

Ein einziger B-Verstoß in der Probezeit hat keine Auswirkungen.

Wie wirken sich zwei B-Verstößen auf die Probezeit aus?

Leisten sich Fahranfänger zwei B-Verstöße in der Probezeit, wird dies wie ein A-Verstoß gewertet: Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre und der Betroffene muss an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Video: Was sind A- und B-Verstöße?

Erfahren Sie in diesem Video, was es mit A- und B-Verstößen in der Probezeit auf sich hat.
Erfahren Sie in diesem Video, was es mit A- und B-Verstößen in der Probezeit auf sich hat.

Führerschein auf Probe: Besondere Beobachtung von Fahranfängern

Bis ein Fahranfänger endlich den Führerschein in den Händen hält, muss er erst einmal die erforderlichen Theoriestunden absolvieren und die damit verbundene Prüfung bestehen. Zudem sind auch in der Praxis einige Fahrstunden Pflicht.

Sind diese abgeleistet und der Fahrlehrer gibt grünes Licht, kann es losgehen: Der Fahrschüler wird für die praktische Fahrprüfung angemeldet. Sind der große Tag gekommen, die Nervosität abgelegt und der Prüfer überzeugt, erhält der dann ehemalige Fahrschüler noch vor Ort die Fahrerlaubnis auf Probe überreicht.

In der Probezeit von zwei Jahren darf er sich dann so gut wie nichts zu Schulden kommen lassen. Denn Regelmissachtungen werden in diesem Zeitraum neben den Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog zumeist in A- und B-Verstöße eingeteilt.

Ein A-Verstoß stellt eine schwerwiegende Regelmissachtung dar, ein B-Verstoß hingegen eine weniger schwerwiegende. Kleinigkeiten, die mit einem Verwarngeld unter 60 Euro geahndet werden, beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 5 km/h werden nicht als A oder B-Verstoß gewertet.

In der Probezeit werden nicht nur Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog wie ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder das Fahrverbot verhängt, zusätzlich findet eine Einteilung in A- und B-Verstöße statt, die je nach Sachlage Probezeitmaßnahmen nach sich ziehen.

B-Verstoß in der Probezeit

B-Verstöße: Das Handy am Steuer gehört dazu.
B-Verstöße: Das Handy am Steuer gehört nicht dazu. Das ist bereits ein A-Verstoß.

Doch was genau ist nun eigentlich als B-Verstoß definiert? Aufschluss darüber gibt die Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Im Folgenden präsentieren wir Ihnen einige Beispiele für B-Verstöße und Sie erfahren zudem, welche weiteren Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog ausgesprochen werden können:

  • Ladungssicherung nicht korrekt durchgeführt: Jeder Verkehrsteilnehmer ist dazu verpflichtet die Ladung so zu sichern, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können. Erfolgt dies nicht, drohen 60 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
  • Kinder nicht angeschnallt: Während die Missachtung der eigenen Gurtpflicht keinen B-Verstoß darstellt, sieht es anders aus, wenn Sie Kinder nicht richtig bzw. gar nicht anschnallen. Hier folgen gemäß Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 60 Euro und ein Punkt.
  • Überziehung der Hauptuntersuchen (HU): Jedes Kfz muss in regelmäßigen Abständen zum TÜV. Lassen Sie die Untersuchung nicht durchführen, zählt dies zu den B-Verstößen, wenn die Überziehung mehr als acht Monate beträgt. 60 Euro Bußgeld und ein Punkt sind inklusive.
  • Abgefahrene Reifen: Auch Reifen, welche die vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe von 1,6 mm unterschreiten, stellen einen B-Verstoß dar. Zudem erhalten Sie eine Geldbuße von 60 Euro und einen Punkt.
  • Parken auf der Autobahn: Wer sein Kfz auf der Autobahn parkt, begeht nicht nur einen B-Verstoß, sondern handelt sich auch ein Bußgeld von 70 Euro ein.
Es gibt also unterschiedliche Missachtungen der Regeln, die einen B-Verstoß bedeuten. Geschieht dieser einmalig, hat der Fahranfänger allerdings keine weiteren Konsequenzen zu befürchten. Erst bei einem erneuten B-Verstoß können Probezeitmaßnahmen folgen.

Zwei B-Verstöße in der Probezeit: Aufbauseminar etc.

Wie bereits erwähnt, hat ein einzelner B-Verstoß noch keine Auswirkungen auf die Probezeit. Kommt es allerdings zu einem erneuten Verstoß dieser Art, summieren sich die beiden quasi und entsprechen somit einem A-Verstoß. Dieser hat dann weitreichende Konsequenzen für den Führerscheinneuling.

Es wird nämlich die Probezeit um zwei Jahre verlängert und der Betroffene muss an einem Aufbauseminar teilnehmen. Die Kosten für selbiges sind selbst zu tragen und schlagen mit etwa 250-400 Euro zu Buche.

Leisten Sie sich zwei weitere B-Verstöße oder einen A-Verstoß in der verlängerten Probezeit, wird die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung angeordnet. Bei sechs B-Verstößen bzw. drei A-Verstößen ist dann allerdings das Maximum erreicht und die Fahrerlaubnis wird entzogen.

Nach einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten können Sie dann einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen. Diese kann allerdings an bestimmte Auflagen geknüpft werden.
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Über den Autor

Sarah - Redakteurin
Sarah K.

Sarah studierte Journalismus an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit Schwerpunkt "Onlinejournalismus". Sie ist seit 2016 Teil des bussgeld-info.de-Teams und schreibt seither Texte zu verschiedensten Fragestellungen im Bereich des Verkehrsrechts.

{ 2 comments… Kommentar einfügen }
  • NH 20. Januar 2020, 6:28

    Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird nicht angeordnet, sondern empfohlen und ist somit nicht verpflichtend.

    • Ragner 9. April 2021, 20:08

      Interessant. Somit auch das Aufbauseminar?

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