Verjährung: Wie lange Schmerzensgeld verlangt werden kann

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 2. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Verjährung von Schmerzensgeld- und Schadensersatz­ansprüchen tritt in der Regel nach drei Jahren ein.
Die Verjährung von Schmerzensgeld- und Schadensersatz­ansprüchen tritt in der Regel nach drei Jahren ein.

Unfälle ereignen sich im öffentlichen Straßenverkehr tagein, tagaus. Sie sind keineswegs eine Seltenheit. Auch die sich daran anschließenden, oft mühseligen Auseinandersetzungen zwischen Unfallgegner und Versicherungen sind nichts ungewöhnliches.

Viele Betroffene wollen möglichst schnell ihre Rechte durchsetzen, um die Angelegenheit alsbald zu den Akten legen zu können. Andere wiederum sind in derartigen Belangen etwas gelassener und haben es nicht ganz so eilig. Doch allzu viel Zeit sollten sich Unfallbeteiligte nicht lassen. Denn Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld unterliegen einer Verjährung.

Doch welchem Zweck dient eine solche Frist überhaupt? Und welche Verjährungsfrist gilt fürs Schmerzensgeld? Beginnt die Frist bereits im Zeitpunkt des Unfalls zu laufen oder gilt hier etwas anderes? Und welche gesetzlichen Grundlagen liegen alledem zugrunde? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte zur Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen.

Warum gibt es eine Verjährung für Schmerzensgeldansprüche?

Welchen Sinn und Zweck hat die Verjährung vom Schmerzensgeld?
Welchen Sinn und Zweck hat die Verjährung vom Schmerzensgeld?

Bevor wir uns mit der Frage befassen, wann die Verjährung beim Schmerzensgeld eintritt, soll kurz erläutert werden, welchen Sinn und Zweck eine Verjährungsfrist überhaupt beinhaltet.

Grundsätzlich kann nach Ablauf einer Frist zur Verjährung (ob bei Schmerzensgeld-, Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen) eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden.

Die Wirkung der Verjährung ist gesetzlich in § 214 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) geregelt. Absatz 1 der Norm besagt, dass ein Schuldner dazu berechtigt ist, eine Leistung zu verweigern, sobald die Verjährung eingetreten ist. Schmerzensgeld und Co. können ab diesem Zeitpunkt also nicht mehr verlangt werden. Dabei ist dem Umkehrschluss der Vorschrift allerdings zu entnehmen, dass es dem Schuldner grundsätzlich selbst überlassen ist, ob er einen derartigen Anspruch erfüllen möchte oder nicht.

In § 241 Absatz 2 BGB ist sodann aber geregelt, dass das Geleistete im Falle einer Zahlung trotz Ablauf der Frist nicht zurückgefordert werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene keine Kenntnis von der Verjährung hatte. Wer Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche beglichen hat, kann sich danach also nicht auf die Verjährung berufen.

Sinn und Zweck einer Verjährung von Rechtsansprüchen besteht darin, für Rechtsfrieden zu sorgen, indem die Zeitspanne begrenzt wird, innerhalb der ein Rechtsstreit ausgefochten werden kann. So herrscht ab einem bestimmten Zeitpunkt Klarheit und Endgültigkeit.

Wann verjährt ein Anspruch auf Schmerzensgeld?

Für Schmerzensgeldansprüche gelten die Vorschriften zur regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB. Demnach beträgt die Frist drei Jahre. Wer also nach einem Unfall an Schmerzen leidet, aber erst nach drei Jahren auf die Idee kommt, einen dahingehenden Anspruch geltend zu machen, der ist leider zu spät dran.

Jedoch gilt für die Frist zur Verjährung von Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens oder Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, etwas anderes: Gemäß § 197 BGB verjähren derartige Ansprüche erst nach 30 Jahren.

Vorsatz setzt sich aus einem voluntativen (= willentlichen) und einem kognitiven (= wissentlichen) Element zusammen. Die verletzende Handlung muss also bewusst und willentlich erfolgt sein.

Verjährung vom Schmerzensgeldanspruch: Wann beginnt die Frist zu laufen?

Achten Sie auf die Verjährung: Ansprüche auf Schmerzensgeld können nicht unbegrenzt geltend gemacht werden.
Achten Sie auf die Verjährung: Ansprüche auf Schmerzensgeld können nicht unbegrenzt geltend gemacht werden.

Die reguläre Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB mit Ende des Jahres,

  • in welchem der Anspruch entstanden ist und
  • der Anspruchsteller von den Umständen Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen, die seinen Anspruch begründen.

Die Frist zur Verjährung von einem Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch, der auf einem Unfall beruht, welcher sich beispielsweise am 23. Juli ereignet hat, beginnt am 31. Dezember um zwölf Uhr nachts zu laufen. Gemäß § 199 Absatz 2 BGB gilt für die Frist eines Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruchs, der auf einer vorsätzlichen Verletzung der oben genannten Rechtsgüter beruht, dass die dreißigjährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Handlung zu laufen beginnt, unabhängig von Kenntnis oder Unkenntnis.

FAQ: Verjährung von Schmerzensgeld

Kann der Anspruch auf Schmerzensgeld verjähren?

Ja, Schmerzensgeldansprüche können verjähren. Ist dies der Fall, kann der Anspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden.

Wann setzt die Verjährung von Schmerzensgeld ein?

Der Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt üblicherweise nach drei Jahren. Gemäß § 197 BGB verjähren bestimmte Ansprüche auch erst nach 30 Jahren.

Ab wann läuft die Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist beginnt um 24 Uhr am 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffenen davon Kenntnis erlangt hat. Mehr dazu erfahren Sie hier.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (57 Bewertungen, Durchschnitt: 4,56 von 5)
Verjährung: Wie lange Schmerzensgeld verlangt werden kann
Loading...

Über den Autor

Autor
Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen

[x] Schließen
Bußgeldkatalog als PDF
Der aktualisierte Newsletter 2024 vom VFR Verlag zum Download und Ausdrucken.
Jetzt kostenlos per E-Mail anfordern:
Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.