Verjährung vom Bußgeldbescheid – Welche Fristen gibt es

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 10. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.
Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.

Sie wurden geblitzt, doch es ist schon einige Zeit ins Land gegangen und immer noch kein Strafzettel weit und breit? Oder Sie bekamen einen Bußgeldbescheid, bei dem Sie die Tat, auf der er sich bezieht, schon fast vergessen hatten? Hier stellt sich die Frage, wann die Verjährung vom Bußgeldbescheid eintritt.

Sollte die Verjährung vom Bußgeld bereits eingetreten sein, kann es sein, dass die Sanktionen nicht mehr verhängt werden können. Wann dies der Fall ist und wie die Verjährung unterbrochen werden kann, das und mehr erfahren Sie in unserem Thema.

FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann gilt ein Bußgeldbescheid als verjährt?

In der Regel kommt es bei einem Bußgeldbescheid nach drei Monaten zur Verjährung.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Normalerweise gilt der Tag als Startdatum für die Verjährungsfrist, an dem die jeweilige Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

Kann die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid unterbrochen werden?

Ja, diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Genaue Informationen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit finden Sie hier.

Video: Wann verjährt der Bußgeldbescheid?

In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.
In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.

Was bedeutet beim Bußgeldbescheid die Verjährung?

Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.
Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.

Im Bußgeldverfahren können die Behörden nicht willkürlich Bußgelder einfordern. Sie sind sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Vollstreckung von einem Bußgeldbescheid von der Verjährung abhängig.

Mit dieser einhergehen Fristen, welche gesetzlich bestimmt sind und im Verfahren Beachtung finden müssen. Doch welchen Zweck hat eine Verjährung eigentliche? Diese Frage ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wichtig wie in einem Strafverfahren.

Ein Tatbestand (im übertragenden Sinne ein Bußgeldbescheid) verjährt, damit ab einem bestimmten Punkt „Rechtsfrieden“ herrscht. So können die betroffenen Parteien nur bis zu einer bestimmten Frist Ansprüche geltend machen. Danach herrscht „Rechtssicherheit“. Derjenige, von dem ein Rechtsanwalt danach Leistungen erwartet, kann Einspruch einlegen und beim Bußgeldbescheid auf die Verjährung aufmerksam machen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert im § 194 Folgendes:

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten – wann verjährt ein Strafzettel bzw. Bußgeldbescheid?

Die sogenannte Verfolgungsverjährung beschreibt im Prinzip den Zeitpunkt, ab dem die Behörde einen Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr erstellen kann. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Nach dem Einsetzen der Verfolgungsverjährung dürfen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt, bzw. Folgen angeordnet werden. Die Verjährung vom Bußgeldverfahren hat dann zur Folge, dass das Verfolgungsverfahren somit eingestellt wird. In diesem Fall muss der Verkehrssünder nicht mehr damit rechnen, dass ein Bußgeldbescheid zugestellt oder Bußgelder eingefordert werden.

Dies soll verhindern, dass ein Täter sein Leben lang damit rechnen muss, dass für eine vor langer Zeit begangene Ordnungswidrigkeit noch keine Verjährung vom Strafzettel besteht und er büßen muss. Die einzige Ausnahme stellt allerdings der Tatbestand Mord dar, er verjährt nie. Einige Autofahrer fragen sich, ob es stimmt, dass die Verjährung vom Bußgeld 3 Monate dauert. Mehr dazu erfahren sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Folgendes besagt:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Ausnahme der Verjährungsfrist

Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.
Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.

Fahrer, die Alkohol am Steuer konsumieren, brauchen allerdings nicht auf die dreimonatige Verjährung vom Bußgeld hoffen. Hier sieht das StVG eine Ausnahme vor.

Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 2 OwiG eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Auch im Ausland wie etwa bei der Verjährung von einem Bußgeld aus Italien oder Frankreich gelten andere Regeln. In unserem Nachbarland tritt die Verjährung von Bußgeldern erst nach zwei Jahren ein. Bei einem Strafzettel aus Italien erfolgt die Verjährung erst nach 360 Tagen.

Zudem gibt es einen Unterschied zwischen einem Bußgeld und einem Verwarnungsgeld. Eine Verjährung gibt es beim Letztgenannten nicht, da es sich dabei nicht um ein reguläres Verfahren handelt (vielmehr um einen Ersatz dafür). Zahlen Sie das Verwarngeld allerdings nicht, kann dieses zu einem Bußgeld werden. In diesem Fall gelten dann die Fristen für einen Bußgeldbescheid – also dessen Verjährung.

Der Beginn der Verjährung

Die Frist der Verfolgungsverjährung beginnt nach Ende der begangenen Ordnungswidrigkeit zu laufen, also normalerweise noch am selben Tag. Die Verjährung von einem Bußgeldbescheid tritt einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten ein. Wurde ein Autofahrer also beispielsweise am 3. Juni geblitzt, beginnt die Verjährungsfrist am selben Tag und die Verjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt am 2. September ein. Im Gegensatz zum Strafrecht ist es dabei unerheblich, ob beim Strafzettel die Verjährung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Das StVG setzt für die Verjährungsfrist von 3 Monaten allerdings voraus, dass kein Bußgeldbescheid innerhalb von diesen drei Monaten im Briefkasten landet.

Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.
Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.

Sind die Behörden allerdings schnell genug und verschicken den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist für den Verstoß gegen das Geschwindigkeitslimit, den Sicherheitsabstand oder eine sonstige Regelung, verlängert sich die Strafzettelverjährung auf ein halbes Jahr.

Die Verjährungsfristen vom Bußgeld im Überblick

  • innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung ist eingetreten
  • innerhalb von 3 Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung beträgt jetzt sechs Monate

Unterbrechung der Verjährung nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert im § 33 einige Umstände, die die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten unterbrechen können. Somit tun sich Autofahrer in vielen Fällen schwer, das konkrete Datum der Verjährungsfrist herauszufinden.

Beispielsweise stoppt der Versandt vom Anhörungsbogen durch die zuständigen Behörde die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid bzw. unterbricht diese. Auch die Vernehmung des Täters, die Bekanntmachung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die Anordnung des Verfahrens führen zu einer Unterbrechung der Verjährung.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 33 OWiG. In diesem wird unter anderem auch definiert, was zu einer Unterbrechung der Verjährung führen kann. Folgende Gründe können bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung unterbrechen:

  • die Vernehmung des Betroffenen,
  • die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Betroffenen,
  • die Beauftragung eines Sachverständigen durch Behörde oder Richter,
  • eine Anordnung zur Durchsuchung oder Beschlagnahme durch Richter oder Behörde,
  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen einer Abwesenheit (z. B. Auslandsaufenthalt) vonseiten der Behörde oder eines Richters,
  • die Anordnung, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln
  • den Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb von drei Wochen bzw. dessen Zustellung,
  • den Akteneingang beim Amtsgericht (nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 OWiG),
  • die Zurückweisung der Sache an die Behörde (nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG),
  • die Anberaumung der Hauptverhandlung sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG ohne eine solche zu entscheiden,
  • die öffentliche Klageerhebung,
  • die Eröffnung des Hauptverfahrens oder
  • einen Strafbefehl, ein Urteil bzw. eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung

Vollstreckungsverjährung: Deren Bedeutung im Bußgeldverfahren

Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.
Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.

Im Gegensatz zur Verfolgungsverjährung setzt die sogenannte Vollstreckungsverjährung nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. Hat die zuständige Behörde den Bescheid rechtzeitig zugestellt und wurde gegen diesen kein Einspruch eingelegt, ist das verhängte Bußgeld rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Es liegt in der Verantwortung der Behörde, die ausstehenden Sanktionen einzufordern. Dafür ist, wie bei der Verfolgungsverjährung, auch hier eine bestimmte Frist zu wahren. Bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid setzt diese Verjährung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG üblicherweise nach drei Jahren ein. Abhängig ist die Frist in diesem Fall von der Höhe der Sanktion:

Die Verjährungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,

2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

Lässt die Behörde diese Zeit verstreichen, kann das offene Bußgeld nicht mehr eingefordert werden. Bei Straftaten verlängert sich die Frist. Wichtig ist, dass bei einem Bußgeldbescheid auch diese Verjährung unterbrochen werden kann. Und zwar dann, wenn die Vollstreckung noch nicht begonnen hat, ausgesetzt ist oder Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen bewilligt wurden.

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Über den Autor

Autor
Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

{ 672 comments… Kommentar einfügen }
  • Izudin 23. April 2023, 12:04

    Hallo. Mein Fall ist etwas kompliziert. In dem Moment, als ich meinen serbischen Führerschein gegen einen deutschen umtauschen ließ, obwohl ich nicht alleine fahren durfte, da seit meiner Ankunft in Deutschland bereits 6 Monate vergangen waren. Dann hielt mich die Polizei an und mir wurde befohlen, einen MPU-Test zu machen. Seitdem sind 5 Jahre vergangen, ich habe diese Prüfung noch nicht gemacht und bin in dieser Zeit nicht gefahren. Mich interessiert ob mein Verstoß nach 5 Jahren abgelaufen ist und muss ich trotzdem die MPU machen um meinen Führerschein wieder zu bekommen?

  • N 29. März 2023, 11:25

    Guten Tag,

    ich habe am 8.1 einen Unfall gehabt, am 19.1 habe ich einen Anhörungsbogen bekommen in dem mir ein Rotlichtverstoß mit Unfallfolge vorgeworfen wird.

    Sollte ich bis zum 19.4 keinen Bußgeldbescheid erhalten ist dieser Vorwurf verjährt ?

    Mit freundlichen Grüßen
    N

  • Gisela M-P 10. Februar 2023, 11:27

    Hallo, ich habe am 9.12.22 falsch geparkt und mit Datum 30.1.23 eine schriftliche Verwarnung/Anhörung bekommen, welche am 9.2.23 in meinem Briefkasten war. Wenn ich das Verwarnungsgeld nicht zahle und ein Bußgeldbescheid erlassen wird, wird der dann von vornherein verjährt sein?

    • bussgeld-info.de 14. Februar 2023, 16:31

      Hallo Gisela M-P,

      wenn Sie das Verwarngeld nicht bezahlen, wird erst dann das eigentliche Bußgeldverfahren eröffnet und der Bescheid erstellt. Damit beginnt auch erst die Verjährungsfrist für den entsprechenden Bußgeldbescheid. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Rainer 27. Januar 2023, 23:22

    Tatzeitpunkt 26.09. Der Anhörungsbogen wurde mit Poststempel 27.12. von der Behörde Versand. Nach Einspruch meinerseits wegen Verjährung, sagt die Behörde, Sie habe die Anhörung mit elektronischen Befehl am 23.12 ausgeführt. Die tatsächliche Zustellung ist laut Behörde nicht ausschlaggebend.
    Was nun???

  • Timo S 11. Dezember 2022, 23:07

    Hallo!

    ich habe ein Schreiben (ausgestellt am 01.12.22) von der BVG erhalten, da mein Wagen am 27.04.22 umgesetzt werden musste aus einem Haltestellenbereich.

    Nun meine Frage: Ist diese Mahnung nicht bereits verjährt, da der Tatbestand fast 8 Monate zurückliegt?

    Mit freundlichen Grüßen
    Timo S

  • Brauer 9. August 2022, 12:34

    Mir wurde ein Anhörungsbogen am 22.04.2022 zugesandt wegen angeblich COVID-19 Verstoß vom 29.06.2021!
    Frage:ist das nicht schon verjährt?

    • Reckzeh 23. Dezember 2022, 18:23

      Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?

  • Beifahrer 10. Februar 2022, 17:54

    Hallo zusammen
    Ich wurde an der Autobahn am 20.08.2021 geblitz (+32KmH) und erst am 20.01.2022 Verjärung bekommen. Ist es Verjärung ist noch gütlich? Muss ich zahlen oder Einspruch schreibe?
    Danke voraus
    LG

  • Jan 13. Juli 2021, 16:54

    Hi, mir wird vorgeworfen einen Pappkarton nicht ordnungsgemäß entsorgt zuhaben das ist 28.12.2020 gewesen und wir haben heute den 13.07.2021 das müsste doch auch schon unter Verjährung fallen oder?

  • Christian S. 17. September 2020, 13:14

    Moin,
    ich wurde (beruflich ist manchmal sehr viel Stress) am 19.09.2018 gefilmt. 117 km/h mit Anhänger (80km/h zugelassen). Eindeutig zu schnell. Nun sollte ich laut Busgeldbescheid 1 Monat Fahrverbot bekommen, was ich mit dem Einspruch erst prüfen lassen wollte. Die ganzen Schreiben gingen hin und her, ein Video wurde 2x gesendet, das aber nicht lesbar war, so daß das Gericht eingeschaltet wurde. Ein vom Gericht bestelltes Gutachten ergab die Richtigkeit des Videos. Ich habe bislang (17.09.2020) noch kein Urteil.
    Ich habe gelesen, daß es eine absolute Verjährungsfrist von 2 Jahren gibt, bis zu der ein Urteil gefällt sein muß, sonst ist der Beschluß unwirksam.
    Die Richterin meinte jedoch, daß die Verzögerungen durch mich verursacht wurden (1x, weil meine Rechtsanwältin auch Anspruch auf Urlaub hat, die restlichen Verschiebungen hatten mit einer Bombenentschärfung und der Corona-Pandemie zu tun).
    Ich frage mich daher, warum es dann eine absolute Verjährung gibt, wenn diese möglicherweise wieder ausgehebelt werden kann.
    Oder hat die Richterin hier möglicherweise Unrecht und ich kann ab Samstag (19.09.2020) darauf bauen, daß die Verjährung eingetreten ist? (würde mir beruflich sehr helfen, bin kein notorischer Raser oder so etwas, eher zu langsam…)

    Gruß Christian

  • Sinan 5. Mai 2020, 15:50

    Guten Tag,
    Ich wurde am 30.10.2019 mit einem Mietwagen geblitzt. Einen Anhörungsbogen habe ich am 02.01.2020 erhalten. Das Bußgeldbescheid am 06.02.2020. Tritt nun die Verjährung in Kraft oder wird diese verlängert.
    Vielen Dank im Voraus.

    • Rinne 19. Mai 2020, 10:41

      Hi, leider antwortet hier niemand von den Anwälten… aber ich habe mich damit ausführlich auseinander gesetzt … wenn der Anhörungsbogen nach dem 30.1. gekommen wäre, dann würde die Verjährung in Kraft treten… leider kam er schon am 2.1. und liegt damit noch in der Frist.

  • Jürgen 7. April 2020, 15:34

    Hi,
    ich wurde am 20.12.19 geblitzt mit 32 Km/h außerhalb der Ortschaft. Da das Nummernschild nicht richtig zu erkennen war wirft man mir Kennzeichenmissbrauch vor, plus die 32 km/h. Ich habe erstmals nach 3,5 Monaten einen Brief von der zuständigen Behörde bekommen, vorher nichts. Ist das Ganze jetzt damit verjährt? Oder nur die Geschwindigkeitsüberschreitung ? Oder auch der angebliche Kennzeichenmissbrauch ?
    Viele Grüße
    Jürgen

  • Natascha 13. Februar 2020, 19:09

    Guten Tag,
    Ich hatte einen Bußgeldbescheid, wegen Telefonieren bei der Autofahrt erhalten.
    Am 18.6.2018 mit einem 1 Punkt in Flensburg erhalten. Am 31.1.2020 habe ich einen Brief erhalten das ich nicht bezahlt habe. Ist das verjährt? BG Natascha

  • Fessl 10. Dezember 2019, 23:16

    Hallo
    Ich habe eine ortsabwesenheit bei der Post beantragt
    Rsb und rsa Briefe werden so der strafzettelbehörde zurückgesendet
    Ich habe also nie irgendeinen Brief angenommen
    Habe jetzt 10.12.2019 eine E-Mail mit einem Strafzettel bekommen
    Vom 18.12.2017
    Wegen 45€ zu s übellaunig fahren

    Ist dieser Strafzettel verjährt?
    Da ich ja nie irgendeine Benachrichtigung erhalten habe
    Weil ich ja ortsabwesend bin und keine Briefe angenommen habe
    Muss ich die E-Mail als zugestellt erachten oder kann ich das ignorieren??

    Lg Danke

  • Zeiske 10. Dezember 2019, 14:07

    Bußgeldverfahren v.22.05.2017 gegen den Fahrer meines Fahrzeugs wurde eingestellt.Als Halter wurde mir ein Fahrtenbuch angeordnet.Daraus resultiert ein Bußgeldbescheid an mich v.30.11.2018 .Ich habe Verjährung angeführt.Die Antwort war:Par.20 ABS 2 Gebürengesetz NRW verjährt nach 5 Jahren.Ich bin irritiert!Hat das BGB nicht Vorrang? Mit freundlichen Grüßen u.Zeiske

  • Peter 14. November 2019, 18:49

    Hallo,
    Ich habe heute drei Mahnungen zu Bußgeldbescheiden bekommen die älter als zwei Jahre sind. Ist das rechtens? Das kann man doch nicht mehr nachvollziehen.
    MfG
    Peter

  • David 25. Juli 2019, 2:10

    Hallo,

    ein Betroffener hat drei Tage, bevor sich seine Fahrt mit erhöhtem Tempo jährt, die Hauptverhandlung. Durch eine akute Grippeerkrankung ist er bettlägerig und kann nicht die Fahrt zum über 100 km entfernten Gericht auf sich nehmen.

    Gibt es Umstände, unter welchen in diesem Falle die Verfolgungsverjährung eintreten kann?

    • bussgeld-info.de 25. Juli 2019, 8:48

      Hallo David,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Rick 27. Juni 2019, 17:42

    Hallo,

    Ich wurde am 16. April mit 160 in einer 120er Zone auf der Autobahn geblitzt. Bis heute habe ich allerdings noch keine Meldung von der zuständigen Behörde bekommen.
    Tritt also im Juli eine Verjährung ein ?

    Info: ich wurde in Niedersachsen geblitzt, bin aber in S-H gemeldet.

    • bussgeld-info.de 28. Juni 2019, 11:31

      Hallo Rick,
      in der Regel haben die Behörden drei Monate Zeit den Bußgeldbescheid zu verschicken. Allerdings können verschiedene Umstände auch zu einer Unterbrechung der Verjährung führen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Marco 18. Juni 2019, 21:56

    Guten Tag,

    Ich habe heute (mit dem Datum von 13.06.2019) zehn Bußgeldbscheid(e) bekommen, die sich auf Ordnungswidrigkeiten beziehen, die älter als drei Monate sind (das älteste Datum vom 13.03.2019) mit der „ERLÄUTERUNG: Dauertäter, Vorsatztat“ – Parken ohne gültigen Parkschein.

    Wie ich es richtig verstehe (Ihr Kommentar vom 21.03.2019), ist das Ausstellungsdatum für die Verjährung ausschlaggebend. Zudem habe ich keine Anhörungsbogen erhalten, welche zur Unterbrechung der Verjährungen führen konnte.

    Ich würde einen Anspruch einlegen, jedoch hätte sein können, dass Anhörungsbogen verschickt wurden, welche in meinem Briefkasten nicht gelandet sind und somit die Verjährungsfrist verlängern konnte.

    Meine Fragen:
    – wie kann ich sicherstellen, dass Verjährungsfristen nicht verlängert wurden? Ich würde gerne zusätzliche Kosten vermeiden, welche momentan bei 83.50E/Bußgeldbescheid liegen, falls Verjährungsfrist doch verlängert wurde
    – darf ich für alle Ordnungswidrigkeiten nur einen Anrpuch zusammengefasst einlegen? weil sich um gleiche Angelegenheit handelt

    Ich muss an der Stelle ergänzen, dass ich vor über einem Monat auch mehrere Kostenbescheide als Halter des Fahrzeugs erhalten und beglichen habe, da die Feststellungs des Fahrers nicht möglich war.

    Vielen Dank und beste Grüße,
    Marco

    • bussgeld-info.de 20. Juni 2019, 9:47

      Hallo Marco,

      die zuständige(n) Bußgeldbehörde(n) können Ihnen sicher mit Ihren Fragen weiterhelfen. Da es sich bei jedem einzelnen Verstoß um verschiedene Aktenzeichen handeln wird, sollten Sie erfragen, wie Sie am besten vorgehen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      • Jonas 26. September 2019, 22:01

        Hallo,

        Ich wurde am 24.06. geblitzt und habe heute den Anhörungsbogen mit Ausstellungsdatum 23.09. erhalten.
        Da ich mit einem Geschäftswagen unterwegs war und mittlerweile das Unternehmen gewechselt habe, frage ich mich, ob die Ordnungswidrigkeit mittlerweile verjährt ist, auch wenn die Firma ein Schreiben zum ermitteln des Fahrers bekommen hat?

  • Markus 20. März 2019, 13:25

    Guten Tag, ich habe am 20.12.18 in einem Tunnel das „Dauerlichtzeichen rote gekreuzte Schrägbalken“ missachtet. Der Bußgeldbescheid hat mich per förmlicher Zustellung heute, am 20.3.19 erreicht. Ist die Sache heute verjährt? Danke für die Antwort!

    • bussgeld-info.de 21. März 2019, 17:15

      Hallo Markus,
      in der Regel ist das Ausstellungsdatum des Bescheides für die Verjährung ausschlaggebend.

      Ihr Bussgeld-Info Team

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