Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen: So geht´s

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 18. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Unser Ratgeber liefert alle wichtigen Infos.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Unser Ratgeber liefert alle wichtigen Infos.

Wer in Deutschland am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss sich an die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Verstoßen Verkehrsteilnehmer dagegen, drohen ihnen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog.

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot bis zu drei Monaten bestraft werden. Die entsprechenden Sanktionen werden im Bußgeldbescheid aufgeführt.

Doch wann können Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen? Wie geht das Bußgeldverfahren danach weiter? Was kostet der gegen den Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch? Diese Fragen beantwortet der nachfolgende Ratgeber ausführlich.

FAQ – Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Ich welchen Fällen kann ich gegen den Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen?

Grundsätzlich ist bei einem Bußgeldbescheid immer ein Einspruch möglich. Wichtig ist, dass Sie die Einspruchsfrist beachten: Sie haben nach dem Erhalt vom Bußgeldbescheid 14 Tage Zeit, ein entsprechendes Schreiben an die Bußgeldstelle aufzusetzen und dieser postalisch zuzusenden. Gegen einen Strafzettel wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit können Sie hingegen keinen Einspruch einlegen.

Was passiert, wenn man einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt?

Haben Sie gegen den Bußgeldbescheid einen Einspruch eingelegt, wird die Bußgeldstelle diesen zunächst einmal prüfen. Stellt sich dabei heraus, dass Ihr Einspruch berechtigt war, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid und das Bußgeldverfahren ist abgeschlossen. Wird der Einspruch nicht stattgegeben, leitet die Bußgeldstelle den Fall an das zuständige Amtsgericht weiter.

Was kostet ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Die Kosten für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lassen sich vorab nicht konkret bestimmen. Beauftragen Sie einen Anwalt mit diesem Verfahren, müssen Sie diesem ein Honorar zahlen. Landet der Fall vor Gericht und Ihr Einspruch wird abgelehnt, tragen Sie zudem die Gerichtskosten.

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Wann sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt, kann ein Anwalt am besten beurteilen. Grundsätzlich kann diese Maßnahme sinnvoll sein, wenn als Sanktion ein Fahrverbot droht und Sie aus beruflichen oder persönlichen Gründen auf den Führerschein angewiesen sind.

Wie kann ich den Einspruch formulieren?

Hier finden Sie ein kostenloses Muster, welches Sie für Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwenden können. Bedenken Sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine Vorlage handelt, die Sie entsprechend anpassen müssen.

Kann man einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückziehen?

Wenn Sie gegen ein Bußgeld Einspruch erheben, haben Sie bis zum Termin vor Gericht Zeit, diesen zurückzuziehen. Läuft das Verfahren bereits, kann der Einspruch nur unter Einwilligung der Staatsanwaltschaft zurückgezogen werden. Ist dies der Fall werden die Sanktionen rechtskräftig.

Im Video erklärt: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Wann ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ratsam? Erfahren Sie es hier im Video!
Wann ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ratsam? Erfahren Sie es hier im Video!

Einspruch vs. Widerspruch einlegen: Was gilt beim Bußgeldbescheid?  

Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist immer eine Möglichkeit.
Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist immer eine Möglichkeit.

Wer beim morgendlichen Durchgehen der eingegangenen Post einen Bußgeldbescheid zwischen den anderen Briefen entdeckt, bekommt meist ein unangenehmes Gefühl. Das ist auch verständlich, da dieser meist mit dem Vorwurf, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, einhergeht.

Allerdings gibt es auch immer wieder Fälle, in denen sich der Adressat keiner Schuld bewusst ist oder die angegebenen Sanktionen für nicht verhältnismäßig erachtet. Dann stellt sich die Frage, wie sie rechtlich gegen den Bescheid von der Bußgeldstelle vorgehen können.

Häufig wollen Betroffene dann einen Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Das ist juristisch allerdings nicht ganz korrekt. Ein Widerspruch ist zwar ein Rechtsbehelf, allerdings kann dieser nur gegen einen Verwaltungsakt (beispielsweise eine Entscheidung des Jobcenters) eingelegt werden.

Der korrekte Rechtsbehelf in diesem Fall ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Diesen können Sie theoretisch selbst verfassen und postalisch an die Bußgeldstelle schicken. Allerdings empfiehlt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren.

Dieser kann Sie kompetent beraten und im Rahmen des Einspruchs eine Akteneinsicht beantragen. Durch sein geschultes Auge erkennt der Rechtsbeistand schnell, wenn ein Fehler vorliegt, welcher den gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch begründen kann. Wollen Sie im Vorfeld die Möglichkeiten bezüglich eines Einspruchs prüfen, können Sie den kostenlosen Bußgeldcheck ** nutzen.

Gut zu wissen: Sollten Sie im Schreiben an die Bußgeldstelle angeben, dass Sie gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen, erzielt dies meist trotzdem den gewünschten Erfolg. Die Bußgeldstelle erkennt das Schreiben in aller Regel als Einspruch gegen den Bußgeldbescheid an.

Spezifisches zum Thema: „Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen“

Welche Einspruchsfrist gilt beim Bußgeldbescheid? 

Beschließen Sie, dass Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen wollen, ist in aller Regel ein schnelles Handeln gefragt. Sie haben nämlich nicht unendlich Zeit, um gegen das Schreiben der Bußgeldstelle einen Rechtsbehelf einzulegen.

Der Rechtsbehelfsbelehrung können Sie entnehmen, dass der gegen den Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch innerhalb von 14 Tagen eingehen muss. Die Frist beginnt an dem Tag, an welchem der Bescheid zugestellt wird.

Die rechtliche Grundlage dafür liefert § 67 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG):

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. […]

Verpassen Sie die für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vorgegebene Frist, kann dieser nicht mehr berücksichtigt werden. Der Bescheid ist dann nämlich schon rechtskräftig. Das bedeutet, dass Sie gegen diesen keine Rechtsmittel mehr einlegen können.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Ist eine Begründung Pflicht? 

Die Kosten für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sind variabel.
Die Kosten für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sind variabel.

Viele Betroffene fragen sich, wenn sie Einspruch gegen einen neuen Bußgeldbescheid einlegen, ob eine Begründung Pflicht ist. Diese ist nicht notwendig. Da Sie mit dem Schreiben schnell reagieren müssen, kann die Begründung erst einmal warten.

So stellen Sie zunächst einmal sicher, dass die Sanktionen nicht rechtskräftig werden. Der Einspruch hat in diesem Falle also eine aufschiebende Wirkung, da das Bußgeldverfahren in somit nicht abgeschlossen ist.

Haben Sie erst einmal etwas Zeit gewonnen, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Dieser kann bei der Bußgeldstelle eine Akteneinsicht anfordern und somit das Messprotokoll des Blitzers einsehen.

Durch sein geschultes Auge und seine Erfahrung erkennt der Rechtsbeistand schnell, wenn bei der Geschwindigkeitsmessung oder deren Protokollierung ein Fehler aufgetreten ist. Diesen können Sie dann in einem möglichen Verfahren als Begründung für Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid anführen.

Interessant: Gemäß § 67 Absatz 2 OWiG kann ein Einspruch auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Das bedeutet, dass Sie z. B. ein Bußgeld akzeptieren, jedoch Einspruch gegen das Fahrverbot, das gleichzeitig verhängt wurde, einlegen können (z. B. wenn Ihnen das Fahrverbot unverhältnismäßig vorkommt).

Wie geht es weiter, nachdem Sie Einspruch einlegen? 

Haben Sie den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht bei der Bußgeldstelle eingereicht, wird dieser zunächst einmal geprüft. Hält die Bußgeldstelle an ihren Beschuldigungen fest, wird der Fall an das zuständige Amtsgericht übergeben.

Die Richter können sodann einen Termin für die Verhandlung ansetzen, zu welcher der Beschuldigte erscheinen sollte. Vor Gericht wird dann geprüft, ob an den Sanktionen festgehalten wird oder ob diese aufgrund des (dann berechtigten) Einspruchs zurückgenommen werden.

Gut zu wissen: Bis zum Tag der Verhandlung vor Gericht haben Sie die Möglichkeit, den gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch zurückzuziehen.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Welche Kosten kommen auf Sie zu? 

Zunächst einmal fallen für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nur die Portokosten an. Dabei empfiehlt es sich, das Schreiben an die Bußgeldstelle per Einschreiben zu versenden. So können Sie im Zweifelsfall nachweisen, dass der Einspruch fristgerecht zugestellt wurde.

Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, fallen für diese Verfahrenskosten an. Verlieren Sie den Prozess, werden Ihnen diese Kosten auferlegt. Hinzu kommt das Honorar für den Rechtsbeistand, sofern Sie einen mit dem Fall beauftragen.

Für diese Kosten kann allerdings ggf. eine Rechtsschutzversicherung einspringen. Sie sollten allerdings vorab in Erfahrung bringen, ob eine Selbstbeteiligung fällig wird oder nicht. Durch den Bußgeldcheck ** können Sie eine kostenlose Erstberatung erhalten.

Kostenloses Muster für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid 

Wie bereits erwähnt, können Sie den gegen den Bußgeldbescheid gerichteten Einspruch zunächst einmal selbst formulieren. Nachfolgend liefern wir Ihnen ein Muster, welches Ihnen dabei helfen soll. Bedenken Sie jedoch, dass es sich nur um eine Vorlage handelt, welche Sie an die individuellen Umstände Ihres Falls anpassen müssen.

Herr Marius Muster
Mustergasse 1
4896 Musterhausen

 

Bußgeldstelle
Musterstraße 2
4896 Musterhausen

[Datum]

Einspruch gegen den Bescheid vom [Zustellungsdatum], Aktenzeichen [Nummer]

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

ich habe am [Zustellungsdatum] einen Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen [Nummer] erhalten. Darin wird mir folgende Verkehrsordnungswidrigkeit angelastet: [Beschreibung].

Dies wird mit einem Bußgeld in Höhe von [Betrag] sowie [Nebenfolgen z. B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot] geahndet.

Gemäß § 67 OWiG lege ich hiermit fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bzw. die mir zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit ein. Den Einspruch begründe ich folgendermaßen: [Begründung].

Ich bitte Sie, den Vorwurf sowie die Sanktionen unter Berücksichtigung der von mir genannten Aspekte erneut zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen
[Name und Unterschrift]

An dieser Stelle finden Sie ein Muster, wie ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aussehen kann!

pfeil-bussgeld-info

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Muster (.doc)

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Muster (.pdf)

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Über den Autor

Sarah - Redakteurin
Sarah K.

Sarah studierte Journalismus an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit Schwerpunkt "Onlinejournalismus". Sie ist seit 2016 Teil des bussgeld-info.de-Teams und schreibt seither Texte zu verschiedensten Fragestellungen im Bereich des Verkehrsrechts.

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  • Mirko B. 30. Juni 2021, 23:26

    Bei meinem Fall stellt sich folgende Situation dar. Der Blitzer war aufgebaut und mit dem Fahrzeug, welches versteckt auf einem gemeinsamen Geh und Radweg parkte! Ist das überhaupt zulässig! Das Fahrzeug begeht ja selbst in dem Moment eine Ordnungswidrigkeit! Eine Antwort wäre super!

  • Patrick 17. November 2020, 22:35

    Hallo, wurde heute, von der Polizei angehalten, weil ich angäblich während des Fahrrad fahrens mein Handy bedient haben soll. 55 Euro soll ich nun, für eine angäbliche Ordnungswidrigkeit zahlen. Tatsächlich habe ich aber, zu dem besagten Zeitpunkt ein Taschentuch heraus geholt und mir die Nase geputzt. Zwei Beamte hielten mich daraufhin an. Lohnt sich ein Einspruch und welche Kosten, würden dann, auf mich zu kommen?

    Lieben Gruß

  • Lukas 14. November 2019, 12:28

    Hallo Bußgeldinfo-Team,

    wurde mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in der 30er Zone geblitzt.
    Jetzt meine Frage. Wie sieht das eigentlich mit den vorgeschriebenen Mindestensabständen von mobilen Blitzern zum Tempolimitschild aus? Betragen diese in Baden Württemberg nicht mindestens 150 Meter?

  • Holger 21. September 2017, 14:31

    Hallo,

    habe einen Bussgeldbescheid bekommen für: Sie folgten der abknickenden Vorfahrtstrasse(Zustazzeichen zu306),
    ohne dies rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Zu rechtzeitig vor der Abbiegung war auf deer rechten Seite ca. 20m eine andere Strasse , danach habe ich geblinkt. Zu deutlich: entweder der Blinker blinkt oder nicht.
    Wie ist diese Begründung zu bewerten?

    Mit freundlichen Grüßen

    Holger

    • bussgeld-info.de 16. Oktober 2017, 11:50

      Hallo Holger,
      Fahrer, die abbiegen möchten, müssen dies rechtzeitig und deutlich ankündigen, indem sie den entsprechenden Blinker setzen (§ 9 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung). Diese Pflicht besteht grundsätzlich auch, wenn man einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt. Ein Verstoß hiergegen kann mit einem Bußgeld geahndet werden, dessen Höhe davon abhängt, ob andere Personen gefährdet wurden oder ob es sogar zum Unfall kam. Bei einem einfachen Verstoß ohne Gefährdung und Unfall beträgt das Bußgeld in der Regel 10 Euro.
      Ihr bussgeld-info.de Team

  • Thomas 3. Juli 2017, 20:59

    Hallo liebes Bussgeld-Info-Team,

    bei mir begab sich eben folgender Fall:

    Ich mit dem Fahrrad unterwegs, fahre über eine Kreuzung.
    Kurz dahinter hält mich ein Streifenwagen an.
    Ich soll die Kreuzung bei rot überquert haben.
    Allerdings bin ich mir ziemlich sicher,
    dass die Ampel noch auf gelb war.

    Das ärgerliche: ich habe erst seit knapp einem Jahr meinen Führerschein.
    So wie ich es gerade nachgelesen habe heißt das,
    neben dem Bußgeld von 60€ 1 Punkt, Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.
    Die beiden Polizisten haben jedenfalls darauf bestanden dass rot war.
    Nun steht also Aussage gegen Aussage.

    Ich bin mir wie gesagt ziemlich sicher, dass es noch gelb war und würde mir wegen solch einer Geschichte wirklich sehr ungern die Folgen über mich ergehen lassen.

    Jetzt frage ich mich, wie hoch meine Chancen bei einem Einspruch sind?
    Und falls mein Einspruch abgelehnt wird, mit welchen Gerichtskosten müsste ich rechnen?
    Ich habe weder einen Anwalt, noch eine Rechtsschutzversicherung und würde es im Moment dabei auch gerne belassen, da ich durch Umzug etc. im Moment finanziell etwas angeschlagen bin.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Thomas

    • bussgeld-info.de 11. Juli 2017, 10:22

      Hallo Thomas,

      ob Ihre Einspruch Erfolg haben wird oder nicht, können wir Ihnen leider nicht sagen. Anwaltlicher Rat wäre also durchaus zu empfehlen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Lilly 22. Mai 2017, 9:33

    Hallo,
    welchen Handlungsspielraum hat die Bußgeldstelle?
    Alkoholspiegel 0,66 Promille, Fahrer 22 Jahre, keine Probezeit mehr, zeigte keine Auffälligkeiten .
    Laut Bußgeldrabelle: 2 Punkte, 500€ und 1 Monat Fahrverbot.

    Laut Aussage der Polizei könnte die Bußgeldstelle auch ein höheres Fahrverbot oder sogar eine MPU verhängen. Stimmt das?

    Mit freundlichen Grüßen
    Lilly

    • bussgeld-info.de 24. Mai 2017, 11:14

      Hallo Lilly,

      das kommt auf die Umstände an und muss auch entsprechend begründet werden. Andernfalls könnte dies mit Anwalt angefechtet werden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Volker 9. Februar 2017, 18:53

    Widerspruch einlegen – Fristen
    Hallo, habe Ihren Artikel gelesen, er ist sehr ausführlich. doch ich vermisse etwas. Sie schreiben daß ein Bußgeldbescheid verjährt wenn er nicht 3 Monate nach der Tat zugestellt wird.
    Dann ist aber nicht angegeben, ob die Ämter zwischen einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und einem Termin zu einer Verhandlung oder der Verhandlung selber auch an irgendwelche Fristen gebunden sind. Oder haben die da ihre Freiheiten und eine Verhandlung kann auch noch nach einigen Monaten angesetzt werden ?

    • bussgeld-info.de 13. Februar 2017, 12:27

      Hallo Volker,

      wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Ein Anwalt kann Sie in diesem Fall beraten.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Robert 30. August 2016, 22:50

    Hallo. Ich würde außerhalb der geschlossene Ortschaft vom Polizei angehalten.es würde angeblich an der 50 Zone, 97 km/h gemessen. Mir würden aber keine Beweise vorgezeigt oder angeboten. Bitte um schnellstmögliche Rückmeldung

    • bussgeld-info.de 1. September 2016, 9:04

      Hallo Robert,
      den genauen Tatbestand erfahren Sie mit dem Bußgeldbescheid.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Marie 29. April 2016, 11:32

    Hallo, ich würde gerne wissen, ob ein Einspruch auch per DE-Mail möglich ist. Hab nur gelesen, dass per Mail nicht geht, aber bei DE-Mail wird ja mit Rechtssicherheit und so geworben.
    Danke schonmal für die ANwtort

    • bussgeld-info.de 2. Mai 2016, 9:24

      Hallo Marie,
      der Einspruch muss per Post erfolgen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Dirk 19. Februar 2016, 19:00

    Hallo liebes Bußgeld-Info Team,
    meinem Sohn wurde Anfang des Jahres vom Rechtsamt zur Last gelegt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit (30km/h) innerhalb geschlossener Ortschaft nach Abzug der Toleranz von 3 km/h um 28 km/h überschritten hat. Ergebnis: OWi-Anzeige!
    Entgegen der irrigen Annahme des Rechtsamtes sind an dieser Stelle jedoch 50km/h erlaubt. Nachdem wir gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatten, erhielten mein Sohn kurze Zeit später eine schriftliche Verwarnung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung von 8 Km/h.

    Begründung des Rechtsamtes: Es handelte sich um einen Eingabefehler in der Technikabteilung

    Ist das so rechtens oder bestehen Aussichten auf die Einstellung des gesamten Verfahrens, da das Verfahren als solches zweifelhaft erscheint?

    Mir geht es nicht um die 15€ sondern vielmehr um den Anspruch auf ein rechtsfehlerfreies Verfahren.

    VG Dirk

    • bussgeld-info.de 22. Februar 2016, 10:34

      Hallo Dirk,

      wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte an einen Rechtsanwalt. Dieser kann Ihnen beratend zur Seite stehen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Andreas Di 16. Februar 2016, 21:58

    Hallo.

    habe lt. Bußgeldbescheid auf einer Straße gewendet (links abgebogen) und dabei Zeichen 296 überfahren. Vor Ort (an der angegebenen Stelle und im weiten Umkreis) ist aber nur Zeichen 295. Zeuge ist ein MA „Sonderdienste“. Anhörungsbogen habe ich ausgefüllt: Antwort: „Ihre Einwendungen habe ich bei der anzeigenden Polizeidienststelle überprüft. Sie entkräften den Vorwurf nicht.“

    Das Nicht-Vorhandensein von Zeichen 296 entkräftet den Vorwurf nicht?!
    Was denkt ihr?

    • bussgeld-info.de 22. Februar 2016, 10:45

      Hallo Andreas Di,

      in Ihrem Fall wäre es scheinbar ratsam, einen Anwalt aufzusuchen, da wir leider laut dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine kostenlose Rechtsberatung geben dürfen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • temel 11. Februar 2016, 20:31

    Hallo,

    Haben von der polizei eine anzeige bekommen was nicht stimmt. Mein man ist gefahren hatte kein führerschein dabei und ich habe den kindersitz nicht ordnungsgemäß laut polizei angebracht. Jetzt haben wir nach 3 monaten eine anzeige über missachtung von rotlicht bekommen, also das wir über rot gefahren sind. Waren im auto zu viert die polizei zu zweit. Sind nicht uber rot gefahren dies war auch nicht die rede als diese uns angehalten haben. Ich bitte um hilfe

    • bussgeld-info.de 15. Februar 2016, 10:51

      Hallo Temel,

      Sie können jederzeit innerhalb der 14-Tage-Frist nach Erhalt des Bußgeldbescheids Einspruch gegen die Entscheidung einlegen. Lassen Sie sich gegebenenfalls auch von einem Anwalt beraten.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Martin 17. Januar 2016, 12:50

    Hallo,
    ich habe meinen Einspruch geltend gemacht und den Sachverhalt dargelegt. Nach einer Weile kam die Mahnung und ich wurde darauf verwiesen, neben den Kosten für das Delikt (Falschparken) zu entrichten. Zudem wurde eine Bearbeitungsgebühr aufgrund des fehlenden Zahlungseingangs erhoben. Auf meine Nachfrage teilte man mir mit, es sei in dem Zeitraum in welchem ich auf eine Reaktion gewartet hatte, eine eMail an mich versandt worden. Diese Mail habe ich nicht erhalten und konnte daher nicht reagieren. Da keine Fehlermeldung beim Amt eingegangen ist, gehen diese von einer erfolgreichen Zustellung aus. Wie ist die Rechtslage? Mein Antrag auch Wiedereinsetzung in den alten Zustand wurde nun ebenfalls negativ beschieden.

    • bussgeld-info.de 18. Januar 2016, 9:48

      Hallo Martin,

      wir dürfen Ihnen leider keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Lena M. 17. November 2015, 21:26

    Hallo,
    ich parke immer in einer öffentlichen Straße in der Stadt, die ohne befristete Parkdauer und ohne Parkscheibe ist. Jetzt wurde ich abgeschleppt, weil ich „auf einmal“ in einem Parkvebot geparkt habe. Der Fall war folgendermaßen: ab Montag war dort Baustelle und somit absolutes Halteverbot an der Stelle wo mein Auto stand. Dann wurde ich Dienstag abgeschleppt auf eigene Kosten. Angeblich stand ab den vorherigen Freitag ein Schild da, wo gewarnt wurde, dass ab Montag eine Baustelle dort ist (Was ich nicht gesehen habe). Könnt ihr mir weiterhelfen, ob ich mein Geld vom Abschleppen wieder bekomme oder ob es sich lohnt Einspruch zu erheben?
    Danke für die Antworten!!!

    • bussgeld-info.de 23. November 2015, 12:22

      Hallo Lena,

      durch den rechtzeitigen Hinweis der Verkehrsbehörden auf die Errichtung der Baustelle war es Ihnen möglich, das Verkehrszeichen zu sehen. Die Nichtbeachtung der Veränderung kann in der Regel nicht als Minderungsgrund angesehen werden. Sie können in der Regel innerhalb einer 14-Tage-Frist einen Widerspruch einlegen. Zu den Erfolgsaussichten kann hier jedoch keine Auskunft erteilt werden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Christina F. 11. November 2015, 15:20

    Liebe Leserschaft,

    Ich danke für die hilfreichen Kommentare.
    Ich habe folgendes Anliegen und zwar:
    in der Stadt wo ich jetzt wohne werden pedantisch Knöllchen für Park vergehen verteilt, obwohl man als Innenstadt Bewohner keine adequaten Park Möglichkeiten hat.
    Ich habe einen Bewohner Ausweis, die Parkplätze für Bewohner sind aber gleichzeitig auch Parkplatze wo man mit Parkschein parken dürfen. Es gibt in der gesamten Stadt nicht einen freuen Parkplatz wo man mit Parkscheibe parken kann.
    Oft finde ich keinen Parkplatz, wie viele andere, weshalb man sich dann nachts in die Fußgängerzone stellen muss. Ich wurde dann eines nachts gegen 23:00 Uhr abgeschleppt. Wie wahrscheinlich kann man dagegen Einspruch einlegen?
    Auffällig ist auch dass ortsfremde Kennzeichen mehr Knöllchen erhalten als ortsansässige Kennzeichen. Ich habe siagr Beweis Fotos wo ich ein Knöllchen erhalten habe und der ortsansässigen neben mir nicht und damit das Ordnungsamt konfrontiert habe. Die gehen darauf nicht ein und stellen trotz Fotos kein Knöllchen aus.
    Ich habe mich schon oft gefragt ob ich es mal darauf ankommen lassen so und dies nicht zahlen soll, da ich davon ausgehe dass jede Staatsanwaltschaft ein Verfahren für solche geringen Beträge Falken lässt.
    Als ich das Ordnungsamt darauf angesprochen habe meinten die ich müsse dann in Zwangshaft die Strafe absitzen.
    1. Stimmt das ?
    2. Wie wahrscheinlich ist dass denn für parken auf dem Bürgersteig dass es erst soweit kommt?
    3. Wie sind meine Chancen dass fies fallen gelassen wird ?
    Ich will diesem unverschämten Ordnungsamt einfach mal einen denkzettel verpassen für diese Diskriminierung.
    Vielen dank für eure Antwort

    • bussgeld-info.de 16. November 2015, 13:36

      Hallo Christina F.,

      Halter mit einem Bewohner-Ausweis haben in der Regel leider nicht automatisch ein Vorrecht auf einen Parkplatz. Leider würden Sie sich nur selbst belasten, wenn Sie das Verwarnungsgeld einfach nicht zahlen. Daraufhin folgen in der regel zunächst Mahnbescheide mit Mahngebühren und im schlimmsten Fall am Ende tatsächlich die sogenannte Erzwingungshaft. Noch mindestens drei Jahre lang kann das Bußgeld durch die Behörde vollstreckt werden.

      Ein Einspruch ist immer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheides möglich. Zu diversen Erfolgschancen können wir an dieser Stelle leider keine Aussage machen, da wir keine kostenlose Rechtsberatung geben dürfen (siehe Rechtsdienstleistungsgesetz). In Ihrem speziellen Fall wäre es daher ratsam, einen Anwalt zu kontaktieren, der Sie umfassend beraten kann.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Volkmar D. K. 20. Juni 2015, 16:48

    Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Laser wurden 75 km/h – 3km/h Abzug in einer 50 km/h Zone festgestellt. Buße 70,00EUR und 1 Punkt. Ich machte geltend, dass durch eine Verkettung von Umständen das Schild 50 km/h nicht gesehen werden konnte – die Straßenbehörde folgte dem und stellte innerhalb von 4 (vier!) Tagen ein weiteres Schild auf der anderen Straßenseite auf. Urteil: 55,00 EUR Buße, kein Punkt. Fehlurteil! Wenn ein fehlendes Schild als Ursache der Übertretung gewertet wird, folgt das Gericht den Einlassungen. Richtig wäre Einstellung des Verfahrens gewesen; so aber gilt: Ein bisschen schwanger. Vorsichtshalber ersparte sich das Gericht eine Urteilsbegründung.

    • bussgeld-info.de 22. Juni 2015, 11:29

      Hallo Volkmar,

      ein interessantes Beispiel für einen erfolgreichen Einspruch. Danke, dass Sie Ihre Erfahrung anderen Lesern zugänglich machen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Peter G. 15. Mai 2015, 12:31

    Hallo,
    ich vermisse die absichtlich falschen Angaben durch die Kontrolleure. Es ist mittlerweile hinlänglich bekannt, dass die gemessene Geschwindigkeit öfters angepasst wird, nur um Geld einzutreiben. Dies ist – lt. TV-Recherche – ohne weiteres möglich. Es ist ebenso unbekannt, dassfür eine konkrete Messung mind. 2 Kontrolleure sich am Messgerät befinden müssen. Es ist also nicht zulässig, dass die Leute außerhalb des Mess-Autos stehen und rauchen oder sich sonnen.
    Desweiteren muss davon ausgegangen werden, dass diese Aktionen nur der Geldbeschaffung für Gemeinden und Landratsämtern dienen. Es wurde auch berichtet, dass da Provisionen fließen.

    Ich bin für eine kräftige Aufstockung der Polizei. Geschwindigkeits-Kontrollen nur durch die Polizei und nicht so Aushilfen von Stadt jund Landragtsamt.

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