Halteverbotszone: Halten und Parken

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Bußgeldtabelle: Halten und Parken im Halteverbot

TatbestandBußgeld in €Punkte
Sie haben an engen bzw. unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen oder Bahnübergängen oder an Stellen, an denen es durch Markierungen, Lichtzeichen oder Verkehrsschilder untersagt ist, gehalten20
… und jemanden dabei behindert35
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt gehalten20
Sie haben in zweiter Reihe gehalten55
… und jemanden dabei behindert701
... und jemanden dabei gefährdet801
... und dabei einen Unfall verursacht1001
Sie haben nicht platzsparend gehalten10
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht gehalten20
Sie haben im Fahr­raum von Schienen­fahrzeugen gehalten20
... und jemanden dabei behindert30
Sie haben unberechtigt auf Schutz­streifen für den Radverkehr gehalten55
… und jemanden dabei behindert701
... und jemanden dabei gefährdet801
... und dabei einen Unfall verursacht1001
Sie haben unberechtigt auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen gehalten55
… und jemanden dabei behindert70
... und jemanden dabei gefährdet80
... und dabei einen Unfall verursacht100
TatbestandBußgeld in €Punkte
Sie haben an unüber­­sichtliche Straßen­­­stellen, in scharfen Kurven, auf Fuß­gän­­ger­über­­wegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Licht­­­zeichen oder im Halte­­verbot geparkt35
… und jemanden dabei behindert55
… und parkten dort länger als eine Stunde55
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben55
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt55
… und jemanden dabei behindert701
… und parkten dort länger als eine Stunde701
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben801
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben801
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben1001
Sie haben an einer Engstelle geparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert1001
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt55
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert1001
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt25
… und jemanden dabei behindert25
… und parkten dort länger als 15 Minuten30
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben35
Sie haben in zweiter Reihe geparkt55
… und jemanden dabei behindert801
... und jemanden dabei gefährdet901
... und dabei einen Unfall verursacht1101
… und parkten dort länger als 15 Minuten851
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben901
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt10
… und jemanden dabei behindert15
… und parkten dort länger als drei Stunden20
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben30
Sie haben 5 Meter vor einer Kreu­zung oder Einmün­dung, vor Grund­­­stücksein- und -aus­­fahrten, im Bereich von Taxi­­­ständen, vor und hinter Andreas­­­kreuzen oder über einem Schacht­­deckel geparkt10
… und jemanden dabei behindert15
… und parkten dort länger als drei Stunden20
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben30
Sie haben ohne Park­­scheibe oder Park­­schein geparkt bzw. die Park­­dauer überschritten
... um 30 Minuten20
... um eine Stunde25
... um zwei Stunden30
... um drei Stunden35
... um mehr als drei Stunden40
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt55
Sie haben nicht platzsparend geparkt10
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen10
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt55
… und jemanden dabei behindert70
… und parkten dort länger als 3 Stunden70
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt20
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt25
Sie haben in einem geschüt­­zten Bereich während nicht zugelas­­sener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem An­­hänger über 2 Tonnen geparkt30
Sie haben einen An­­hänger ohne Zug­­fahr­zeug länger als zwei Wochen ge­­parkt20
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt55
... und jemanden dabei behindert701
Sie haben auf Auto­­­bahnen oder Kraft­­fahr­­­straßen geparkt701
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist25
... und jemanden dabei behindert40
… und parkten dort länger als eine Stunde40
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben50
Sie haben unberechtigt auf Bus­sonder­fahrstreifen und an Halt­estellen geparkt55
... und jemanden dabei behindert70
... und jemanden dabei gefährdet80
... und dabei einen Unfall verursacht100
… und parkten dort länger als 3 Stunden70
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben80
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben80
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben100
Sie haben unberechtigt auf einem Park­platz für E-Fahr­zeuge geparkt55
Sie haben unberechtigt auf einem Park­platz für Carsharing-Fahr­zeuge geparkt55
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet40
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht50

Bußgeldrechner: Halten und Parken

Für einen Umzug können Sie eine Halteverbotszone selbst beantragen.
Für einen Umzug können Sie eine Halteverbotszone selbst beantragen.

Nur mal kurz halten, wo eigentlich ein Parkverbot besteht – ist das erlaubt? Was ist der Unterschied zwischen eingeschränktem und absolutem Halteverbot? Welches Bußgeld droht, wenn ich aus Versehen im Halteverbot parke, und wird mein Auto dann sofort abgeschleppt?

Ob und wo geparkt werden kann, wird in Deutschland durch Verkehrsschilder angezeigt. Auch wenn sich viele Parkplatzsuchende über Halteverbotszonen ärgern – es ist sinnvoll, dass es sie gibt, denn sie schaffen Platz und verringern so die Unfallwahrscheinlichkeit vor allem in schmalen Straßen. In bestimmten Situationen können außerdem temporär Halteverbotszonen errichtet werden, die Privatpersonen, Unternehmen und Veranstaltern das Leben erleichtern.

Was ist eine Halteverbotszone?

Die eingeschränkte Halteverbotszone wird durch ein Verkehrsschild angezeigt.
Die eingeschränkte Halteverbotszone wird durch ein Verkehrsschild angezeigt.

Bei einer Halteverbotszone wird grundsätzlich zwischen absolutem und eingeschränktem Halteverbot unterschieden. Hier gelten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) besondere Regeln mit Hinblick auf das Halten und Parken von Fahrzeugen. Wird ein Bereich durch die für das Halteverbot entsprechenden Verkehrsschilder gekennzeichnet, so sind die Halte- und Parkverbotsregeln einzuhalten.

Halten und Parken in einer Halteverbotszone

Ein Halteverbot wird durch das entsprechende Verkehrsschild angezeigt. Hier gilt absolutes Halte- und Parkverbot. Das heißt, hier darf weder gehalten noch geparkt werden. Im absoluten Halteverbot dürfen Sie auch nicht halten, wenn die Dauer des Haltevorgangs weniger als drei Minuten beträgt. Auch zum Be- und Entladen oder zum Ein- und Aussteigen darf hier nicht gehalten werden.

Halten und Parken in einer eingeschränkten Halteverbotszone

Im eingeschränkten Halteverbot hingegen ist das Halten für höchstens drei Minuten erlaubt. Das Halten zum Be- und Entladen oder zu Ein- und Aussteigen ist im eingeschränkten Halteverbot erlaubt. Der Fahrer darf das Auto während des Haltevorgangs nur verlassen, wenn dieses in Sichtweite bleibt. Das Parken ist aber auch hier nicht erlaubt. Auch für das eingeschränkte Halteverbot gibt es ein entsprechendes Verkehrszeichen.

Parkverbotszone = Halteverbotszone?

Oft herrscht Unklarheit darüber, wo genau geparkt oder gehalten werden darf und wo es verboten ist. Worin unterscheidet sich eine Halteverbotszone von einer Parkverbotszone?

Grundsätzlich ist jede Halteverbotszone auch eine Parkverbotszone. Das heißt, sowohl in einer Halteverbotszone als auch in einer Parkverbotszone darf nicht geparkt werden. In einer Parkverbotszone ist das Halten jedoch nicht verboten. Das Halten in einer Halteverbotzone ist hingegen nur erlaubt, wenn es durch das entsprechende Verkehrsschild des eingeschränkten Halteverbots angezeigt wird.

Wie kann ich eine Halteverbotszone beantragen?

Grundsätzlich müssen Sie vor der Errichtung einer temporären Halteverbotszone eine Genehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder beim Ordnungsamt einholen. Achten Sie darauf, dass diese spätestens 14 Tage vor dem Umzugs- oder Veranstaltungstermin beantragt wird.

Halteverbotszone einrichten

Die Halteverbotsschilder sind 72 Stunden vor Gültigkeitsdatum aufzustellen und nach Ende der Ladetätigkeit zeitnah wieder zu entfernen. Ein Halteverbot ist erst dann rechtskräftig, wenn es drei Tage im Voraus angekündigt wurde. Der Tag, an dem die Verkehrsschilder errichtet werden, zählt dabei nicht in die Frist.

Sie können die entsprechenden Verkehrsschilder entweder privat mieten und selbst aufstellen oder Sie beauftragen eine darauf spezialisierte Firma, deren Fachleute die Beantragung der Genehmigung bei der zuständigen Behörde und die Besorgung und Aufstellung der Schilder übernehmen. Die anfallenden Kosten für eine Halteverbotszone können sehr unterschiedlich ausfallen. Prüfen Sie daher immer im Voraus, ob die Errichtung einer temporären Halteverbotszone für einen Umzug oder ähnliches wirklich notwendig ist.

Achtung: Sollten Sie auf eigene Faust versuchen, eine Parklücke auf irgendeine Art freizuhalten, indem Sie andere Autofahrer am Befahren des freien Parkplatzes hindern, kann das nicht nur wirkungslos bleiben, sondern auch ein Bußgeld nach sich ziehen. Das Blockieren eines Parkplatzes ist grundsätzlich verboten.

Gründe für die Einrichtung einer Halteverbotszone

Eine Halteverbotszone einzurichten, kann in vielen Situationen sinnvoll sein. Hierbei handelt es sich meist um temporäre Halteverbotszonen, die nur kurzfristig für einen bestimmten Zweck errichtet werden. Eine kurzfristige Halteverbotszone kann für folgende Anlässe eingerichtet werden:

  • Baustellen
  • Veranstaltungen
  • Lieferungen
  • Dreharbeiten
  • Umzüge

Halteverbotszone für Baustellen

Für die Anlieferung von Materialien und die Platzierung von Arbeitsmaschinen oder Containern muss meist Platz in der Nähe der Baustelle geschaffen werden. Hier ist es sinnvoll, eine Halteverbotszone einzurichten, damit die Bauarbeiten zügig und reibungslos vorangehen.

Halteverbotszone für Veranstaltungen

Großveranstaltungen wie Umzüge, Feiern oder Sport- und Kulturveranstaltungen brauchen Platz. Die Errichtung von Halteverbotszonen schafft meist zusätzlichen Raum für die Veranstaltung selbst und für Zuschauer. Vom Veranstalter ist bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung für eine temporäre Halteverbotszone einzuholen.

Halteverbotszone für Lieferungen

Größere Lieferungen gehen meist mit längeren Entladezeiten einher. Um Laufwege möglichst kurz zu halten und den Verkehr nicht zu behindern, können auch hier kurzfristige Halteverbotszonen beantragt werden.

Halteverbotszone für Umzüge

Kurzfristige Halteverbotszone: Auch hier kann wegen Falschparkens abgeschleppt werden.
Kurzfristige Halteverbotszone: Auch hier kann wegen Falschparkens abgeschleppt werden.

Es ist sinnvoll, bei einem Umzug eine Halteverbotszone einzurichten, damit ein schneller und reibungsloser Ablauf garantiert werden kann.

Besonders in der Innenstadt ist für einen Umzugstransporter häufig nicht viel Platz zum Parken geboten. Gerade bei Umzügen ist ein kurzer Weg vom Fahrzeug zur neuen Wohnstätte aber besonders wichtig, da schwere Möbel getragen werden müssen.

Um Laufwege möglichst kurz zu halten, können Sie bei der zuständigen Behörde eine temporäre Halteverbotszone bestellen.

Autofahrer halten sich nicht an das von mir eingerichtete Halteverbot – was nun?

Wenn Sie eine Halteverbotszone einrichten, um einen Umzug einfacher zu gestalten, sollten Sie damit rechnen, dass sich Autofahrer eventuell nicht an das kurzfristige Halteverbot halten. Grundsätzlich sollten Sie nicht selbst ein Abschleppunternehmen beauftragen. Unter Umständen könnten nämlich die Kosten für das Abschleppen auf Sie zurückfallen.

Für Falschparker ist grundsätzlich das Ordnungsamt zuständig. Die Autofahrer, die in der von Ihnen eingerichteten Halteverbotszone parken, stehen im Halteverbot und das ist ein Verstoß gegen die StVO, auch wenn es sich dabei um ein temporäres Halteverbot handelt. Das Ordnungsamt wird in der Regel einen Beamten zur Beurteilung der Situation vor Ort schicken. Wenn es nötig ist, kann dieser die Abschleppung des falsch parkenden Fahrzeugs veranlassen. Die Kosten sind dann von dem Falschparker zu tragen.

Achtung: Konnte der Umzugswagen auf einen nicht weiter entfernten Parkplatz ausweichen, der sich zwar außerhalb der von Ihnen errichteten Halteverbotszone befindet, aber dennoch einen problemlosen Ablauf der Ladetätigkeiten ermöglicht, wird ein Handeln in Bezug auf die Falschparker nicht unbedingt nötig.

Behindern die falsch parkenden Fahrzeuge die Ladetätigkeiten nicht, erfolgt nicht unbedingt ein Abschleppen der Fahrzeuge. Der Beamte wird sich aber in jedem Fall die Kennzeichen der Falschparker notieren.

Die Kosten für die Errichtung einer Halteverbotszone

Wenn Sie eine Halteverbotszone einrichten, kommen gewisse Kosten auf Sie zu. Diese können von Stadt zu Stadt und von Anbieter zu Anbieter stark variieren. Beauftragen Sie Fachleute mit der Errichtung der Halteverbotszone, so bewegen sich die Preise für diese Leistung in einem Rahmen von 25 bis 40 Euro. Das Mieten von Verkehrsschildern ist preiswerter und liegt bei den meisten Anbietern bei einem Preis von rund 3 Euro. Allerdings sind Sie hier für die korrekte Aufstellung der Schilder allein verantwortlich.

Bußgeld für das Parken in der Halteverbotszone

Für das Parken in einer Parkverbotszone wird ein Bußgeld verhängt.
Für das Parken in einer Parkverbotszone wird ein Bußgeld verhängt.

In Deutschland definiert der Bußgeldkatalog die zu erwartenden Bußgelder für Verstöße gegen das Park- und Halteverbot.

In einer Halteverbotszone dürfen Sie grundsätzlich weder halten noch parken. So ist jede Halteverbotszone auch eine Parkverbotszone und das Parken in einer Parkverbotszone ist verboten.

Das Parken im Halteverbot bzw. im eingeschränkten Halteverbot ist ein Verstoß gegen das Verkehrsrecht. Sie erhalten somit einen Bußgeldbescheid und zahlen ein Bußgeld zwischen 20 und 50 Euro. Punkte oder ein Fahrverbot sind aber nicht zu befürchten.

Beim Halten im absoluten Halteverbot erwartet Sie ein Verwarngeld, das in den meisten Fällen niedriger ausfällt als ein Bußgeld.

FAQ – Halteverbotszone

Wo kann man eine Halteverbotszone beantragen?

Eine Halteverbotszone können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt beantragen.

Kann man im absoluten Halteverbot abgeschleppt werden?

Ja, im absoluten Halteverbot können Falschparker abgeschleppt werden – auch ohne dass eine Verkehrsbehinderung vorliegt (vgl. Urteil vom VG Berlin Az.: VG 11 K 279/10).

Kann man bei eingeschränktem Halteverbot abgeschleppt werden?

Wenn eine Verkehrsbehinderung vorliegt, kann das passieren. Ansonsten droht in der Regel nur ein Bußgeld.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

{ 1 comment… Kommentar einfügen }
  • Wolfgang P 11. Januar 2022, 13:54

    Wenn aber ein Ordnungsamt nicht auf Anzeigen von Dauerparkern im Parkverbot reagiert, was kann man tun?

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