Bußgeldkatalog: Schneeräumen

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 24. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Droht ein Bußgeld, wenn Sie das Schneeräumen vergessen? Die Pflicht zum Schneeräumen ist gesetzlich festgeschrieben, doch nicht jedes Bundesland ahndet es, wenn der Gehweg nicht vom Schnee befreit wird. Selbst wenn kein Bußgeld verlangt wird, kann es teuer werden. Verletzt sich ein Passant, weil er ausrutscht, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen.

BundeslandBußgeld
Baden-Württembergbis 500 EUR
BayernGeldbuße möglich
BerlinGeldbuße möglich
Brandenburgbis 2.500 EUR
BremenGeldbuße möglich
Hamburgbis 50.000 EUR
HessenGeldbuße möglich
Mecklenburg-Vorpommernbis 1.300 EUR
Niedersachsenwird nicht geahndet
Nordrhein-WestfalenGeldbuße möglich
Rheinland-Pfalzbis 500 EUR
Saarlandbis 500 EUR
Sachsenbis 500 EUR
Sachsen-Anhaltwird nicht geahndet
Schleswig-Holsteinbis 511 EUR
Thüringenwird nicht geahndet

Welche Regelungen gibt es zum Winterdienst?


Schneeräumen: Wer muss sich darum kümmern?
Schneeräumen: Wer muss sich darum kümmern?

Trotz Klimawandel meint es Frau Holle im Winter immer mal wieder gut mit uns. Für Kinder ist es ein Heidenspaß, wenn sie Schneemänner bauen, Schlitten fahren oder Schneeballschlachten veranstalten können. Doch das gefrorene Wasser sorgt nicht nur für Freude – insbesondere für Hauseigentümer kann ein üppiger Schneefall schon in Arbeit ausarten.

Auch wenn Schnee in der Natur eine gewisse romantische Atmosphäre verbreitet, ist er im urbanen Raum störend. Er verstopft Straßen sowie Wege und bildet ein hohes Verletzungsrisiko durch Ausrutschen, da der Untergrund eisig und glatt wird. Aus diesem Grund ist das Schneeräumen auch so wichtig. Es trägt insgesamt zur Verkehrssicherheit bei und ermöglicht selbst bei starkem Schneefall ein vergleichsweise zügiges Vorankommen.

Im Winter ist das Schneeschieben also Pflicht. Dennoch gibt es oft Unsicherheit darüber, wer für den Winterdienst verantwortlich ist und was generell beim Schneeräumen beachtet werden muss. Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es zum Winterdienst und wer ist überhaupt zum Schneeräumen verpflichtet? Gibt es Reglungen zur Uhrzeit und wann muss für Verletzungen, für die ein mangelhafter Winterdienst ursächlich ist, gehaftet werden? Antworten finden Sie in diesem Ratgeber.

Die Gemeinden sind zum Schneeräumen per Gesetz verpflichtet.
Die Gemeinden sind zum Schneeräumen per Gesetz verpflichtet.

Die Schneeräumpflicht im Gesetz

Bei der Streu- und Räumpflicht geht es grundsätzlich um die Vermeidung von Unfällen.

Im Winter ist das Verletzungsrisiko durch Stürze besonders hoch – erst recht, wenn der fluffige Schnee zu glatten Eisflächen verkommt.

Damit dies nicht passiert, muss der Schnee von öffentlichen und privaten Wegen geräumt werden. Um einen festen Tritt zu ermöglichen, ist darüber hinaus der Untergrund zu streuen.

Allerdings gibt es zum Schneeräumen kein bundeseinheitliches Gesetz. Von Bundesland zu Bundesland und sogar von Gemeinde zu Gemeinde können daher unterschiedliche Regelungen gelten. Die konkreten Vorschriften sind in den Ortssatzungen zu finden, welchen die Landesstraßengesetze als übergeordneter Rahmen dienen. Diesen ist zu entnehmen, dass grundsätzlich die Gemeinden für das Schneeräumen verantwortlich sind. Sie müssen die Verkehrswege frei halten.

Beispielsweise schreibt der § 41 Abs. 1 Straßengesetz für Baden-Württemberg den Gemeinden vor, dass diese Straßen und Ortsdurchfahrten innerhalb geschlossener Ortschaften zu beleuchten, zu reinigen und bei Schneeanhäufungen zu räumen haben. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Verkehrswege außerdem zu bestreuen.

Doch nicht nur die Gemeinden sind per Gesetz von der Schneeräumpflicht betroffen. Die Kommunen können das Schneekehren auch an die Hauseigentümer übertragen. Diese sind dann dafür verantwortlich, dass die anliegenden Gehwege von Schnee sowie Eis befreit werden und somit gangbar bleiben. Ein Unterlassen vom Schneeräumen stellt folglich eine Ordnungswidrigkeit dar und kann somit bußgeldfähig sein.

Aber auch ohne einen solchen Passus und eine Bußgeldandrohung in der Gemeindesatzung müssen Grundstückseigentümer Gefahrenquellen auf den angrenzenden Gehwegen beseitigen. Dies schreibt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht vor, welche sich hauptsächlich aus dem § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Außerdem gilt laut unserer Verfassung, dass Eigentum verpflichtet. Das Prinzip ist im Art. 14 Grundgesetz (GG) beschrieben und kann mit Bezug auf das Schneeräumen durchaus auch mit „Jeder kehre vor seiner Tür“ übersetzt werden.

Winterdienst und Schneeräumen als Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht

Bei der Verkehrssicherungspflicht handelt es sich um eine deliktrechtliche Verhaltenspflicht. Sie dient der Abwehr von Gefahrenquellen und ein Unterlassen kann zu Schadensersatzansprüchen gemäß § 823 BGB führen. Verantwortlich für die Gefahrenquelle ist stets der, welcher sie schafft bzw. unterhält. Er muss notwendige und zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung Dritter zu vermeiden.

Per Gesetz sind beim Schneeräumen daher vor allem die Eigentümer einer Immobilie in der Pflicht. Bei öffentlichen Straßen ist das stets die Ordnungseinheit, welche die Straßenbaulast trägt. Bei Bundesstraßen ist es der Bund, bei Landesstraßen das Land, bei Kreisstraßen der Landkreis und bei Gemeindestraßen folglich die Gemeinde. Privateigentümer sind entsprechend verkehrssicherungspflichtig für ihre Privatstraßen. Es besteht aber die Möglichkeit, die Pflicht zum Schneeräumen auf die untere Ebene zu delegieren. Sie muss aber bei der Erfüllung dieser Aufgabe unterstützt werden.

Mietvertrag: Laut Mietrecht kann das Schneeräumen vom Mieter verlangt werden.
Mietvertrag: Laut Mietrecht kann das Schneeräumen vom Mieter verlangt werden.

Wer muss den Schnee räumen – Mieter oder Vermieter?

Grundsätzlich liegt die Schneeräumpflicht beim Eigentümer. Er ist verkehrssicherungspflichtig und muss dafür Sorge tragen, dass bei Schneefall und Glätte die Wege gangbar sind und das Verletzungsrisiko gering bleibt. Das bedeutet aber nicht, dass der Vermieter selbst mit der Schneeschaufel im weißen Treiben stehen muss. Auch er kann diese Aufgabe delegieren an

  • eine externe Firma,
  • den Hauswart bzw. Hausmeister oder
  • die Mieter.

Somit kann durchaus die Schneeräumpflicht auch die Mieter treffen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung steht. Hängt lediglich ein Aushang im Treppenhaus und in den beiden angesprochenen Dokumenten ist kein vergleichbarer Passus zu finden, trifft ausschließlich den Vermieter und nicht die Mieter die Schneeräumpflicht. Außerdem muss geklärt sein, wie der Winterdienst abzuleisten ist.


Ohne passendes Werkzeug oder Streumittel sind die Wege nicht freizuhalten. Entweder muss der Vermieter diese Dinge stellen und im Haus an geeigneter Stelle deponieren oder im Mietvertrag muss eine Absprache dazu getroffen werden. Außerdem muss klar geregelt sein, welcher Mieter wann verantwortlich ist.

Selbst wenn der Eigentümer das Schneeräumen an die Mieter delegiert, entbindet ihn das nicht vollständig von seiner Verkehrssicherungspflicht. Ihm obliegt auch weiterhin, zu prüfen, ob der Winterdienst auch funktioniert. Ist dies nicht der Fall, muss er ggf. einen Mieter abmahnen oder eine externe Firma beauftragen. Die Kosten kann er auf die Mieter umlegen.

Schneereäumpflicht auch für verhinderte und gebrechliche Mieter?

Wer muss das Schneeräumen übernehmen, wenn Mieter zu alt oder körperlich nicht dazu in der Lage sind? Und wie verhält sich, wenn ein Mieter im Urlaub ist oder andere Gründe hat, die ihn davon abhalten, die Schneeschippe zu schwingen? In jedem Fall muss der Mieter für geeigneten Ersatz sorgen. Er kann beispielsweise einen Nachbarn oder Freund fragen. Auch eine externe Firma, die seine Schicht übernimmt, kann er beauftragen. Es ist aber auch möglich gebrechliche Personen per Mietvertrag von der Räumpflicht zu befreien.

Schneeräumen: Welche genaue Uhrzeit gilt, entnehmen Sie der Gemeindesatzung.
Schneeräumen: Welche genaue Uhrzeit gilt, entnehmen Sie der Gemeindesatzung.

Ist beim Schneeräumen eine Uhrzeit vorgeschrieben?

Gibt es ein winterlicheres Geräusch als eine Schneeschaufel, die über den Boden kratzt? Doch mitten in der Nacht kann dieses Schaben schon sehr störend sein. Aus diesem Grund gibt es für das Schneeräumen auch verpflichtende Zeiten. Dadurch wird der nächtlichen Ruhstörung vorgebeugt und niemandem raubt es den Schlaf, weil er dazu verpflichtet ist, nachts die Wege freizuschaufeln.

Aufgrund der verschiedenen Gemeindesatzungen und Landesgesetze gibt es für die Schneeräumpflicht keine einheitlichen Zeiten, die überall uneingeschränkt gelten. In der Regel müssen aber Hauseigentümer zwischen 7 Uhr und 20 Uhr dem Winterwunderland Einhalt gebieten. An Sonn- und Feiertagen kann häufig ein bis zwei Stunden später mit dem Räumen und Streuen begonnen werden.

Bei starkem Schneefall muss übrigens der Winterdienst mehrmals wiederholt werden, um der Verkehrssicherungspflicht Genüge zu tun. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat zudem entschieden, dass nicht sofort nach dem Schneefall mit dem Schneeräumen begonnen werden muss. Es wird eine Frist von einer halben Stunden gewährt, sollte die Verzögerung gerechtfertigt sein.

Uhrzeit fürs Schneeräumen

Werktags: 7 Uhr – 20 Uhr

Sonn- und Feiertags: 8/9 Uhr – 20 Uhr

Bitte beachten Sie die jeweiligen Vorschriften Ihrer Gemeindesatzung!

Welche Vorschriften gibt es beim Schneeräumen auf dem Gehweg?

Die Streu- und Räumflicht besteht für Hauseigentümer bzw. Mieter für Gehwege. Der Winterdienst auf den Straßen wird in der Regel durch die Gemeinden geleistet. Je nach örtlicher Vorschrift muss auf dem Fußgängerweg eine Breite von 1,20 Meter frei gemacht werden. Dadurch ist gewährleistet, dass zwei entgegenkommende Personen aneinander vorbeikommen. Für wenig genutzte Wege reichen 50 Zentimeter.

Wichtig ist, dass alle wichtigen Ziele wie Garagen oder Mülltonnen ohne größere Hindernisse erreicht werden können. Nicht immer muss aber zur Schneeschippe gegriffen werden. Manchmal reicht es, wenn ein geeignetes Streumittel aufgebracht wird, sodass die Sturzgefahr minimiert wird.

Schneeräumen ohne Gehweg: Was ist zu beachten?

Ist kein Gehweg am Grundstück vorhanden, besteht eine Schneeräumpflicht nur dann, wenn die Gemeinde Sie dazu auffordert. Dann kann es sein, dass Sie am Rand der Fahrbahn für einen Laufweg sorgen müssen. In einigen Fällen kann sogar verlangt werden, bis zur Straßenmitte den Schnee zu beseitigen. Die komplette Straße zu räumen, wäre aber unverhältnismäßig und damit nicht zulässig.

Welche Streumittel können Sie verwenden?

Schneeschieben reicht oft nicht aus, um der Glätte Herr zu werden. Häufig ist es das Streuen, welches für den notwendigen Halt am Boden sorgt. Allerdings sind auch hierbei die örtlichen Vorschriften zu beachten. Nicht jedes Streugut darf überall verwendet werden. Insbesondere das Streuen mit Salz ist nach dem Schneeräumen nicht immer erlaubt.

Streusalz greift in die Umwelt ein und kann für Flora und Fauna schädlich sein. Auch die Bodenqualität und das Grundwasser können durch zu viel Salz in Mitleidenschaft gezogen werden. Bei Haustieren entzünden sich beispielsweise oft die Pfoten. Die Rostbildung an Fahrzeugen wird ebenfalls begünstigt. Stattdessen sollte auf Asche, Kies, Sand oder Split zurückgegriffen werden. Salz ist nur in Ausnahmefällen zu verwenden. In einigen Bundesländern kann sogar ein hohes Bußgeld vergeben werden, wenn verbotenerweise Salz gestreut wird.


Je nach Region darf das Streusalz nur durch die Gemeinden aufgetragen werden. Aber auch sie müssen sich an Richtlinien halten. Ist der Schneezauber nach dem Tauwetter vorbei, müssen Split und Co. wieder zusammengefegt und entsorgt werden.

Im Straßenverkehr ist der Schnee zu räumen.
Im Straßenverkehr ist der Schnee zu räumen.

Müssen Sie für Verletzungen haften, wenn Sie den Schnee nicht räumen?

Diese Frage lässt sich nicht mit einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Hier kommt es stets auch auf den Einzelfall und die zum Unfall beigetragenen Umständen an – zumal Fußgänger oftmals eine große Teilschuld tragen.

Ist beispielsweise ersichtlich, dass ein Weg nicht geräumt bzw. glatt ist, erfolgt das Betreten der Eisfläche oftmals auf eigenes Risiko. Das spricht Hausbesitzer aber nicht von ihrer Pflicht zum Schneeräumen frei.

Dasselbe gilt auch für Schilder auf Privatwegen, mit denen auf die Gefahrenstelle hingewiesen wird. Kommt es zum Sturz, muss der Hauseigner haften, auch wenn die Mitschuld des Verunglückten die Schmerzensgeldsumme verringern wird.

Fünf Tipps zum Schneeschippen

Damit in der Winterzeit nichts schief geht und die Anstrengung durch das Schneeschieben möglichst gering bleibt, finden Sie hier noch ein paar hilfreiche Tipps zum Winterdienst.

Vor dem Schneeschieben: Wohin mit der weißen Pracht?

Bevor Sie sich ins Schneegestöber wagen, sollten Sie überlegen, wo Sie den Schnee deponieren wollen. Am besten ist es, wenn die Schneeberge weder Straße noch Gehweg blockieren. Geeignet sind daher Rasenflächen und Vorgärten.

Wenn Sie planvoll an das Projekt „Schneeschieben“ gehen, vermeiden Sie doppelte Arbeit. Beispielsweise sollten Sie stets den Schnee erst vom Auto herunterputzen, bevor Sie es freischippen. Achten Sie auch auf die Räumfahrzeuge. Leicht schieben diese Ihren frisch geräumten Weg wieder zu. Es kann also ratsam sein, darauf zu warten, bis die Fahrzeuge Ihre Straße passiert haben.

Richtige Kleidung tragen

Schneeräumen ist anstrengend. Das kann schon einmal in Frühsport ausarten. Um einer Erkältung vorzubeugen, sollten Sie Kleidung tragen, die Sie gut warm hält, Ihnen aber auch den notwendigen Bewegungsspielraum gewährt. Zudem ist es sinnvoll, auf atmungsaktive Stoffe zu setzen. Immerhin handelt es sich um eine schweißtreibende Aufgabe. Handschuhe, Mütze und Schal sollten standardmäßig getragen werden.

Verstößen gegen die Schneeräumpflicht kann ein Bußgeld folgen.
Verstößen gegen die Schneeräumpflicht kann ein Bußgeld folgen.

Schneeschieber und Besen: Was ist geeignet?

Welches das richtige Werkzeug ist, hängt vor allem davon ab, wie viel Schnee Frau Holle schickt. Eine dünne Schicht Pulverschnee lässt sich mit einem Reisig- oder Straßenbesen beseitigen. Ein Schneeschieber eignet sich am besten für feuchten und somit schweren Schnee. Ihn gibt es in verschiedenen Ausführungen aus Holz, Plastik oder Aluminium.

Bei vereisten Flächen muss dann schon auf schwereres Gerät zurückgegriffen werden – Spaten und Hacke lassen die Eisschicht brechen. Bei einer hohen Schneedecke kann auch eine Schneewanne zum Einsatz kommen. Diese ist besonders rückenschonend und beschleunigt die Arbeit durch ihr großes Fassungsvermögen.

Achten Sie auf Bewegungen, wenn Sie Schnee schieben

Der Umgang mit der Schneeschaufel kann schon kräftezehrend sein. Wer sich nicht richtig aufwärmt, hastige Bewegungen und einen krummen Rücken macht, kann im Anschluss an das Schneeräumen durchaus Rückenschmerzen bekommen. Auch wenn auf der Schaufel zu viel Schnee ist, kann das den Bewegungsapparat belasten.

Natürlich ist der Winterdienst eine unliebsame Tätigkeit, die am besten schnell wieder vorbei ist. Nehmen Sie sich aber lieber Zeit, machen Sie Pausen und wärmen Sie vorher die Muskeln auf. Außerdem sollten Sie den Rücken gerade halten und eher aus der Hüfte und den Knien heben.

Was tun bei schlechtem Untergrund?

Nicht alle Wege haben ebene Oberflächen. Bei Erde, Kies oder Schotter reicht es, wenn Sie den Schnee grob abtragen und dann ein Streumittel auftragen. Achten Sie darauf, dass im Sinne des Umweltschutzes Streusalz nicht immer erlaubt ist.

FAQ: Schneeräumen

Ist das Schneeräumen Pflicht?

Ja. In einigen Bundesländern kann sogar ein Bußgeld verhängt werden, wenn Sie das Schneeräumen verweigern. Klicken Sie hier, um die Bußgelder nachzulesen.

Wer ist für das Schneeräumen zuständig?

Grundsätzlich der Eigentümer. Dieser kann aber auch eine Firma oder einen Hausmeister damit beauftragen oder das Schneeräumen via Mietvertrag an den Mieter delegieren. Lesen Sie hier nach, was geschieht, wenn der Mieter dieser Pflicht nicht nachkommen kann.

Um welche Uhrzeit muss das Schneeräumen erledigt werden?

Dies wird von der Gemeinde festgelegt. In der Regel ist jedoch am Morgen und am Abend Schnee zu räumen. Weitere wichtige Tipps, z. B. zum Streumittel, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

{ 7 comments… Kommentar einfügen }
  • Michael 16. Februar 2020, 16:37

    Wer haftet im folgenden Fall?
    Ich räume mein Stück Gehweg jedoch der Nachbar der mit seinem Auto neben dem Gehweg steht fegt den ganzen Schnee vom seinem Auto auf den Bürgersteig.
    Eine Person kommt zu schaden,was nun?

    • bussgeld-info.de 26. Februar 2020, 11:45

      Hallo Michael,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Ein Anwalt kann Ihnen in diesem Fall weiterhelfen.

      Ihr Bussgeld-info Team

  • Matze 28. Januar 2019, 16:45

    Schneeberg auf die Straße !!! Damit der Gehweg frei ist !!! Gibt das Ärger ??? Oder ist das erlaubt ?

    • bussgeld-info.de 4. Februar 2019, 12:57

      Hallo Matze

      Am besten ist es, wenn die Schneeberge weder Straße noch Gehweg blockieren. Geeignet sind daher Rasenflächen und Vorgärten.

      – Die Redaktion

  • Binder 2. März 2018, 12:31

    Grüße sie, ich bin am Montag den 19.02.2018 dem Schneeräumen auf dem Geweg vor meinem Haus nicht nachgekommen und habe dafür vom Gemeindevollzug einen Busgeldbescheid über 50 € erhalten, soweit in Ordnung. Entsprechend der Gleichbehandlung stellt sich für mich allerdings die Frage ob Willkür des Gemeindevollzugs es zulassen darf, dass andere Mitbewohner der selben Strasse keinen Busgeldbescheid bekommen haben, obwohl deren Gehwege ebenfalls nicht geräumt waren.

    • bussgeld-info.de 12. März 2018, 11:39

      Hallo,
      mit diesem Anliegen sollten Sie sich an die zuständige Behörde wenden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Jenny 27. September 2017, 14:58

    Lieben Dank für die interessanten Infos. Bei uns war das dieses Jahr auch wieder Thema. Letztes Jahr hat mein Mann sich noch selber um den Winterdienst gekümmert, aber das war dann doch ganz schön viel Arbeit und vor allem ziemlich viel Stress. Deshalb haben wir nun einen Winterdienst beauftragt – hoffen wir mal, dass der hält, was er verspricht. :) Hier haben wir auf jeden Fall einen coolen Vergleich zu den Winterdiensten aus Berlin gefunden – falls jemand von Euch auch noch einen Anbieter sucht.
    Liebe Grüße!

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