Variables Fahrverbot: Welche Bedeutung hat der Begriff?

Unter bestimmten Umständen kann der Antritt eines Fahrverbots frei gewählt werden. Aber es gibt bestimmte Regelungen und Voraussetzungen zu beachten. Wann ein sogenanntes variables Fahrverbot möglich ist und wen das betrifft, erfahren Sie in folgendem Ratgeber.

FAQ: Variables Fahrverbot

Was bedeutet „variables Fahrverbot“?

Das bedeutet, dass sich Betroffene aussuchen können, wann sie ein verhängtes Fahrverbot antreten. So können Fahrer einen für sie günstigeren Zeitraum bestimmen und das Fahrverbot entsprechend ableisten

Welche Voraussetzungen müssen für ein variables Fahrverbot vorliegen?

Ein Fahrverbot und wie lange es dauert, hängt vom Verstoß an sich ab. Ob ein variables Fahrverbot möglich ist, hängt vom Betroffenen ab. Denn nur Ersttäter können sich den Antrittstermin aussuchen. Mehr dazu lesen Sie hier

Welche Fristen gelten beim variablen Fahrverbot?

Gemäß § 25 Abs. 2a StVG muss der Antritt innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids erfolgen. Betroffene sind also in der Wahl des Termins beschränkt. Weitere Informationen finden Sie hier

Wann ist ein variables Fahrverbot möglich?

Variables Fahrverbot: Bedeutung hat es nur für Ersttäter. Diese können sich den Beginn aussuchen.
Variables Fahrverbot: Bedeutung hat es nur für Ersttäter. Diese können sich den Beginn aussuchen.

Wird für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ein Fahrverbot verhängt, ist dieses in der Regel mit dem Inkrafttreten der Entscheidung anzutreten. Das bedeutet, dass Betroffene ab diesem Tag den Führerschein bei der zuständigen Behörde abgeben müssen. Unter bestimmten Umständen kann aber ein variables Fahrverbot Anwendung finden. In diesem Fall kann sich der Führerscheininhaber aussuchen, wann das Fahrverbot abgeleistet wird und den Tag der Führerscheinabgabe selbst bestimmen. 

Allerdings ist es an bestimmte Voraussetzungen gebunden, wann Sie ein variables Fahrverbot nutzen dürfen. So können Sie den Beginn des Fahrverbots nur dann selbst festlegen, wenn Sie als Ersttäter gelten. Das ist dann der Fall, wenn Sie innerhalb von 24 Monaten kein weiteres Fahrverbot erhalten haben. Ist das also Ihr erstes Fahrverbot in dem vorgegebenen Zeitraum, dürfen Sie bestimmen, wann Sie den Führerschein abgegeben. Das kann z. B. hilfreich sein, wenn Sie das Fahrverbot dadurch in die Urlaubszeit legen können.

Wichtig: Die Dauer des Fahrverbots verändert sich nicht. Auch ein variables Fahrverbot bedeutet, dass Sie die gesamte Zeit ableisten müssen. Ein Aufteilen ist ebenfalls nicht möglich. Es muss am Stück ausgeführt werden. 

Fristen beim variablen Fahrverbot: Was gilt?

Neben der Vorgaben zum Ersttäter, gibt es weitere Bedingungen, die für ein variables Fahrverbot erfüllt sein müssen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet unter anderem § 25 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

In diesem ist Folgendes definiert:

Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden […] so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird […] , spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Auch ein variables Fahrverbot darf nicht ewig nach hinten geschoben werden.
Auch ein variables Fahrverbot darf nicht ewig nach hinten geschoben werden.

Heißt, ab der Rechtskraft haben Betroffene vier Monate Zeit, das Fahrverbot anzutreten. Der Beginn kann also nicht unendlich lange hinausgeschoben werden. Betroffen sind an die gesetzlich vergebenen Fristen gebunden.

Beachten Sie die Frist nicht und geben den Führerschein nicht rechtzeitig in amtliche Verwahrung, beginnt das Fahrverbot automatisch mit dem Ablauf der Frist. Sie werden in der Regel durch die Behörde dann zur Abgabe aufgefordert und können sich keinen Termin mehr aussuchen. Fahren Sie dann weiter, machen Sie sich strafbar.

Im Video: Alles Wichtige zum Thema Fahrverbot

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc hat an der Universität Bremen studiert und erhielt seine Zulassung als Anwalt im Jahr 2014. In den folgenden acht Jahren war er selbstständig tätig. Seit 2018 trägt er den Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht. Sein umfangreiches Fachwissen nutzt er, um die Leser von bussgeld-info.de über eine Vielzahl von Themenbereichen rund um das Verkehrsrecht zu informieren.

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