Unter bestimmten Umständen kann der Antritt eines Fahrverbots frei gewählt werden. Aber es gibt bestimmte Regelungen und Voraussetzungen zu beachten. Wann ein sogenanntes variables Fahrverbot möglich ist und wen das betrifft, erfahren Sie in folgendem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Variables Fahrverbot
Das bedeutet, dass sich Betroffene aussuchen können, wann sie ein verhängtes Fahrverbot antreten. So können Fahrer einen für sie günstigeren Zeitraum bestimmen und das Fahrverbot entsprechend ableisten
Ein Fahrverbot und wie lange es dauert, hängt vom Verstoß an sich ab. Ob ein variables Fahrverbot möglich ist, hängt vom Betroffenen ab. Denn nur Ersttäter können sich den Antrittstermin aussuchen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Gemäß § 25 Abs. 2a StVG muss der Antritt innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids erfolgen. Betroffene sind also in der Wahl des Termins beschränkt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wann ist ein variables Fahrverbot möglich?
Wird für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ein Fahrverbot verhängt, ist dieses in der Regel mit dem Inkrafttreten der Entscheidung anzutreten. Das bedeutet, dass Betroffene ab diesem Tag den Führerschein bei der zuständigen Behörde abgeben müssen. Unter bestimmten Umständen kann aber ein variables Fahrverbot Anwendung finden. In diesem Fall kann sich der Führerscheininhaber aussuchen, wann das Fahrverbot abgeleistet wird und den Tag der Führerscheinabgabe selbst bestimmen.
Allerdings ist es an bestimmte Voraussetzungen gebunden, wann Sie ein variables Fahrverbot nutzen dürfen. So können Sie den Beginn des Fahrverbots nur dann selbst festlegen, wenn Sie als Ersttäter gelten. Das ist dann der Fall, wenn Sie innerhalb von 24 Monaten kein weiteres Fahrverbot erhalten haben. Ist das also Ihr erstes Fahrverbot in dem vorgegebenen Zeitraum, dürfen Sie bestimmen, wann Sie den Führerschein abgegeben. Das kann z. B. hilfreich sein, wenn Sie das Fahrverbot dadurch in die Urlaubszeit legen können.
Wichtig: Die Dauer des Fahrverbots verändert sich nicht. Auch ein variables Fahrverbot bedeutet, dass Sie die gesamte Zeit ableisten müssen. Ein Aufteilen ist ebenfalls nicht möglich. Es muss am Stück ausgeführt werden.
Fristen beim variablen Fahrverbot: Was gilt?
Neben der Vorgaben zum Ersttäter, gibt es weitere Bedingungen, die für ein variables Fahrverbot erfüllt sein müssen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet unter anderem § 25 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
In diesem ist Folgendes definiert:
Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden […] so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird […] , spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Heißt, ab der Rechtskraft haben Betroffene vier Monate Zeit, das Fahrverbot anzutreten. Der Beginn kann also nicht unendlich lange hinausgeschoben werden. Betroffen sind an die gesetzlich vergebenen Fristen gebunden.
Beachten Sie die Frist nicht und geben den Führerschein nicht rechtzeitig in amtliche Verwahrung, beginnt das Fahrverbot automatisch mit dem Ablauf der Frist. Sie werden in der Regel durch die Behörde dann zur Abgabe aufgefordert und können sich keinen Termin mehr aussuchen. Fahren Sie dann weiter, machen Sie sich strafbar.