Parkflächen in deutschen Städten sind heiß begehrt. Während die Verwaltung öffentlicher Parkplätze Sache der Kommunen ist, sind beispielsweise Parkplätze vor Supermärkten in aller Regel Privatgrund. Der jeweilige Eigentümer, etwa der entsprechende Einkaufsmarkt, darf Bedingungen zur Nutzung seiner Parkflächen festlegen.
Halten Sie sich nicht an die Vorgaben, kann unerlaubtes Parken auf dem Privatparkplatz eine Vertragsstrafe zur Folge haben. Wie hoch diese ist, wird vom Eigentümer festgelegt.
Doch müssen Sie die Vertragsstrafe fürs Parken in jedem Fall zahlen? Welche Möglichkeiten haben Sie, gegen eine unbegründete Zahlungsaufforderung vorzugehen? Diese Fragen beantwortet unser Ratgeber und informiert Sie umfassend.
FAQ: Vertragsstrafe fürs Parken
Wenn Sie einen privaten Parkplatz nutzen, stimmen Sie einem Vertrag über die Nutzungsbedingungen zu, sofern diese auf Schildern eindeutig ausgewiesen werden. Grundsätzlich darf der Eigentümer von einem Privatparkplatz somit eine Vertragsstrafe aussprechen, wenn Sie die Parkregeln missachten.
Ja. Sie können gegen die Vertragsstrafe fürs unkorrekte Parken auf einem Privatparkplatz Widerspruch einlegen. In einigen Fällen lässt sich der Sachverhalt bereits klären, wenn Sie den Kassenzettel aus dem Supermarkt vorlegen bzw. digital übermitteln.
Für unerlaubtes Parken darf eine Vertragsstrafe verhängt werden, die sich an Parkverstößen auf öffentlichen Parkplätzen orientiert. Üblicherweise handelt es sich um eine Summe zwischen 20 und 60 Euro.
Inhaltsverzeichnis
Wann kann das Parken eine Vertragsstrafe nach sich ziehen?
Das Parkplatz-Angebot vor Supermärkten und anderen Läden ist häufig beschränkt. Die Inhaber privater Geschäfte wollen daher sicherstellen, dass ihre Parkplätze auch wirklich ihren Kunden vorbehalten bleiben. Daher legen diese fest, wann und für wie lange Kfz-Fahrer ihren Wagen auf den entsprechenden Stellflächen parken dürfen.
Um sicherzustellen, dass nur Kunden die Parkflächen nutzen, beauftragen die Parkplatzeigentümer meist Firmen, deren Geschäft die Parkraumüberwachung ist. Diese stellen Schilder auf, welche die Regeln für das Parken auf dem Privatparkplatz erläutern.
Die privaten Parkwächter kontrollieren außerdem die Einhaltung selbiger und verhängen auf dem privaten Parkplatz gegebenenfalls eine Vertragsstrafe an Falschparker.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Betroffene die Höchstparkdauer überschreitet oder erst gar keine Parkscheibe genutzt hat. Zudem gibt es immer häufiger eine Parkraumüberwachung mit Sensoren.
Diese „scannen“ bei der Einfahrt auf den Parkplatz das Kennzeichen des Kfz. Bei der Ausfahrt wird dieser Vorgang wiederholt, sodass genau ermittelt werden kann, wie lange der Wagen auf dem Gelände geparkt wurde.
Wichtig: Eine Vertragsstrafe fürs Parken stellt keine Strafzettel dar. Diesen könne4n Sie nur für Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Straßenverkehr erhalten. Privatparkplätze zählen folglich nicht dazu.
Privatparkplatz: Welche Vertragsstrafe fürs Parken ausgesprochen wird ausgesprochen?
Eine Vertragsstrafe fürs Parken muss angemessen sein. Eine konkrete, in Euro bezifferbare Obergrenze existiert hierbei jedoch nicht. Als Orientierungswert können aber die Sanktionen für Falschparken auf öffentlichen Parkflächen dienen. Diese sind im Bußgeldkatalog festgelegt. Üblich ist mein ein Betrag zwischen 20 und 60 Euro.
Im schlimmsten Fall kommen zur Vertragsstrafe für falsches Parken Kosten für den Abschleppdienst hinzu. Damit das Auto eines Falschparkers abgeschleppt werden darf, muss der Fahrer auf diese Möglichkeit jedoch eindeutig und klar ersichtlich auf einem Schild hingewiesen werden.
Gegen die Vertragsstrafe fürs Parken Widerspruch einlegen
Wenn Sie eine Vertragsstrafe für das Parken auferlegt bekommen, diese aber als unberechtigt empfinden, können Sie einen Widerspruch einlegen. Diesen adressieren Sie an das Unternehmen, das Ihnen eine Zahlungsforderung zukommen ließ.
Folgende Umstände können dazu führen, dass ein Widerspruch für eine Vertragsstrafe wegen Parken ohne Parkschein oder ähnlichen Vorwürfen erfolgreich sein kann:
- Die Schrift auf dem Hinweisschilder ist schlecht leserlich, zum Beispiel weil die Buchstaben zu klein sind.
- Erst wenn Sie den Supermarkt betreten, wird ersichtlich, unter welchen Bedingungen geparkt werden darf.
- Die Hinweisschilder sind so angebracht, dass sie leicht übersehen werden können.
- Die angegebenen Parkregeln enthalten lange und unverständliche Klauseln.
- Sie sind zwar Halter des Fahrzeugs, können aber nachweisen, dass Sie das Kfz zum betreffenden Zeitpunkt nicht gesteuert haben.
- Das Hinweisschild enthält keine Aufforderung zur Hinterlegung einer Parkscheibe, dennoch wird Ihnen eine fehlende Parkscheibe zum Vorwurf gemacht.
- Die Vertragsstrafe fürs Parken ist unangemessen hoch.
Der Widerspruch hat umso höhere Erfolgschancen, wenn Sie ihn durch Zeugenaussagen oder Fotos belegen. Sind diese nicht vorhanden, können Sie über soziale Medien herausfinden, ob andere Kunden ähnliche Erfahrungen gemacht haben und sich gegebenenfalls mit diesen vernetzen.
Übrigens: Sie können der Vertragsstrafe fürs Parken nicht einfach entgehen, indem Sie behaupten, dass Sie das Kfz dort nicht abgestellt haben. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 13/19) müssen Sie alle Fahrer, die den Vertragsbruch begangen haben könnten, benennen. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, droht Ihnen eine Unterlassungserklärung. Parken Sie dann erneut verbotswidrig auf dem Parkplatz, droht eine sehr hohe Vertragsstrafe.

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