Samstag als Werktag: Gelten beim Parken bestimmte Regeln?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 20. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wird für einen Samstag bzw. Werktag beim Parken durch Verkehrszeichen ein Verbot bestimmt, müssen sich Fahrzeughalter an diese Vorgaben halten. Missachten Sie ein entsprechendes Halt- oder Parkverbot, drohen Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog.

TatbestandBußgeld in €Punkte
Sie haben an unüber­­sichtliche Straßen­­­stellen, in scharfen Kurven, auf Fuß­gän­­ger­über­­wegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Licht­­­zeichen oder im Halte­­verbot geparkt35
… und jemanden dabei behindert55
… und parkten dort länger als eine Stunde55
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben55
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt55
… und jemanden dabei behindert701
… und parkten dort länger als eine Stunde701
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben801
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben801
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben1001
Sie haben an einer Engstelle geparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert1001
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt55
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert1001
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt25
… und jemanden dabei behindert25
… und parkten dort länger als 15 Minuten30
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben35
Sie haben in zweiter Reihe geparkt55
… und jemanden dabei behindert801
... und jemanden dabei gefährdet901
... und dabei einen Unfall verursacht1101
… und parkten dort länger als 15 Minuten851
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben901
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt10
… und jemanden dabei behindert15
… und parkten dort länger als drei Stunden20
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben30
Sie haben 5 Meter vor einer Kreu­zung oder Einmün­dung, vor Grund­­­stücksein- und -aus­­fahrten, im Bereich von Taxi­­­ständen, vor und hinter Andreas­­­kreuzen oder über einem Schacht­­deckel geparkt10
… und jemanden dabei behindert15
… und parkten dort länger als drei Stunden20
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben30
Sie haben ohne Park­­scheibe oder Park­­schein geparkt bzw. die Park­­dauer überschritten
... um 30 Minuten20
... um eine Stunde25
... um zwei Stunden30
... um drei Stunden35
... um mehr als drei Stunden40
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt55
Sie haben nicht platzsparend geparkt10
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen10
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt55
… und jemanden dabei behindert70
… und parkten dort länger als 3 Stunden70
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt20
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt25
Sie haben in einem geschüt­­zten Bereich während nicht zugelas­­sener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem An­­hänger über 2 Tonnen geparkt30
Sie haben einen An­­hänger ohne Zug­­fahr­zeug länger als zwei Wochen ge­­parkt20
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt55
... und jemanden dabei behindert701
Sie haben auf Auto­­­bahnen oder Kraft­­fahr­­­straßen geparkt701
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist25
... und jemanden dabei behindert40
… und parkten dort länger als eine Stunde40
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben50
Sie haben unberechtigt auf Bus­sonder­fahrstreifen und an Halt­estellen geparkt55
... und jemanden dabei behindert70
... und jemanden dabei gefährdet80
... und dabei einen Unfall verursacht100
… und parkten dort länger als 3 Stunden70
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben80
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben80
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben100
Sie haben unberechtigt auf einem Park­platz für E-Fahr­zeuge geparkt55
Sie haben unberechtigt auf einem Park­platz für Carsharing-Fahr­zeuge geparkt55
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet40
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht50

FAQ: Am Samstag/Werktag parken

Ist der Samstag ein Werktag beim Parken?

Ja. Gilt ein Halt- oder Parkverbot werktags, muss dieses auch am Samstag beachtet werden. Denn gemäß BGH-Urteil gilt auch ein Samstag als Werktag. Das Parken und Halten kann dann zu Sanktionen führen.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten diesbezüglich?

In § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist definiert, dass alle Tage außer Sonn- und Feiertage als Werktage gelten. Ist der Samstag ein gesetzlicher Feiertag, gilt ein Halt- oder Parkverbot für werktags allerdings nicht. In diesem Fall dürfen Sie halten oder parken. Mehr dazu hier.

Mit welchen Sanktionen müssen Sie rechnen, wenn Sie samstags ordnungswidrig parken?

Gilt ein Halteverbot oder Parkverbot werktags und ignorieren Sie dieses, müssen Sie mit Verwarngeldern rechnen. Diese können zwischen 20 und 50 Euro liegen. Wann welche Sanktionen auf Sie zukommen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.

Parken an Samstagen: Was gilt bezüglich des Zusatzzeichens “werktags”?

Gilt Samstag als Werktag? Ist Parken dann erlaubt?
Gilt Samstag als Werktag? Ist Parken dann erlaubt?

Zählt der Samstag als Werktag beim Parken? Grundsätzlich gilt der Samstag als Werktag. Gibt es also verkehrsrechtliche Einschränkungen, die werktags greifen, müssen diese auch samstags beachtet werden. Das kann zum Beispiel bei Durchfahrtsverboten, Geschwindigkeitsbeschränkungen oder auch bei Halte- und Parkverboten der Fall sein. 

Die rechtliche Grundlage für den Samstag als Werktag bildet unter anderem das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). In § 3 BUrlG ist diesbezüglich Folgendes definiert:

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Ist das Halten und Parken verboten werktags, gilt das auch am Samstag.
Ist das Halten und Parken verboten werktags, gilt das auch am Samstag.

Darüber hinaus gibt es zudem ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), welches diese Definition generell nochmals verdeutlicht (BGH, 27.04.2005, Az.: VIII ZR 206/04). Demnach gelten also Regelungen, die werktags greifen auch an einem Samstag. Doch woher wissen Sie, welche Vorschriften Sie beachten müssen? 

Üblich ist, dass Verkehrszeichen, die Verbote bzw. Einschränkungen anzeigen, durch Zusätze weiter definiert sind. “Werktags” wird laut StVO also durch Zusatzzeichen bestimmt. So kann beispielsweise ein eingeschränktes Halteverbot auf dem Seitenstreifen nur werktags gelten oder ein absolutes Halteverbot werktags zu einer bestimmten Uhrzeit bestehen. Ist am Samstag bzw. am Werktag das Parken durch ein entsprechendes Verkehrsschild mit Zusatzzeichen verboten, drohen bei einer Missachtung Sanktionen. 

Achtung: Gilt werktags eine Pflicht für einen Parkschein, ist am Samstag, da Werktag, ein solcher zu lösen und die entsprechenden Parkgebühren zu zahlen. 

Wann gilt werktags kein Halteverbot?

Ist das Parken durch ein entsprechendes Verkehrszeichen werktags untersagt, gilt dies gemäß der gesetzlichen Definition immer dann, wenn es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Fällt also ein solcher Feiertag auf einen Samstag bzw. Werktag können Sie parken.

Parkschein am Samstag: Besteht am Werktage eine Pflicht, ist einer solcher zu lösen.
Parkschein am Samstag: Besteht am Werktage eine Pflicht, ist einer solcher zu lösen.

Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn das Zusatzzeichen das Halte- oder Parkverbot noch näher definiert. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn auf dem Zusatzzeichen “werktags – außer samstags” oder “Mo – Fr” steht. Hier dürfen Sie am Samstag, obwohl Werktag, trotzdem parken und müssen keine Sanktionen befürchten. 

Wichtig: Ist die Einschränkung “Mo – Fr” gültig, müssen Sie das entsprechende Verbot auch an Feiertagen beachten.

Sanktionen, wenn Sie Samstags ordnungswidrig parken

Missachten Sie die Verkehrszeichen, die ein eingeschränktes oder absolutes Haltverbot angeben, müssen Sie am Samstag mit den gleichen Sanktionen rechnen, wie an allen anderen Tagen, für die das Verbot gilt.

Ignorieren Sie zum Beispiel das Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) drohen Verwarngelder zwischen 25 und 50 Euro. Halten Sie sich nicht an die Vorgaben durch Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) liegen die Verwarngelder bei 20 bis 50 Euro. 

Behindern Sie andere bzw. stellen eine Gefahr für den Verkehr dar, können Sie abgeschleppt werden. Dabei spielt es dann keine Rolle, ob Sie am Samstag oder Werktag ordnungswidrig parken.

Im Video: Alles zu Halten & Parken

Alles Wichtige zu Halten und Parken finden Sie auch in diesem Video.
Alles Wichtige zu Halten und Parken finden Sie auch in diesem Video.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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