Wird für einen Samstag bzw. Werktag beim Parken durch Verkehrszeichen ein Verbot bestimmt, müssen sich Fahrzeughalter an diese Vorgaben halten. Missachten Sie ein entsprechendes Halt- oder Parkverbot, drohen Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog.
Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Sie haben an unübersichtliche Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Lichtzeichen oder im Halteverbot geparkt | 35 | |
… und jemanden dabei behindert | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 55 | |
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | 1 |
Sie haben an einer Engstelle geparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 | |
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt | 25 | |
… und jemanden dabei behindert | 25 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 30 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 35 | |
Sie haben in zweiter Reihe geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 80 | 1 |
... und jemanden dabei gefährdet | 90 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 110 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 85 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 90 | 1 |
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt | 10 | |
… und jemanden dabei behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben 5 Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel geparkt | 10 | |
… und jemanden dabei behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. die Parkdauer überschritten | ||
... bis 30 Minuten | 20 | |
... um eine Stunde | 25 | |
... um zwei Stunden | 30 | |
... um drei Stunden | 35 | |
... um mehr als drei Stunden | 40 | |
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 | |
Sie haben nicht platzsparend geparkt | 10 | |
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen | 10 | |
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt | 20 | |
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt | 25 | |
Sie haben in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen geparkt | 30 | |
Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt | 20 | |
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 | |
... und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
Sie haben auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 | 1 |
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist | 25 | |
... und jemanden dabei behindert | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 50 | |
Sie haben unberechtigt auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen geparkt | 55 | |
... und jemanden dabei behindert | 70 | |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet | 40 | |
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht | 50 |
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Am Samstag/Werktag parken
Ja. Gilt ein Halt- oder Parkverbot werktags, muss dieses auch am Samstag beachtet werden. Denn gemäß BGH-Urteil gilt auch ein Samstag als Werktag. Das Parken und Halten kann dann zu Sanktionen führen.
In § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist definiert, dass alle Tage außer Sonn- und Feiertage als Werktage gelten. Ist der Samstag ein gesetzlicher Feiertag, gilt ein Halt- oder Parkverbot für werktags allerdings nicht. In diesem Fall dürfen Sie halten oder parken. Mehr dazu hier.
Gilt ein Halteverbot oder Parkverbot werktags und ignorieren Sie dieses, müssen Sie mit Verwarngeldern rechnen. Diese können zwischen 20 und 50 Euro liegen. Wann welche Sanktionen auf Sie zukommen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Parken an Samstagen: Was gilt bezüglich des Zusatzzeichens “werktags”?
Zählt der Samstag als Werktag beim Parken? Grundsätzlich gilt der Samstag als Werktag. Gibt es also verkehrsrechtliche Einschränkungen, die werktags greifen, müssen diese auch samstags beachtet werden. Das kann zum Beispiel bei Durchfahrtsverboten, Geschwindigkeitsbeschränkungen oder auch bei Halte- und Parkverboten der Fall sein.
Die rechtliche Grundlage für den Samstag als Werktag bildet unter anderem das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). In § 3 BUrlG ist diesbezüglich Folgendes definiert:
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Darüber hinaus gibt es zudem ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), welches diese Definition generell nochmals verdeutlicht (BGH, 27.04.2005, Az.: VIII ZR 206/04). Demnach gelten also Regelungen, die werktags greifen auch an einem Samstag. Doch woher wissen Sie, welche Vorschriften Sie beachten müssen?
Üblich ist, dass Verkehrszeichen, die Verbote bzw. Einschränkungen anzeigen, durch Zusätze weiter definiert sind. “Werktags” wird laut StVO also durch Zusatzzeichen bestimmt. So kann beispielsweise ein eingeschränktes Halteverbot auf dem Seitenstreifen nur werktags gelten oder ein absolutes Halteverbot werktags zu einer bestimmten Uhrzeit bestehen. Ist am Samstag bzw. am Werktag das Parken durch ein entsprechendes Verkehrsschild mit Zusatzzeichen verboten, drohen bei einer Missachtung Sanktionen.
Achtung: Gilt werktags eine Pflicht für einen Parkschein, ist am Samstag, da Werktag, ein solcher zu lösen und die entsprechenden Parkgebühren zu zahlen.
Wann gilt werktags kein Halteverbot?
Ist das Parken durch ein entsprechendes Verkehrszeichen werktags untersagt, gilt dies gemäß der gesetzlichen Definition immer dann, wenn es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Fällt also ein solcher Feiertag auf einen Samstag bzw. Werktag können Sie parken.
Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn das Zusatzzeichen das Halte- oder Parkverbot noch näher definiert. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn auf dem Zusatzzeichen “werktags – außer samstags” oder “Mo – Fr” steht. Hier dürfen Sie am Samstag, obwohl Werktag, trotzdem parken und müssen keine Sanktionen befürchten.
Wichtig: Ist die Einschränkung “Mo – Fr” gültig, müssen Sie das entsprechende Verbot auch an Feiertagen beachten.
Sanktionen, wenn Sie Samstags ordnungswidrig parken
Missachten Sie die Verkehrszeichen, die ein eingeschränktes oder absolutes Haltverbot angeben, müssen Sie am Samstag mit den gleichen Sanktionen rechnen, wie an allen anderen Tagen, für die das Verbot gilt.
Ignorieren Sie zum Beispiel das Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) drohen Verwarngelder zwischen 25 und 50 Euro. Halten Sie sich nicht an die Vorgaben durch Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) liegen die Verwarngelder bei 20 bis 50 Euro.
Behindern Sie andere bzw. stellen eine Gefahr für den Verkehr dar, können Sie abgeschleppt werden. Dabei spielt es dann keine Rolle, ob Sie am Samstag oder Werktag ordnungswidrig parken.