Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wie sich laut StVO ein abgesenkter Bordstein auf die Vorfahrt und auf das Parken auswirkt.
Bußgeldtabelle: Parken am abgesenkten Bordstein
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| vor einer Bordsteinabsenkung geparkt | 10 € |
| vor einer Bordsteinabsenkung geparkt mit Behinderung | 15 € |
| länger als drei Stunden vor einer Bordsteinabsenkung geparkt | 20 € |
| länger als drei Stunden vor einer Bordsteinabsenkung geparkt mit Behinderung | 30 € |
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Abgesenkter Bordstein
Bei einer Bordsteinabsenkung verringert sich zeitweise die Höhe des Bordsteins. Häufig kommt sie an Einfahrten oder an Kreuzungen bzw. Fußgängerüberwegen vor. Weitere Informationen finden Sie an dieser Stelle.
Beim abgesenkten Bordstein gilt kein rechts vor links. Stattdessen hat derjenige, der den Bordstein überquert, eine Wartepflicht. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Nein. Laut § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO herrscht hier ein Parkverbot. Ein abgesenkter Bordstein ist für das Halten und Parken tabu.
Was ist ein abgesenkter Bordstein?
Abgesenkte Bordsteine sind auf deutschen Straßen gang und gäbe. Dabei erfüllen sie vor allen Dingen zwei wichtige Funktionen.
Zum einen tragen sie zur Barrierefreiheit bei. Ein abgesenkter Bordstein erleichtert z. B. Rollstuhlfahrern und Eltern mit Kinderwagen das sichere Wechseln der Straßenseite, da zwischen der Straße und dem Gehweg keine großen Höhenunterschiede existieren, die ansonsten für Probleme sorgen könnten. Deswegen sind Bordsteinabsenkung häufig an Kreuzungen, Einbiegungen und Zebrastreifen zu sehen, also überall dort, wo der Straßenverkehr auf Fußgänger trifft.
Zum anderen wird ein abgesenkter Bordstein vor Einfahrten platziert. Dadurch müssen Anwohner mit Autos keine größeren Hürden überwinden, wenn sie auf die Straße gelangen wollen.
Die Bordsteinabsenkung im Video einfach erklärt!
Wie sieht ein abgesenkter Bordstein aus? Erkennen leicht gemacht!
Auch wenn Sie wissen, wozu ein abgesenkter Bordstein dient, ist es manchmal nicht ganz leicht, ihn zu erkennen. Aus diesem Grund haben wir für Sie einige Bilder herausgesucht, damit Sie in Zukunft eine Bordsteinabsenkung problemlos identifizieren können.
Abgesenkter Bordstein: Wer hat Vorfahrt?
Bei einer Bordsteinabsenkung gilt § 10 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO):
„Wer aus einem Grundstück […] oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“
Daraus folgt, dass Sie zum Warten verpflichtet sind, wenn Sie in Ihrem Fahrzeug einen abgesenkten Bordstein überqueren wollen. Sie haben in keiner Situation Vorfahrt. Ein abgesenkter Bordstein zeigt stattdessen an, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer Vorrang besitzen. Egal ob LKW, PKW, E-Scooter, Radler oder Fußgänger – sie dürfen zuerst passieren, bevor Sie auf die jeweilige Straße einbiegen können.
Rechts vor links gilt hingegen nicht. Das geht aus § 10 StVO eindeutig hervor. Sollten Sie Ihre Wartepflicht nicht wahrnehmen und über die Bordsteinabsenkung hinweg fahren, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Gewähren Sie keine Vorfahrt und gefährden dadurch andere, wird ein Bußgeld von 30 € fällig. Führen Sie einen Unfall herbei, sieht der Bußgeldkatalog eine Zahlung von 35 € vor.
Abgesenkter Bordstein: Parken und Halten einfach erklärt
Parken und Halten an einem abgesenkten Bordstein sind nicht erlaubt. Die StVO regelt das ausdrücklich in § 12 Absatz 3 Nr. 5. Dementsprechend müssen Sie Ihr Fahrzeug woanders abstellen, selbst die Parkplatzsituation angespannt ist.
Zudem handelt es sich um ein absolutes Haltverbot. Das bedeutet, selbst ein kurzes Halten zum Be- oder Entladen ist an dieser Stelle verboten.
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie an einer Stelle parken, wo ein abgesenkter Bordstein existiert. Das Bußgeld für den Verstoß richtet sich nach der Dauer und danach, ob Sie durch das Abstellen Ihres Fahrzeuges andere behindert haben.
Ein einfacher Verstoß kostet Sie 10 €. Beeinträchtigen Sie andere Verkehrsteilnehmer, werden 15 € fällig. Missachten Sie über drei Stunden das Parkverbot, beträgt das Bußgeld 20 €, mit Behinderung anderer 30 €.
Übrigens: Auch ein besonders langer und durchgehend abgesenkter Bordstein rechtfertigt das Parken nicht. Wie das Kammergericht Berlin 2015 klarstellte (AZ 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15) gilt auch an solchen Straßenabschnitten ein absolutes Halteverbot.

(57 Bewertungen, Durchschnitt: 4,20 von 5)