Fahrverbot: Ablauf von Anfang bis Ende erklärt

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 3. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

1 Monat Fahrverbot: Der Ablauf ist ganz einfach. Er beginnt mit der Rechtskraft des Fahrverbots.
1 Monat Fahrverbot: Der Ablauf ist ganz einfach. Er beginnt mit der Rechtskraft des Fahrverbots.

Autofahrer müssen laut § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) immer dann mit einem Fahrverbot rechnen, wenn sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begehen und diese auf einer groben und beharrlichen Pflichtverletzung beruht.

Die Behörde kann dann je nach Schwere des Verstoßes ein 1- bis 3-monatiges Fahrverbot verhängen. Der Ablauf eines solchen hängt zunächst davon ab, ob es sich bei dem Verkehrssünder um einen Erst- oder Wiederholungstäter handelt.

Wir erklären Ihnen, worin dieser Unterschied besteht und wie er sich auf das Fahrverbot bzw. dessen Ablauf auswirkt. Außerdem erfahren Sie, wann das Fahrverbot beginnt und endet.

Fahrverbot im Video erklärt: Definition, Dauer, Beginn

In diesem Video erfahren Sie die wichtigsten Infos zum Fahrverbot.
In diesem Video erfahren Sie die wichtigsten Infos zum Fahrverbot.

Ablauf: Das Fahrverbot beginnt mit Rechtskraft der Sanktion

Das Fahrverbot endet nach Ablauf der verhängten Frist. Sie können den Führerschein z. B. postalisch zurückerhalten.
Das Fahrverbot endet nach Ablauf der verhängten Frist. Sie können den Führerschein z. B. postalisch zurückerhalten.

Das Fahrverbot beginnt, sobald es rechtskräftig ist. Warum betonen wir das? Normalerweise erhalten Verkehrssünder einen Bußgeldbescheid. In diesem steht dann auch, ob und wie lange ein Fahrverbot droht. Der Ablauf eines solchen wird aber zunächst davon beeinflusst, ob der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt.

Legt der Autofahrer Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid erneut geprüft und muss ggf. weitere Instanzen des Bußgeldverfahrens durchlaufen, an dessen Ende das Fahrverbot entweder rechtskräftig wird oder die Behörde den Bußgeldbescheid fallen lässt.

Ohne Einspruch werden der Bußgeldbescheid und damit das Fahrverbot automatisch nach zwei Wochen rechtskräftig. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass damit auch die verhängte Dauer des Fahrverbots zu laufen beginnt.

Beachten Sie: Das Fahrverbot ist nicht mit dem Führerscheinentzug gleichzusetzen. Im Gegensatz zum Fahrverbot, bei dem Sie den Führerschein nach Absitzen der Frist wieder abholen können, wird Ihnen beim Führerscheinentzug gewissermaßen die Erlaubnis, überhaupt ein Kfz zu führen, abgesprochen. Der Fahrerlaubnisentzug beträgt mindestens sechs Monate und wird in der Regel an strenge Bedingungen geknüpft (z. B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung).

Weiterer Ablauf: Das Fahrverbot muss nun angetreten werden

Betroffene müssen das Fahrverbot nach Rechtskraft noch offiziell antreten. Dafür müssen sie den Führerschein per Post oder bei der nächsten Polizeidienststelle, die diesen dann an die Bußgeldbehörde weiterleitet, abgeben. Sobald der Führerschein in amtlicher Verwahrung ist, beginnt der Verkehrssünder, das Fahrverbot abzusitzen.

Das Fahrverbot endet nach Ablauf der verhängten Frist von 1, 2 oder 3 Monaten. Danach kann sich der Betroffene seinen Führerschein wieder abholen oder postalisch zusenden lassen. Sobald er den Lappen wieder in den Händen hält, darf er sich auch wieder hinters Steuer setzen.

Sollten Sie sich entschließen, den Führerschein postalisch abzugeben, beachten Sie unbedingt, dass sich dadurch die Zeit, in der Sie nicht Auto fahren dürfen, unversehens verlängert. Das liegt daran, dass das Fahrverbot dem klassischen Ablauf zufolge erst beginnt, wenn der Führerschein der Behörde vorliegt. Trotzdem dürfen Sie sich ab dem Zeitpunkt, da Sie den Führerschein nicht mehr in den Händen halten (weil Sie ihn per Post auf den Weg gebracht haben), nicht mehr hinters Steuer setzen.

Entscheidend für den Ablauf: Ist ein Fahrverbot von 1 Monat oder länger schon einmal verhängt worden?

Ablauf: Für das Fahrverbot ist es entscheidend, ob Sie in den letzten zwei Jahren schon einmal den Führerschein abgeben mussten.
Ablauf: Für das Fahrverbot ist es entscheidend, ob Sie in den letzten zwei Jahren schon einmal den Führerschein abgeben mussten.

Wie bereits angedeutet, macht es für den Ablauf des Fahrverbots einen Unterschied, ob Sie Erst- oder Wiederholungstäter sind. Ersttäter sind nicht unbedingt Autofahrer mit einer blütenweißen Weste, die sich seit Erwerb des Führerscheins noch nie eine Verkehrsordnungswidrigkeit geleistet haben. Nein, vielmehr handelt es sich dabei um solche Autofahrer, die in den letzten zwei Jahren wenigstens so brav im Straßenverkehr unterwegs waren, dass sie in dieser Zeit kein Fahrverbot absitzen mussten.

Wiederholungstäter sind im Umkehrschluss Verkehrssünder, die in den letzten zwei Jahren bereits schon einmal ein Fahrverbot von mindestens 1 Monat ableisteten. Der Ablauf unterscheidet sich vor allem im Beginn des Fahrverbots:

  • Ersttäter: Sobald das Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde, haben sie vier Monate Zeit, dieses anzutreten.
  • Wiederholungstäter: Sie müssen ein Fahrverbot dem Ablauf nach § 25 StVG zufolge sofort antreten, also ab Rechtskraft des Fahrverbots.

FAQ zum Ablauf eines Fahrverbots

Wie läuft ein Fahrverbot ab?

Nach einem rechtskräftig verhängten Fahrverbot geben Sie den Führerschein per Post oder persönlich (bei der nächsten Polizeidienststelle) ab und dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Auto fahren. Nach Ablauf der verhängten Frist, erhalten Sie den Führerschein zurück.

Wann muss das Fahrverbot angetreten werden?

Ersttäter können innerhalb von vier Monaten (ab Rechtskraft) wählen, wann sie das Fahrverbot antreten. Der Ablauf ist bei Wiederholungstäter anders. Sie müssen das Fahrverbot sofort antreten.

Ab wann gilt das Fahrverbot als angetreten?

Sobald der Führerschein der Behörde (in amtlicher Verwahrung) vorliegt, beginnt die Frist zu laufen. Wird der Führerschein persönlich bei der Polizeidienststelle abgegeben, gilt auch das schon als amtliche Verwahrung.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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