Der Vollrausch nach § 323a StGB: Die aufgelöste Schuldunfähigkeit

TatbestandSanktion
Fahrlässig herbeigeführter Vollrausch mit darauffolgender Straftat, welche durch Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kannFünfjährige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Vorsätzlich herbeigeführter Vollrausch mit darauffolgender Straftat, welche durch Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kannFünfjährige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Was viele verdrängen: Ein Vollrausch hat ernsthafte Folgen!

Tatbestand Vollrausch: Durch § 323a StGB kommen Straftaten im Rauschzustand oft nicht mehr ungestraft davon.
Tatbestand Vollrausch: Durch § 323a StGB kommen Straftaten im Rauschzustand oft nicht mehr ungestraft davon.

Gerade junge Menschen lassen es auf Feiern so richtig krachen. Da wird getanzt, viel gegessen und vor allem auch in Massen getrunken. Gerade Menschen, die in Sachen Alkohol etwas unerfahrener sind, unterschätzen oft die Wirkung, die ein Rausch auf ihren Körper und ihre Handlungen hat.

Kommt es zu einer Rauschtat, also eine Straftat unter Einfluss eines Rauschmittels, kam es lange Zeit zu Komplikationen bei der Schuldfrage.

Der vorliegende Ratgeber erklärt detailliert, wie Täter im Vollrausch durch § 323a StGB (Strafgesetzbuch) mittlerweile auch bei Schuldunfähigkeit bestraft werden.

Weiterhin erhalten Sie Informationen darüber, welche Wirkung ein solch extremer Rauschzustand auf den Körper hat und ab welcher Promillegrenze von einem Vollrausch gesprochen werden kann.


Vollrausch durch Alkohol: Oft von außen sichtbar

Zwar sind die Anzeichen von Person zu Person unterschiedlich, jedoch lassen sich bestimmte Verhaltensauffälligkeiten schon oft bei einem Blutwert von ein bis zwei Promille erkennen. Klare Erkennungsmerkmale für einen mittleren Rauschzustand sind:

  • Eine verlangsamte Reaktionszeit ist sichtbar.
  • Die angetrunkene Person redet unaufhörlich.
  • Durch eine sinkende Hemmschwelle begeht die betroffene Person Taten, welche sie sich sonst kaum zutrauen würde.
  • Es kommt zu Gleichgewichtsstörungen.
  • Die Augen zeigen eine rötliche Färbung.

Führt der Konsum von Alkohol zum Vollrausch, verstärken sich diese Merkmale und heftigere Symptome treten auf. Zwischen 2 und 2,5 Promille wirkt der hohe Blutalkoholspiegel so aufs Gehirn, dass starke Seh- und Koordina­tionsstörungen auftreten. Auch Erbrechen und die Verwendung undeutlicher Sprache sind ein klares Zeichen für einen immens hohen Alkoholgehalt im Körper. Alles darüber hinaus kann zu Bewusstlosigkeit und zum Schock führen.

Bei Dauertrinkern bzw. Alkoholikern können sich die Symptomgrenzen weit nach oben verschieben.

Auch die inneren Organe sind gefährdet

Ein Vollrausch kann strafrechtliche Folgen haben.
Ein Vollrausch kann strafrechtliche Folgen haben.

Ein Vollrausch mit genug Promille kann bei genug Wiederholungen ernsthafte Organschäden nach sich ziehen, die sich nach außen hin erst nach einiger Zeit bemerkbar machen. Können absterbende Zellen nach einem einmaligen Rausch noch ersetzt werden, zeigen sich nach längerem Konsum deutliche Folgen: So kann sich beispielsweise der Geruchssinn wesentlich verschlechtern.

Die aktuelle Forschung hat nachgewiesen, dass schon bei vier alkoholisierten Tagen in Folge mehrere Gehirnbereiche geschädigt werden.

Besonders die Gehirne von Jugendlichen, die in jungen Jahren schon einen oder mehrere Vollrauschzustände erlebt haben, sind im Erwachsenenalter besonders anfällig für dauerhafte Schäden.

Hat ein mäßiger Alkoholgenuss erwiesenermaßen sogar Vorteile für die Gesundheit, kann das sogenannte „Komasaufen“ auf Dauer ernsthafte Schäden verursachen. Für den Gesetzgeber sind aber vor allem die Taten interessant, zu denen es im Vollrausch kommt. § 323a StGB löst in seiner aktuellen Form ein Dilemma, mit welchem sich Justizvertreter lange Zeit in Bezug auf Schuldfähigkeit und Rauschtaten befassen mussten. Der nächste Abschnitt bespricht dieses im Detail.

Strafen nach dem StGB: Ein Vollrausch sorgt nicht für Straffreiheit

Geht es um Straftaten, werden Täter nach dem StGB bestraft. Jedoch kann es in bestimmten Fällen auch dazu kommen, dass Tätern eine Schuldunfähigkeit zugesprochen wird, wodurch Sie in der Regel ohne eine Strafe davonkommen. Die Grundlage dafür ist auch im Strafgesetzbuch zu finden, präzise in § 20 StGB:

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Der Grundgedanke dieses Paragraphens ist klar: Ein Mensch soll nur dann bestraft werden, wenn er die Tat begangen hat, während er Herr seiner Sinne war und das Unrecht seiner Tat erkennen konnte. Durch diesen Teil des Gesetzes war es einige Zeit kaum möglich, Verursacher einer Rauschtat für ihr Handeln verantwortlich zu machen. Diese Spannung wurde durch die Einführung von dem heutigen § 323a StGB aufgehoben, welcher den schuldhaft herbeigeführten Vollrausch unter bestimmten Umständen zum Tatbestand erklärt:

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.


Festlegung im StGB: Paragraph 323a sorgt dafür, dass auch bei Schuldunfähigkeit Täter von Rauschtaten bestraft werden können.
Festlegung im StGB: Paragraph 323a sorgt dafür, dass auch bei Schuldunfähigkeit Täter von Rauschtaten bestraft werden können.

Der Gedanke beim § 323a StGB ist, nicht das eigentliche Verhalten bei der Rauschtat sondern die bewusste Herbeiführung des Rauschzustandes zu bestrafen.

Hierbei wird zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden:

  • Vorsätzlicher Vollrausch: Dem Betroffenen ist vollends bewusst, dass es durch die Berauschung zu einer Straftat kommen wird. Er lässt trotzdem nicht von den Handlungen ab, die zum Rausch führen.
  • Fahrlässiger Vollrausch: Der Konsument der Rauschmittel hält eine Straftat für möglich, nimmt aber weiter Alkohol, Drogen oder Ähnliches zu sich.

Vorsatz und Fahrlässigkeit bilden in diesem Fall die objektiven Tatbestandsmerkmale. Die eigentliche Begehung der Tat im Rauschzustand ist demnach nur eine Bedingung, die zur Strafbarkeit führt. Kommt es hingegen wegen einem Vollrausch zu einer Ordnungswidrigkeit, greift nicht § 323a StGB sondern § 122 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Bei einer Straftat, die im Vollrausch begangen wurde, darf die Strafe nach § 323a Absatz 2 StGB jedoch nicht höher ausfallen als die der eigentlichen Tat. Andernfalls kommt es nicht zur Verfolgung wegen Vollrausch.

Definition zum Vollrausch: Welche Promillegrenze gilt?

Der Begriff des Vollrausches wird oft mit einem Promillewert von 3,0 gleichgesetzt. Denn in der herrschenden Rechtsprechung besteht die Ansicht, dass in diesem Zustand nur noch selten ein Schuldunfähigkeit ausgeschlossen werden kann. Mitunter kommt es aber auch hier auf den Einzelfall an: Sowohl die Tatperson als auch das Verhalten, welches zur Tat geführt hat, müssen stets genau betrachtet werden. So erfordern Alkoholiker eine besonders genaue Analyse, da bei ihnen die herrschenden Grenzen oft stark verschoben sind.

Extreme Tatbestände, wie beispielsweise der des Mordes, können aber durchaus eine leicht erhöhte Grenze besitzen, bevor davon gesprochen wird, dass der Täter schuldunfähig ist. Generell gilt jedoch: Alle Werte, die zwischen 2,0 und 3,0 Promille liegen, können zumindest für eine verminderte Schuldfähigkeit sorgen.

FAQ: Fragen zum Vollrausch

Woran lässt sich ein Vollrausch erkennen?

Deutliche Hinweise sind unter anderem ausgeprägte Störungen des Seh- und Gleichgewichtssinns durch zu viel Alkohol. Die Koordination fällt dem Betroffenen schwer. Auch Erbrechen sowie „Lallen“ können Anzeichen sein.

Ab wann handelt es sich um einen Vollrausch?

Gemeinhin gilt ein Blutalkoholwert von 3,0 Promille als Vollrausch. Bei Alkoholikern kann sich diese Grenze jedoch auch verschieben.

Sorgt ein Vollrausch für Straffreiheit beim Begehen einer Straftat?

Nein, in der Regel nicht. Wie sich ein Vollrausch auf die Straffreiheit auswirken kann, erfahren Sie hier.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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