Verjährung vom Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 3. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Wann tritt Verjährung vom Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall ein?
Wann tritt Verjährung vom Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall ein?

Verletzungen sind nach Unfällen im Straßenverkehr alles andere als unüblich. Neben den Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen verlangen die Betroffenen dabei nicht selten auch ein angemessenes Schmerzensgeld.

Doch Ansprüche unterliegen grundsätzlich einer Verjährung. Auch Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.

Welche Fristen hierbei gelten, welches die gesetzlichen Grundlagen dafür sind und welchen Zweck die Verjährung von Ansprüchen generell hat, können Sie im folgenden Ratgeber nachlesen.

Frist zur Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Unfall

Die Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Unfall richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen der regelmäßigen Verjährung. Hier gilt nichts anderes als für Schmerzensgeldansprüche, die nicht auf Verkehrsunfällen, sondern auf sonstigen Umständen beruhen. Gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) beträgt die Frist drei Jahre.

Etwas anderes ergibt sich laut der Regelung des § 197 BGB für vorsätzliche Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, also solchen, die mit Wissen und Wollen herbeigeführt wurden. Hier gilt eine Frist von 30 Jahren.

Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährung vom Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den jeweiligen Umständen erlangt oder aber hätte erlangen müssen. Dies ist § 199 Absatz 1 BGB zu entnehmen.

Die 30-jährige Verjährungsfrist bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beginnt mit dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Dies ergibt sich aus § 199 Absatz 2 BGB.

Warum verjähren Ansprüche überhaupt?

Verjährung vom Schmerzensgeld: Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie nicht zu lange warten.
Verjährung vom Schmerzensgeld: Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie nicht zu lange warten.

Der Sinn und Zweck einer Verjährung, beispielsweise von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, besteht in erster Linie in dem Bedürfnis nach allgemeiner Rechtssicherheit. Unfallbeteiligte sollen sich nicht noch nach dem Verstreichen vieler Jahre mit Ansprüchen konfrontiert sehen, sondern sich irgendwann darauf verlassen können, dass sich die Angelegenheit sozusagen erledigt hat.

Die Wirkung der Verjährung ist in § 214 BGB geregelt. Die Norm besagt, dass ein Schuldner mit Eintritt der Verjährung zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Verpflichtet ist er dazu indes nicht.

Gemäß § 241 Absatz 2 BGB darf im Falle einer Leistung trotz Verjährung allerdings das Geleistete nicht zurückgefordert werden und zwar unabhängig von der Kenntnis über den Verjährungseintritt.

Wer sich bezüglich der Höhe oder der Verjährung vom Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall unsicher ist, ist mit anwaltlicher Unterstützung gut beraten. Dies sorgt für die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche und dem Einhalten der Fristen.

FAQ: Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

Können Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall verjähren?

Ja, generell ist die Verjährung von Schmerzensgeld möglich, auch nach einem Verkehrsunfall.

Wie lange ist die Verjährungsfrist von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall?

Die Ansprüche von Schmerzensgeld verjähren üblicherweise nach drei Jahren, unter bestimmten Bedingungen aber auch erst nach 30 Jahren.

Warum verjähren Schmerzensgeldansprüche?

Die Gründe für die Verjährung erfahren Sie hier.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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