Verjährung vom Bußgeldbescheid – Welche Fristen gibt es

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 5. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.
Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.

Sie wurden geblitzt, doch es ist schon einige Zeit ins Land gegangen und immer noch kein Strafzettel weit und breit? Oder Sie bekamen einen Bußgeldbescheid, bei dem Sie die Tat, auf der er sich bezieht, schon fast vergessen hatten? Hier stellt sich die Frage, wann die Verjährung vom Bußgeldbescheid eintritt.

Sollte die Verjährung vom Bußgeld bereits eingetreten sein, kann es sein, dass die Sanktionen nicht mehr verhängt werden können. Wann dies der Fall ist und wie die Verjährung unterbrochen werden kann, das und mehr erfahren Sie in unserem Thema.

FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann gilt ein Bußgeldbescheid als verjährt?

In der Regel kommt es bei einem Bußgeldbescheid nach drei Monaten zur Verjährung.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Normalerweise gilt der Tag als Startdatum für die Verjährungsfrist, an dem die jeweilige Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

Kann die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid unterbrochen werden?

Ja, diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Genaue Informationen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit finden Sie hier.

Video: Wann verjährt der Bußgeldbescheid?

In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.
In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.

Was bedeutet beim Bußgeldbescheid die Verjährung?

Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.
Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.

Im Bußgeldverfahren können die Behörden nicht willkürlich Bußgelder einfordern. Sie sind sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Vollstreckung von einem Bußgeldbescheid von der Verjährung abhängig.

Mit dieser einhergehen Fristen, welche gesetzlich bestimmt sind und im Verfahren Beachtung finden müssen. Doch welchen Zweck hat eine Verjährung eigentliche? Diese Frage ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wichtig wie in einem Strafverfahren.

Ein Tatbestand (im übertragenden Sinne ein Bußgeldbescheid) verjährt, damit ab einem bestimmten Punkt „Rechtsfrieden“ herrscht. So können die betroffenen Parteien nur bis zu einer bestimmten Frist Ansprüche geltend machen. Danach herrscht „Rechtssicherheit“. Derjenige, von dem ein Rechtsanwalt danach Leistungen erwartet, kann Einspruch einlegen und beim Bußgeldbescheid auf die Verjährung aufmerksam machen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert im § 194 Folgendes:

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten – wann verjährt ein Strafzettel bzw. Bußgeldbescheid?

Die sogenannte Verfolgungsverjährung beschreibt im Prinzip den Zeitpunkt, ab dem die Behörde einen Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr erstellen kann. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Nach dem Einsetzen der Verfolgungsverjährung dürfen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt, bzw. Folgen angeordnet werden. Die Verjährung vom Bußgeldverfahren hat dann zur Folge, dass das Verfolgungsverfahren somit eingestellt wird. In diesem Fall muss der Verkehrssünder nicht mehr damit rechnen, dass ein Bußgeldbescheid zugestellt oder Bußgelder eingefordert werden.

Dies soll verhindern, dass ein Täter sein Leben lang damit rechnen muss, dass für eine vor langer Zeit begangene Ordnungswidrigkeit noch keine Verjährung vom Strafzettel besteht und er büßen muss. Die einzige Ausnahme stellt allerdings der Tatbestand Mord dar, er verjährt nie. Einige Autofahrer fragen sich, ob es stimmt, dass die Verjährung vom Bußgeld 3 Monate dauert. Mehr dazu erfahren sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Folgendes besagt:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Ausnahme der Verjährungsfrist

Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.
Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.

Fahrer, die Alkohol am Steuer konsumieren, brauchen allerdings nicht auf die dreimonatige Verjährung vom Bußgeld hoffen. Hier sieht das StVG eine Ausnahme vor.

Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 2 OwiG eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Auch im Ausland wie etwa bei der Verjährung von einem Bußgeld aus Italien oder Frankreich gelten andere Regeln. In unserem Nachbarland tritt die Verjährung von Bußgeldern erst nach zwei Jahren ein. Bei einem Strafzettel aus Italien erfolgt die Verjährung erst nach 360 Tagen.

Zudem gibt es einen Unterschied zwischen einem Bußgeld und einem Verwarnungsgeld. Eine Verjährung gibt es beim Letztgenannten nicht, da es sich dabei nicht um ein reguläres Verfahren handelt (vielmehr um einen Ersatz dafür). Zahlen Sie das Verwarngeld allerdings nicht, kann dieses zu einem Bußgeld werden. In diesem Fall gelten dann die Fristen für einen Bußgeldbescheid – also dessen Verjährung.

Der Beginn der Verjährung

Die Frist der Verfolgungsverjährung beginnt nach Ende der begangenen Ordnungswidrigkeit zu laufen, also normalerweise noch am selben Tag. Die Verjährung von einem Bußgeldbescheid tritt einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten ein. Wurde ein Autofahrer also beispielsweise am 3. Juni geblitzt, beginnt die Verjährungsfrist am selben Tag und die Verjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt am 2. September ein. Im Gegensatz zum Strafrecht ist es dabei unerheblich, ob beim Strafzettel die Verjährung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Das StVG setzt für die Verjährungsfrist von 3 Monaten allerdings voraus, dass kein Bußgeldbescheid innerhalb von diesen drei Monaten im Briefkasten landet.

Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.
Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.

Sind die Behörden allerdings schnell genug und verschicken den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist für den Verstoß gegen das Geschwindigkeitslimit, den Sicherheitsabstand oder eine sonstige Regelung, verlängert sich die Strafzettelverjährung auf ein halbes Jahr.

Die Verjährungsfristen vom Bußgeld im Überblick

  • innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung ist eingetreten
  • innerhalb von 3 Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung beträgt jetzt sechs Monate

Unterbrechung der Verjährung nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert im § 33 einige Umstände, die die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten unterbrechen können. Somit tun sich Autofahrer in vielen Fällen schwer, das konkrete Datum der Verjährungsfrist herauszufinden.

Beispielsweise stoppt der Versandt vom Anhörungsbogen durch die zuständigen Behörde die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid bzw. unterbricht diese. Auch die Vernehmung des Täters, die Bekanntmachung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die Anordnung des Verfahrens führen zu einer Unterbrechung der Verjährung.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 33 OWiG. In diesem wird unter anderem auch definiert, was zu einer Unterbrechung der Verjährung führen kann. Folgende Gründe können bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung unterbrechen:

  • die Vernehmung des Betroffenen,
  • die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Betroffenen,
  • die Beauftragung eines Sachverständigen durch Behörde oder Richter,
  • eine Anordnung zur Durchsuchung oder Beschlagnahme durch Richter oder Behörde,
  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen einer Abwesenheit (z. B. Auslandsaufenthalt) vonseiten der Behörde oder eines Richters,
  • die Anordnung, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln
  • den Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb von drei Wochen bzw. dessen Zustellung,
  • den Akteneingang beim Amtsgericht (nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 OWiG),
  • die Zurückweisung der Sache an die Behörde (nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG),
  • die Anberaumung der Hauptverhandlung sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG ohne eine solche zu entscheiden,
  • die öffentliche Klageerhebung,
  • die Eröffnung des Hauptverfahrens oder
  • einen Strafbefehl, ein Urteil bzw. eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung

Vollstreckungsverjährung: Deren Bedeutung im Bußgeldverfahren

Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.
Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.

Im Gegensatz zur Verfolgungsverjährung setzt die sogenannte Vollstreckungsverjährung nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. Hat die zuständige Behörde den Bescheid rechtzeitig zugestellt und wurde gegen diesen kein Einspruch eingelegt, ist das verhängte Bußgeld rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Es liegt in der Verantwortung der Behörde, die ausstehenden Sanktionen einzufordern. Dafür ist, wie bei der Verfolgungsverjährung, auch hier eine bestimmte Frist zu wahren. Bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid setzt diese Verjährung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG üblicherweise nach drei Jahren ein. Abhängig ist die Frist in diesem Fall von der Höhe der Sanktion:

Die Verjährungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,

2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

Lässt die Behörde diese Zeit verstreichen, kann das offene Bußgeld nicht mehr eingefordert werden. Bei Straftaten verlängert sich die Frist. Wichtig ist, dass bei einem Bußgeldbescheid auch diese Verjährung unterbrochen werden kann. Und zwar dann, wenn die Vollstreckung noch nicht begonnen hat, ausgesetzt ist oder Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen bewilligt wurden.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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{ 672 comments… Kommentar einfügen }
  • Pat 18. Januar 2017, 15:28

    Hallo,

    Vor ca. einem Jahr würde ich am Steuer unter Einfluss von Amphetaminen angehalte. Jetzt kam der Bußgeldbescheid. Ist dieser nach diesem Jahr noch rechtswirksam oder nicht?
    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeld-info.de 19. Januar 2017, 13:15

      Hallo Pat,

      bei Alkohol und Drogen beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. In diesem Fall ist es empfehlenswert sich an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie bezüglich eines Einspruchs beraten.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Das Unschuldslamm 13. Januar 2017, 14:39

    Hallo ich wurde am 07.08.2016 auf der Autobahn geblitzt.

    Hier mein Schreiben das ich als Einspruch verfasst habe. Weggeschickt habe ich dieses am 12.10.2016.

    der Bußgeldbescheid zur Sache xx, erlassen am 23.09.2016, wurde mir am 29.09.2016 zugestellt.

    Gemäß Bescheid lautet der Vorwurf, ich sei am 07.08.2016 um 08:22Uhr in BAB 7 Gemarkung Laubach, KM 290,840 Fahrtrichtung Nord, linke Spur mit einer Geschwindigkeit von 145km/h unterwegs gewesen.
    Zu diesem Zeitpunkt wäre die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedoch auf 100km/h beschränkt gewesen.

    Zu diesem Vorwurf möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Es ist zwar richtig, dass ich zu dem genannten Zeitpunkt die Autobahn überfahren habe. Allerdings bezweifle ich, dass die Beschuldigung mehrere Verkehrsschilder mit hoher Geschwindigkeit passiert zu haben rechtens ist. Ich bin auf Grund eines vor mir fahrenden Fahrzeugs auf die linke Spur gewechselt und habe dann beschleunigt um einen Auffahrunfall vorzubeugen. Ich bin ein erfahrener und umsichtiger Autofahrer. Dies lässt sich alleine dadurch belegen, dass ich bisher keine Punkte im Verkehrszentralregister habe. Zudem war ich zum besagten Zeitpunkt nicht alleine unterwegs. Als Beifahrer saß Kerstin R. in meinem Fahrzeug. Sie kann bezeugen, dass ich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur kurzzeitig in dem genannten Ausmaß überschritten habe.

    Heute kam ein Brief das ich trotzdem die Strafe zahlen muss. Die wollen anstatt der normalerweise 160 Euro 320 Euro haben. Da ich mehrere Schilder überfahren habe auf denen 100 Stand.

    Was kann ich tun????

    • bussgeld-info.de 16. Januar 2017, 11:35

      Hallo Unschuldslamm,

      auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Überholspur ist nicht erlaubt. Die Frist zum Einspruch ist Ihren Schilderungen zufolge bereits verstrichen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • majo 11. Januar 2017, 22:26

    hallo,
    meine frau ist mit meinem auto innerhalb geschlossener ortschaft mit 86 kmh geblitzt worden. sie konnte bislang als fahrerin nicht identifiziert werden. die bußgeldstelle konnte aber feststellen, dass ich (männlich, keine langen blonde haare) nicht der fahrer war, so dass ich nun einen zeugenbefragungsbogen erhalten habe. bisland habe ich noch keine angaben gemacht.

    Datum des Vergehens 5.11.16, datum des zeugenbefragungsbogens 4.1.17

    ist die verjährung von drei monate durch diesen zeugenbefragungsbogen unterbrochen oder erst dann wenn meine frau den anhöhrungsbogen als täterin erhält?

    vielen Dank für ihre einschätzung.

    • bussgeld-info.de 12. Januar 2017, 9:15

      Hallo,

      ein Zeugefragenbogen an Sie unterbricht die Verjährungsfrist für Ihre Frau nicht.

      Ihr Bußgeld-Info Team

      • majo 12. Januar 2017, 9:23

        Danke für die schnelle Reaktion. Das bedeutet also, wenn die Bußgeldstelle den eigentlichen Fahrer bis zum 4.2. nicht ausfindig machen kann und sie bis dahin keinen Anhörungsbogen erhält, dann ist die Tat verjährt?

        • bussgeld-info.de 16. Januar 2017, 9:52

          Hallo majo,

          die Verjährungsfrist bleibt von dem Zeugenfragebogen unberührt.

          Ihr Bussgeld-Info Team

  • Achim H. 9. Januar 2017, 0:04

    Guten Tag
    Ich bin im September 2015 Mit meinem LKW mit Gefahrgut durch den Elbtunnel gefahren und wurde von einem Zivilfahrzeug gestoppt.Der erste Bussgeldbescheid kam im Juli 2016 und ich habe nicht reagiert da ich der meinung war das die verjährung schon eingetreten war .Nun kam 5.1.2017 wieder eine bescheid muss ich reagieren oder lasse ich es einfach laufen.
    M.f.g Achim H.

    • bussgeld-info.de 9. Januar 2017, 13:38

      Hallo Achim H.,
      normalerweise sollte diese Ordnungswidrigkeit bereits verjährt sein. Es ist uns jedoch nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen, weshalb wir Ihnen empfehlen würden, sich mit Ihren Fragen an einen Rechtsanwalt zu wenden.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Jürgen 6. Januar 2017, 16:15

    ich wurde am 01.09.2016 geblitzt und habe die Anhörung zum Bußgeldverfahren am 01.12.2016, mit Bearbeitungsdatum 28.11.2016 im Briefkasten gehabt.
    Gilt bei der Verjährungsfrist das Zustelldatum oder das Datum auf dem Schreiben?

    Vielen Dank im voraus,
    Jürgen

    • bussgeld-info.de 9. Januar 2017, 11:21

      Hallo Jürgen,

      es gilt das Datum der Rechtskraft. In jedem Fall hat das Datum auf dem Schreiben mehr Gewicht als das Zustelldatum.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Leandro 2. Januar 2017, 13:38

    Hallo,

    ich wurde am 4.10.16 innerorts geblitzt, aber mit einem Auto der carsharing Firma Car2Go. Der Brief ist noch nicht angekommen.
    Nun zu meiner Frage, ändert es was an der Verjährungsfrist, wenn man mit einem carsharing Auto, statt seines eigenem Wagens geblitzt wurde?

    Liebe Grüße

    • bussgeld-info.de 5. Januar 2017, 11:04

      Hallo Leandro,

      da die Verjährungsfrist in diesem Fall meist einmal unterbrochen wird – wenn der Halter den Anhörungsbogen erhält – beträgt die Frist maximal 6 Monate.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Thomas 17. Dezember 2016, 13:47

    Hallo,

    ich habe heute, am 17.12.2016, die förmilche Zustellung eines Bußgeldbescheids bekommen (dieses Datum ist auch auf dem Umschlag notiert), das Schreiben als solches ist auf den 14.12.2016 datiert. In diesem wird mir vorgeworfen am 10.09.2016 innerort eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 8km/h begangen zu haben. Weiterhin werden mir nicht nur die 15 Euro in Rechnung gestellt, sondern auch gleich noch 25 Euro Gerichtskosten. Dies war jedoch das erste Schreiben, was ich diesbezüglich bekommen habe (also keinerlei Anhörungsbogen o.ä.) bzw. es sind auch keinerlei Beweismittel in Form von Fotos beigefügt.

    Meine Frage, ist dies so überhaupt zulässig bzw. ist der Vorang nicht inzwischen schon verjährt? Falls dies der Fall ist, wie sollte ich mich verhalten?

    Liebe Grüße

    • bussgeld-info.de 19. Dezember 2016, 11:34

      Hallo Thomas,

      normalerweise verjährt ein Verstoß nach drei Monaten, sofern Sie in dieser Zeit keinen Anhörungsbogen erhalten haben. Sie sollten den Rat eines Verkehrsrechtsanwalts suchen, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Kaka 12. Dezember 2016, 18:59

    Ich wurde am 30.Juli 2016 geblitzt.
    Am 30.08.2016 kam der Anhörungsbogen.
    Ich habe diesen Anhörungsbogen bestätigt , dass ich mich zur dieser Tat bekenne.
    Dieser wurde am 6.9.2016 weggeschickt.
    Heute ist der 12.12.2016 bis jetzt kam noch nichts zurück. IST DIESER jetzt verjährt ?oder was kommt auf mich noch zu.

    Lg

    • bussgeld-info.de 15. Dezember 2016, 9:59

      Hallo Kaka,
      in diesem Fall ist es möglich, dass die Verjährung bereits eingetreten ist.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Natti 12. Dezember 2016, 16:43

    Hallo,

    ich habe eine Frage zur „Verjährung“. Ich bin im September 2016 mit dem Dienstwagen geblitzt worden. Im Oktober hat mein Arbeitgeber einen Brief zur Zeugenanhörung bekommen, der an mich weiter geleitet wurde (da auf dem Foto ersichtlich war, dass jmd drittes, also ich, gefahren ist). Der Brief wurde rechtzeitig an mich weitergeleitet und rechtzeitig zum zuständigen Ordnungsamt geschickt. Darauf erhielt ich dasselbe Schreiben, das ich erneut und rechtzeitig abgeschickt habe und dann kam ein Schreiben, indem ich Widerspruch zur Anschuldigung einlegen konnte. (Ich war in einer Baustelle zu schnell, was sollte ich da für einen Widerspruch einlegen?)

    Seitdem habe ich nichts mehr vom Ordnungsamt gehört. Kein Bescheid über Bußgeld, nichts. Nun sind bereits 2 Monate vergangen. Angenommen bis Februar würde kein Schreiben mehr kommen (Bußgeldbescheid, etc), tritt dann auch in diesem Fall diese Verjährungsfrist ein? Oder reicht schon diese „Zeugenanhörung“, um diese Verjährnug zu unterbrechen?

    Viele Grüße

    • bussgeld-info.de 15. Dezember 2016, 9:42

      Hallo Natti,
      durch den Zeugenfragebogen wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen. Eine Unterbrechung findet beim Anhörungsbogen oder auch bei Vorgängen, von denen Sie teilweise gar nichts mitbekommen statt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      • Natti 5. Januar 2017, 12:20

        Hallo bussgeld-info,

        hier bin ich wieder, immernoch ohne Bußgeldbescheid. Was ist der Unterschied zwischen dem Zeugenfragebogen und dem Anhörungsbogen? Bei mir sahen alle Briefe gleich aus, die ich ausgefüllt hatte :-?

        Wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es für meinen Fall keine Verjährungsfrist, heißt ich darf weiter jeden Tag mit meinem Briefchen rechnen?

        Viele Grüße

        • bussgeld-info.de 9. Januar 2017, 10:17

          Hallo Natti,

          ein Zeugenfragebogen wird immer dann an den Halter eines Fahrzeugs geschickt, wenn der Täter noch nicht klar identifiziert ist. Deshalb hat Ihr Arbeitgeber Post bekommen. Beim Anhörungsbogen liegt schon der konkrete Verdacht vor. In beiden Bögen müssen wahrheitsgemäße Angaben zum Tathergang gemacht werden. Sie können jedoch auch immer Gebrauch vom Aussageverweigerungsrecht machen. Wollen Sie dies tun, füllen Sie nur die Pflichtfelder aus und schicken den Bogen zurück zur Behörde. Der Anhörungsbogen verlängert die Verjährungsfrist außerdem um drei Monate. Hat Sie auch drei Monate nach Erhalt des Anhörungsbogens kein Bußgeldbescheid erreicht, gilt die Tat als verjährt.

          Ihr Bussgeld-Info Team

  • René 12. Dezember 2016, 16:10

    Hallo,

    ich habe heute am 12.12.2016 von meiner Firma erfahren das ich eine Ordnungswidrigkeit begangen haben soll.
    Das Fahrzeug war ein Mietwagen, welchen die Firma für mich angemietet hat.
    Die Ordnungswidrigkeit soll laut Polizei am 16.08.2016 begangen worden sein.
    Mir wird eine Abstandsunterschreitung vorgeworfen (genaueres weis ich nicht).
    Ich habe bis jetzt noch keinen Bussgeldbescheid erhalten.

    Trifft hier die Verjährungsfrist (3 Monate) für mich zu?

    Vielen Dank.

    • bussgeld-info.de 15. Dezember 2016, 9:47

      Hallo René,
      in der Regel gilt die Verjährungsfrist von drei Monaten. Allerdings kann die Verjährung von einem Bußgeldbescheid durch verschiedene Faktoren unterbrochen werden. Dazu zählen neben dem Anhörungsbogen auch Vorgänge bei der Bearbeitung der Ordnungswidrigkeit, von denen Sie selbst nichts mitbekommen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      • René 5. Februar 2017, 1:25

        Hallo Bussgeld-Info Team,

        ich habe am heute den 04.02.2017 den Busgeldbescheid zugestellt bekommen (Datum auf dem Briefkuvert) mit dem Erstellungsdatum 01.02.2017.
        Ist es richtig das die Verjährung am 15.02.2017 eintritt?

        • bussgeld-info.de 6. Februar 2017, 11:27

          Hallo René,

          durch den Erhalt des Bußgeldbescheids beginnt die Verjährungsfrist in der Regel von vorn.

          Ihr Bussgeld-Info Team

  • oezden s. 10. Dezember 2016, 16:16

    Hallo,
    am 26.9 wurde mein Wagen mit 24 km/h zu hoch (80 zu 104 km/h) gefilmt (Filmnr./Bildnr.). auf dem Zeugenfragebogen vom 08.12 ist ein Bild was sehr unscharf ist. Eindeutig ist, dass ich nicht der Fahrer bin. Wie sollte ich mich verhalten.
    PS: ich kann nicht erkennen ob es sich um meine Frau oder um mein Sohn handelt.
    Danke im Voraus für eure Unterstützung.

    • bussgeld-info.de 12. Dezember 2016, 11:16

      Hallo Oezden,

      Sie sind nicht dazu verpflichtet, im Zeugenfragebogen enge Familienangehörige wie Ihren Sohn oder Ihre Frau anzugeben.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Heinz 10. Dezember 2016, 11:23

    hallo
    gilt als datum für die verjährung eines bußgeldes das datum auf dem erlass oder das zustelldatum auf der zustellungsurkunde?
    das datum auf der zustellungsurkunde liegt 2 tage nCh anlauf der 3monats-frist, das datum des erlasses in der 3monats-frist.
    vielen dank im voraus

    • bussgeld-info.de 12. Dezember 2016, 11:29

      Hallo Heinz,

      eine Ordnungswidrigkeit ist normalerweise dann verjährt, wenn Sie innerhalb von drei Monaten keinen Bußgeldbescheid zugestellt bekommen haben. Damit ist das Datum der Zustellung und nicht das Datum des Erlasses entscheidend.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Jennifer 6. Dezember 2016, 9:51

    Hallo, wie sieht es aus wenn man Dezember 2015 einen Unfall hatte und der schuldige konnte vor Ort nicht geklärt werden also Anliegen ging an Staatsanwaltschaft aber die sich seit April 2016 nicht gemeldet haben ?
    Gibt es dort auch eine Verjährung ?
    Bin mir nicht sicher was ich tun soll?

    • bussgeld-info.de 8. Dezember 2016, 10:17

      Hallo Jennifer,
      in der Regel beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Vielleicht ist es sinnvoll, das weitere Vorgehen mit einem Anwalt abzuwägen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Alex 30. November 2016, 9:50

    Guten Morgen,

    Ich habe eine Frage zur Verfolgungsverjährung:
    Am 23.05.2015 habe ich einen Strafzettel wegen Falschparken bekommen.
    Am 08.07.2015 habe ich eine Verwarnung von der Polizei bekommen.
    Am 26.08.2015 kam dann der Bußgeldbescheid.
    Am 31.05.2016 kam die erste Mahnung.
    Und am 29.09.2016 ging es in die Vollstreckung.

    1. Der Zeitraum zwischen Falschparken und Bußgeldbescheid beträgt mehr als drei Monate. Unterbricht die Verwarnung von der Polizei die Verjährungsfrist?
    2. Der Zeitraum zwischen Bußgeldbescheid und 1. Mahnung beträgt mehr als sechs Monate. Kann ich mich, falls die Frist in 1. unterbrochen wird, auf die 6-Monatsfrist aus § 26 (3) StVG berufen?
    3. In § 33 (3) OWiG steht: Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.
    Ist die Verjährungsfrist jetzt 6 Monate oder 2 Jahre?

    Vielen Dank im Voraus..

    Gruß Alex

    • bussgeld-info.de 1. Dezember 2016, 11:17

      Hallo Alex,

      wenn ich das richtig verstehe, haben Sie für das Falschparken ein Verwarnungsgeld bekommen. Wird dieses nicht bezahlt, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet. Wird das Bußgeld dann ebenfalls nicht beglichen, kommt eine Mahnung und letztendlich ein Vollstreckung. Eine Verfolgungsverjährung kann hier ausgeschlossen werden, da der Bußgeldbescheid ohne Einspruch rechtskräftig wurde. Eine Vollstreckungsverjährung ist hier wahrscheinlich auch auszuschließen. Welche rechtlichen Möglichkeiten Sie jetzt noch haben, sollten Sie mit einem Anwalt für Verkehrsrecht besprechen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • leram 26. November 2016, 0:59

    soll ein Bußgeld wegen Wildpinkeln bekommen. Das ganze passierte im
    August 2016. Wann bitte tritt eine
    Verjährung ein. Danke.

    • bussgeld-info.de 28. November 2016, 10:57

      Hallo leram,

      haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten und es sind seitdem drei Monate vergangen, ist die Tat verjährt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Dave 21. November 2016, 12:44

    Halllo zusammen,

    ich werde beschuldigt am 22.07.2016 folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

    Sie haben als Führer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …….., entgegen den naturschutzrechtlichen Vorschriften, in der freien Landschaft das o.a. Grundstück befahren und Ihr Fahrzeug im Grün abgestellt.
    Dabei befuhren Sie die Schutzzone des Hochwasserschutzdammes gem.Anlage zum Wassergesetz Baden-Würtemberg.
    § 44 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 2 Nr. 6 Naturschutzgesetz
    § 5 Abs. 2 Nr. 6, § 11 Abs. 1 Nr. 1 Dammschutzverordnung in Verbindung mit
    § 126 Abs. 1 Nr. 18 Wassergesetz

    Gemaß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wird eine Geldbuße in Höhe von 75 Euro festgesetzt, außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 105 und 107 OWiG, 464 (1) und 465 Strafprozessordnung (StPO) zu tragen und zwar eine Gebühr von 25 Euro und Auslagen 3,50 Euro, also insgesamt 103,50 Euro.

    Der Tatvorwurf ist am 22.07.2016 begangen worden, der Anhörungsbogen datiert vom 26.07.2017, also kam schnell und ich ließ diesen unbeantwortet bei mir rumliegen. Anschließend kam gar nichts mehr und ich dachte an den Vorgang auch nicht mehr, bis ich vor einer Woche dann den Bußgeldbescheid in einem gelben Briefumschlag bekam. Datiert ist der Bußgeldbescheid vom 09.11.2016, also deutlich mehr als 3 Monate, da der Anhörungsbogen vom 26.07.2016 ist .

    Meine Frage an dieser Stelle, ist der Anspruch in meinem Fall nun verjährt oder nicht?

    Vielen Dank im voraus für eure Hilfe.

    Viele Grüsse Dave

    • bussgeld-info.de 24. November 2016, 10:10

      Hallo Dave,
      gemäß Ihren Angaben sollte der Bußgeldbescheid verjährt sein.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Korni97 20. November 2016, 22:36

    Hi,
    Wurde gemessen (Abstand) mit 19,00m sollten aber 52,90m. War frei gegeben und bin an dem vor mir heran gefahren. (Glaub ich) Denn am 10.10. ist das passiert und heute kam der Brief.
    LG

  • Roswitha 15. November 2016, 19:59

    Guten Tag,
    meinem Sohn wurde am 22.8.16 um 23:00 von 2 Ordnungskräften vorgeworfen er habe einen Kronkorken einer Bierflasche weggeworfen. Nach §§ 3 Abs . 1, 33 Abs. 1 Nr. 1 KSO sollte er 35€ Verwarnungsgeld zahlen. Er hat den Vorwurf abgestritten und die Verwarnung abgelehnt. Er erhielt am 15.10.16 ein Schriftstück: schriftl. Verwarnung mit Verwarnungsgeld (35€). Er hat innerhalb der 2 Wochen Frist Widerspruch erhoben mit folgendem Einwand. Während er mit seinen 3 Freunden auf dem Platz stand, spürte er etwas unter seinem Schuh. Er dachte es sei ein Steinchen und kickte es zur Seite. Es war aber der Kronkorken der dort schon gelegen hat. Der Widerspruch wurde im Schreiben vom 3.11.16 (angekommen am 12.11.16) abgelehnt mit der Begründung er habe vor Ort die Tat zugegeben aber hätte das Geld vor Ort nicht zahlen können. Mein Sohn streitet total ab, er hat mehrmals bekundet die Verwarnung nicht zahlen zu wollen. Seine Freunde können das bezeugen. Mein Sohn ist vom 13.11- 25.11.16 abwesend (Azubi, Blockunterricht in einer entfernten Stadt). Ich habe dies dem Amt für öffentl. Ordnung mitgeteilt dass mein Sohn das Schreiben nicht einsehen und innerhalb der 1 einwöchigen Frist nicht reagieren kann. Die Dame hat das nun vermerkt aber wenn er dann nicht reagiert wird wohl ein Bußgeld verhängt. Wäre dann der Fall am 25.11. nicht schon verjährt (22.8>>>wenn sie nach dem 25.11 ein Bußgeld verhängen würden??? Oder hat man Chancen beim Bußgeld Einspruch zu erheben?

    • bussgeld-info.de 17. November 2016, 11:03

      Hallo Roswitha,

      da Ihr Sohn zwischenzeitlich schon Post von der Behörde bekommen hat, tritt hierbei noch keine Verjährung ein. Wird das Verwarngeld jedoch nicht gezahlt, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet und entsprechend ein Bußgeld verhängt. Inwieweit sich hier ein Einspruch lohnt, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Dorothea 9. November 2016, 12:13

    Nachtrag noch zu meiner e-mail eben: die „Strasse “ ist folgendermassen gekennzeichnet: „Hermanisstr. 30“ am oberen Ende, am unteren Ende: „Einbahnstrasse“: Sie hat keinen eigenen Namen und ist auch nicht im Stadtplan mit Namen verzeichnet, es ist ein asphaltierter Weg zwischen zwei grössenen Strassen, es gibt keine Bürgersteige. Handelt es sich hier denn um eine „Strasse“?

  • Dorothea 9. November 2016, 11:59

    Mir wurde am 3.11.16 ein Bußgelbescheid über 35,- wegen eines Vergehens am 23.10.16 zugestellt. An meinem Auto befand sich damals kein Hinweis auf ein Vergehen (Strafzettel).
    1. Frage: Gibt es eine Zustellungsfrist für Bußgelder?
    Man wirft mirr vor, in einer „unübersichtlichen, engen Strasse mit fließendem Verkehr länger als eine stunde den Verkehr behindert zu haben – die Restfahrbahnbreite sei 2,30 Meter gewesen. Tatsächlich handelt es sich um eine kleine gerade Verbindungsstrasse von ca. 60m Länge in einem reinen Wohngebiet. In dieser Strasse steht nur ein Haus. Es gibt dort weder ein Hinweisschild auf Fahrbahnverengung noch ein Halteverbot!! Ein Beweisfoto soll es geben, fehlt aber im Bußgeldbescheid. Das Ordnungsamt verlangt zusätzl. 12,- für das Bild.
    2. Frage: Ist der Bußgeldbescheid wirklich begründet?
    3. Frage: Muß das Foto nicht beim Bescheid dabei sein und muß ich wirklich dafür extra zahlen?

    • bussgeld-info.de 10. November 2016, 10:12

      Hallo Dorothea,

      dies ist durchaus rechtens. Die Frist beträgt 3 Monate und auch der Bußgeldbescheid ist begründet.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  • Hussein 7. November 2016, 17:09

    Hallo,meine Mutter ist die Halterin ich wurde geblitzt. Erst bekam meine Mutter einen Fragebogen,dann mein Bruder. Wie verhält es sich nun mit der Verjährung falls sie mir schreiben?mfg

    • bussgeld-info.de 10. November 2016, 9:51

      Hallo Hussein,

      die Zustellung des Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter unterbricht die Verjährungsfrist.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Christian 7. November 2016, 12:40

    Hallo,
    ich bin am 15.04.16 nach Abzug der Toleranz, 26 km/h zu schnell geblitzt worden. Habe dann Anfang Juni einen Anhörungsbogen bekommen, den ich nur mit den Pflichtangaben zurückgesendet habe. Da ich zu der Zeit aber im Umzug war, bekam ich am 13.08.16 nochmal einen Anhörungsbogen, den ich wieder genauso abgeschickt habe wie den ersten. Habe den Bußgeldbescheid jetzt am 5.11.16 bekommen. Habe aber gelesen, dass der Verjährung nur einmal unterbrochen werden darf. Jetzt die Frage ob das so stimmt oder ist alle richtig abgelaufen?

    MfG
    Christian

    • bussgeld-info.de 10. November 2016, 10:02

      Hallo Christian,

      die Zusendung des ersten Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung. Auf die zweite Zusendung kommt es insofern nicht an.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • mike 4. November 2016, 23:34

    Hallo
    ich wurde am 17.4 geblitzt mit abzug 17 km/h zu viel jedoch hab ich erst am 3.11 den bußgeldbescheid bekommen (ohne blitzerfoto) ich hab zu vor keine andere post bekomen also nur das.
    Das schreiben wurd von denen angeblisch schon am 22.7 geschrieben aber ein brief ist doch keine 3 monate unterwegs…kann man dagegen was machen ?

    mfg mike

    • bussgeld-info.de 7. November 2016, 12:09

      Hallo Mike,

      wenn Sie keinen Anhörungsbogen erhalten haben, ist ein Verstoß nach drei Monaten verjährt. In diesem Fall können Sie einen Einspruch erheben, sollten dafür jedoch den Rat eines Anwaltes einholen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Hamburg 4. November 2016, 17:09

    Moin,
    Ich wurde am 25.06.2014 geblitzt war innerorts 14 km/h zu schnell. Das Verwarngeld Angebot kam am 25.07.2014. Die damalige Summe von 25€ habe ich am 01.09.2014 gezahlt da es erst hieß mein damaliger Arbeitgeber zahlt die Strafzettel. Dazwischen kam angeblich ein Bußgeldbescheid am 25.08.2014. danach kam nix mehr. Am 09.05.2016 Am 09.05.2016. Hatte ich ein schreiben im Briefkasten da seien noch ein Bußgeld von 91,62€ offen?! Dieses Bußgeld ist ja dann vom 25.08.2014. Ist dieses dann nicht schon verjährt ? mfg aus HH

    • bussgeld-info.de 7. November 2016, 10:56

      Hallo Hamburg,

      sobald der offizielle Bußgeldbescheid bei Ihnen eintrifft, müssen Sie diesen auch bezahlen. Verjährung kann nur davor oder auch noch nach Erhalt des Anhörungsbogens eintreten.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • thilo 1. November 2016, 21:35

    Hallo
    mir wird vorgeworfen am 11.04.16 einen LKW geführt zu haben und die falsche Achszahl eingegeben zu haben. Mein Chef hat erst am 31.10.16 davon kenntnis bekommen. Ist die Tat verjährt? Ich gehe davon aus dass mir eine Ordnungswiedrigkeit oder Bußgeld zukommen wird.

    MFG Thilo

    • bussgeld-info.de 3. November 2016, 10:56

      Hallo thilo,

      unter Umständen wurde die Verjährung durch verschiedene behördliche Maßnahmen unterbrochen. Dann kann solch ein Bescheid auch einmal etwas länger dauern. In der Regel darf hierbei aber eine Zeit von 6 Monaten nicht überschritten werden. Bei Bedarf können Sie sich auch an einen Anwalt wenden. Dieser kann Ihnen sagen, inwiefern sich ein Einspruch lohnen würde.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Anke 31. Oktober 2016, 9:19

    Wenn auf einen Bescheid den ich nicht bekommen habe. Erst gestern durch die Polizei davon erfahren habe und dort die Frist auf 15.10 endet. Kann ich dann damit rechnen das die Frist verjährt ist

    • bussgeld-info.de 31. Oktober 2016, 10:30

      Hallo Anke,

      sollten Sie keinen Bußgeldbescheid, Anhörungsbogen o.ä. erhalten haben, das die Verjährungsfrist unterbrechen kann, so gilt die Tat in der Regel nach drei Monaten als verjährt. Um sicherzugehen, können Sie Akteneinsicht beantragen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Tatjana 30. Oktober 2016, 2:06

    Ich wurde am 07.07.16 geblitzt als ich über eine rote Ampel gefahren bin. Am 13.09.16 wurde mir der Anhörungsbogen 08.09.16 zugestellt.
    Meine Frage ist jetzt wann genau wäre die Sache denn nun verjährt? Durch die Zustellung des Anhörungsbogens fing die Frist ja von neuem an zu laufen, was mir allerdings nicht klar ist, ist ob denn jetzt am 08.12.16 oder am 13.12.16 (Datum der Zustellung) die Sache verjährt wäre?

    • bussgeld-info.de 31. Oktober 2016, 10:23

      Hallo Tatjana,

      in der Regel gilt das Ausstellungsdatum des Anhörungsbogens.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Robert D. 29. Oktober 2016, 13:03

    Von der Stadt Heidelberg kamen innerhalb einer Woche 2 Gebührenbescheide wegen Einstellung eines Verfahrens wegen Halterermittlung des Parkverbotes wegen Verjährung. Es gab aber in beiden Fällen keine Verwarnungsgeldbescheid. Stadt HD behauptet, ich müsse zahlen, da deren EDV einen Drucknachweis hätte. Muss ich jetzt wegen Schlamperei der Mitarbeiter mehr bezahlen?

    • bussgeld-info.de 31. Oktober 2016, 10:27

      Hallo Robert,

      zu Ihrer speziellen Situation können wir Ihnen keine Antwort geben. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte an einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Flo 25. Oktober 2016, 13:24

    ich wurde am 27.07. gefilmt mit zu geringem Abstand. Es wurde an meinen Arbeitgeber ein Zeugenbefragungsbogen gesendet. ich habe auf diesem zugeben müssen, dass ich gefahren bin und habe um Einsicht in das Beweismaterial gebeten. ich bekam einen Brief, in dem stand, dass das Zusenden des Videos nicht geht und ich Akteneinsicht beantragen kann. Einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid habe ich bis heute 25.10. nicht bekommen.
    Unterbricht der Brief wegen Beweismaterial (siehe oben) die Verjährungsfrist? Unterbricht mein „Geständnis“ auf dem Zeugenanhörungsbogen die Verjährungsfrist? oder wäre der Fall in ein paar Tagen verjährt? Bis heute wurde ich nicht offiziell angeklagt….Danke!

    • bussgeld-info.de 27. Oktober 2016, 9:42

      Hallo Flo,

      ein Zeugenanhörungsbogen unterbricht die Verjährung – im Gegensatz zum Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid – in der Regel nicht.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Verena 21. Oktober 2016, 19:26

    Hallo,

    ich wurde am 22.07.2016 geblitzt wegen zu geringem Abstand. das Auto ist auf meinen Vater angemeldet. Dieser hat mit Schreiben vom 11.08.2016 einen Zeugenfragebogen bekommen.
    Heute, am 21.10.2016, hat meine Schwester (die jetzt wohl im Visier ist) einen Anhörungsbogen bekommen.
    Verstehe ich es richtig, dass dieser mir gegenüber die Verjährung nicht hemmt, das Verfahren für mich also morgen verjährt ist?

    • bussgeld-info.de 24. Oktober 2016, 10:02

      Hallo Verena,

      in der Regel hemmt ein Anhörungsbogen nicht die Verjährungsfrist für den noch nicht ermittelten Fahrer, das ist richtig. Beantragen Sie Akteneinsicht, um sicherzugehen, dass die Verjährung tatsächlich eingetroffen ist.

      Ihr Bussgeld-Info Team

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