Verjährung vom Bußgeldbescheid – Welche Fristen gibt es

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 5. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.
Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.

Sie wurden geblitzt, doch es ist schon einige Zeit ins Land gegangen und immer noch kein Strafzettel weit und breit? Oder Sie bekamen einen Bußgeldbescheid, bei dem Sie die Tat, auf der er sich bezieht, schon fast vergessen hatten? Hier stellt sich die Frage, wann die Verjährung vom Bußgeldbescheid eintritt.

Sollte die Verjährung vom Bußgeld bereits eingetreten sein, kann es sein, dass die Sanktionen nicht mehr verhängt werden können. Wann dies der Fall ist und wie die Verjährung unterbrochen werden kann, das und mehr erfahren Sie in unserem Thema.

FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann gilt ein Bußgeldbescheid als verjährt?

In der Regel kommt es bei einem Bußgeldbescheid nach drei Monaten zur Verjährung.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Normalerweise gilt der Tag als Startdatum für die Verjährungsfrist, an dem die jeweilige Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

Kann die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid unterbrochen werden?

Ja, diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Genaue Informationen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit finden Sie hier.

Video: Wann verjährt der Bußgeldbescheid?

In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.
In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.

Was bedeutet beim Bußgeldbescheid die Verjährung?

Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.
Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.

Im Bußgeldverfahren können die Behörden nicht willkürlich Bußgelder einfordern. Sie sind sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Vollstreckung von einem Bußgeldbescheid von der Verjährung abhängig.

Mit dieser einhergehen Fristen, welche gesetzlich bestimmt sind und im Verfahren Beachtung finden müssen. Doch welchen Zweck hat eine Verjährung eigentliche? Diese Frage ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wichtig wie in einem Strafverfahren.

Ein Tatbestand (im übertragenden Sinne ein Bußgeldbescheid) verjährt, damit ab einem bestimmten Punkt „Rechtsfrieden“ herrscht. So können die betroffenen Parteien nur bis zu einer bestimmten Frist Ansprüche geltend machen. Danach herrscht „Rechtssicherheit“. Derjenige, von dem ein Rechtsanwalt danach Leistungen erwartet, kann Einspruch einlegen und beim Bußgeldbescheid auf die Verjährung aufmerksam machen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert im § 194 Folgendes:

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten – wann verjährt ein Strafzettel bzw. Bußgeldbescheid?

Die sogenannte Verfolgungsverjährung beschreibt im Prinzip den Zeitpunkt, ab dem die Behörde einen Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr erstellen kann. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Nach dem Einsetzen der Verfolgungsverjährung dürfen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt, bzw. Folgen angeordnet werden. Die Verjährung vom Bußgeldverfahren hat dann zur Folge, dass das Verfolgungsverfahren somit eingestellt wird. In diesem Fall muss der Verkehrssünder nicht mehr damit rechnen, dass ein Bußgeldbescheid zugestellt oder Bußgelder eingefordert werden.

Dies soll verhindern, dass ein Täter sein Leben lang damit rechnen muss, dass für eine vor langer Zeit begangene Ordnungswidrigkeit noch keine Verjährung vom Strafzettel besteht und er büßen muss. Die einzige Ausnahme stellt allerdings der Tatbestand Mord dar, er verjährt nie. Einige Autofahrer fragen sich, ob es stimmt, dass die Verjährung vom Bußgeld 3 Monate dauert. Mehr dazu erfahren sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Folgendes besagt:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Ausnahme der Verjährungsfrist

Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.
Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.

Fahrer, die Alkohol am Steuer konsumieren, brauchen allerdings nicht auf die dreimonatige Verjährung vom Bußgeld hoffen. Hier sieht das StVG eine Ausnahme vor.

Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 2 OwiG eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Auch im Ausland wie etwa bei der Verjährung von einem Bußgeld aus Italien oder Frankreich gelten andere Regeln. In unserem Nachbarland tritt die Verjährung von Bußgeldern erst nach zwei Jahren ein. Bei einem Strafzettel aus Italien erfolgt die Verjährung erst nach 360 Tagen.

Zudem gibt es einen Unterschied zwischen einem Bußgeld und einem Verwarnungsgeld. Eine Verjährung gibt es beim Letztgenannten nicht, da es sich dabei nicht um ein reguläres Verfahren handelt (vielmehr um einen Ersatz dafür). Zahlen Sie das Verwarngeld allerdings nicht, kann dieses zu einem Bußgeld werden. In diesem Fall gelten dann die Fristen für einen Bußgeldbescheid – also dessen Verjährung.

Der Beginn der Verjährung

Die Frist der Verfolgungsverjährung beginnt nach Ende der begangenen Ordnungswidrigkeit zu laufen, also normalerweise noch am selben Tag. Die Verjährung von einem Bußgeldbescheid tritt einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten ein. Wurde ein Autofahrer also beispielsweise am 3. Juni geblitzt, beginnt die Verjährungsfrist am selben Tag und die Verjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt am 2. September ein. Im Gegensatz zum Strafrecht ist es dabei unerheblich, ob beim Strafzettel die Verjährung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Das StVG setzt für die Verjährungsfrist von 3 Monaten allerdings voraus, dass kein Bußgeldbescheid innerhalb von diesen drei Monaten im Briefkasten landet.

Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.
Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.

Sind die Behörden allerdings schnell genug und verschicken den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist für den Verstoß gegen das Geschwindigkeitslimit, den Sicherheitsabstand oder eine sonstige Regelung, verlängert sich die Strafzettelverjährung auf ein halbes Jahr.

Die Verjährungsfristen vom Bußgeld im Überblick

  • innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung ist eingetreten
  • innerhalb von 3 Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung beträgt jetzt sechs Monate

Unterbrechung der Verjährung nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert im § 33 einige Umstände, die die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten unterbrechen können. Somit tun sich Autofahrer in vielen Fällen schwer, das konkrete Datum der Verjährungsfrist herauszufinden.

Beispielsweise stoppt der Versandt vom Anhörungsbogen durch die zuständigen Behörde die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid bzw. unterbricht diese. Auch die Vernehmung des Täters, die Bekanntmachung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die Anordnung des Verfahrens führen zu einer Unterbrechung der Verjährung.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 33 OWiG. In diesem wird unter anderem auch definiert, was zu einer Unterbrechung der Verjährung führen kann. Folgende Gründe können bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung unterbrechen:

  • die Vernehmung des Betroffenen,
  • die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Betroffenen,
  • die Beauftragung eines Sachverständigen durch Behörde oder Richter,
  • eine Anordnung zur Durchsuchung oder Beschlagnahme durch Richter oder Behörde,
  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen einer Abwesenheit (z. B. Auslandsaufenthalt) vonseiten der Behörde oder eines Richters,
  • die Anordnung, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln
  • den Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb von drei Wochen bzw. dessen Zustellung,
  • den Akteneingang beim Amtsgericht (nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 OWiG),
  • die Zurückweisung der Sache an die Behörde (nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG),
  • die Anberaumung der Hauptverhandlung sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG ohne eine solche zu entscheiden,
  • die öffentliche Klageerhebung,
  • die Eröffnung des Hauptverfahrens oder
  • einen Strafbefehl, ein Urteil bzw. eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung

Vollstreckungsverjährung: Deren Bedeutung im Bußgeldverfahren

Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.
Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.

Im Gegensatz zur Verfolgungsverjährung setzt die sogenannte Vollstreckungsverjährung nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. Hat die zuständige Behörde den Bescheid rechtzeitig zugestellt und wurde gegen diesen kein Einspruch eingelegt, ist das verhängte Bußgeld rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Es liegt in der Verantwortung der Behörde, die ausstehenden Sanktionen einzufordern. Dafür ist, wie bei der Verfolgungsverjährung, auch hier eine bestimmte Frist zu wahren. Bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid setzt diese Verjährung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG üblicherweise nach drei Jahren ein. Abhängig ist die Frist in diesem Fall von der Höhe der Sanktion:

Die Verjährungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,

2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

Lässt die Behörde diese Zeit verstreichen, kann das offene Bußgeld nicht mehr eingefordert werden. Bei Straftaten verlängert sich die Frist. Wichtig ist, dass bei einem Bußgeldbescheid auch diese Verjährung unterbrochen werden kann. Und zwar dann, wenn die Vollstreckung noch nicht begonnen hat, ausgesetzt ist oder Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen bewilligt wurden.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (51 Bewertungen, Durchschnitt: 4,25 von 5)
Verjährung vom Bußgeldbescheid – Welche Fristen gibt es
Loading...

Über den Autor

Male Author Icon
Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

Bildnachweise

{ 672 comments… Kommentar einfügen }
  • Thomas 19. Oktober 2016, 22:16

    Hallo,
    am 15.7.16 habe ich eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen (Abstand <5/10 des halben Tachowerts bei 131 km/h).
    Eine Anhörung und somit einen ersten Brief zum Fall erhielt ich am 17.10.16 per Post. Das Datum auf dem Anhörungsbogen ist der 12.10.16
    Gilt bei der Verjährungsfrist von 3 Monaten das Zustelldatum oder das Datum des Schreibens?
    Die Verjährung wäre ja am 14.10.16 eingetreten.
    Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

    • bussgeld-info.de 20. Oktober 2016, 8:48

      Hallo Thomas,

      in der Regel gilt hier der Tag der Ausstellung des Anhörungsbogens. Demnach sollte die Verjährungsfrist bei Ihnen noch nicht eingetreten sein.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Johannes 19. Oktober 2016, 13:45

    Hallo liebes Team,
    Habe letzte Woche ein Bußgeldbescheid über 50€ – aus Österreich, 10 km/h zu schnell in der Baustelle – bekommen, die Tat war am 03.01.2016, der Bescheid ist datiert auf den 16.09.2016 und der Brief war am 12.10.2016 im Briefkasten. Jetzt meine Frage : verjährt oder nicht ??

    • bussgeld-info.de 20. Oktober 2016, 9:58

      Hallo Johannes,

      die Verjährungsfristen in Österreich unterscheiden sich von denen in Deutschland. In der Regel liegt die Frist für Verkehrsverstöße dort bei 6 Monaten bis zu einem Jahr.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Sven S. 12. Oktober 2016, 9:07

    Guten Tag

    Ich habe einen Brief von der Bussgeldstelle bekommen. Ich bin mit meinem Firmenwagen geblitzt worden.

    Der Brief ging aber an eine Adresse, an der ich NOCH NIE gemeldet war. ( Meine Mutter wohnt dort, deswegen stand der selbe Name am Briefkasten und der Brief ging nicht zurück )

    Muss ich trotzdem bezahlen?

    • bussgeld-info.de 13. Oktober 2016, 10:11

      Hallo Sven,

      in Deutschland gilt die Fahrerhaftung. Dementsprechend wird auch der tatsächliche Fahrer während des Verstoßes ermittelt. Inwiefern in Ihrem Fall mit der Ermittlung der entsprechenden Adresse etwas schief gelaufen ist, sollten Sie bei der zuständigen Behörde erfragen. Ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch lohnt, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Tine 11. Oktober 2016, 11:50

    Guten Tag,

    ich wurde mit dem Firmenwagen meines Freundes am 10.07.2016 geblitzt, die Firma erhielt daraufhin einen Zeugenfragebogen, den habe ich ausgefüllt und angegeben, dass ich gefahren bin. Nun drei Monate später am 11.10.2016 war die förmliche Zustellung des Bußgeldbescheids (Welcher mit 07.10.2016 datiert ist).
    Ist die Tat verjährt? Oder unterbricht der Zeugenfragebogen die Frist?

    Viele Grüße und Danke für die Antwort.
    Tine

    • bussgeld-info.de 13. Oktober 2016, 9:11

      Hallo Tine,
      ein Zeugenfragebogen führt nicht zu einer Unterbrechung der Frist. Allerdings können andere Maßnahmen dazu führen.

      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Michael 6. Oktober 2016, 11:40

    Hallo miteinander,

    ich habe eine Frage zur Berechnung der Unterbrechung der Verjährungsfrist.
    ich wurde am 21.05.2016 geblitzt (25 zu schnell auf der Autobahn bei 100) allerdings mit dem Fug von meinem Vater. er hat am 30.6.16 ein zeugenfragebogen erhalten, ca. 2 Wochen später hat er via onlineanhörung angegeben das ich gefahren bin. am 11.8.16 kam dann angeblich ein schreiben an mich zur Anhörung zum Bußgeldverfahren.
    was ich nie erhalten habe, allerdings nach heutigem Anruf ging dieser via post an mich.
    Gestern also am 5.10.16 kam ein Bußgeldbescheid an mich via förmlicher Zustellung (im schreiben ist der 29.9.16 datiert.
    Jetzt die frage: man hat ja eine 3 Monatsfrist, wird durch den 1 zeugefragebogen die Frist gehemmt bzw. durch den anhörungsbogen der an mich ging. und wenn ja was bedeutet hier unterbrechen, wird die Frist unterbrochen bis wann auch immer? und zählt dann weiter? oder zählt ab der Unterbrechung dann eine neue 3 monatiger Frist?
    ist dieser dann jetzt verjährt oder durch die Aktivitäten der Befragungen fristgerecht?

    vielen Dank im Voraus für eure Antwort
    grüß Michael

    • bussgeld-info.de 10. Oktober 2016, 11:37

      Hallo Michael,

      sobald der Anhörungsbogen rechtskräftig wird, erfolgt eine einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist um drei Monate (nach dieser Frist erfolgt dann die Verjährung). Der Zeugenfragebogen hat darauf keinen Einfluss.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      • Michael 10. Oktober 2016, 11:57

        wann ist er dann rechtskräftig? durch den Bußgeldbescheid am 29.9.16 oder durch die Zusendung des anhörungsbogen am 11.8.16. ?

        • bussgeld-info.de 13. Oktober 2016, 14:57

          Hallo Michael,
          die Tat wurde am 21.05.2016 begangen. Durch den Anhörungsbogen vom 11.08.2016 wurde die dreimonatige Verjährungsfrist unterbrochen. Ab diesem Zeitpunkt hatte die zuständige Behörde erneut drei Monate Zeit, um einen Bußgeldbescheid zu versenden. Dieser ist am 5.10.2016 bei Ihnen eingetroffen, also innerhalb der Frist. Damit ist der Bescheid rechtskräftig und nicht verjährt.

          Ihr Bußgeld-Info Team

  • Alex 6. Oktober 2016, 8:59

    Hallo,
    meine Frau wurde
    am 28.06.2016 bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt.
    am 17.08.2016 bakam ich als Fahrzeughalter Zeugenfragebogen, ich habe die Angaben zur Sache verweigert nach §52
    am 30.09.2016 (Poststempel) kam Verwarnung / Anhörung (Schreiben vom 21.09.2016) an meine Frau
    Ist die Sache verjährt? oder muss man davon ausgehen das da die verjährung unterbrochen wird.
    Vielen Dank

    • bussgeld-info.de 6. Oktober 2016, 9:49

      Hallo Alex,
      in der Regel verjährt ein Bußgeldbescheid nach drei Monaten. Allerdings kann es aufgrund von verwaltungstechnischen Vorgängen auch bis zu sechs Monate dauern. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, können wir nicht beurteilen.

      Ihnen steht es aber frei Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Dafür haben Sie 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids Zeit. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Thomas 29. September 2016, 14:17

    Hallo,

    ich habe 3 Schreiben bekommen nach dem ich geblitzt wurde. Ich wurde auf gleicher Höhe mit einem anderen Auto geblitzt. Auf das ersten Schreiben vom 11.07. habe ich geantwortet, dass der Blitzer bitte überprüft werden sollte. Das zweite Schreiben, ebenfalls mit dem 11.07. datiert habe ich gleichermaßen beantwortet, da ich davon ausging, dass das erste Schreiben nicht ankam. Als das ditte Schreiben mit widerrum dem 11.07. datiert bin ich stutzig geworden. Ich habe bei der Bußgeldstelle angerufen ob meine Schreiben nicht angekommen wären. Diese erklärten mir dann das sich benannte Schreiben unterscheiden. Und Tatsache, im Kleingedruckten bei Bemerkungen steht jedesmal etwas anderes. Dies ist jedoch überhaupt nicht ersichtlich da ich mich immer auf das Datum bezogen hatte. Der Kollege der entsprechenden Behörde erklärte mir das dies mit den Verjährungsfristen tu tun haben.
    Stimmt das so? Nun ist noch ein Bußgeldbescheid fällig :-(

    • bussgeld-info.de 4. Oktober 2016, 11:00

      Hallo Thomas,
      es wird schon seine Richtigkeit haben, was der Kollege der entsprechenden Behörde Ihnen erklärt hat.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Schneider 29. September 2016, 12:13

    ich habe heute einen Anhörungsbogen erhalten, datiert 20.09.2016, indem ich dafür verantwortlich gemacht werde, die Umsetzung eines Mietwagens am 24.3.2016 verursacht zu haben. Halter ist die Firma, für die ich damals gearbeitet habe. Ist der Vorgang nicht bereits verjährt?

    • bussgeld-info.de 4. Oktober 2016, 10:43

      Hallo Schneider,
      normalerweise sollte dieser Verstoß bereits verjährt sein.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Iryna 28. September 2016, 9:22

    Hallo,
    Ich wurde am 26.06.2016 in einem carsharing Auto geblizt und bis heute nichts bekommen. Weder vom carsharingunternehmen noch von der Busgeldbhörde. Es sind also mehr als 3 Monate vergangen. Wenn Unterbrechung wie Sie in einer früheren Frage beantwortet haben, nur für den den im Anhörungsbogen namentlich bemannten in Kraft treten darf, würde das doch bedeuten dass mein Vergehen definitiv bereits verjährt ist.. Oder?? Also auch dann wenn die Behörde dem carsharingunternehmen innerhalb der Frist zwecks Fahrerermittlung angeschrieben hat.. Und auch dann wenn die Firma der Behörde meine Daten übermittelt hat solange die Behörde es nicht schafft, mir persönlich innerhalb der Frist was zukommen zu lassen.. Darf ich also von einer endgültigen Verjährung ausgehen in diesem speziellen Fall oder kann da doch eine Unterbrechung in Kraft getreten sein? Wenn ja welche zum Beispiel?

    Ist es rein gedanklich möglich dass eine Unterbrechung zustande kommt, wenn die Behörde innerhalb der Frist meine Daten erhalten hat, einen Anhörungsbogen auf meinen Namen beispielsweise angefertigt und weggelegt hat und anschließend mir Kurz vor Ende der 6 Monate Frist (einschließlich einer Unterbrechung) mir was zukommen lässt?? Wäre das ein potentiell möglicher bzw. zulässiger Hergang?

    Vielen Dank
    Iryna

    • bussgeld-info.de 29. September 2016, 9:41

      Hallo Iryna,

      grundsätzlich gibt, dass ein Anhörungsbogen binnen drei Monaten beim Täter eintreffen muss, um noch Gültigkeit zu besitzen und die Frist vom Bußgeldbescheid dann zu unterbrechen.

      Es ist in Ihrem Fall also anzunehmen, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt ist. Es sei denn, das Verfahren wurde vorläufig eingestellt. Eine solche Einstellung gilt als Unterbrechung der Verjährungsfrist.

      Erhält die Behörde die Daten des Täters und erstellt daraufhin einen Anhörungsbogen, unterbricht dieser die ursprüngliche Verjährung, die sich sodann auf sechs Monate verlängert.

      Ihr Bußgeld-Info Team

      • Iryna 30. September 2016, 3:01

        Hallo,
        Vielen Dank.

        und wenn das Carsharingunternehmen ebenfalls bisher (nach 3 Monaten) nichts von der Behörde bezüglich des Vergehens erhalten hat? darf ich dann von einer Verjährung ausgehen? Sie schreiben manchmal es ist der Tag der Zustellung relevant und nicht des Erlasses des Schreibens , manchmal aber auch das Gegenteil …Welches ist nun entscheidend?

        Aus welchen Gründen kann das Verfahren eingestellt werden, wenn es doch in diesm Fall einfach wäre meine Kontaktdaten vom Charhsharinganbieter zu erhalten. ich hatte nämlich zuvor in selben Gegend mit ebenfalls carsharing mal falsch geparkt und das Schreiben kam promt innerhalb weniger Wochen … also würde man von einem Versäumnis der Behürde ausgehen in diesem Fall. oder?

        Vielen Dank

        • bussgeld-info.de 4. Oktober 2016, 14:28

          Hallo Iryna,
          in diesem Fall können Sie normalerweise von einer Verjährung ausgehen. In der Regel ist das Ausstellungsdatum des Bescheids relevant, es sei denn, es liegen mehr als zwei Wochen zwischen Ausstellung und Zustellung. Dann gilt das Datum der Zustellung. Verfahren können aus innerbehördlichen Gründen eingestellt werden, wenn beispielsweise ein Versäumnis der Beamten selbst vorlag. Dabei ist stets der Einzelfall ausschlaggebend.

          Ihr Bußgeld-Info Team

  • ira 26. September 2016, 11:41

    Hallo,

    Ich wurde am 26.06.2016 bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt. Nun sind sind die 3 Monate Frist gerade so heute um (oder?) und ich habe nichts erhalten. Im Paragraph 33 unter punkt 9 steht dass ab Erlass eines Bussgeldbescheides eine Zustellung innerhalb von 2 Wochen erfolgen soll, damit sie wirksam ist bzw . eine Unterbrechung bewirkt (Wenn ich es richtig interpretiert habe!!?). Sollte man eigentlich nicht zuvor erstmal einen Anhörungsbogen erhalten?? kann ich in meinem Fall erst von einer Verjährung ausgehen, wenn die 2 Wochen Zustellzeit nach Ende der 3 Monate Frist vorbei sind?? also insgesamt 3 Monate und 2 Wochen?

    Viele der o. g. Gründe lassen im Vorfeld keine Möglichkeit zu erkennen ob es nun verjährt ist oder nicht, auch nach Ende der Frist. Was sollte ich nun tun? Einfach warten bis etwas geschieht? Akteneinsicht jetzt schon beantragen oder lieber später wenn was kommt? oder ist es egal!

    Vielen Lieben Dank

    • bussgeld-info.de 29. September 2016, 9:17

      Hallo Ira,

      wenn Sie drei Monate nach Ihrem Verstoß weder einen Bußgeldbescheid noch einen Anhörungsbogen erhalten haben, gilt Ihre Ordnungswidrigkeit als verjährt. Es zählt dabei nicht das Datum der Erlasses sondern das Datum, an dem Sie den Bußgeldbescheid erhalten haben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Sven 25. September 2016, 16:29

    Hallo,
    Ich hatte am 27.7.16 ein Rotlicht vergehen. Ich war zu der zeit noch in der probezeit und wäre am 27august aus der probezeit raus. Bis heute ist noch nix gekommen. Verjährt meine tat am 28 September?

    • bussgeld-info.de 26. September 2016, 8:39

      Hallo Sven,

      in der Regel verjähren Ordnungswidrigkeiten erst nach mindestens drei Monaten. Diese Frist kann allerdings durch verschiedene Prozesse unterbrochen werden, sodass sie neu beginnt. Im September sollten Sie deshalb noch nicht von einer Verjährung der Tat ausgehen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Stefan 22. September 2016, 10:15

    hallo ich wurde am 10.06.16 mi 51 kmh außerhalb geschlossener Ortschaft geblitzt. Dadurch das es ein Firmenwagen war ging am 20.06.16 ein Zeugenfragebogen in die Firma. Da ich mit meinem Chef verwandt bin, wurde vom Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen. Am 05.07 Kamm dann ein Anhöhrungsbogen gegen den Chef wo drauf nicht geantwortet wurde. Am 16.09 (Zustellung 20.09.) Kamm dann ein Anhöhrungsbogen zu mir nach hause. Ist die Ordnungswidrigkeit nicht schon verjährt ? Polizei war keine in der Firma.

    • bussgeld-info.de 26. September 2016, 9:25

      Hallo Stefan,

      durch den Anhörungsbogen fand eine Unterbrechung der Verjährungsfrist statt. Nach Zustellung dessen gilt eine erneute Frist von drei Monaten. Diese Verlängerung ist einmalig. Entsprechend ist die Ordnungswidrigkeit noch nicht verjährt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Mali 22. September 2016, 8:47

    Hallo,
    Also mein Freund ist letztes Jahr über Rot gefahren und wurde vom Rotblitzer geblizt. Hat kurz darauf hin ein Punkt und eine hohe Strafe bekommen( war noch in der Probezeit) Jetzt fast ca. 1 Jahr später bekam er ein Brief das er ein Aufbauseminar machen muss! Die Aussage er ist seid kurzem zu mir gezogen Aderesse wurde geändert und prompt kam dieser Brief! Davor war er bei einem Freund angemeldet. Meine Frage ist der Fall nicht schon längst Verjährt? Welche Ausnahmen gibt es da?
    Vielen herzlichen Dank schonmal für Ihre Antwort

    • bussgeld-info.de 26. September 2016, 9:33

      Hallo Mali,

      die Aufforderung zum Aufbauseminar wird oft sehr spät angefertigt, auch schon einmal längere Zeit nachdem die eigentliche Ordnungswidrigkeit stattgefunden hat. Eine Verjährungsfrist setzt in diesem Fall nicht ein.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Stefan 19. September 2016, 15:09

    Hallo, ich bin im November 2013 geblitzt worden, am 31.12. 2013 kam ein Bußgeldbescheid (44€), im Januar 2014 eine Mahnung.
    Dann kam nichts mehr, und heute 19.9. 2016 kam wieder etwas, mit Androhung der Erzwingungshaft.
    Meiner Meinung müsste das doch längst verjährt sein, oder hab ich da etwas falsch verstanden?
    Das ist jetzt über zweieinhalb Jahre her, dass die Mahnung kam.
    LG Stefan

    • bussgeld-info.de 22. September 2016, 10:15

      Hallo Stefan,

      wenn ein Bußgeldbescheid zu spät bei Ihnen eintrifft, dann gilt die Tat als verjährt. Der Bußgeldbescheid selbst kann allerdings nicht verjähren. Wenn ein Bußgeld gegen Sie verhängt wurde, dann müssen Sie dieses auch bezahlen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

      • Stefan 22. September 2016, 20:42

        Auch noch nach über 2Jahren?

        • bussgeld-info.de 26. September 2016, 11:37

          Hallo Stefan,

          wie bereits gesagt: Ein erteilter Bußgeldbescheid verjährt nicht. Auch nicht nach zwei Jahren.

          Ihr Bußgeld-Info Team

  • Leon 18. September 2016, 9:42

    Hallo
    Ist es richtig das der Anhörungsbogen nur die Verjährungsfrist für den unterbricht der angeschrieben wurde? Heisst wenn der tatsächliche Fahrer 3Monate nix bekommen hat,ist es verjährt?
    LG Leon

    • bussgeld-info.de 19. September 2016, 12:07

      Hallo Leon,
      die Unterbrechung der Verjährungsfrist tritt nur für den im Anhörungsbogen namentlich Benannten in Kraft. Handelt es sich beim Täter um eine andere Person, läuft für denjenigen die Frist weiter.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      • Leon 20. September 2016, 6:52

        ….heisst also wenn das im Mai passiert ist, ist es verjährt?

        • bussgeld-info.de 22. September 2016, 10:32

          Hallo Leon,

          wenn im Mai eine Person einen Verstoß begangen hat und bis jetzt weder einen Anhörungsbogen noch einen Bußgeldbescheid erhalten hat, dann müsste der Verstoß tatsächlich verjährt sein.

          Ihr Bußgeld-Info Team

  • Jack 16. September 2016, 14:57

    Hallo wurde am 10.02.2016 an einer roten Ampel geblitzt. Der Bescheid kam am 11.05.2016 am ( nicht mit Postzustellungsurkunde) und heute am 16.09.2016 kam eine Mahnung.
    Ist der Fall verjährt da die Behörde nicht beweisen kann das der strafzettel zugestellt wurde ?
    Liebe grüße

    • bussgeld-info.de 19. September 2016, 12:22

      Hallo Jack,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • TimBu 12. September 2016, 10:01

    Guten Morgen,

    ich habe ma eine Frage.
    Mein Bruder ist am Mai 2015 geblitzt wurden, allerdings war das auto auf mich angemeldet, habe dann beim Anhörungsbogen angegeben das er gefahren ist. Er hat sich leider nie daraum gekümmert und dadurch das er ein paar Wochen später seinen Führerscehin verloren hat behauptete vor ein paar Wochen der Herr vom Ordnugsamt das ich doch gefahren sei. Er ist mein Zwillingsbruder also von den Bildern könnte es passen. Habe ca. im April die Verfügung bekommen das ich meinen Führerscehin abgeben soll, dagegen werde ich natürlich angehen bzw. habe am Donnerstag ein Vorsprechen mit meinem Bruder zusammen. Ist denn das ganze nicht trotz alle dem schon verjährt ?
    Über eine kurze Info würde ich mich sehr freuen.
    Mt freundlichen Grüßen Tim B.

    • bussgeld-info.de 12. September 2016, 10:04

      Hallo Tim,

      verschiedene Vorgänge können die Verfolgungsverjährung hinauszögern. Ob in Ihrem Fall bereits eine Verjährung vorliegt, können wir Ihnen deshalb nicht genau beantworten. Wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      • TimBu 12. September 2016, 10:16

        Okay erstmal danke für die schnelle Info. Ab wann beginnt denn eine Unterbrechung der Frist und wann endet diese wieder ? Mfg Tim B

        • bussgeld-info.de 12. September 2016, 10:31

          Hallo Tim,

          welche Vorfälle die Verjährung unterbrechen können, ist in § 33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Eine Unterbrechung – z. B. durch einen Anhörungsbogen – lässt die Verjährung ab Zustellung von Neuem beginnen.

          Ihr Bussgeld-Info Team

  • mike/l. 11. September 2016, 19:06

    Hallo liebes Beraterteam und danke für eure Mühe

    Ich habe im Schrank noch ein Bußgeldbescheid von 2005 aus Hamburg liegen und weiß nicht ob der schon bezahlt ist oder nicht.
    Bescheid auf Grund vom zu schnellen Fahrens,(Alkohol war nicht im Spiel)
    Es wurde an die Stadtverwaltung bei mir in Bielefeld per Amtshilfe ersuchen abgegeben Nur ich habe nie drauf reagiert und die letzten Jahre kam weder von HH noch von Bielefeld etwas.
    Wann würde das Bußgeld wirklich verfallen ?
    Wieviel Zeit muss zwischen dem letzten Briefwechsel und heute 11.09.16 liegen.
    Danke im voraus

    • bussgeld-info.de 12. September 2016, 8:59

      Hallo Mike,

      in der Regel gilt ein Bußgeldbescheid nach höchstens sechs Monaten als verjährt. Beantragen Sie gegebenenfalls Akteneinsicht, um Einblick in Ihre Akte zu erhalten und sicherzugehen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Sali 10. September 2016, 12:05

    Hallo,

    Wenn die dreimonatige Verjährung im Verkehrsrecht unmerklich durch innerbehördliche Vorgänge unterbrochen werden kann, kann man also nur von 6 Monaten ausgehen, da damit die Unterbrechung berücksichtigt wäre.. Stimmt das? Also man kann sich eigentlich nach 3 Monaten noch gar nicht darüber freuen kein Bußgeldbescheid bzw Anhörungsbescheid erhalten zu haben.. Das lässt sich ja nur durch eine Akteneinsicht überprüfen.. Theoretisch könnte man also nach 5,5 Monaten eine Anhörung bzw Bußgeldbescheid bekommen, wenn die Behörde lediglich einen Ausdruck Einen Tag vor Ende der 3 monatigen Frist erstellt und zur Seite gelegt hat..

    Stimmt das so? Bei mir geht’s um Geschwindigkeitsüberschreitung.. Dachte ich darf mich freuen nach 3 Monaten.. Aber dem ist nicht so wenn ich das hier lese..

    Freue mich auf Ihre Rückmeldung
    Grüße
    Sali

    • bussgeld-info.de 12. September 2016, 10:02

      Hallo Sali,

      welche Vorgänge eine Verfolgungsverjährung unterbrechen können, ist in § 33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Tatsächlich können Sie von einer endgültigen Verjährung in der Regel erst nach sechs Monaten ausgehen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Bülbül 6. September 2016, 20:46

    Guten Abend,

    Oktober 2015 wurde ich von der Polizei angehalten mit der Begründung das ich unter einer Sekunde über rot gefahren wäre. Nun bekomme ich dies bezüglich von der Landeshauptstadt Hannover heute, den 06.09.2016 einen Brief. Ob ich die tat zugebe oder ob ich ein Einwand dagegen hätte, wenn ja soll ich es begründen. Muss ich mich äußern oder kann ich es anfechten das mir zu spät Bescheid gegeben wurde.

    Mit freundlichen Grüßen
    Bülbül

    • bussgeld-info.de 8. September 2016, 8:22

      Hallo Bülbül,
      da wir keine kostenlose Rechtsberatung geben dürfen, können wir Ihnen nur empfehlen sich wegen Ihrem Anliegen von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Else 5. September 2016, 9:02

    Hallo,

    ich habe am 13.05.16 ein Knöllchen an der Scheibe hängen gehabt, wegen Parken ohne Parkschein. Die Mahnung, dass ich es bezahlen sollte kam erst am 26.08.16, ist das ganze jetzt verjährt oder muss ich es doch bezahlen?

    • bussgeld-info.de 5. September 2016, 9:52

      Hallo Else,

      dadurch, dass Sie das Verwarngeld nicht gezahlt haben, sollte ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet worden sein. Wenn Sie also einen Bußgeldbescheid erhalten haben, so hat dieser die Verjährungsfrist unterbrochen. Sie können sich im Zweifelsfall auch an einen Anwalt wenden, um den Sachverhalt zu klären.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Gerhard P. 5. September 2016, 7:13

    Gilt die 3-monatige Verjährungsfrist auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausland? Ich bin Anfang Juni mehrmals in Norwegen geblitzt worden. Bis jetzt ist kein Strafgeldbescheid gekommen. Muss ich zahlen, wenn dieser erst nach 3 Monaten eingeht?

    • bussgeld-info.de 5. September 2016, 8:28

      Hallo Gerhard,

      in Norwegen gilt eine andere Frist als in Deutschland. In der Regel können Sie dort mit einer Verjährungsfrist von einem Jahr rechnen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Annkatrin 4. September 2016, 19:35

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Verjährung des Bußgeldbescheides:
    Ich habe gelesen, dass die Verjährung nur einmal eintreten kann und nur gegen die Person wirkt, die angeschrieben wurde. Ist hiermit „einmal pro Person“ oder insgesamt einmal gemeint?
    Folgender Fall:
    27.05.16 geblitzt wurden
    24.08.16 Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter (dem / der Führer/in des PKW … wird vorgeworfen….) – Rückmeldung des Halters, dass Person auf dem Foto nicht identifizierbar sei.
    11.08.16 Anhörungsbogen an den Fahrzeugführer (Ihnen wird vorgeworfen…)
    01.09.16 Bußgeldbescheid an den Fahrzeugführer (Ihnen wird vorgeworfen…. ; Identität durch Abgleich mit Ausweisbehörde festgestellt).

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Verjährung durch den ersten Anhörungsbogen am 24.08 (an den Halter) gehemmt wurde und dass diese Hemmung nur für den Halter gilt?
    Hat der zweite Anhörungsbogen am 11.08 (an den Fahrzeugführer) die Verjährung „ein zweites Mal“ gehemmt?

    Vielen Dank vorab!

    Das korrekte Datum des ersten Zeugefragebogens lautet 11.07, Entschuldigung für diesen Fehler.

    Edit: am 11.07 handelte es sich um einen Zeugenfragebogen (keinen Anhörungsbogen).

    • bussgeld-info.de 5. September 2016, 9:10

      Hallo Annkatrin,

      der Anhörungsbogen vom 24.08. unterbricht die Verjährungsfrist und lässt diese von vorn beginnen, das ist korrekt. Ein Zeugenfragebogen wiederum unterbricht die Frist nicht.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Ines H.-M. 25. August 2016, 5:30

    Hallo… ich wurde am 31.05.2016 innerorts mit 25kmh geblitzt… Mitte Juli kam ein Brief für meinen Mann… das Auto läuft auf seinen Namen… hatten uns bei einem Anwalt im Internet erkundigt und der hat geraten das mein mann vom zeugnisverweigerungsrecht gebraucht machen soll… daraufhin haben wir den Bogen zurück geschickt… nun kam gestern jemand vorbei und hat eine rote Karte in Briefkasten geworfen… (waren nicht da) mit der bitte das wir uns melden… nun ist es ja so das es wohl irgendwie diese Verjährungsfrist gibt…diese tritt ja drei Monate nach der Tat in Kraft wäre ja dann der 31.08…also in paar tagen…nun meine frage… kann ich solange warten…also mich nicht melden… und es verjährt dann oder beginnen jetzt die 3 Monate erneut und ich sollte mich lieber melden…. ???
    Hoffe sie wissen was ich meine…
    Vielen Dank schonmal
    Liebe grüße
    Ines

    • bussgeld-info.de 25. August 2016, 8:43

      Hallo Ines,

      ein Brief von der zuständigen Behörde unterbricht die Verjährungsfrist. Sie sollten also im besten Falle darauf reagieren.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Frank 23. August 2016, 16:25

    Hallo. Hier mal mein Anliegen bzw meine Frage.
    Falschparken am 10.07.2015, Bescheid am 17.07.2015, erste und letzte Mahnung am 27.11.2015.
    Hierbei ist allerdings das Kassenzeichen unterschiedlich!!
    Danach war erstmal Ruhe, auch habe ich den Vorgang letztlich vergessen.
    Heute, 23.08.2016 mit Datum vom 17.08.2016, habe ich einen Vollstreckungsbescheid bekommen.
    In diesem werden auch die zeitlichen Daten schriftlich aufgeführt. Der Bescheid vom 5.10.15 und die Mahnung vom
    27.11.15 sonst keine weiteren Mahnungen aufgeführt.
    Der Zeitraum beläuft sich hierbei nun auf 8 Monate.
    Es sind jetzt nur 50€, bin aber trotzdem neugierig ob hier die Frist auch abgelaufen wäre?!
    Schon mal vielen Dank für die Antwort.
    Freundliche Grüße,
    Frank

    • bussgeld-info.de 25. August 2016, 9:32

      Hallo Frank,
      in der Regel erfolgt eine Verjährung nach 6 Monaten. Allerdings kann es auch zu einer Unterbrechung der Verjährung kommen, sodass die Länge der Fristen variiert.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Andrea 19. August 2016, 12:07

    Hallo,

    ich wurde im Mai 2015 innerorts geblitzt. Das Bußgeld habe ich im Juni 2015 bezahlt. Bekam wenige Tage später aber eine Mahnung, die ich außer acht ließ, da ich annahm, sie hätte sich mit meiner Zahlung überschnitten.
    Heute, über 1 Jahr später (!!), erhalte ich ein Schreiben über die „Ankündigung einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung“ inkl. Mahngebühren.
    Können Sie mir sagen, ob diese Forderung verjährt ist?
    Vielen Dank im Voraus.

    • bussgeld-info.de 22. August 2016, 9:20

      Hallo Andrea,

      normalerweise verjährt ein Bußgeldbescheid maximal binnen sechs Monaten. Es existiert jedoch außerdem eine sogenannte absolute Verjährungsfrist von 2 Jahren, die zum Tragen kommt, wenn eine Gerichtsverhandlung stattfindet.

      Da Sie jedoch das Bußgeld rechtzeitig gezahlt haben, scheint es einen Fehler in der Bearbeitung Ihres Falls gegeben zu haben. Kontaktieren Sie zur Klärung am besten einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Daniel 25. Juli 2016, 22:15

    Hallo,

    bei einer Verkehrskontrolle Anfang Februar wurde ich von der Polizei beim überfahren einer roten Ampel erwischt. Nach Besprechung der Situation und da ich in der Stadt nicht ortskundig war, zeigten die Beamten Verständnis. Der Gegenverkehr ruhte und die Ampel zweigt sich in eine U-Turn links Abbieger Spur und eine Links Abbieger Spur, die wohl selbst bei den Stadteinwohner oft für Verwirrung sorgt. Die Beamten zeigten Milde mit einem Punkt und einer Geldstrafe. Einen Bußgeldbescheid habe ich jedoch bis zum heutigen Tag nie erhalten. Da ich beruflich viel unterwegs bin, wurde ich ein weiteres Mal geblitzt im Juni, wo ich einen weiteren Punkt sammeln konnte in dem eine höhere Geldstrafe angesetzt wurde mit Bezug auf die andere Ordnungswidrigkeit. Bei einem Telefongespräch erläuterte ich der Polizistin, dass ich aus dem Ampelvergehen nie einen Bußgeldbescheid erhalten habe. Die Beamtin teilte mir mit, dass der Bußgeldbescheid an eine völlig falsche Adresse geschickt worden ist. Name und Straße sind zwar gleich aber die Ortsanschrift war eine völlig andere. Eine Prüfung meiner Anschrift hätte aber die Wohnanschrift bestätigt. Sie riet mir dazu, einen Einspruch an die Polizeidienstelle zu schreiben mit dem Hinweis, dass hier ein Fehler des Amtes vorliegt. Danach wurde mir die Geldstrafe aus dem Blitzvergehen gesenkt (ist das bereits eine Schuldanerkenntnis der Polizeidienststelle ?) und meine Unterlagen wurden zum Amtsgericht geschickt. Termin der Verhandlung ist am 17.10. mit dem Hinweis, das der Bußgeldbescheid am 13.04. wirksam zusgestellt sei und am 11.03. eine wirksame Unterbrechungshandlung in Form einer Aufenthaltsgenehmigung erfolgte. Wie ist hier die Rechtslage? Danke vorab.

    • bussgeld-info.de 28. Juli 2016, 10:21

      Hallo Daniel,

      zunächst einmal lässt sich feststellen, dass es wohl kein Schuldeingeständnis der Polizei war, wenn diese die Geldstrafe für das Blitzvergehen gesenkt hat. Da der Fall Ihrer ersten Ordnungswidrigkeit bereits geklärt war, wollte die Polizei nun auf Nummer sicher gehen.

      Wenn der Bußgeldbescheid drei Monaten nach Ihrer Tat, nach der letzten Vernehmung oder nach Erhalten eines Anhörungsbogens nicht bei Ihnen im Briefkasten lag (das ist entscheidend, nicht das Absendedatum), müsste Ihr Verstoß verjährt sein. Da nun bereits eine Verhandlung beginnt, sollten Sie auf jeden Fall Kontakt zu einem Rechtsanwalt mit Expertise im Verkehrsrecht aufnehmen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Samuel 25. Juli 2016, 15:01

    Am 7.3.2016 ging bei mir ein Bescheid zur Anhörung für einen Abstandsverstoß ein, am 2.6.2016 bekam ich einen Besuch von einem Polizisten im Laufe der Ermittlungen. Ist die Verjährung trotz des Besuchs schon eingetreten?

    • bussgeld-info.de 28. Juli 2016, 9:44

      Hallo Samuel,

      da Sie innerhalb der drei Monate nach Eingang des Anhörungsbogens vernommen wurden, war der Verstoß damals noch nicht verjährt. Und mit Ihrer persönlichen Vernehmung wurde die Verjährung erneut unterbrochen, sie wird von Zeitpunkt der Vernehmung nun weitere drei Monate dauern. Im Regelfall gilt jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 6 Monaten nach dem Verstoß. Wenn Sie bis zu dem Zeitpunkt keinen Bußgeldbescheid erhalten haben, müsste der Verstoß verjährt sein.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Olli 24. Juli 2016, 8:48

    Hallo ich wurde mit dem LKW rausgezogen überhollverbot am 28.1.2016 bussgeld bescheid am 12.07.2016 eingegangen auf mein schreiben hin das dies verjährt ist karm die antwoet das durch die adressen feststellung eine unterbrechung eintritt da frag ich mich wie lange die brauchen um die adresse festzustellen wurde wohl mehrfach versucht zu Zustellung aber durch die postcom nie gefunden wo ich ja eigentlich nicht für kann wäre schön wenn mir da weiterhelfen kann .

    Ps die hätten es ja auch zum Arbeitgeber durch das Nummernschild schicken können.

    • bussgeld-info.de 25. Juli 2016, 8:52

      Hallo Olli,

      eine verlängerte Adresssuche kann in der Tat zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist führen. Inwiefern die Suche in Ihrem Fall gerechtfertigt war, können wir als Außenstehende nicht beurteilen. Das sollten Sie im Zweifelsfall mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Thomas 20. Juli 2016, 15:48

    Halllo,
    bin am 28.04.2016 mit 60 kmh zu schnell auf der A3 geblitzt worden ( 120 iner 60 ) . Ein Anhörungsbogen an die Fahrzeughalterin ( meine Schwester ) wurde am 17.06.2016 zugestellt. Nach Anraten eines Freundes haben wir den Anhörungsbogen ignoriert und bis heute nicht zurückgeschickt. Heute kam dann ein Brief von der Gemeinde das meine Schwester morgen beim Ordnungsamt der Gemeinde vorsprechen und Angaben machen soll. Unterbricht das die 3 Monats Verjährung weil es ist ja keine richterliche Vernehmung , und ein Anhörungsbogen an mich ist bis jetzt auch noch nicht gedruckt

    • bussgeld-info.de 21. Juli 2016, 9:38

      Hallo Thomas,

      solch eine Vernehmung unterbricht im Regelfall ebenfalls die Verjährungsfrist.

      Ihr Bußgeld-Info Team

1 3 4 5 6 7 11

Kommentar hinterlassen

[x] Schließen
Bußgeldkatalog als PDF
Der aktualisierte Newsletter 2024 vom VFR Verlag zum Download und Ausdrucken.
Jetzt kostenlos per E-Mail anfordern:
Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.