Katze überfahren: Kann das Fahrerflucht sein?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 1. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wurde eine Katze überfahren, ist Fahrerflucht oftmals Thema, wenn das Tier liegen gelassen wird.
Wurde eine Katze überfahren, ist Fahrerflucht oftmals Thema, wenn das Tier liegen gelassen wird.

Haben Autofahrer eine Katze oder einen Hund angefahren, ist Fahrerflucht oft ein Thema. Denn viele wissen nicht, ob was sie in einem solchen Fall tun können und müssen. Ein Tier taucht ohne Vorwarnung vor dem Auto auf und meist ist es schon zu spät fürs Bremsen.

Ist der Besitzer des Tieres nicht anwesend, lassen einige das Tier einfach liegen und fahren weiter. Doch begehen Sie, wenn Sie den Unfallort verlassen, Fahrerflucht? Gibt es, nachdem Hund oder Katze überfahren wurde, Unfallflucht als Tatbestand überhaupt? Auch ist oft nicht klar, wer für die Schäden aufkommen muss.

Besteht, wenn ein Tier überfahren wurde, eine Meldepflicht? Worauf müssen Sie achten, wenn Sie einen Unfall mit einem Tier hatten? Diese und weitere Fahren zum Thema betrachtet der nachfolgende Artikel näher.


Video: Tier angefahren – und nun?

In diesem Video erfahren Sie, wie Sie am besten nach einem Unfall mit einem Haustier reagieren und wer haftet.
In diesem Video erfahren Sie, wie Sie sich nach einem Unfall mit einem Tier am besten verhalten.

Katze überfahren? Kann Fahrerflucht als Tatbestand in Betracht kommen?

Wurden Katze oder Hund angefahren, besteht keine Fahrerflucht im Sinne des StGB, wenn der Ort verlassen wird.
Wurde Katze oder Hund angefahren, besteht keine Fahrerflucht im Sinne des StGB, wenn der Ort verlassen wird.

Ist es zum Unfall mit einem Tier gekommen, stellt sich vielen die Frage, was nun zu tun ist. Müssen Sie, nachdem Sie eine Katze überfahren haben, die Polizei rufen, oder gibt es in einem solchen Fall andere rechtliche Vorgaben, die es zu beachten gilt?

Fahrerflucht ist als Tatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Der § 142 StGB legt fest, dass ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Zudem sind Unfallbeteiligte verpflichtet, für die Feststellung der Personalien und Aufnahme der notwendigen Daten zum Unfallhergang am Unfallort zu verbleiben, bis dies geschehen ist. Beteiligte, die das nicht tun, begehen Fahrerflucht.

Haben Sie einen Hund oder eine Katze überfahren, könnte eine Fahrerflucht rechtlich gesehen nur im Zusammenhang mit einem Sachschaden vorliegen. Laut gesetzlicher Definition ist ein Haustier als Sache zu behandeln. Kommt es zu Unfällen im Straßenverkehr, an denen Katzen oder Hunde beteiligt sind, gelten besondere Regelungen.

Hier kann eine Pflichtverletzung des Tierhalters vorliegen, denn dieser ist angehalten, dafür zu sorgen, dass sein Tier keine Gefährdung für andere darstellt. Dies gilt auch für andere Verkehrsteilnehmer. In diesem Zusammenhang greift § 142 StGB nicht. Wurde also eine Katze überfahren, liegt eine Fahrerflucht in diesem Sinne nicht vor. Demnach muss die Polizei nicht verständigt werden, wenn durch den Unfall keine Personen verletzt oder Schäden an anderen Fahrzeugen beziehungsweise Gegenständen verursacht wurden. Auch eine Meldepflicht gibt es hier nicht.

Das tote oder verletzte Tier darf jedoch keine Gefährdung für den nachfolgenden Verkehr darstellen. Die Unfallstelle sollte abgesichert und dann auch die Polizei verständigt werden.

Kann es dennoch andere Konsequenzen geben?

Haben Sie ein Tier überfahren, besteht keine Meldepflicht.
Haben Sie ein Tier überfahren, besteht keine Meldepflicht.

Haben Sie eine Katze oder einen Hund überfahren, steht keine Fahrerflucht im Raum, dennoch kann das Weiterfahren Konsequenzen haben. Lassen Sie ein verletztes Tier einfach liegen, kann es sich durchaus um einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz handeln. Wird das als Tierquälerei gewertet, ist ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro möglich.

Auch das eigenmächtige „Erlösen“ eines Tieres sollten Unfallbeteiligte nie in Betracht beziehen. Dies stellt einen Verstoß gegen § 4 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes dar.

Für Tierhalter hat ein solcher Unfall immer Konsequenzen. Sie verlieren ihr geliebtes Tier oder sehen sich enormen Tierarztkosten gegenüber. Wurde Ihre Katze überfahren, liegt keine Fahrerflucht vor. Ein Recht auf Entschädigung haben Sie in einem solchen Fall nicht. Der Fahrer des Fahrzeugs kann jedoch unter Umständen Ersatz für die Schäden am Fahrzeug von Ihnen beziehungsweise Ihrer Haftpflichtversicherung verlangen.

 

Hierfür muss dann allerdings der Tierhalter ermittelt werden, was nach einem Unfall mit größeren Schäden am Fahrzeug die Verständigung der Polizei sinnvoll macht.

FAQ: Katze überfahren und Fahrerflucht begangen

Ist es Fahrerflucht, wenn eine Katze überfahren und liegen gelassen wurde?

Nein. Eine Fahrerflucht liegt nicht vor, wenn Sie ein Haustier überfahren und liegen lassen.

Muss ich den Unfall mit dem Tier melden, um eine Fahrerflucht zu vermeiden?

Nein. Haben Sie eine Katze überfahren, sind Sie nicht dazu verpflichtet, den Unfall zu melden, solange dadurch nicht der nachfolgende Verkehr gefährdet wird.

Was liegt anstatt der Fahrerflucht vor, wenn eine Katze überfahren wurde?

Es kann sich bei dem Unfall um einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz handeln. Ein Bußgeld kann die Folge sein, für den Schaden müssen Sie allerdings nicht aufkommen.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (54 Bewertungen, Durchschnitt: 3,91 von 5)
Katze überfahren: Kann das Fahrerflucht sein?
Loading...

Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

Bildnachweise

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen

[x] Schließen
Bußgeldkatalog als PDF
Der aktualisierte Newsletter 2024 vom VFR Verlag zum Download und Ausdrucken.
Jetzt kostenlos per E-Mail anfordern:
Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.