Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Vorschriften zum Umgang mit bestimmten Stoffen

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 6. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Bei einer Missachtung der Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, sind folgende Strafen möglich:

Verstoß/VergehenSanktionen
Ordnungs­widrig­keit nach § 32 BtMGbis zu 25.000 EUR Bußgeld
Straftat nach §§ 29 - 30b BtMGGeldstrafe oder Freiheits­strafe bis zu 5 Jahre

Drogen im Straßenverkehr ziehen folgende Sanktionen nach sich:

TatbestandBuß­geldPunk­teFahrverbotFVerbot
Verstoß gegen das Drogengesetz im Straßenverkehr beim ersten Mal500 €21 Monat1 M
Verstoß gegen das Drogengesetz im Straßenverkehr beim zweiten Mal1.000 €23 Monate3 M
Verstoß gegen das Drogengesetz im Straßenverkehr ab dem dritten Mal1.500 €23 Monate3 M
Gefährdung des Straßenverkehrs unter Drogeneinfluss3Entzieh­ung der Fahrer­laubnis, Freiheits­strafe oder Geld­strafe

FAQ: Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Was ist das Betäubungsmittelgesetz?

Das Betäubungsmittelgesetz ist laut Definition ein Bundesgesetz, das den Umgang mit sogenannten Betäubungsmitteln regelt. Es bestimmt, welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten und mit welchen Strafen bei Verstößen zu rechnen ist.

Was sind Betäubungsmittel gemäß BtMG?

Welche Substanzen unter das BtMG fallen, bestimmen die Anlagen 1 bis 3 des Gesetzes. Je nach Wirkung und Aufbau eines Stoffes, wird diese in eine Kategorie eingeteilt. Welche das sind, erfahren Sie hier.

Welche Strafen sind laut BtMG bei einem Verstoß möglich?

Verstöße gegen das BtMG können mit Geld- und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Weitere Informationen finden Sie hier. Nebenstrafen, wie ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis sind ebenfalls möglich. Gleiches droht auch bei Drogen hinterm Steuer.

BtMG: Bedeutung für die Definition von Betäubungsmitteln

Das Betäubungsmittelgesetz definiert die Recht eund Pflichten im Umgang bestimmten Substanzen.
Das Betäubungsmittelgesetz definiert die Rechte und Pflichten im Umgang bestimmten Substanzen.

In acht Abschnitten und drei Anlagen beinhaltet das BtMG unter anderem Begriffsbestimmungen, Vorschriften zu Pflichten, Zuständigkeiten und Erlaubnisverfahren im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sowie Bestimmungen zu Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Letztere kommen zu Anwendung, wenn eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzt vorliegt.

Erstmals gesetzlich geregelt wurde der Umgang mit Betäubungsmitteln ab 1930. Das sogenannte „Opiumgesetz“ (auch „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln“) reglementierte den Verkauf und Besitz von Opium, opium-ähnlicher Stoffe sowie weiterer berauschender Mittel, die ebenfalls eine betäubende Wirkung haben. Das Gesetz bestimmte zum ersten Mal, dass bestimmte Stoffe nur noch nach einer Verschreibung und gegen Vorlage eines Rezeptes erhältlich waren. Mit der Überarbeitung und Erweiterung des Gesetzes 1981 wurde es als Betäubungsmittelgesetz etabliert. Doch was sind Betäubungsmittel eigentlich und warum wurde für diese ein eigenes Gesetz geschaffen?

In § 1 BtMG ist zur Definition von Betäubungsmitteln Folgendes festgehalten:

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen […]

Welche Stoffe also unter die Regelungen im Betäubungsmittelgesetz fallen, ist in den Anlagen zu diesem festgehalten. Darüber hinaus können diese Festlegungen durch die Bundesregierung ergänzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich sind Stoffe, die als Betäubungsmittel gelten, jene, die Schmerzen oder spezielle körperlicher oder geistige Zustände betäuben können.

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts, als sich der Begriff Betäubungsmittel etablierte, fielen vor allem Opium, Morphin und Kokain unter diese Definition. Es handelte sich um Medikamente, denen eine betäubende Wirkung zugeschrieben wurde. Im Grundsatz ist dies auch heute noch so. Allerdings gibt es heute einige Unterschiede bei der juristischen und medizinischen Verwendung des Begriffes Betäubungsmittel. Das Betäubungsmittelgesetz umfasst sowohl Medikamente als auch Drogen, die im juristischen Sinne als Betäubungsmittel gewertet werden.

Betäubungsmittelgesetz: Die Anlagen bestimmen, welche Stoffe unter dieses fallen

Medikamente und Drogen haben je nach Zusammensetzung und Wirkstoffen unterschiedliche Auswirkungen auf den Körper und den psychischen Zustand eines Menschen. Nicht alle Substanzen können in Bezug auf gesetzliche Regelungen gleichbehandelt werden. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen bzw. um Betäubungsmittel entsprechend klassifizieren zu können, sind diese gemäß Betäubungsmittelgesetz in drei Anlagen unterteilt.

Betäubungsmittel werden in Deutschland demnach in folgende Kategorien eingestuft:

  • nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (BtMG Anlage 1),
  • verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (BtMG Anlage 2)
  • verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (BtMG Anlage 3)
Betäubungsmittelgesetz: In den Anlagen ist definiert, welche Stoffe als BTM gelten.
Betäubungsmittelgesetz: In den Anlagen ist definiert, welche Stoffe als BTM gelten.

So zählen zum Beispiel Substanzen wie Heroin, bestimmte Morphine und Bestandteile von Cannabis zu den Betäubungsmitteln aus der Anlage 1.

Bestimmte Methamphetamin oder Nicocodin sind in Anlage 2 BtMG zu finden, während beispielsweise Diazepam oder Methadon in Anlage 3 BtMG aufgeführt sind.

Wann Substanzen in die Liste aufgenommen und welcher Anlage sie zugeschrieben werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wichtig sind in diesem Zusammenhang wissenschaftliche Erkenntnisse zu etwaigen Gesundheitsschäden sowie zum Suchtpotential des jeweiligen Stoffes.

Deutsches Betäubungsmittelgesetz: Harte und weiche Drogen?

Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet bei Drogen nicht zwischen sogenannten harten und weichen. In den Anlagen des Gesetzes findet sich eine solche Einteilung nicht. Die Rechtsprechung kennt den Unterschied allerdings schon. Üblicherweise gelten in der Rechtsprechung Substanzen wie Heroin oder Kokain als harte Drogen, da ihr Suchpotential relativ hoch ist. Auch einige Schmerzmittel, meist auf Morphium-Basis, können in diese Kategorie fallen. Cannabis wird üblicherweise als weiche Droge gewertet.

Das BtMG und dessen Strafenkatalog bietet dann den Rahmen, in dem Strafmaß bei Vergehen festgelegt wird. Wann im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt, ist im sechsten Abschnitt in den §§ 29 bis 34 des BtMG definiert.

Eine Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetzt kann gemäß § 32 BtMG zum Beispiel dann vorliegen, wenn Personen ihre Beteiligung am Betäubungsmittelverkehr nicht ordnungsgemäß mitteilen oder für die Ein- bzw. Ausfuhr keine entsprechende Genehmigung vorweisen können. Das Betäubungsmittelgesetzt sieht für einen solchen Verstoß ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro vor.

BtMG: Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmittel

Wann sich Personen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln strafbar machen, bestimmen die Paragraphen 29 bis 30b BtMG. So sind beispielsweise der Besitz sowie der Handel mit „nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln“ strafbar. Auch der Erwerb sowie die Einfuhr von illegalen Betäubungsmitteln erfüllt in der Regel den Tatbestand einer Straftat.

BtMG: Welche Strafe zu erwarten ist, hängt von der Schwere des Vergehens ab.
BtMG: Welche Strafe zu erwarten ist, hängt von der Schwere des Vergehens ab.

Je nachdem welche Art der Straftat begangen wird und welche Substanzen hierbei eine Rolle spielen, beweget sich das mögliche Strafmaß zwischen eine Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren drohen.

Wichtig für das Strafmaß ist laut Betäubungsmittelgesetz auch, wie viel verbotene Substanzen sich im Besitz des Betreffenden befinden. So benennt das BtMG eine „geringe Menge“ im Zusammenhang mit einer Straftat. Eine solche geringe Menge wird üblicherweise dann angenommen, wenn Drogen zum Beispiel zum Eigengebrauch genutzt bzw. angebaut werden. Letztendlich ist es jedoch eine Einzelfallentscheidung.

Allerdings ist nicht festgelegt, wie das BtMG eine „nicht geringe Menge“ definiert. Hier wird in der Regel die gängige Rechtsprechung herangezogen. So hat unter anderem der BGH (01.02.1985, Az.: 2 StR 685/84) beispielsweise bestimmte Mengen als „nicht gering“ eingestuft.

Folgende Grenzwerte beziehen sich auf die Menge des Wirkstoffes nicht auf die Menge der Substanz an sich:

  • Amphetamin: 10 g
  • Cannabis (THC 30): 7,5 g
  • Heroin: 1,5 g
  • Kokain: 5 g
  • Methamphetamin: 5 g
  • Morphin: 4,5 g
Gemäß BtMG kann ein Verstoß gegen diese auch die Entziehung der Fahrerlaubnis bedeuten.
Gemäß BtMG kann ein Verstoß gegen diese auch die Entziehung der Fahrerlaubnis bedeuten.

Der Besitz der Substanz ab diesen Wirkstoffmengen stellt immer eine Straftat dar und wird üblicherweise mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet. Auch der Besitz oder Handel mit geringen Mengen kann strafbar sein, allerdings obliegt es der Staatsanwaltschaft die Tat zu verfolgen und dann dem Gericht gemäß BtMG eine geringere Strafe zu verhängen.

Die Verjährung von Straftaten ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Das BtMG bestimmt allerdings das Strafmaß, nachdem sich dann die Verjährungsfristen richten. So verjähren Vergehen nach § 29 BtMG nach fünf Jahren. Vergehen nach §§ 29a, 30, und 30a BtMG verjähren nach 20 Jahren.

Kann ein Verstoß gegen das BtMG den Führerschein kosten?

Illegaler Drogenbesitz oder der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln kann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen haben. Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hat mitunter auch Folgen für die Teilnahme am Straßenverkehr. Nicht nur der Drogenkonsum, sondern auch der strafbare Besitz können von den Behörden als Indiz für den Eigengebrauch angesehen werden.

In einem solchen Fall steht es der Fahrerlaubnisbehörde frei, die Fahreignung anzuzweifeln und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Für die Wiedererlangung ist dann in der Regel die Teilnahme an einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) notwendig sowie ein Abstinenznachweis zu leisten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot können zudem auch als Nebenstrafe in einem Strafverfahren möglich sein.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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