Schmerzensgeld: Müssen Kinder Ersatzansprüche begleichen?

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Schmerzensgeld: Für ein Kind unter sieben Jahren gilt § 828 Absatz 1 BGB.
Schmerzensgeld: Für ein Kind unter sieben Jahren gilt § 828 Absatz 1 BGB.

Unfälle im Straßenverkehr ereignen sich zumeist plötzlich und unvorhergesehen. Im Anschluss daran gilt es sodann zahlreiche Dinge zu erledigen. Es muss Kontakt zur Versicherung aufgenommen und geklärt werden, wer gegen wen welche Ersatzansprüche geltend machen kann.

Doch wie verhält es sich eigentlich, wenn ein Unfall nicht durch einen Erwachsenen verursacht wurde, sondern durch einen Minderjährigen? Muss Schmerzensgeld auch durch Kinder geleistet werden oder sind diese von jeglichen Ansprüchen, egal in welcher Höhe, befreit? Im folgenden Ratgeber haben wir uns dieser Frage gewidmet und Ihnen einige wichtige Informationen rund um das Thema zusammengestellt.

Schadensersatz & Schmerzensgeld: Haftet ein Kind unter sieben Jahren?

Bei der Frage danach, ob Schmerzensgeld auch durch Kinder gezahlt werden muss oder stattdessen die Eltern die Kosten tragen, gilt es stets zu differenzieren. In Bezug auf Kinder unter sieben Jahren ist die Regelung von § 828 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eindeutig und unmissverständlich. Hierin ist festgelegt, dass sie für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen, nicht verantwortlich sind, unabhängig davon, ob es sich um einen Sach- oder Personenschaden handelt.

In Betracht kommt in derartigen Fällen indes die Haftung der Eltern oder Betreuer für Schäden, wobei es hier auch stets die entsprechende Aufsichtspflichtverletzung zu beweisen gilt.

Kinder zwischen sieben und zehn Jahren

Schmerzensgeld: Bei Kindern muss stets nach dem Alter differenziert werden.
Schmerzensgeld: Bei Kindern muss stets nach dem Alter differenziert werden.

Ob Schmerzensgeld durch Kinder zwischen sieben und zehn Jahren zu zahlen ist, ist wiederum nicht pauschal zu beantworten. Laut § 828 Absatz 2 BGB ist bei Minderjährigen zwischen sieben und zehn Jahren nämlich die jeweilige Gesinnung zu berücksichtigen, wenn sie einen Unfall im Straßenverkehr verursacht habe. Handelte das Kind in fahrlässiger Art und Weise, so haftet es nicht für diejenigen Schäden, die es einer anderen Person zugefügt hat.

Bei vorsätzlichem Handeln hingegen sieht das anders aus: Besagter Regelung zufolge ist eine Haftung in derartigen Fällen zu bejahen.

Zahlen Kinder unter 18 Jahren Schmerzensgeld?

Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, greift schließlich die Regelung des § 828 Absatz 3 BGB. Kann nicht bereits aufgrund der ersten beiden Absätze eine Haftung ausgeschlossen werden, ist im Übrigen entscheidend, welche Einsichtsfähigkeit die unter 18-jährige Person mit sich bringt. Generell wird eine höhere Einsichtsfähigkeit angenommen, je älter das Kind – bzw. der Jugendliche – ist.

Relevant ist somit stets der Einzelfall. Zudem muss auch hier hinterfragt werden, ob die Eltern ansonsten infolge einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haften.

FAQ: Schmerzensgeld bei Kindern

Haften Kinder unter sieben Jahren für mögliche Schäden?

Nein, der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Gegen Sie können also keine Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend gemacht werden.

Was gilt bei Kindern über sieben Jahren?

Ob gegen diese ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, hängt von den Umständen des Unfalls und der Entwicklung des Kindes ab. Hierbei gilt es also den Einzelfall zu prüfen.

Können die Eltern zur Verantwortung gezogen werden?

Bei materiellen oder immateriellen Schäden kann eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen. Hierfür sind allerdings entsprechende Nachweise notwendig.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

{ 1 comment… Kommentar einfügen }
  • Nicole S. 13. Juli 2021, 18:00

    Folgendes ereignete sich heute Morgen in meiner Schule. Wir haben einen sehr schwierigen Schüler im 3.Schuljahr. Seit Wochen habe ich Kontakt mit dem Jugendamt weil ich der Meinung bin, dass die Aufsicht über Max nicht zu gewährleisten ist. Die Kinder der Klasse kamen zu mir gelaufen und berichteten aufgeregt, dass Max seine Lehrerin mit Gegenständen bewirft und sich nicht regeln lässt. Ich bin Schulleiterin. Ich bin dann schnell in die Klasse, wo er weiterhin auf sie zielte. Auf ein Gespräch wollte er sich nicht einlassen und versuchte, wegzulaufen. Ich hielt ihm die Tür zu, woraufhin er mir ein Plastikteil, das er gerade nach seiner Lehrerin werfen wollte, ins Gesicht schlug. Daraufhin hielt ich ihn fest, damit er nicht noch mehr zu Greifen bekommen konnte. Mit aller Wucht trat er dann mit ausgestreckten Bein gegen mein Knie… seit 1 Jahr habe ich 2 neue Kniegelenke. Im Reflex schlug ich ihn mit meiner freien Hand gegen die Schulter und schrie um Hilfe. Ein Kollege kam und musste Max, der weiterhin aggressiv um sich schlug, weiterhin festhalten um weitere Schläge zu vermeiden.
    Jetzt sitze ich mit starken Schmerzen in der Notaufnahme und habe furchtbare Angst, dass das Gelenk kaputt ist.
    Bitte um Rat.

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