Verkehrsteilnehmer, die sich betrunken hinters Steuer setzen, riskieren nicht nur ihre Sicherheit und die anderer, sondern machen sich in bestimmten Fällen auch strafbar. Trunkenheit im Verkehr erfüllt gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) einen Straftatbestand und wird entsprechend geahndet
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FAQ: Trunkenheit im Verkehr
Trunkenheit im Straßenverkehr besteht laut der gesetzlichen Definition dann, wenn Fahrer nach dem Trinken alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet unter anderem § 316 Strafgesetzbuch (StGB). Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Ob es sich bei einer Trunkenheitsfahrt um eine Straftat handelt, hängt davon ab, wie viel Promille im Blut festgestellt wurden, ob Fahrer auffällig unterwegs waren und mit welchem Fahrzeug sie gefahren sind. Bei einer Trunkenheit im Verkehr mit dem Fahrrad gelten höhere Promillewerte als bei einer Fahrt mit dem PKW. Welche Promillewerte dabei eine Rolle spielen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
In § 316 StGB ist für eine Trunkenheit im Verkehr ein Strafmaß von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorgesehen. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis ist möglich. Wie hoch die Strafe am Ende ausfällt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Tabelle erhalten Sie einen Überblick zu weiteren möglichen Sanktionen bei Alkohol am Steuer.
Inhaltsverzeichnis
Trunkenheit im Verkehr: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
In Deutschland gilt eine allgemeine Promillegrenze von 0,5 bei Kfz und 1,6 für Fahrradfahrer. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt zudem ein striktes Alkoholverbot. Hier ist Alkohol also in jedem Fall absolut tabu. Sind Verkehrsteilnehmer in ihrer Fahrweise nicht auffällig und haben sie bei einer Kontrolle einen Promillewert unter den genannten Grenzen, drohen in der Regel keine Sanktionen. Es handelt sich erst dann um eine Trunkenheit im Verkehr, wenn diese Promillegrenzen überschritten werden oder Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Gefährdung darstellen.
Eine Ordnungswidrigkeit liegt bei Alkohol am Steuer vor, wenn im Rahmen einer Verkehrskontrolle bei unauffälligen Fahrern Promillewerte zwischen 0,5 und 1,1 Promille festgestellt werden. In diesem Fall handelt es sich um eine Trunkenheit im Verkehr ohne Beweise, da Fahrern eine gefährliche Fahrweise nicht nachgewiesen werden kann.
Ist der Verkehrsteilnehmer Ersttäter liegt das Bußgeld bei 500 Euro. Hinzu kommen zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Mit strafrechtlichen Folgen ist hier nicht zu rechnen. Begehen Fahrer die Trunkenheitsfahrt als Wiederholungstäter, ist ein Bußgeld von bis zu 1.500 Euro möglich. Neben den zwei Punkten wird hier auch ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.
Missachten Verkehrsteilnehmer, für die eine Null-Promille-Grenze gilt, die Vorschriften, müssen Sie bei einer Trunkenheitsfahrt bei Werten bis zu 0,5 Promille mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro und einem Punkt rechnen. Zudem gilt dies als A-Verstoß und hat für Fahranfänger die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre zur Folge.
Straftatbestand: Wann ist dieser gegeben?
Im Verkehr liegt eine Trunkenheit gemäß StGB dann vor, wenn Fahrer sich unter Alkoholeinfluss hinters Steuer setzen obwohl sie das Fahrzeug nicht mehr sicher führen können. Die Rechtsprechung geht bei Werten ab 1,1 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus, was den Straftatbestand gemäß § 316 StGB erfüllt. Aber auch bei auffälligem Fahren oder einer Gefährdung kann das so sein. Hier machen sich Fahrer bereits ab 0,3 Promille strafbar. Das ist sowohl im Kfz als auch auf dem Fahrrad der Fall.
Darüber hinaus wird eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr üblicherweise ebenfalls als Straftat gewertet, wenn Dritte vor Fahrtbeginn warnen oder Fahrer trotz Ausfallerscheinungen, die ihnen bewusst sind, weiterfahren. In der Regel gilt eine Trunkenheit im Verkehr zumindest als fahrlässig, wenn Fahrer annehmen können, dass der Genuss von Alkohol ihre Fahrtüchtigkeit einschränken kann.
Was gilt auf dem Fahrrad?
Wie bereits erwähnt, kann eine Trunkenheit im Verkehr auch dann bestehen, wenn Sie mit dem Fahrrad unterwegs sind. Auch hier gilt, wenn Sie unter Alkoholeinfluss auffällig fahren und/oder andere dadurch gefährden, erfüllen Sie den Straftatbestand nach § 316 StGB. Bei Promille ab 1,6 ist eine Anzeige gewiss.
Aber auch auf dem Fahrrad sind 0,3 Promille dann eine wichtige Grenze, wenn Radler eben wegen ihrer Fahrweise auffallen. Ihnen ergeht es dann nicht anders als Kfz-Fahrer. Auch hier droht bei einer Trunkenheitsfahrt eine Strafe.
Auf dem Fahrrad gelten also folgenden Regelungen bezüglich Alkohols im Straßenverkehr:
- grundsätzlich ab 1,6 Promille strafbar
- ab 0,3 Promille strafbar, wenn es zu Auffälligkeiten kommt
StGB § 316: Trunkenheitsfahrten können strafrechtliche Folgen haben
Mit welchem Strafmaß Verkehrsteilnehmer bei Trunkenheit im Verkehr rechnen müssen, ist in § 316 StGB recht deutlich definiert. Demnach gilt Folgendes:
Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Zudem ist in Absatz 2 § 318 StGB bestimmt, dass dieses Strafmaß ebenfalls anzuwenden ist, wenn die Tat fahrlässig begangen wurde. Eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr schützt also nicht davor, eine Geld- oder Freiheitsstrafe zu erhalten. Ersttäter können in der Regel mit einer Geldstrafe rechnen, allerdings hängt dies von den Umständen der Trunkenheitsfahrt ab. Im Wiederholungsfall ist eine Freiheitsstrafe nicht unwahrscheinlich.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass auf § 315c StGB zur Anwendung kommen kann, wenn durch die Trunkenheit ein Unfall verursacht wurde oder eine „Gefährdung des Straßenverkehrs“ vorliegt.
In diesem Fall gilt in Bezug auf das Strafmaß:
[…] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Darüber hinaus führt eine Trunkenheit im Verkehr zum Führerscheinentzug bzw. zum Entzug der Fahrerlaubnis und zum Eintrag von drei Punkten in Flensburg. Dies gilt sowohl für Kfz- als auch für Radfahrer. Also auch auf dem Rad kann der Führerschein nach einer Trunkenheitsfahrt weg sein, obwohl die Promillegrenze hier wesentlich höher angesetzt ist als bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug.