§ 1 StVO: Diese Grundsätze gelten für alle Verkehrsteilnehmer

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 3. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die wichtigste Grundlage für das Verhalten im Straßenverkehr. § 1 StVO beinhaltet die Grundregeln, nach denen jeder Verkehrsteilnehmer handeln sollte. Tun sie da nicht, müssen sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen.

VerstoßSanktion
Sorg­falt nicht ein­gehalten, da­durch andere be­lästigt10 EUR
... andere ge­fährdet30 EUR
keine Rück­sicht walten lassen, da­durch andere be­schmutzt10 EUR
anderes Fahr­zeug durch eigenes blockiert20 EUR
durch Parken an Fuß­gängerfurt an der Ampel andere be­hindert20 EUR
Sorg­falt an einer Fahr­bahn­verengung außer Acht ge­lassen, mit Unfall­folge35 EUR
durch Nutzung des Fahr­zeugs vermeid­bare Abgas­belästigung verur­sacht80 EUR
Abbiegen, ohne auf Fuß­gänger Rück­sicht zu nehmen, mit Ge­fährdung140 EUR
1 Punkt,
1 Monat Fahr­verbot
... mit Unfall­folge170 EUR,
1 Punkt,
! Monat Fahr­verbot

FAQ:  § 1 StVO

Welche Vorschriften beinhalten Paragraph 1 StVO

In der Straßenverkehrsordnung sind unter Paragraph 1 die grundsätzlichen Vorschriften zum Verhalten im Straßenverkehr benannt. So ist unter anderem die gegenseitige Rücksichtnahme in der StVO ebenso festgehalten wie die Aufforderung zur ständigen Vorsicht. Diese Regelungen dienen in erster Linie der Sicherheit im Verkehr sowie der Unfallvermeidung.

Welche Regelungen sind unter § 1 Absatz 2 STVO zu finden?

In Paragraph 1 Absatz 2 der StVO ist definiert, dass die Teilnahme am Straßenverkehr so erfolgen muss, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt werden. Auch diese Regelung ist ein wichtiger Grundsatz für eine sichere Verkehrsteilnahme. Mehr dazu lesen Sie hier.

Ist mit Sanktionen zu rechnen, wenn Sie gegen eine Grundregel aus § 1 der StVO verstoßen?

Explizite Bußgeldbestimmungen gibt es im Zusammenhang mit Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung nicht. Allerdings können bestimmte Verhaltensweise zu Ordnungswidrigkeiten mit einer Behinderung oder Gefährdung führen, sodass in diesen Fällen auch ein Verstoß gegen diese Grundregeln vorliegt. In der Tabelle sind einige Beispiele für mögliche Sanktionen aufgeführt.

Grundregel gemäß Paragraph 1 StVO: Basis der Verkehrsvorschriften

§ 1 StVO beinhaltet die wichtigsten Grundsätze für das Verhalten im Straßenverkehr.
§ 1 StVO beinhaltet die wichtigsten Grundsätze für das Verhalten im Straßenverkehr.

In der Straßenverkehrsordnung sind die verschiedensten Regelungen für die unterschiedlichsten Verkehrssituation zu finden. Es gibt Vorschriften zur richtigen Nutzung der Straßen, zu den Bedeutungen von Verkehrszeichen, zur zulässigen Geschwindigkeit, zur Beleuchtung oder zum Verhalten in Kurven. All diese Regelungen sollen das Miteinander im Straßenverkehr so gestalten, dass alle Verkehrsteilnehmer wissen, wie sie sich zu verhalten haben und sie auch sicher an ihr Ziel kommen.

Halten sich Verkehrsteilnehmer nicht an die Vorgaben der StVO, drohen Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog, sofern es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Neben Verwarn- und Bußgeldern sind zudem auch Punkte in Flensburg oder Fahrverbote vorgesehen. Sind die Verstöße schwerwiegender bzw. strafbar, sind Geld- und Freiheitsstrafen ebenfalls möglich.

Diese Vorschriften und Verkehrsregeln basieren dabei auf zwei Grundsätzen, die in § 1 der StVO definiert sind. Zum einem ist bestimmt, dass Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme die erste Verkehrsregel darstellen. Zum anderen darf die Teilnahme am Straßenverkehr nur so erfolgen, dass andere nicht geschädigt oder gefährden werden. Auch Behinderungen oder Belästigungen anderer Verkehrsteilnehmer sind durch das richtige Verhalten vorzubeugen.

Diese grundlegenden Verhaltensregeln gelten sowohl für den fließenden als auch für den ruhenden Verkehr und sind von allen Verkehrsteilnehmern zu beachten. So müssen nicht nur Kraftfahrer, sondern auch Radler und Fußgänger wissen, wie sie sich richtig verhalten und entsprechend handeln.

§ 1 StVO: Gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht

Die in der StVO unter § 1 bestimmten Vorschriften stellen also das Grundprinzip für das richtige Verhalten im Straßenverkehr dar. Im Wortlaut ist dieses wie folgt definiert:

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Unter dieser recht allgemeinen Bestimmung kann jedoch recht viel zusammengefasst werden. Unter Vorsicht kann beispielsweise eine aufmerksame und vorausschauende Verhaltensweise fallen. Das Umfeld im Blick zu haben und die Verkehrssituation zu beobachten, tragen zur Sicherheit und Vermeidung von Unfällen bei.

Auch wenn sie nicht explizit in § 1 StVO definiert sind, sollten folgende grundlegende Verhaltensweisen im Verkehr immer beachtet:

  • Gegenverkehr, nachfolgenden Verkehr, Fußgänger, Radfahrer beobachten
  • Blicke in die Rückspiegel
  • Blicke aus dem Fenster und über die Schulter
  • Geschwindigkeit an Situation anpassen
  • Verkehrszeichen wahrnehmen und beachten
  • In unübersichtlichen Situationen Verhalten abwägen und anpassen
  • Mit den Fehlern bzw. der Unachtsamkeit anderer rechnen

Auch die Einschätzung, ob Verkehrsteilnehmer körperlich bzw. geistig in der Lage sind, sicher am Verkehr teilzunehmen, zählt zum Gebot der Vorsicht. Darüber hinaus ist dieser Punkt auch für die in § 1 StVO bestimmte gegenseitige Rücksichtnahme wichtig. Sind Verkehrsteilnehmer eingeschränkt, können sie andere gefährden und üben somit eben keine Rücksicht aus.

Vorsicht als Grundregel in § 1 StVO: Ablenkungen sollten minimiert werden.
Vorsicht als Grundregel in § 1 StVO: Ablenkungen sollten minimiert werden.

Rücksichtnahme kann aber auch dann wichtig sein, wenn die Verkehrssituation nicht eindeutig ist und die Sicherheit bzw. Unfallvermeidung unter anderem davon abhängt, ob Verkehrsteilnehmer auf ihr Recht beharren oder nicht. Hat beispielsweise ein Fahrer bei rechts vor links Vorfahrt, bemerkt jedoch, dass die Kreuzung von anderen Straßen aus unübersichtlich ist, kann er in bestimmten Situationen auch auf sein Recht verzichten und somit gefährliche Situationen vermeiden. Gleiches gilt aber auch für Radfahrer oder Fußgänger.

Wichtig ist, dass die Gesamtsituation im Blick behalten wird und Verkehrsteilnehmer entsprechend reagieren können. Daher ist es auch ratsam, die Ablenkungen zu minimieren. Laute Musik oder Gespräche können durchaus die Konzentration stören, ähnlich sieht es mit der Nutzung von Handys bzw. elektronischen Geräten aus. Sofern das Verhalten nicht eh durch spezielle Verkehrsregeln untersagt ist, sollten Verkehrsteilnehmer die Nutzung auf ein Mindestmaß reduzieren oder ganz einstellen.

Die Lautstärke von Musik oder Gesprächen sollte auch immer so gewählt werden, dass Umgebungsgeräusche noch gut wahrnehmbar sind und Verkehrsteilnehmer auf diese reagieren können. Hören Sie beispielsweise Warnsignale nicht, gefährden Sie mitunter nicht nur sich selbst, sondern auch andere. Gleichzeitig lassen Sie nicht genügend Vorsicht oder Rücksicht walten. In einem solchen Fall missachten Sie nicht nur die erste Grundregel aus § 1 StVO, sondern auch die zweite.

Paragraph 1 Absatz 2 StVO: Gefahren, Schäden und Belästigungen vermeiden

Der zweite wichtige Grundsatz für alle folgenden Verkehrsregeln in der StVO ist in Paragraph 1 Absatz 2 zu finden. In diesem ist bestimmt, dass Verkehrsteilnehmer sich grundsätzlich so verhalten müssen, dass für andere keine Gefährdung oder Schäden entstehen.

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

StVO § 1 Abs. 2: Verkehrsteilnehmer dürfen andere nicht gefährden, behindern oder belästigen.
StVO § 1 Abs. 2: Verkehrsteilnehmer dürfen andere nicht gefährden, behindern oder belästigen.

Auch hier ist § 1 der StVO recht allgemein gehalten, denn eine Vielzahl von Verhaltensweisen kann dazu führen, dass andere gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt werden. Ganz banal kann beispielsweise das unnötige Laufenlassen des Motors dazu beitragen, dass andere sowohl durch den Lärm als auch durch die Abgase belästigt werden.

In diesem Zusammenhang kommt dann auch die gegenseitige Rücksichtnahme wieder ins Spiel – beachten Verkehrsteilnehmer die Grundregel des Absatzes 2 nicht, verstoßen sie meist auch gegen die Vorgaben aus Absatz 1. Belästigen, gefährden und behindern Sie andere, nehmen Sie keine Rücksicht und sind mitunter auch nicht vorsichtig unterwegs.

Das gilt zum Beispiel auch, wenn Fahrer durch falsches Parken Radfahrer oder Fußgänger behindern. Weder nehmen sie Rücksicht noch halten sie sich an die Grundregeln aus § 1 Absatz 2 StVO. Ähnlich sieht es aus, wenn Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs sind oder Radfahrer in einer für sie gesperrten Fußgängerzone fahren.

Sanktionen bei Verstößen gegen die Grundregeln aus § 1 StVO

Direkte Sanktionen im Zusammenhang mit § 1 StVO gibt es im Bußgeldkatalog nicht. Allerdings kann im Zusammenhang mit anderen Ordnungswidrigkeiten eine Sanktion auch auf die Vorschriften aus § 1 StVO bezogen sein. Denn im Prinzip gilt: Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß dem Bußgeldkatalog mit Sanktionen belegt ist, verstoßen Sie in aller Regel auch gegen die in § 1 StVO definierten Grundsätze für die Teilnahme am Straßenverkehr. Zumindest was die Rücksichtnahme anbelangt, kann meist von einer Missachtung gesprochen werden.

Oftmals erhöhen sich die Sanktionen auch, wenn ein Verstoß gegen die zweite Grundregel vorliegt und Verkehrsteilnehmer durch ihr ordnungswidriges Verhalten andere behindern oder gefährden.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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