§ 14 StVO: Welche Sorgfaltspflichten müssen Sie beim Einsteigen und Aussteigen beachten?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 4. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Achten Kraftfahrer beim Ein- und Aussteigen nicht auf andere Verkehrsteilnehmer, verletzen sie bestimmte Sorgfaltspflichten nach § 14 Straßenverkehrsordnung (StVO). Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen.

Ver­stoßSank­tionen
beim Ein- und Aus­steigen andere ge­fährdet40 EUR
... Unfall ver­ursacht50 EUR
Fahr­zeig beim Ver­lassen nicht gegen unbe­fugte Nutzung ge­sichert15 EUR
beim Ver­lassen des Fahr­zeugs keine Maß­nahmen zur Ver­meidung von Un­fällen oder Verkehrs­störungen er­griffen15 EUR
... Unfall ver­ursacht25 EUR

FAQ: Paragraph 14 StVO

Welche Bedeutung hat § 14 StVO?

Paragraph 14 StVO hat den Titel „Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen“ und beinhaltet Vorschriften zum Verhalten, wenn Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeug verlassen. Sie gelten sowohl für den Fahrer als auch für alle weiteren Insassen des Fahrzeugs. Diese Regelungen dienen der Unfallvorbeugung und Sicherung der Verkehrsteilnehmer.

Welche Pflichten gehören zu den in § 14 StVO benannten Maßnahmen?

Um eine Gefährdung oder einen Unfall zu vermeiden, müssen sowohl Fahrer als auch alle Insassen beim Ein- und Aussteigen den laufenden Verkehr auf der Straße und auf angrenzenden Rad- und Gehwegen beachten. Ein kontrollierender Blick aus dem Fenster, in die Außenspiegel und über die Schulter ist immer angebracht. Auch das vorsichtige Öffnen der Türen ist wichtig, sodass schnell reagiert werden kann. Tipps zu Sicherung des Fahrzeugs finden Sie hier.

Muss ich bei Verstößen gegen § 14 StVO mit Sanktionen rechnen?

Ja. Gefährden Sie andere beim Ein- oder Aussteigen, droht ein Verwarngeld zwischen 40 und 50 Euro. Treffen Sie als Fahrer keine Maßnahmen, die Unfälle oder Gefährdungen beim Ein- und Ausstieg verhindern, müssen Sie mit Sanktionen zwischen 15 und 25 Euro rechnen. In der Tabelle finden Sie einen Überblick zu möglichen Verwarngeldern.

StVO § 14: Welche Vorschriften sind hier zu finden?

Paragraph 14 StVO beinhaltet Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen.
Paragraph 14 StVO beinhaltet Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen.

Nicht nur beim Fahren müssen Verkehrsteilnehmer Regeln und Verhaltensvorgaben beachten, auch wenn das Fahrzeug steht, greifen bestimmte Pflichten. Zu diesen gehört zum Beispiel die Absicherung, dass durch das Ein- und Aussteigen keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Diese Sicherungspflichten gelten sowohl für den Fahrer als auch für alle Insassen des Fahrzeugs und dienen in erster Linie dazu, Gefahren und Unfälle vorzubeugen.

Reißen Insassen beim Aussteigen beispielsweise die Tür auf, ohne auf den nachfolgenden Verkehr oder andere Personen im Umfeld des Fahrzeugs zu achten, kann das im schlimmsten Fall zu schweren Unfällen führen. Fußgänger werden ebenso gefährdet wie andere Fahrzeugführer, die ausweichen müssen. Bei Radfahrern sind die sogenannten Dooring-Unfälle gefürchtet. Um diese Gefahrensituationen zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine rechtliche Grundlage geschaffen, welche Sicherungspflichten definiert.

Diese allgemeine Sorgfaltspflicht, die beim Ein- und Aussteigen besteht, ist in Paragraph 14 Abs. 1 StVO mit folgendem Wortlaut festgehalten:

Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

Sicherungspflicht beim Ein- und Aussteigen: Was gehört zu dieser dazu?

Doch wie können Fahrzeugführer und Insassen das in § 14 StVO geforderte Verhalten umsetzen? Wichtig ist, dass sowohl der fließende als auch der stehende Verkehr auf beiden Seiten des Fahrzeugs beachtet wird. Befindet sich also ein Radweg rechts neben dem haltenden oder geparkten Auto, ist auf den Radverkehr Rücksicht zu nehmen. Gleiches gilt natürlich für den Verkehr, der links neben dem Fahrzeug stattfindet und in Bezug auf Fußgänger. Auch beim Ausladen von Gegenständen oder Gepäck müssen Fahrer und Insassen sich so verhalten, dass dies keine anderen Personen oder Fahrzeugführer gefährdet oder behindert.

Folgende Punkte sind beim Ein- und Aussteigen gemäß § 14 StVO wichtig:

  • Blicke in die Rückspiegel und über die Schulter
  • Geschehen um das Fahrzeug herum beobachten
  • Wartepflicht gegenüber dem Verkehr, der um das Fahrzeug herum abläuft
  • Öffnen der Tür erst, wenn dies ohne Gefahr möglich ist
  • Vorsichtiges Öffnen der Türen
  • Abstellen von Gegenständen nur so, dass sie keine Hindernisse darstellen
§ 14 StVO: Ein Bußgeld droht nicht. Ein Verwarngeld bis 50 Euro ist jedoch möglich.
§ 14 StVO: Ein Bußgeld droht nicht. Ein Verwarngeld bis 50 Euro ist jedoch möglich.

Beachten Verkehrsteilnehmer diese Punkte nicht und kommt es zu einer Gefährdung oder zu einem Unfall, liegt ein Verstoß gegen § 14 StVO vor. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Verwarngeldern zwischen 15 und 50 Euro geahndet wird.

Die gegenseitige Rücksichtnahme ist eine der Grundregeln im Straßenverkehr und sollte auch beim Ein- und Aussteigen für alle Verkehrsteilnehmer eine Rolle spielen. Die Sorgfaltspflicht liegt in erster Linie bei den Insassen des Fahrzeugs, kann jedoch auch für die Verkehrsteilnehmer außerhalb wichtig sein. Denn sie sollten sich zwar darauf verlassen können, dass Fahrer oder Insassen nicht ohne zu gucken ein- oder aussteigen, dennoch müssen auch sie ein Auge auf stehende Fahrzeuge haben, um notfalls ohne Schaden reagieren und ausweichen zu können.

Ausreichender Seitenabstand ist sowohl für andere Kraftfahrer als auch für Radfahrer wichtig. Halten sie diesen nicht ein, kann das bei einem Unfall eine Mitschuld bedeuten.

Welche weiteren Pflichten beinhalten § 14 StVO?

Neben der Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen sind Fahrzeugführer gemäß StVO § 14 Abs. 2 darüber hinaus verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Fahrzeug keine Unfälle verursachen kann oder eine Störung des Verkehrs darstellt. Des Weiteren müssen sie es so sichern, dass Unbefugten eine Nutzung des Fahrzeugs nicht möglich ist.

Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Wie ein Fahrzeug gemäß § 14 StVO zu sichern ist, hängt unter anderem davon ab, wo es abgestellt ist. Ein Parkplatz auf der Straße bedeutet in der Regel mehr Maßnahmen als ein abgestelltes Fahrzeug in der eigenen Garage. Grundsätzlich gilt: Je mehr Gefahren vom Fahrzeug an seinem Standplatz ausgehen können, desto besser muss es gesichert sein.

Laut StVO § 14 Abs. 2 gehört die Sicherung vor einer unbefugten Nutzung des Fahrzeugs ebenfalls zu den Sorgfaltspflichten.
Laut StVO § 14 Abs. 2 gehört die Sicherung vor einer unbefugten Nutzung des Fahrzeugs ebenfalls zu den Sorgfaltspflichten.

Steht der Wagen im öffentlichen Straßenland, sollten Fahrzeugführer immer dafür sorgen, dass ein versehentliches Wegrollen verhindert wird. Hierfür ist entweder die Handbremse anzuziehen oder auch die Räder einzuschlagen. An steilen Stellen können auch Bremsklötze an den Rädern eine wirkungsvolle Maßnahme darstellen. Gleiches sollten Fahrer tun, wenn das Fahrzeug zwar auf Privatgrund steht, aber der Zugang zum öffentlichen Straßenland gegeben ist und ein Wegrollen eine Gefährdung darstellt.

Eine unbefugte Nutzung des Fahrzeugs kann eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Um eine solche zu verhindern, sollten grundsätzlich die Türen und Fenster beim Verlassen des Fahrzeugs geschlossen bzw. auch verschlossen werden. Darüber hinaus sollte der Zündschlüssel nicht stecken und das Lenkradschloss eingerastet sein. Sollten es Fahrzeugführer oder Halter am Standort für notwendig erachten, kann eine zusätzliche Wegfahrsperre am Lenkrad oder am Reifen angebracht werden.

Zur Sicherung nach § 14 StVO gehört allerdings auch, sicherzustellen, dass Fahrer, die das Fahrzeug bewegen, eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und am Verkehr teilnehmen dürfen. Denn auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt eine unbefugte Nutzung dar und kann auch für den Halter, der diese nicht verhindert oder zugelassen hat, Konsequenzen haben.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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