§ 29 StVO: Was bedeutet übermäßige Straßenbenutzung?

Bußgelder für übermäßig Straßenbenutzung

VerstoßBußgelderPunkte
ohne Genehmigung in einen geschlossenen Verband gefahren25 EUR
Veranstaltung ohne Genehmigung durchgeführt40 EUR
nicht für Einhaltung der Auflagen gesorgt40 EUR
kein ausreichendes Sichtfeld am Fahrzeug60 EUR1
Fahrzeug ohne Erlaubnis geführt, dessen Maße die zulässigen Grenzen überschritten60 EUR1

FAQ: § 29 StVO

Was ist in Paragraph 29 St‌VO geregelt?

In § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) finden sich Regelungen dazu, was bei einer übermäßigen Straßenbenutzung durch Veranstaltungen zu tun ist. Hier ist definiert, dass in einem solchen Fall eine bestimmte Erlaubnis vorliegen muss. Wann das der Fall ist und welche Verpflichtungen mit einer Erlaubnis verbunden sind, haben wir hier zusammengefasst.

Gibt es auch bestimmte Vorschriften für Transporte?

Ja. In § 29 Abs. 3 StVO ist festgehalten, dass neben Veranstaltungen auch Transporte und Züge, die in ihren Abmessungen die gesetzlichen Grenzen überschreiten, einer Erlaubnis bedürfen. Welche Art von Transporten dies insbesondere betrifft, lesen Sie hier.

Mit welchen Sanktionen ist bei Verstößen gegen Paragraph 29 StVO zu rechnen?

Bei Verstößen gegen die Vorschriften aus § 29 StVO sind Verwarn- bzw. Bußgelder zwischen 25 und 60 Euro möglich. Zudem können auch Punkte in Flensburg eingetragen werden. Wann welche Sanktion auf Sie zukommt, können Sie der Tabelle hier entnehmen.

STVO: Was regelt § 29?

In § 29 Abs. 2 StVO ist definiert, was bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen gilt.
In § 29 Abs. 2 StVO ist definiert, was bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen gilt.

Wer öffentliche Wege und Straßen benutzen bzw. befahren will, muss sich an bestimmte gesetzliche Vorgaben halten. Handelt es sich um eine spezielle Art der Nutzung oder um eine Beanspruchung der Verkehrswege außerhalb des üblichen gesetzlichen Rahmens, muss dafür in der Regel eine entsprechende Erlaubnis eingeholt werden.

Eine gesetzliche Grundlage hierfür bildet laut StVO der Paragraph 29. In diesem finden sich Regelungen zur übermäßigen Straßenbenutzung, wie sie beispielsweise bei Sport- oder Karnevalsveranstaltungen bzw. auch bei bestimmten Arten von Transporten vorliegen kann. In § 29 Abs. 2 StVO sind die Vorschriften für Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen definiert.

Diesbezüglich heißt es dort:

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird […]

Führen also Veranstaltungen dazu, dass eine übermäßig Straßenbenutzung etwa durch die Anzahl der Teilnehmer, die Dauer der Veranstaltung oder die Art der Nutzung vorliegt, muss eine Genehmigung für diese beantragt werden. Hierfür sind die Veranstalter zuständig. Darüber hinaus müssen Sie gemäß § 29 StVO auch dafür Sorge tragen, alle Teilnehmer sowie Ausrichter sich an etwaige Auflagen, Bedingungen und Verkehrsvorschriften halten. Hier geht es vorrangig darum, die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten und die Behinderung des Verkehrs so gering wie möglich zu halten.

Die erforderliche Erlaubnis ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Für die Erteilung ist eine Veranstaltererklärung nach § 29 StVO notwendig. Diese muss alle wichtigen Informationen zur Veranstaltung beinhalten. Zu diesen gehören unter anderem folgende Angaben:

  • um was für eine Veranstaltung es sich handelt (Karnevalsumzug, Marathon, Radrennen, Autorrennen usw.)
  • auf welcher Strecke es stattfindet (Streckenplan, Gebietsbegrenzungen)
  • wie lange es dauert
  • wer für die Durchführung bzw. Sicherheit verantwortlich ist

Darüber hinaus sollten Antragsteller auch beschreiben, in welchem Umfang der Verkehr beeinträchtigt wird und in welcher Form eine Versicherungsabdeckung vorliegt bzw. den Nachweis einer Versicherung beilegen.

Welche Transporte benötigen eine Erlaubnis nach 29 Abs 3 StVO?

Gemäß § 29 Abs. 3 StVO benötigen bestimmte Transporte und Züge eine Genehmigung.
Gemäß § 29 Abs. 3 StVO benötigen bestimmte Transporte und Züge eine Genehmigung.

Neben den Veranstaltungen können auch besondere Arten von Transporten zu einer übermäßigen Straßenbenutzung führen? Laut StVO Paragraph 29 Absatz 3 ist das der Fall, wenn „deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.“

Im Klartext bedeutet dies, dass Schwerlasttransporte oder Transporte mit besonderen Maßen immer einer Genehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde bedürfen. Sind Transporte oder Züge also übermäßig lang, breit, hoch oder schwer, muss eine Erlaubnis nach § 29 StVO eingeholt werden.

Verstöße gegen § 29 StVO: Welche Sanktionen drohen?

Holen Verantwortliche keine Erlaubnis gemäß § 29 StVO ein, kann eine übermäßige Straßenbenutzung zu Verwarn- und Bußgeldern sowie Punkten führen. So kann beispielsweise das Fahren in einem geschlossenen Verband ohne Genehmigung mit einem Verwarngeld in Höhe von 25 Euro geahndet werden. Werden Veranstaltungen unerlaubt durchgeführt, steigt das Verwarngeld auf 40 Euro.

Wird hingegen ein Schwerlast-Transport oder ein Transport über die zulässigen Maße hinaus ohne Erlaubnis durchgeführt, hat das ein Bußgeld von 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg zur Folge. Gleiches gilt, wenn bei einem Transport das Sichtfeld nicht ausreichend ist.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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