Das Ein- und Aussteigen ist bei Bussen und Straßenbahnen in der Regel nur an entsprechenden Haltestellen gestattet, die anhand des Verkehrszeichens Nr. 224 zu erkennen sind. So manch ein Autofahrer entschließt sich aber auch zum Halten an einer Bushaltestelle, um Insassen aufzunehmen oder die weitere Streckenplanung im Navigationssystem zu prüfen.
Doch darf ich überhaupt an einer Bushaltestelle halten? Welche Vorschriften gilt es gemäß StVO zu beachten? Drohen Sanktionen, wenn Verkehrsteilnehmer zu lange anhalten? Und was ist, wenn das Halten an Bushaltestellen durch Verkehrszeichen verboten wird? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Halten an einer Bushaltestelle
Grundsätzlich dürfen Sie laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine Bushaltestelle zum Halten nutzen, um zum Beispiel Fahrzeuginsassen das Aussteigen zu ermöglichen. Allerdings gilt es dabei eine Behinderung der öffentlichen Verkehrsmittel und der anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.
Grundsätzlich ist das Halten an Bushaltestellen auf eine Dauer von 3 Minuten begrenzt und der Fahrzeugführer darf das Auto nicht verlassen, da anderenfalls geparkt wird. Zudem kann durch entsprechende Verkehrszeichen auch das Halten an Haltestellen untersagt werden.
Wenn Sie trotz eines bestehenden Halteverbots in einer Bushaltestelle anhalten, kann dies ein Verwarngeld in Höhe von 10 bis 15 Euro nach sich ziehen. Eine Übersicht der konkreten Sanktionen liefert diese Tabelle.
Halten in einer Bushaltestelle: Laut STVO erlaubt?
Das Halten an Bushaltestellen ist laut StVO prinzipiell nicht verboten. Jedenfalls lassen sich dazu keinerlei Vorschriften unter § 12 StVO, in welchem die allgemeinen Vorgaben zum Halten und Parken zu finden sind, oder unter § 20 StVO, welcher das Verhalten in Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen definiert, finden.
Allerdings müssen Fahrzeugführer dabei ein paar Dinge beachten. So ist es zum Beispiel beim Halten an der Bushaltstelle wichtig, wie lange Sie dort verbleiben. Denn gemäß § 12 Abs. 2 StVO gilt:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Beim Halten auf Höhe der Bushaltestelle gilt es also ein Zeitlimit zu beachten und gleichzeitig dürfen Fahrzeugführer ihr Kfz nicht verlassen, da ansonsten geparkt wird. Dieser Umstand ist wichtig, denn laut Verkehrsrecht darf man an der Bushaltestelle zwar halten, das Parken ist gemäß Anlage 2 lfd. Nr. 14 StVO allerdings in einem Abstand von 15 m zum Haltestellenschild untersagt.
Darüber hinaus können Verkehrszeichen im Bereich der Haltestelle ein Halteverbot anordnen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um sogenannte Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote (VZ Nr. 299) handeln. Eine Übersicht der wichtigsten Zeichen zum Halten an der Bushaltestelle finden Sie nachfolgend:
Wann können fürs Anhalten an der Bushaltestelle Sanktionen drohen?
Wie zuvor bereits ausgeführt, ist das Halten an der Bushaltestelle in der Regel nicht untersagt, weshalb der Bußgeldkatalog dafür keine Sanktionen vorsieht. Anders gestaltet sich die Lage allerdings, wenn Sie länger als 3 Minuten halten und somit verkehrsrechtlich parken.
Darüber hinaus kann das Halten in einer Bushaltestelle seit der StVO-Novelle Sanktionen nach sich ziehen, wenn dort ein Halteverbot mithilfe von Grenzmarkierungen angeordnet wird.
Mit welchen Konsequenzen Autofahrer in einem solchen Fall rechnen müssen, verrät unsere Bußgeldtabelle:
Verstoß | Sanktion |
---|---|
Parken im Abstand von weniger als 15 m vor einem Haltestellenschild | 10 Euro / 55 Euro * |
… mit Behinderung | 15 Euro / 70 Euro * |
… mit Gefährdung | 0 Euro / 80 Euro * |
… mit Unfallfolge | 0 Euro / 100 Euro * |
… länger als 3 Stunden | 20 Euro / 70 Euro * |
… länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 Euro / 80 Euro * |
… länger als 3 Stunden mit Gefährdung | 0 Euro / 80 Euro * |
… länger als 3 Stunden mit Unfallfolge | 0 Euro / 100 Euro * |
Halten innerhalb der Grenzmarkierungen (VZ 299) an einer Bushaltestelle | 0 Euro / 55 Euro * |
… mit Behinderung | 0 Euro / 70 Euro * |
… mit Gefährdung | 0 Euro / 80 Euro * |
… mit Unfallfolge | 0 Euro / 100 Euro * |
* erhöhtes Bußgeld durch die StVO-Novelle - aktuell ausgesetzt |