§ 2 StVO: Was gilt für die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 6. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die grundlegenden Regelungen, wie sich Verkehrsteilnehmer zu verhalten haben und sollten, sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert. Zu diesen zählen auch die Bestimmungen zur Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Missachten Sie die Vorgaben aus Paragraph 2 der StVO, müssen Sie mitunter auch mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen.

VerstoßBuß­geldPunk­teFahr­ver­bot
Rechtsfahrgebot missachtet5 €
rechte Fahr­bahn­seite nicht benutzt15 €
... mit Behin­de­rung25 €
rechten Fahr­streifen nicht benutzt mit Be­hin­de­rung20 €
Bei zwei getrennten Fahr­bahnen nicht die rechte genutzt25 €
... mit Gefähr­dung35 €
... mit Unfall­folge40 €
Rechts­fahr­gebot als Radfahrer missachtet mit Be­hin­de­rung20 €
... mit Gefähr­dung25 €
... mit Unfall­folge30 €
Rechts­fahr­gebot bei Gegen­verkehr miss­achtet und andere gefährdet80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Rechts­fahr­gebot beim Überholt­werden miss­achtet und andere gefährdet80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Rechts­fahr­gebot an einer Kuppe miss­achtet und andere gefährdet80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Rechts­fahr­gebot bei Un­über­sicht­lich­keit miss­achtet und andere gefährdet80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Rechts­fahr­gebot in einer Kurve miss­achtet und andere gefährdet80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Rechts­fahr­gebot durch Links­ab­biegen in engem Bogen miss­achtet und andere gefährdet80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Rechts­fahr­gebot durch Rechts­ab­biegen in weitem Bogen miss­achtet und andere gefährdet80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
auf linker Fahr­bahn­seite gefahren und andere gefährdet80 €1
Zusammen­stoß mit Gegenverkehr auf der linken Fahr­bahn­seite100 €1
Zusammen­stoß mit Gegenverkehr auf der linken Fahr­bahn­seite100 €1
Rechts­fahr­gebot auf der Auto­bahn oder Kraft­fahr­straße miss­achtet und andere behindert80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
abseits der Fahr­bahn gefahren10 €
Nicht auf der Fahr­bahn gefahren und andere behindert15 €
... mit Gefähr­dung20 €
Seiten­streifen vor­schrifts­widrig be­fahren55 €
... mit Be­hin­de­rung70 €
... mit Gefähr­dung80 €
... mit Unfall­folge100 €
Seiten­streifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts­­kommens ge­nutzt75 €1
... mit Gefähr­dung beim Wechsel auf den Fahr­streifen90 €1
... mit Unfall­folge beim Wechsel auf den Fahr­streifen110 €1
In die Längs­rich­tung fahren­de Schienen­bahn nicht durch­ge­lassen5 €
Ohne die vor­ge­schrie­benen Winter- bzw. Ganz­jahres­reifen entsprechenden Witterungsbedingungen ge­fahren60 €1
... mit Behin­derung80 €1
... mit Gefähr­dung100 €1
... mit Unfall­folge120 €1
Mit dem Fahr­rad/Mofa neben­ein­an­der ge­fahren mit Behin­derung20 €
... mit Gefähr­dung25 €
... mit Unfall­folge30 €

FAQ: § 2 StVO

Was ist in der StVO unter Paragraph 2 genau definiert?

In § 2 StVO finden Sie die Bestimmungen zur Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Hierbei handelt es sich um die allgemeinen Vorgaben, wie sich Verkehrsteilnehmer auf Straßen verhalten müssen und wie diese zu befahren sind. Unter anderem ist hier das Rechtsfahrgebot definiert. Welche weiteren Regelungen zu finden sind, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Gibt es in der StVO in § 2 auch Regelungen für Radfahrer?

Ja. Es ist beispielsweise bestimmt, wann eine Pflicht besteht, den Radweg zu benutzen und wo Radfahrer fahren dürfen, wenn eine solcher nicht vorhanden ist. Zudem ist definiert, bis zu welchem Alter der Gehweg zum Radfahrer verwendet werden darf. Mehr dazu lesen Sie hier.

Müssen Sie mit Bußgeldern rechnen, wenn Sie die Vorgaben aus § 2 StVO missachten?

Explizit sind in § 2 StVO keine Sanktionen benannt, allerdings dient der Paragraph bei verschiedenen Ordnungswidrigkeiten als rechtliche Grundlage für eine Ahndung. So sind beispielsweise Bußgelder bis zu 290 Euro möglich, wann welche Sanktionen drohen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.

Benutzung der Straße durch Fahrzeuge: Was ist in § 2 StVO geregelt?

§ 2 StVO: Zu den grundlegenden Bestimmungen gehört des Rechtsfahrgebot.
§ 2 StVO: Zu den grundlegenden Bestimmungen gehört des Rechtsfahrgebot.

Fahrzeuge, die auf den Straßen unterwegs sind, unterliegen verschiedensten Vorschriften, die dazu dienen, dass das Miteinander sicher abläuft und Verkehrsteilnehmer weder sich noch andere gefährden. Zu diesen Vorschriften zählen auch die grundlegendsten Verhaltensregeln, die für die Benutzung einer Straße zu beachten sind.

Als erster Grundsatz ist in § 2 Absatz 1 StVO bestimmt, dass beim Befahren einer Straße mit einem Fahrzeug die Fahrbahn zu benutzen ist und bei zwei Fahrbahnen pro Richtung muss dies immer die rechte sein. Darüber hinaus ist definiert, dass der Seitenstreifen zwar zur Straße, aber nicht zur Fahrbahn gehört und somit nicht befahren werden darf.

Zusätzlich zur Vorgabe, die rechte Fahrbahn zu befahren, ist in Absatz 2 festgehalten, dass sich Verkehrsteilnehmer mit ihrem Fahrzeug „möglichst weit rechts“ halten müssen. Dies gilt grundsätzlich und nicht nur, aber dann besonders, bei:

  • Gegenverkehr
  • beim Überholtwerden
  • an Kuppen
  • in Kurven
  • bei Unübersichtlichkeit

Missachten Sie das Rechtsfahrgebot, kann das je nach Sachverhalten Verwarngelder ab 5 Euro bis hin zu Bußgeldern in Höhe von 100 Euro bedeuten. Darüber hinaus sind auch Punkte in Flensburg möglich. Mehr zum Rechtsfahrgebot und was dabei zu beachten ist, finden Sie auch im nachfolgenden Video:

Wann Sie als Radfahrer das Rechtsfahrgebot befolgen müssen, erfahren Sie in diesem Video.
Wann Sie als Radfahrer das Rechtsfahrgebot befolgen müssen, erfahren Sie in diesem Video.

Ist Schienenverkehr Teil des Straßenverkehrs oder müssen Fahrzeuge neben einem solchen fahren, ist in Absatz 3 § 2 StVO Folgendes bestimmt:

Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

Vorschriften bezüglich der Reifen bei einer Straßenbenutzung

Neben den Regelungen dazu, wo zu fahren ist, finden sich Bestimmungen zu dem wie unter speziellen Bedingungen in § 2 StVO. Zum einen betreffen diese Vorschriften die Reifen, die in bestimmten Situationen bzw. Witterungsverhältnissen verwendet werden müssen. Zum anderen ist vorgegeben, welcher Abstand und welche Geschwindigkeit beim Fahren unter den definierten Bedingungen einzuhalten sind.

In Paragraph 2 StVO ist auch die Winterreifenpflicht definiert.
In Paragraph 2 StVO ist auch die Winterreifenpflicht definiert.

So ist in Absatz 3a festgehalten, dass bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“ an Kraftfahrzeugen die passenden Reifen gemäß des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aufgezogen sein müssen. Kraftfahrzeuge müssen in diesen Situationen also entweder mit Winter- oder Allwetterreifen ausgestattet sein. Ausnahmen gelten zum Beispiel für land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge oder einspurige Kfz wie Motorräder oder Roller.

Sind Fahrer mit den vorgeschriebenen Reifen unterwegs, gelten laut § 2 StVO dann zusätzlich folgenden Vorschriften:

2. während der Fahrt

a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,

b) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

StVO § 2 Absatz 4: Vorschriften für die Straßenbenutzung durch Radfahrer

Laut § 2 Absatz 4 StVO besteht eine Nutzungspflicht bei Radwegen nur, wenn diese per Verkehrszeichen ausgewiesen sind.
Laut § 2 Absatz 4 StVO besteht eine Nutzungspflicht bei Radwegen nur, wenn diese per Verkehrszeichen ausgewiesen sind.

Auch Radfahrer sind auf öffentlichen Straßen unterwegs und müssen sich entsprechend den Verkehrsregeln verhalten. Da Fahrräder als Fahrzeuge gelten, treffen die allgemeinen Bestimmungen zu Fahrzeugen aus § 2 StVO auch auf diese zu. So gilt auf dem Fahrrad ebenfalls ein Rechtsfahrgebot und es ist die rechte Fahrbahn zu benutzen, wenn die Straße befahren wird.

Darüber hinaus sind in § 2 unter Absatz 4 in der StVO weitere Bestimmungen für Radfahrer zu finden. Demnach besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Nutzung von Radwegen nur dann, wenn diese durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 ausgewiesen sind. Darüber hinaus gilt:

Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.

Verkehrszeichen 237: Radweg
Verkehrszeichen 237: Radweg
Verkehrszeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg
Verkehrszeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg
Verkehrszeichen 241: Getrennter Geh- und Radweg
Verkehrszeichen 241: Getrennter Geh- und Radweg

Sind diese Zeichen nicht vorhanden, kann der Radweg benutzen werden, aber auch das Fahren auf der Fahrbahn ist dann zulässig. Ist kein Radweg angelegt, ist die Straße zu benutzen. Auf der Straße ist es Radfahrern zudem gestattet, nebeneinander zu fahren, wenn sie dadurch niemanden behindern, ansonsten ist hintereinander zu fahren.

Regelungen für Kinder auf dem Fahrrad

In § 2 Absatz 5 StVO ist darüber hinaus auch bestimmt, wo Kinder mit dem Fahrrad unterwegs sein dürfen. Kinder bis zum achten Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren. Ist ein Radweg vorhanden, der baulich von der Straße abgetrennt ist, dürfen Kinder auch diesen befahren. Bis zum zehnten Lebensjahr können Kinder zwischen dem Fußweg und der Straße bzw. einem vorhandenen Radweg wählen. Nach dem zehnten Lebensjahr darf der Gehweg nicht mehr befahren werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Begleitperson ab 16 Jahre Kinder unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten darf. Das heißt, auch für Erwachsene ist es dann zulässig, mit dem Rad auf dem Gehweg zu fahren. Es gilt jedoch, dass der Fußgängerverkehr Vorrang hat und auf diesen Rücksicht zu nehmen ist.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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