Ist ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift überhaupt gültig?

Wem in der Vergangenheit schon einmal eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr zur Last gelegt wurde – zum Beispiel wegen der Nichteinhaltung des Mindestabstands zum Vordermann – weiß, dass dies einen Bußgeldbescheid zur Folge hat. In diesem wird dem Betroffenen mitgeteilt, welches Bußgeld er zu zahlen hat und ob Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot auf ihn zukommen. Viele Empfänger eines Bescheides stellen sich aber Fragen bezüglich dessen formeller Form.

Stimmt es, dass ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift gültig ist? Oder ist eine Unterschrift hier obligatorisch? Können Sie gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb der festgesetzten Frist Einspruch erheben, weil die Unterschrift fehlt? Diese und weitere Fragen werden im folgenden Ratgeber beantwortet.

Gesetzliche Grundlagen zum Bußgeldbescheid

Ist ein Bußgeldbescheid ohne eine Unterschrift gültig?
Ist ein Bußgeldbescheid ohne eine Unterschrift gültig?

Die meisten Bußgeldbescheide enthalten folgende oder eine ähnliche Formel: „Maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig.“ Viele Autofahrer pochen jedoch darauf, dass diese Angabe falsch und ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift ungültig ist. Sie weigern sich dann, das Bußgeld mitsamt der anfallenden Gebühren zu bezahlen. Doch ist der Bußgeldbescheid in diesem Fall wirklich fehlerhaft?

Die grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen zum Bußgeldbescheid finden sich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

In § 66 OWiG ist festgelegt, dass der Bußgeldbescheid der Schriftform bedarf. Außerdem wird dargelegt, welche Angaben dieser enthalten muss. Hierzu gehören unter anderem:

  • Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter
  • Name und Anschrift des Verteidigers
  • Bezeichnung der Tat
  • Zeit und Ort ihrer Begehung
  • Beweismittel
  • Geldbuße und die Nebenfolgen

Es ist nicht vermerkt, dass der Bußgeldbescheid eine Unterschrift enthalten muss. Da es sich um ein maschinell erstelltes Dokument handelt, ist keine Unterschrift nötig – er erhält auch so seine Gültigkeit.

Fazit: Ist ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift gültig?

Auch wenn ein maschinell erstellter Bußgeldbescheid nicht unterschrieben wurde, ist er gültig, solange eindeutig erkennbar ist, von welcher Behörde das Verfahren durchgeführt und der Bescheid ausgestellt wurde.

Gegen einen Bußgeldbescheid können Betroffene grundsätzlich immer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Einspruch einlegen. Ein Anwalt kann hier helfen, Recht zu bekommen.

FAQ – Bußgeldbescheid ohne Unterschrift

Enthält ein Bußgeldbescheid eine Unterschrift?

Ein Bußgeldbescheid wird häufig maschinell erstellt und trägt daher in der Regel keine Unterschrift.

Ist ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift gültig?

Ja, es ist nicht gesetzlich festgelegt, dass ein Bußgeldbescheid eine Unterschrift enthalten muss. Daher ist dieser auch ohne Unterschrift gültig.

Lohnt sich ein Einspruch wegen fehlender Unterschrift?

Grundsätzlich können Sie gegen einen Bußgeldbescheid immer Einspruch einlegen. Allerdings ist dieser aufgrund der fehlenden Unterschrift nicht ungültig.

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Über den Autor

Meike - Redakteurin
Meike Z.

Meike ist seit 2016 Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihr Anspruch besteht darin, Informationen unter anderem zum Verkehrsrecht, zur Kfz-Versicherungen und zur Autofinanzierung leicht verständlich aufzubereiten.

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24 Kommentare zu “Ist ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift überhaupt gültig?

  1. Badener

    Nach geltendem Recht sind nicht unterschriebene Schreiben, Bescheide, Erlasse, etc. lediglich Entwürfe und entfalten keine Rechtskraft.

    Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.

    Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 06. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003,1544).

    Für den Fall des Bezuges auf § 37 Abs. 5 VwVG, wonach „bei maschinell erstellten Behördenschreiben (Verwaltungsakte) eine Unterschrift verwaltungsrechtlich entbehrlich ist“, ist festzustellen, dass diese Vorschrift zivilrechtlich jedoch durch die Formerfordernisse des § 126 BGB überlagert wird. Zuletzt kann ein nicht unterzeichnetes Schreiben durch die fehlende Rechtsfähigkeit auch keinerlei Fristen auslösen (s. § 126 BGB).

    1. Sven

      Das stupide Aufzählen von Paragrafen bringt dich der Wahrheitsfindung jedoch keinen Schritt weiter. Es sieht zwar immer toll aus, viele Gesetze und Paragrafen zu zitieren, allerdings sollten diese auch relevant sein.

      „Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.“

      – §126 BGB ist es nicht, weil eine Ordnungswidrigkeit nicht nach BGB geahndet wird
      – §315 ZPO: Hier geht es um die Unterschrift des Richters; völlig abstrus also
      – 275 StPO: Hier geht es um die Form des Urteils; genauso daneben
      – §117 I VwGO: Hier geht es ebenfalls um die Form und Inhalt des Urteils
      – §37 III VwVfG: Gemäß §2 VwVfG sind Ordnungswidrigkeiten vom VwVfG nicht betroffen.

      Völlig daneben also!

  2. Herrmann

    § 66 OWiG legt den Inhalt des Bußgeldbescheides fest, nicht aber die Form.
    Die Schriftform wird im § 126 BGB festgelegt, wonach alle schriftliche Bescheide zu unterschreiben sind.
    Ein Bußgeldbescheide in schriftlicher Form bedarf eine Unterschrift!

  3. Karsten

    Hallo,
    ich habe eine schriftliche Verwarnung, Parkscheibe vergessen, bekommen. Es stehen 2 Zeugen auf der Verwarnung obwohl nur eine Person vor Ort war. Kann ich Einspruch einlegen wegen falscher Angaben.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Karsten,

      es steht Ihnen selbstverständlich frei, Einspruch einzulegen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  4. Berger, P.

    Hallo, mich würde interessieren nach was man sich in unserem Land zu richten hat.
    Kommt der BGH vor dem BGB oder BGB vor BGH ? kommt BGH vor Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
    anders gefragt, steht ein Arbeiter über dem Chef, oder der Chef über dem Arbeiter ?
    Warum gibt es den § 126 überhaupt ? hinterfrägt man, beruft man sich einfach auf das LVwVfG, so einfach machen es sich manche Leute. Kann mich da bitte wer aufklären? denn ich bin der Meinung irgendetwas läuft da nicht so wie es soll aber wir leben ja in postfaktischen (Das Wort „postfaktisch“ wurde von der GfdS zum Wort des Jahres 2016 gekürt) Zeiten. Ich sage immer wieder: Herr lass Hirn regnen!

  5. Normen R.

    Schon krass, wie sich die Seite hier um Kopf und Kragen redet.
    Paragraph 5 des OWiG beschreibt den Geltungsbereich des Gesetzes. Da der räumliche Geltungsbereich nicht definiert ist, gibt es keinen Geltungsbereich und somit keine Gültigkeit.

  6. Werner K.

    Wir befinden uns Im Handelsrecht. Alli sog. Verwaltungen sind als Firmen gelistet. Sie verschicken private Angebote von juristischen Personen an juristische Personen. Wer sich als juristische Person = Firma MAX MUSTERMANN (römisches Recht) identifiziert und den Vertrag annimmt hat zu zahlen.

  7. Detlef

    Ein Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten (§ 37 VwVfG) + § 126 BGB+ §10 Beurkungsgesetz! Ohne einhändige vollständige Unterschrieft der Beteiligten eines Verwaltungsakte ( Bußgeldbescheide) keine Gültigkeit.Der Grund für die fehlenden Unterschriften der tatsächlich Verantwortlichen ist in der fehlenden Staatshaftung zu suchen. Jeder „Beamte“ haftet danach persönlich und mit seinem Privatvermögen falls gesetze verletzt werden, oder bei fehlender Rechtsgrundlage §839 BGB.

    1. ralf s.

      ein bußgeldbescheid ist kein verwaltungsakt

  8. GErmane

    Also, eine amerikanische Außenministerin bereinigt BRD Gesetze! Das ist ja schon mal bemerkenswert!WArum eigentlich?
    Dann sollen Teile eines Gesetzes gelten die kein Inkrafttreten beinhalten, keine Geltungsbereich aufzeigen. usw. Lt. BVg Gesetz wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) d.h., ein Gesetz ohne Geltungsbereich hat keine Gültigkeit und ist unwirksam. Demnach kann man sich auch nicht auf eine Argumentation stützen wie: das „Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (EGOWiG) wurde tatsächlich abgeschafft, das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit dem oben zitierten § 66 existiert jedoch nach wie vor.

  9. Kerstin

    Was ist denn wenn keine Ortsangabe auf Strafzettel wegen falsch parken steht? Der übrigens von „Fair Parken “ ist. Können die das dann bei einem Widerspruch einfach nachbessern?

    LG Kerstin

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Kerstin,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  10. Peter

    Hey ich bin es nochmal und ich hätte noch eine frage und zwar im §44 Verwaltungsverfahrensgesetz ist geregelt was ein nichtiger Verwaltungsakt ist . Dann steht im §2 des Verwaltungsverfahrensgesetz ausnahmen von Anwendungsberreichen, und dann werden dort Ordnungswidrigkeiten aufgeführt . Ich habe mich jetzt belesen was ein Verwaltungsakt beinhalten muss um ein Verwaltungsakt zu sein und habe festgestellt das ein Bußgeldbescheid genau das ist und meine frage wäre jetzt ob dann der §2 Verwaltungsverfahrensgesetz hier überhaupt in kraft treten kann weil ja ein Verwaltungsakt juristisch definiert ist und ja dann rechtlich gesehen der §2 dagegen verstößt weil ein Bußgeldbescheid ja nun mal ein Verwaltungsakt ist . Und wenn der §2 gültig sein sollte ob man dann da gegen klagen könnte und sich auf die Rechtsunsicherheit berufen könnte da ja klar festgelegt was ein Verwaltungsakt ist und §2 Verwaltungsverfahrensgesetz genau das gegenteil aussagt bzw einfach Ordnungswidrigkeiten raus nimmt ? Mit freundlichen Grüßen Peter

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Peter,

      wie Sie richtig bemerkt haben, handelt es sich gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz bei einem Bußgeldbescheid tatsächlich um einen Verwaltungsakt. § 2 des BVwVfG besagt allerdings nicht, dass Bußgeldbescheide keine Verwaltungsakte sind, sondern nur, dass die Regeln des BVwVfG auf diese Verwaltungsakte nicht anzuwenden sind. Es ist rechtlich zulässig, solche Ausnahmen zu definieren, ohne dass diese Ausnahmen im Widerspruch zu der allgemeinen Definition stehen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  11. Theo

    Sie schreiben, dass der §66 OWiG festlegt, dass der Bußgeldbescheid der Schriftform bedarf. Der § 126 BGB schreibt, dass die schriftliche Form durch die elektronische ersetzt werden kann, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
    Jetzt schreibt doch das OWiG die Schriftform vor…wieso kann dann der Bußgeldbescheid durch elektronische Form ersetzt werden??? Irgendwas läuft da anscheinend verkehrt.
    Es gibt klare Vorschriften, per Gesetz geregelt, und doch nicht gültig ????
    Anscheinend brauchen wir gar keine Gesetze, wenn sie doch nicht eingehalten werden bzw. jeder macht was gefällt.
    mit freundlichen Grüßen Theo

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Theo,

      § 126 BGB bezieht sich auf Verträge und Urkunden und damit auf Rechtsgeschäfte im Privatrecht. Bußgeldbescheide sind davon nicht betroffen. Die Schriftform bleibt hierbei verpflichtend.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  12. Peter

    Meine frage wäre warum das BGB hier nicht anzuwenden ist , da ich im Internet nichts gefunden habe das, dass BGB nur im Privatrecht Anwendung finden . Wo steht das wäre nett mit Quelle wo ich es selber nachlesen kann . Denn in §126a Absatz 1 heißt es wie folgt : Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Also muss ja nach meiner Auffassung trotzdem eine elektronische Signatur darunter sein. MFG : Peter

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Peter,
      das BGB befasst sich mit Rechtsgebieten wie Familienrecht, Erbrecht und Vertragsrecht und regelt somit die Belange von natürlichen sowie juristischen Personen. Es handelt sich dabei um das zentrale Werk des deutschen allgemeinen Privatrechts und beinhaltet die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  13. Sascha

    Hallo,

    Hierzu merke ich an, das das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeiten Gesetz (OwiG) mit 2. Bundesbereinigungsgesetz vom 23.11.2007 Art. 57 gestrichen worden ist. Was nicht in Kraft getreten ist, gilt nicht!

    Gruß
    Sascha

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Sascha,

      das „Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (EGOWiG) wurde tatsächlich abgeschafft, das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit dem oben zitierten § 66 existiert jedoch nach wie vor.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  14. Thomas

    Hallo,
    bitte ändern oder löschen Sie diese Seite! Ihre Angaben sind falsch!
    Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind von dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ausgeschlossen und gelten somit NICHT nach dem VwVfG und somit NICHT für OWiG!!
    Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich:
    1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
    2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
    3. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
    4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
    5. das Recht des Lastenausgleichs,
    6. das Recht der Wiedergutmachung.
    Folglich gilt für Ordnungswidrigkeiten (Bescheide etc.) „zwingend“ die Schriftform nach BGB § 126!

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Thomas,

      vielen Dank für Ihren Hinweis, das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) greift bei Bußgeldbescheiden tatsächlich nicht. Allerdings geht aus § 66 OwiG hervor, dass ein Bußgeldbescheid keine Unterschrift benötigt.
      Der von Ihnen zitierte § 126 des BGB bezieht sich auf Rechtsgeschäfte im Privatrecht und gilt daher nicht für Bußgeld- oder Strafverfahren. Und selbst in § 126 Absatz 3 steht, dass die schriftliche Form durch die elektronische ersetzt werden kann, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

      Ihr Bussgeld-Info Team

    2. Ralf S.

      im owig 110c steht eindeutig, dassvzwar eine eigenhändige unterschrift nicht erforderlich, allerdings der den bescheid zu verantwortende bevollmächtigte zu erkennen sein muss. das bedeutet wenn “ im auftrag “ name gedruckt steht ist der bescheid nichtig weil zusatz im autrag nicht den verantwortlichen, sondern einen erklärungsboten bezeichnet.

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