Bußgeldkatalog Fahrrad: Geschwindigkeit

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 10. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Laut Verkehrsrecht dürfen Fahrräder nur so schnell fahren, wie es von ihnen erwartet wird. Was das konkret bedeutet und welche Bußgelder bei Missachtung dieses Grundsatzes drohen – Antworten darauf geben wir Ihnen in unsere Ratgeber zur erlaubten Fahrradgeschwindigkeit.

Tat­bestandBuß­geldPunk­te
Gefähr­dung eines Fuß­gängers auf­grund zu hoher Fahrrad-Geschwindigkeit in einem Fuß­gän­ger­be­reich, in dem Fahr­zeug­ver­kehr zuge­lassen war30 €in Aus­nahme­fällen 1 Punkt
Gefähr­dung eines Fuß­gän­gers auf­grund zu hoher Fahr­rad-Ge­schwin­dig­keit in einem Fuß­gän­ger­be­reich oder auf dem Gehweg35 €

FAQ: Geschwindigkeit auf dem Fahrrad

Gelten auf dem Fahrrad Geschwindigkeitsbegrenzungen?

Gemäß StVO sind auch auf dem Fahrrad Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten. So ist die Geschwindigkeit anzupassen, wenn in verkehrsberuhigten Bereichen oder einer Tempo-30-Zone gefahren wird.

Gibt es für das Fahrrad festgelegte Geschwindigkeiten?

Nein, konkret definierte Tempolimits gibt es nicht. Radfahrer müssen sich aber der Verkehrssituation sowie dem Zustand der Straße bzw. des Radwegs anpassen. Zudem darf durch die Geschwindigkeit niemand gefährdet werden.

Gibt es Sanktionen wenn Radfahrer die Geschwindigkeit nicht anpassen?

Ja, Radfahrer können zu schnell sein. Die Bußgeldtabelle führt hier auf, welche Sanktionen drohen können.

Geschwindigkeitslimits für Fahrradfahrer: Wie schnell dürfen Radfahrer sein?

Die Fahrrad-Geschwindigkeit ist durch dieses Verkehrszeichen begrenzt
Die Fahrrad-Geschwindigkeit ist durch dieses Verkehrszeichen begrenzt

Standardmäßig verfügen Fahrräder über keinen Tacho. Somit wissen Fahrradfahrer die meiste Zeit nicht genau, mit welcher Geschwindigkeit sie aktuell fahren. Da sich die erreichbare Geschwindigkeit für Fahrradfahrer aber in einem weitaus kleineren Spektrum befindet, als das bei motorisierten Kraftfahrzeugen der Fall ist, ist dies auch nicht erforderlich. Trotzdem gelten auch für Fahrradfahrer die laut Verkehrsrecht und StVO festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzungen. Bei Missachtung drohen Bußgelder gemäß obiger Bußgeldtabelle.

Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung beachten

Auch Fahrradfahrer müssen als verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer immer einen Blick für die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten haben und sich danach richten – auch wenn sie keine Möglichkeit haben, ihre erreichte Geschwindigkeit präzise zu prüfen. In einer Spielstraße ist es angemessen, die Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit zu drosseln; auch in einer Tempo-30-Zone ist es angebracht, keine Rekorde aufzustellen, was die Fahrrad-Geschwindigkeit betrifft.

Verschiedene Gerichtsentscheidungen haben bestätigt, dass Radfahrer ihr Tempo drosseln bzw. anpassen müssen, falls sie etwa einen gemeinsamen Geh- und Radweg nutzen: Um Fußgänger nicht zu belästigen, müssen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit an diesen vorbeifahren. Wer schneller fährt, und Fußgänger gefährdet, muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Sogar Punkte fallen für diesen Verstoß an – ein Fahrverbot ist jedoch nicht zu befürchten.

Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrrad

Grundsätzlich gilt, dass das Rad zu jedem Zeitpunkt für den Fahrer kontrollierbar sein muss. Im Zweifelsfall ist es daher sinnvoll, etwas langsamer zu fahren. Ein Fahrradfahrer muss stets in der Lage sein, auf Gefährdungen zu reagieren – bei einer moderaten Geschwindigkeit ist es weitaus leichter, rechtzeitig auf ein abbiegendes Auto oder ein spielendes Kind zu reagieren, weil etwas mehr Zeit zum Bremsen ist. Das schafft Sicherheit für den Fahrer selbst und für andere Verkehrsteilnehmer und vermeidet ein Bußgeld aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Fahrrad-Geschwindigkeit auf Radwegen

Auch Kinder müssen die vorgeschriebene Fahrradgeschwindigkeit beachten
Auch Kinder müssen die vorgeschriebene Fahrradgeschwindigkeit beachten

Auch auf Radwegen dürfen Radfahrer nicht so schnell fahren, wie sie theoretisch könnten. Sie müssen sich an die Verkehrslage und die Beschaffenheit des Weges anpassen. Gerade bei zweispurigen Radwegen, die auch die gegenläufige Fahrtrichtung anbieten, ist es im Zuge der Verkehrssicherheit wichtig, dass Radfahrer auf „Geisterfahrer“ reagieren können. Auch diese Fahrrad-Geschwindigkeitsbegrenzung drückt sich nicht in einem genau festgelegtem Wert aus; Radfahrer müssen schlichtweg darauf achten, während der Fahrt stets ihre Fahrräder unter Kontrolle zu haben und bei Gefahren rechtzeitig bremsen zu können.

Fahrrad-Höchstgeschwindigkeit – wie viel ist theoretisch möglich?

Der schnellste Radfahrer der Welt konnte bei einem Versuch im Jahr 1985 eine Höchstgeschwindigkeit von fast 250 km/h erreichen! Dieses Ergebnis wurde jedoch nur erzielt, weil aufgrund der Konstruktion des Tests der Luftwiderstand minimiert wurde und der Radfahrer gleichzeitig auch von Rückenwind profitierte. Unter „normalen“ Bedingungen erreichte ein Kanadier mit seinem Rad die Geschwindigkeit von 130 km/h – das ist immer noch schneller als so manches Auto. Solche Geschwindigkeiten erreicht man als Fahrradfahrer jedoch im normalen Straßenverkehr nicht. Dort beträgt die Durchschnittsgeschwindigkeit eher 10 – 15 km/h.

Radfahrer müssen also nicht davon ausgehen, mit ihrem Rad die üblichen Geschwindigkeitslimits innerorts und außerorts zu überschreiten. Bei der Tour de France liegt die durchschnittliche Fahrrad-Geschwindigkeit bei immerhin 41 km/h. Sogar diese Geschwindigkeit wäre innerorts noch zulässig, denn hier darf man auch mit dem Auto bis zu 50 km/h fahren. Schneller sollten Sie mit dem Rad jedoch nicht fahren, da das die allgemein erwartbare Fahrradgeschwindigkeit überschreiten würde.

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Über den Autor

Autor
Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

{ 18 comments… Kommentar einfügen }
  • Baki 26. Oktober 2021, 16:45

    Hallo, ihr seid gut…was ist wenn ein Fußgänger mich behindert bzw. Durch seinen hund ich zu schaden komme? Wer zahlt da wer ist schuld? Was gilt zu beispiel im wald wenn ich mich durch klingeln bemerkbar mache denoch nicht darauf reagiert wird und ich hin knalle mich verletzte. Was tuhe ich wie beweise ich den Vorfall?

    • Leipziger 83 4. Oktober 2022, 11:51

      Zum Thema Klingeln, haben Sie so frühzeitig zu klingeln, dass Sie Reaktionszeit plus Bremsweg noch zum Stehen kommen können egal welches Geläuf. Immer zwei Finger auf der Bremse außer bei Bergauffahrt. Von Ihnen als Radfahrer geht die größere Gefahr aus. Weshalb auch Autofahrer bei Unfällen mit „schwächeren“ Verkehrsteilnehmern eine (häufig höhere) Mitschuld tragen… Thema Hund verhält sich ähnlich. Der ist wie ein Kind kaum zu kontrollieren. Von Ihnen wird die höhere Sorgfalt verlangt, außer sie sind vielleicht vermindert schuldfähig… die Frage wäre dann warum, in dem Moment. Grüße

  • mainzrad 24. November 2016, 11:59

    Wenn ich, wie in der Vergangenheit mehrfach passiert, mit zwischen 25 und 30km/h auf einem breiten, einspurigen Radweg entlangfahre, gemütlich auf flacher Strecke im größten Gang und mit Rucksack, vorschriftsmäßiger Beleuchtung und zusätzlich reflektierendem Gurt, umgenietet werde, bin ich dann schuld? War die Geschwindigkeit nicht erwartbar? Der Radweg ist so konstruiert, dass er schlecht einsehbar ist, einbiegende Autos müssten sich halt langsam herantasten. Das gilt auch für die Straße, neben der der Radweg verläuft. Leider Bremsen die meisten erst, wenn sie an der Straße sind.

    • bussgeld-info.de 28. November 2016, 10:16

      Hallo mainzrad,

      wenn Sie die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten haben – denn diese gilt auch für Radfahrer – haben Sie keinen Verstoß begangen. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Yves 8. Oktober 2016, 1:35

    Am wochenende bin ich mit meinem rennrad von einer ambulanten polizei-radarmessstation in einer kleinen ortschaft an der B36 geblitzt und sofort danach angehalten worden: ich sei 48 km/h gefahren, das sei zuviel, da nur 30 km/h erlaubt sei. Meinen einwand, unter den 30 km/h-schildern hinge am masten als begründung schilder mit der aufschrift „Lärmschutz“, liess der beamte nicht gelten. Daraufhin habe ich ihn gefragt wie er denn dem richter den von mir verursachten lärm begründen wolle, vielleicht den der kettenschaltung? Es half nichts, er hat eine anzeige gemacht, weil ich nicht sofort zahlen wollte.

    • Josef 17. Oktober 2016, 20:51

      Das würde mich sehr interessieren wie das ausgeht. Ich glaube und hoffe das die Anzeige scheitert.

    • anon 10. November 2016, 12:45

      Zeichen 274 „Zuläs­sige Höchst­ge­schwin­dig­keit“ gilt für alle Fahrzeuge. Also auch für Fahrräder.
      Im Bußgeldkatalog gibt es aber dafür keine Position.
      Lfd. Nr. 11 der Tabelle bezieht sich auf Zeichen 274, gilt aber nur für Kraftfahrzeuge.
      Für Fahrräder gibt es nur die Tatbestandsnummern 141606 und 141612 zur Geschwindigkeit. Diese beziehen sich jedoch auf „Durch unangepasste Geschwindigkeit einen Fußgänger im Fußgängerbereich mit/ohne zugelassenem Fahrzeugverkehr gefährden“.
      Wenn man das nicht ignoriert, ist es nicht möglich einen Bußgeldbescheid zu erstellen.

      • bussgeld-info.de 14. November 2016, 10:36

        Hallo anon,

        das stimmt prinzipiell. Auch Fahrradfahrer dürfen gesetzliche Geschwindigkeitsgrenzen nicht überschreiten. Durch die Zusatzbeschilderung in Form des Lärmschutzes hätte jedoch Yves womöglich die Chance, erfolgreich einen Einspruch einzulegen. Ob die Chancen dafür gut stehen, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht genau feststellen.

        Ihr Bussgeld-Info Team

        • KonRad 3. März 2017, 13:58

          Es ist zwar schon ne Weile her, aber ich würde gerne noch beisteuern, dass nach dieser Logik doch auch jedes Elektorauto einen Freibrief zur Geschwindigkeitsüberschreitung bekommen könnte (mal davon abgesehen, dass der Lärm bei Kfz meistens von den Reifen aus geht).
          Der Zusatz „Lärmschutz“ dient m.W.n. dazu, dem Autofahrer den Anordnungsgrund zu verdeutlichen und somit die Einsicht zu erhöhen. Unabhängig vom Grund der Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung, gilt sie nach Zeichen 274 entsprechen STVO für alle Fahrzeuge, also auch leise Radfahrer.
          Wie ist es denn ausgegangen?

          • bussgeld-info.de 6. März 2017, 10:24

            Hallo Konrad,

            auch für Elektroautos gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen. Halten sich die Fahrer nicht daran, müssen Sie ebenfalls mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen.

            Ihr Bussgeld-info Team

          • Bicionado 14. August 2019, 16:10

            Nein Konrad, Elektroautos sind nicht leise. Da ab ca. 25-30 km/h das Rollgeräusch jeden normaltourig betriebenen Verbrenner übertönt, ist ein Elektroauto, das über 30 km/h fährt eine mindestens ebenso hohe Lärmbelästigung, wie ein Diesel oder Benziner.
            „Mindestens“ deshalb, weil E-Autos typischerweise erheblich schwerer sind als Verbrenner und Gewicht eine wichtiger Faktor für die Stärke des Abrollgeräuschs ist.

            Dass der Zusatz Lärmschutz so intendiert ist, wie du es beschreibst, halte ich für plausibel. Da jedoch die Hürden für die Einführung einer Beschränkung der Geschwindigkeit (normalerweise des Kraftverkehrs) extrem hoch sind und oft erfolgreich gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen geklagt wird, hielte ich es für dem Gleichheitsgrundsatz folgend für geboten, hier auch Fahrzeuge, die eindeutig nicht vom Anlass der Beschränkung berührt sind, von der Beschränkung auszunehmen.

  • Thormann 20. September 2016, 16:02

    Dazu möchte ich sagen dass ich mit einem guten, teuren Pedelec unterwegs bin. ab 26 km/h geht auf ebener Strecke nicht mehr viel. Ich trete gegen eine Wand. BMX- oder Trekkingräder fahren ohne große Anstrengung locker an mir vorbei. Leider kann ich ohne elektrische Unterstützung nicht mehr Radfahren.

  • sigurd 18. August 2016, 23:56

    @Harry:

    § 1
    Grundregeln
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    Besagt indirekt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten. Aber Satz 2 sagt auch, dass Radfahrer nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden dürfen.

    • zakaria 16. Mai 2019, 4:23

      Außer ich!!! Ich arbeite bei Lieferando und habe ein ebike
      Ich fahre durchnittlich 55-60 kmh auf bergab schaffe ich 70 kmh von navi getestet ;) ich gib zu ich fahr paar mal über rot und aber achte trotzem auf Straßeverkehr. Bis jetzt
      Komm ich gut an toi toi toi :)

      • zakaria 16. Mai 2019, 4:25

        Ich habe vergessen ich wollte wissen was passiert wenn ich geblizt werde?? Muss ich zahlen?

  • sigurd 18. August 2016, 23:48

    Mit der Geschwindigkeit ist das so eine Sache. Wenn ich eine lange Tour mache, habe ich manchmal ca. 300kg brutto auf dem Rad (ich, das Rad, Anhänger mit Gepäck). Das Rad ist durchschnittlich, und ich komme auf gerader Strecke so auf 35km/h, durchschnittliche Reisegeschwindigkeit 25km/h, Spitzengeschwindigkeit bergab… GANZ VIEL^^ Die angegebenen 10-15 km/h sind aus meiner Sicht nicht realistisch. Ein eiliger Fußgänger oder Freizeitsportler bringt das zu Fuß. Mit einem billigen Baumarktfahrrad kann nahezu JEDER 30km/h erreichen. Die RentnerInnen vor mir auf der Straße fahren ja schon immer 20km/h mit ihren Billigrädern. Ein Radweg ist eben KEIN Fußweg.

    Dazu kommt: Mit dem Gespann sind einige Radwege auf Grund von Absperrgittern nicht passierbar und Verkehrsinseln schon fürs Rad allein zu klein. Und wenn ein Radfahrer beim Linksabbiegen bis zu vier Fußgängerampeln überqueren muss, wundert es nicht, dass die Straße genommen wird. Radfahrer sind eben KEINE Fußgänger. Wollten sie mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs sein, gingen sie zu Fuß.

  • Harry 3. August 2016, 7:26

    Na ja angenommen erwartet sagt doch überhaupt nix aus. Und die 10 bis 20 km pro Stunde sind vielleicht Geschwindigkeiten die eine Oma beim einkaufen erreicht.
    Im Zuge einiger Behauptungen würde ich davon ausgehen das Fahrradfahrer locker mal die 30 bis 40 km/h erreichen.
    Und wenn der Radfahrer noch etwas trainiert ist Schaft er locker mal die 50 bis 60 km/h.
    Und ein Rad was 13000 € wird diese Geschwindigkeit auch locker aushalten.
    Es gibt im Regelfall keine Geschwindigkeitsbegrenzungen für Radfahrer das es eben keine Kraftfahrzeuge sind.
    Und somit könnte ein Radfahrer auch mit 98 km/h Berg ab auf einer Straße fahren die für Kraftfahrzeuge auf 40 km/h begrenzt ist. Ohne seinen Führerschein zu verlieren.

  • ansgar 6. Juni 2016, 14:27

    Kleiner Hinweis zur Geschwindigkeit innerorts, da es gerne vergessen wird:
    Das Ortsschild gibt als zulässige Höchstgeschwindigkeit 50kmh für _Kraftfahrzeuge aller Art_ vor.
    Damit sind Radfahrer, sofern nicht andere Geschwindigkeitsbegrenzungen vorliegen, davon ausgenommen und dürfen innerorts auch mehr als 50km/h fahren.

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