Fahrverbot antreten: Wann und wie sollte das passieren?

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 1. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Den Führerschein abgeben: Ab wann das obligatorisch ist, sagt Ihnen dieser Ratgeber.
Den Führerschein abgeben: Ab wann das obligatorisch ist, sagt Ihnen dieser Ratgeber.

Ob ein Ampelblitzer, ein Alkoholverstoß oder eine Geschwindigkeitsübertretung der Auslöser war: Wird ein Fahrverbot verhängt, muss dieser Aufforderung natürlich auch irgendwann nachgekommen werden. Neben einem Bußgeld sind auch Punkten in Flensburg oder ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid vor allem für die Leute eine problematische Angelegenheit, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind.

Wann muss ein Verkehrssünder also sein erteiltes Fahrverbot antreten? Gibt es eine Schonfrist? Kann man ein Fahrverbot verschieben oder splitten?

Antworten auf diese Fragen und noch mehr nützliche Hinweise finden Sie in diesem Ratgeber.

Spezifische Informationen zum Antreten eines Fahrverbotes

Fahrverbot im Video erklärt: Definition, Dauer, Beginn

In diesem Video erfahren Sie die wichtigsten Infos zum Fahrverbot.
In diesem Video erfahren Sie die wichtigsten Infos zum Fahrverbot.

Beim Fahrverbot einen bestimmten Zeitraum wählen – Geht das?

Ab wann Sie ein Fahrverbot antreten müssen, ist unter anderem abhängig davon, ob Sie als Erst- oder Wiederholungstäter gelten.

Verhängt Ihnen die zuständige Behörde nämlich zum ersten Mal ein Fahrverbot, gilt eine Vier-Monatsfrist, in welcher Sie sich den Antritt für Ihr Fahrverbot selbst aussuchen dürfen. In diesem Sinne können Sie demnach innerhalb eines bestimmten Spielraums Ihr Fahrverbot verschieben.

Wichtig zu wissen: Gelten Sie als Wiederholungstäter, dürfen Sie für Ihr Fahrverbot den Zeitraum nicht frei wählen. Das trifft auf Sie zu, wenn Sie in den letzten zwei Jahren bereits ein Fahrverbot verhängt bekommen haben.

Fahrverbot aufteilen oder verkürzen: Mögliche Optionen?

Fahrverbot: Die Frist für Ersttäter liegt bei vier Monaten.
Fahrverbot: Die Frist für Ersttäter liegt bei vier Monaten.

Die Frist für die Führerscheinabgabe richtet sich allerdings auch nach der Rechtskräftigkeit vom zugehörigen Bußgeldbescheid.

Legen Sie beispielsweise Einspruch dagegen ein, schiebt sich natürlich auch die Wirksamkeit nach hinten.

Erst wenn ein endgültiges Urteil darüber gefällt wurde, muss der Führerschein abgegeben werden. Auf diese Weise kann beispielsweise ein Anwalt ein drohendes Fahrverbot auch etwas hinauszögern.

Aber Achtung: Einen Monat Fahrverbot aufteilen, ist nicht möglich – egal ob als Erst- oder Wiederholungstäter. Es muss immer an einem Stück abgeleistet werden. Auch das Fahrverbot zu verkürzen, ist nicht gestattet.

In seltenen Fällen kann ein Anwalt für Sie ein Fahrverbot abwenden bzw. in eine Geldstrafe umwandeln. Dies geschieht jedoch nur unter der Prämisse einer besonderen Härte, wenn beispielsweise die Existenz des Verkehrssünders auf dem Spiel steht.

Existiert eine Schonfrist?

Fahrverbot: Wann Sie den Führerschein abgeben müssen, richtet sich nach der Rechtskraft Ihres Bußgeldbescheids.
Fahrverbot: Wann Sie den Führerschein abgeben müssen, richtet sich nach der Rechtskraft Ihres Bußgeldbescheids.

Wenn Sie sich bei einem Fahrverbot also fragen: „Wann muss ich den Führerschein abgeben?“, dann steht dies mit einigen Faktoren im Zusammenhang.

Vor allem aber richtet sich das Datum, wann Sie Ihr Fahrverbot antreten, nach den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes.

Dieses teilt Täter nämlich in zwei verschiedene Gruppen ein: jene, die bereits ein Fahrverbot in der Vergangenheit erhalten haben bzw. antreten musstenund jene, die vor dem jetzigen Fahrverbot im Prinzip mit einer reinen Weste am Straßenverkehr teilgenommen haben.

Eine Schonfrist bekommt dementsprechend nur die zuletzt genannte Gruppe.

Fazit: Wann Sie den Führerschein abgeben müssen bei einem Fahrverbot

Zusammengefasst ist zum Fahrverbot, auch ab wann Sie es antreten müssen, Folgendes zu sagen:

  1. Sind Sie Ersttäter, können Sie die Abgabe Ihres Führerscheins innerhalb einer viermonatigen Frist selbst wählen.
  2. Als Wiederholungstäter müssen Sie das Fahrverbot direkt nach der Wirksamkeit des Bußgeldbescheids antreten.
  3. Ein Fahrverbot zu splitten oder zu verkürzen, ist nicht möglich.
  4. Die Abgabe des Führerscheins kann durch einen erfolgreichen Einspruch abgewendet werden.

FAQ: Fahrverbot antreten

Wann müssen Sie das Fahrverbot antreten, wenn Sie als Ersttäter angesehen werden?

Ersttäter haben die Möglichkeit, innerhalb einer 4-Monats-Frist selbst zu entscheiden, wann Sie das Fahrverbot antreten.

Wann müssen Sie das Fahrverbot als Wiederholungstäter antreten?

Wiederholungstäter müssen Ihren Führerschein an dem Datum abgeben, das im Bußgeldbescheid vermerkt ist.

Können Sie das Fahrverbot aufteilen?

Nein, es ist nicht möglich ein Fahrverbot zu splitten.

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Fahrverbot antreten: Wann und wie sollte das passieren?
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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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{ 56 comments… Kommentar einfügen }
  • Ines 5. Mai 2020, 7:40

    Hallo,
    wenn man 1 Monat Fahrverbot bekommt, heisst das 1 Monat oder 4 Wochen?
    Und kann man nach wie vor an jedem beliebigen Tag mit dem Fahrverbot beginnen oder muss es immer vom 1. eines Monats sein?
    Vielen Dank!

  • Ricardo 4. November 2019, 17:45

    Hallo,ich hatte einen Unfall am Tag zuvor überholte ich einen Polizisten mit überhöhter geschwindigkeit bei dem Unfall wird mir eine Unfallflucht vorgeworfen wie lange darf ich kein Auto fahren, ich bin in der probezeit

  • Stephan 29. April 2019, 19:34

    Hallo,
    Ich habe bisher über die viermonatige Frist hinaus meinen Führerschein vergessen abzugeben weil ich sehr direkt Verkehrsverstoß ubd vor dem Bescheid ins Ausland gereist bin. Das Bußgeld allerdings habe ich bezahlt. Was für Konsequenzen hat es, dass ich den Führerschein noch nicht abgegeben habe? Ich habe auch keine Post diesbezüglich bekommen.

    • bussgeld-info.de 30. April 2019, 12:37

      Hallo Stephan,
      wenden Sie sich in diesem Fall unbedingt an die zuständige Behörde.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Sebastian 22. Februar 2019, 8:31

    Hallo
    ich habe da mal eine Frage und zwar muss ich 1Monat laufen. Gestern habe ich per Einschreiben meinen Führerschein an die zuständige Stelle geschickt. Ich denke das der Brief am Samstag oder Montag da ankommt. Meine Frage ist jetzt ab wann darf ich nicht mehr fahren?

    Gruss
    Sebastian

  • Stefan 10. Dezember 2018, 21:36

    Hi,
    habe wegen roter Ampel (> 1sec) 1Monat aufgebrummt bekommen. Dazu 2Pkt und 300€+Gebühren (hatte ihn schonmal weg in den letzten 2 Jahren, deshalb auch die Straferhöhung).
    Der Brief war am 8.12.18 im Briefkasten. Kann ich den Führerschein auch bevor der Bescheid rechtskräftig wird abgeben, also z.B. morgen?

    Oder wielang habe ich ab rechtskraft Zeit ihn abzugeben?

    Danke für die Antwort.

  • Andreas 12. Oktober 2018, 17:44

    Hallo, ich habe in den letzten 4 Jähren ein Fahrverbot gehabt und jetzt leider wider eins, bedeutest das dass ich denn Führerschein dieses mal sofort abgeben muss? Im Bußgeldbescheid, steht nichts von einer 4 Monatsfrist. Und da durch das meine post, im Postkasten einer früheren Bewohnerin des Hauses, mit selbigem Nachnamen gelandet ist, habe ich erst durch eine Mahnung von dem Bescheid erfahren.

  • S. Löser 29. September 2018, 18:55

    Hallo, ich habe ein Fahrverbot von einem Monat bekommen wegen Sekundenschlaf.
    Ich musste den Führerschein sofort nach Rechtskraft des Bescheides abgeben, hatte keine 4 monatige Frist, ist das so richtig?

    • bussgeld-info.de 4. Oktober 2018, 14:19

      Hallo S. Löser

      Bei Unklarheiten wegen Inhalten des Bußgeldbescheides können Sie sich an die zuständige Bußgeldstelle wenden. Wenn Sie den Bußgeldbescheid anzweifeln, dann können Sie mit Hilfe eines Anwalts Einspruch einlegen.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  • Anni 24. Juli 2018, 10:23

    hallo! Ist es richtig das wenn mein Bescheid am 30.6 rechtskräftig geworden ist, dass ich innerhalb der Frist liege wenn ich meinen Führerschein am 30.10 der Behörde vorlege?

    • bussgeld-info.de 27. Juli 2018, 16:13

      Hallo Anni,

      bei einem verhängten Fahrverbot muss der Führerschein innerhalb von 4 Monaten abgegeben werden, wenn von der Behörde kein genaues Datum für die Abgabe festgelegt wurde.

      Die Redaktion von bussgeld-info.de

  • Anja 28. Juni 2018, 19:56

    Hallo ich muss meine auch abgehen….wenn ich ihn am 2.7.18 persönlich abgebe….ran kann ich ihn wieder abholen??

    • bussgeld-info.de 3. Juli 2018, 14:17

      Hallo Anja,

      das kommt darauf an, für welche Dauer Ihnen das Fahrverbot auferlegt wurde. Sie erhalten die Fahrerlaubnis entweder 1, 2 oder 3 Monate nach Abgabe zurück.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  • Peter 5. Juni 2018, 18:48

    Gutan Tag.
    Gilt die 4-Monate-Frist auch, wenn mein letzte Fahrverbot 4 Jahre in der Vergangenheit liegt und ich damit „kein Wiederholungstäter“ bin?

    Vielen Dank.

    • bussgeld-info.de 11. Juni 2018, 7:57

      Hallo Peter,
      liegt Ihr letztes Fahrverbot mehr als zwei Jahre zurück, werden Sie in der Regel wie ein Ersttäter behandelt und dürfen den Antritt des Fahrv erbots selbst bestimmen. Wenden Sie sich ggf. zur Absicherung an die zuständige Behörde.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Daniel B. 28. März 2018, 18:54

    Hallo,
    Wenn man die schonfrist überzogen hat holt dann die Polizei den Führerschein oder wie wird das geregelt???

    • bussgeld-info.de 5. April 2018, 12:31

      Hallo Dadniel B.,

      in letzter Konsequenz kann das durchaus die Folge sein.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Anita 31. Januar 2018, 19:19

    Ich habe am 12.09.17 einen Bußgeldbescheid über 160,00€ bekommen und es wurde ein Fahrverbot von 4 Wochen verhängt. Den Führerschein sollte ich nach Eintritt der Rechtskraft spätestens nach Ablauf von 4 Monaten beim Landkreis Emsland einreichen. Gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt. Das Amtsgericht Meppen hat den Bußgeldbescheid bestätigt (Der Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen) und die Staatsanwaltschaft Osnabrück schickte mir am 28.12.17 die Kostenrechnung und eine Kopie des Urteils. Heute kam erneut ein Brief von der Staatsanwaltschaft Osnabrück, in dem ich aufgefordert werde, den Führerschein „sofort“ an die Staatsanwaltschaft zu übersenden. „Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, muss die polizeiliche Beschlagnahme folgen.“Was ist mit der 4 Monatsfrist? Ist die jetzt hinfällig, weil ich Widerspruch eingelegt habe? Mein Punktekonto in Flensburg war bis dahin sauber. Vielen Dank für Ihre Antwort

    • bussgeld-info.de 19. Februar 2018, 11:28

      Hallo Anita,
      eine Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Behörde oder einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Uwe 27. Januar 2018, 10:18

    Hallo zusammen, bin gestern auf dem Heimweg geblitzt worden. Autobahn, 100 er Zone und hatte ca 140 Kmh. weiß es nicht genau. Habe natürlich noch keinen Bescheid. Mache mir aber schon Sorgen. Bußgelkatalog sagt u.A. „ein Monat“. Ich bin Ersttäter. Habe im März eine Reise für eine Woche gebucht mit Mietwagen. Pers Daten sind alle schon weg und bezahlt ist auch schon alles. Was glauben sie aus ihrer Erfahrung, gibt es da Probleme?. Kann ich meinen Strafmonat selbst wählen? Lassen die Behörden da mit sich reden? MfG Uwe

    • bussgeld-info.de 6. Februar 2018, 17:27

      Hallo Uwe,

      wenn Ihnen zum ersten Mal ein Fahrverbot droht, greift üblicherweise die Vier-Monatsregel. Innerhalb dieser 4 Monate können Sie selbst entscheiden, wann Sie das Fahrverbot antreten möchten.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Dennis 21. Januar 2018, 21:36

    Bezüglich eines Tempovergehens hatte ich kürzlich eine Gerichtsverhandlung. Mir liegt nun ein Urteil vor, nach dem ich meinem Führerschein in den nächsten 4 Monaten für den Zeitraum von einem Monat abgeben muss. Meine Frage: Erhalte ich noch ein Schreiben der zuständigen Bußgeldbehörde oder muss ich unabhängig davon den Führerschein beim zuständigen Amtsgericht abgeben?

    • bussgeld-info.de 22. Januar 2018, 10:54

      Hallo Dennis,
      in der Regel können Sie den Führerschein bei der Polizei oder der Bußgeldstelle abgeben. Sicherheitshalber sollten Sie das richtige Vorgehen allerdings bei der zuständigen Behörde erfragen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Teresa 13. November 2017, 23:04

    Hallo, ich bin im Juli geblitzt worden, habe Anfang August den Bescheid bekommen dass ich innerorts 35 km/h zu schnell war. Mir ist klar das ich meinen Führerschein abgeben muss. Nun hab ich bis dato noch keinen rechtskräftigen Bescheid erhalten und hatte gehofft, um die Weihnachtszeit die vier Wochen zu nehmen. Macht es Sinn, nachzuhaken und zu fragen wann der Beschluss zu erwarten ist? Oder sollte ich die Angelegenheit aussitzen? Danke u LG

    • bussgeld-info.de 21. November 2017, 11:45

      Hallo Teresa,

      wir würden einfach abwarten. Wenn Sie Ersttäter sind, können Sie den Zeitpunkt für den Fahrverbot aussuchen, d.h. den Antritt des Fahrverbots um bis zu vier Monate hinauszögern.

      Ihr Team von Bussgeld-info.de

  • Schwaab 23. Oktober 2017, 18:29

    Hallo,

    ich wurde innerorts nicht angeschnallt mit 25 km zu schnell geblitzt.
    Muss ich den Führerschein für vier Wochen abgeben?
    Ich habe den Führerschein 20 Jahre und keine Punkte in Flensburg.

    • bussgeld-info.de 20. November 2017, 11:00

      Hallo Schwaab,

      bei 25 km/h zu viel innerorts wird in der Regel ein Bußgeld von 80 Euro und ein Punkt, aber kein Fahrverbot fällig.

      Ihr Team von Bussgeld-info.de

  • Jacqueline 23. August 2017, 20:13

    Hallo ich muss demnächst mein führerschein abgeben es erste mal aufgefallen im Strassenverkehr 2 Monate das sind genau 8 Wochen wenn ich meinen Schein am Mo den 18.09 abgebe bekomme ich meinen Schein am 13.11 wieder ist richtig oder darf man ihn auch sonntags abgeben und abholen

    • bussgeld-info.de 31. August 2017, 8:54

      Hallo Jacqueline,

      an Sonntagen haben Behörden nicht geöffnet, sodass Sie hier den Führerschein nicht wieder abholen können.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Harri 21. August 2017, 16:50

    Hallo,
    ab wann beginnt das Fahrverbot offiziell ?
    – Ab Eingang des Führerscheins bei der Bußgeldbehörde.
    – Am 3. Tag nach meiner Aufgabe bei der Post (bei Einschreiben Rückschein)
    – Am Tag, an dem die Bußgeldbehörde den Zugang miteilt.
    Darf am Tag des Eingangs bei der Behörde noch gefahren werden oder ist dieser Tag ab morgens 0 Uhr ein Fahrverbottag?
    Danke für die Rückmeldung.
    MFG
    Harri

    • bussgeld-info.de 31. August 2017, 7:27

      Hallo Harri,

      die Frist beginnt mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins bei der Behörde. Sobald der Führerschein dort zugeht, dürfen Sie nicht mehr fahren.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Volker 9. August 2017, 12:16

    Guten Tag,
    kann ich den Führerschein im Voraus quasi abgeben (einziehen lassen), weil ich ein Fahrverbot erwarte?
    Oder gilt die Frist erst nach dem BußgeldBescheid bitte?
    Danke!

    • bussgeld-info.de 14. August 2017, 8:54

      Hallo Volker,
      das Fahrverbot können Sie in der Regel erst nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides antreten.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Jörn 7. August 2017, 12:01

    Hallo, ich hätte mal eine Frage.
    Ich bin auf einer Fahrt zweimal binnen 1h geblitzt worden.
    Davor hatte ich aber noch nie eine Problem mit dem Bußgeldkatalog, auch keine Punkte in Flensburg.
    Allerdings weiß ich nicht genau, wie viel ich jedesmal zu schnell war.
    Falls ein Fahrverbot verhängt wird, kann ich dann dennoch mit der vier monatigen Frist rechnen?

    Mit freundlichen Grüße
    Jörn

    • bussgeld-info.de 14. August 2017, 9:36

      Hallo Jörn,
      ob Sie das Fahrverbot beliebig beginnen können, hängt von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ab.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Udo 3. August 2017, 17:16

    Ich wurde vor einer Woche beim Gelb-Überfahren einer Kreuzung von einem Rotlicht-Blitzer geblitzt – allerdings als ich schon direkt vor dem Gerät war. Ausgelöst wurde das von einem PKW ca. 15 m hinter mir, der dann wohl schon „rot“ hatte. Auf dem Foto bin wahrscheinlich aber nur ich in Großformat. Das kann ja nicht bedeuten, mich mit Geldbuße, Punkten und Fahrverbot zu belegen ? Gruß Udo S.

    • bussgeld-info.de 15. August 2017, 8:20

      Hallo Udo,

      in derartigen Fällen könnte sich unter Umständen ein Einspruch lohnen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Inga 26. Juli 2017, 17:17

    Hallo,
    Aufgrund Geschwindigkeit muss ich den Führerschein 4 Wochen abgeben. Habe diesen per Einschreiben mit Rückschein zu der zuständigen Behörde geschickt und bin davon ausgegangen, dass das Fahrverbot ab dem Datum der Postabgabe zählt. Die Behörde rechnet aber ab Eingang des Führerscheins das Fahrverbot, also 3 Tage später. Ist das korrekt oder kann ich dagegen angehen? Vielen Dank im voraus

    • bussgeld-info.de 8. August 2017, 9:36

      Hallo Inga,

      das Vorgehen der Behörde dürfte hier korrekt sein.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Frank L. 17. Juli 2017, 20:50

    Hallo, ich bin am 07.07.17 mit dem Firmenwagen Außerorts geblitzt worden. 35km/h zu schnell.
    Am 08.07.17 mit dem Privatwagen Außerorts mit 23km/h zu schnell geblitzt worden. Muss ich mit einem Führerscheinentzug rechnen?
    Mit freundlichen Gruß
    Frank. L.

    • bussgeld-info.de 24. Juli 2017, 11:35

      Hallo Frank,
      gemäß Ihrer Angabe ist mit keinem Fahrverbot zu rechnen.

      Ihr Team von Bussgeld-Info

  • Michael 19. Mai 2017, 14:03

    Muss ich meinen Führerschein am 1. des Monats abgeben ?
    ..oder kann ich den Führerschein auch am 15ten eines Monats abgeben und erhalte ihn dann am 16ten des darauffolgenden Monats ?

    Gruß
    Michael

    • bussgeld-info.de 24. Mai 2017, 10:28

      Hallo Michael,

      wenn dies Ihr erstes Fahrverbot innerhalb von zwei Jahren ist und Sie folglich die Viermonatsfrist in Anspruch nehmen können, ist es möglich, den Termin frei zu wählen. Es spielst folglich keine Rolle, ob Sie das Fahrverbot am Monatsersten oder am 15. oder einem anderen Tag beginnen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Wolfgang D 4. Mai 2017, 16:10

    Hallo, ich war vor 8 Monaten außerordentlich 26 kmh zu schnell. Leider jetzt 30 kmh innerorts. Muss ich mit der Führerscheinabgabe rechnen? Wenn ja, bei der örtlichen Polizeistation? Danke!

    • bussgeld-info.de 8. Mai 2017, 9:07

      Hallo Wolfgang,

      in diesem Fall gelten Sie als Wiederholungstäter und müssen mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Den Abgabeort vom Führerschein können Sie dem Schreiben der Behörde entnehmen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Norman J. 4. Mai 2017, 11:55

    „keine gängige Handhabung“ – ist es der Behörde verboten und verstößt dabei gegen Gesetze?

    • bussgeld-info.de 8. Mai 2017, 8:20

      Hallo Norman,

      das bedeutet, dass die Behörde dies im Regelfall nicht macht, es aber durchaus auch vorkommen kann.

      Ihr Bussgeld-info Team

  • Norman J. 2. Mai 2017, 10:26

    Hat die Bußgeldstelle so viel Ermessensspielraum, dass bei einem Monat Fahrverbot der Führerschein ein oder zwei Tage früher herausgeben werden kann bzw. der Fahrzeugführer eigenverantwortlich bis zum Ende des Fahrverbotes nicht fährt (weil er zur abgelaufenen Frist z.B. 01:00 Uhr fahren muss)?

    • bussgeld-info.de 4. Mai 2017, 9:11

      Hallo Norman J.,

      den Führerschein ein-zwei Tage früher herauszugeben, ist keine gängige Handhabung der Fahrerlaubnisbehörde.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Peter 7. April 2017, 6:24

    Hallo, ich habe meinen Führerschein wegen eines Fahrverbotes heute abgegeben. Allerdings wir ein weiteres Fahrverbot in den nächsten Tagen kommen. Wie muss ich da vorgehen?

    Danke

    • bussgeld-info.de 10. April 2017, 8:30

      Hallo Peter,

      die Vorgehensweise können Sie dem Schreiben der Behörde entnehmen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Reinhold T. 2. März 2017, 15:13

    Hallo liebes Bußgeld-Info-Team,

    ich habe eine Frage bezüglich des Antritts eines einmonatigen Fahrverbots unter Nutzung der viermonatigen Frist:
    Wenn der Bußgeldbescheid z. B. am 03.04.2017 wirksam wird (Zusatzfrage: Ist der Tag des Wirksamwerdens der Tag der Zustellung des Bußgeldbescheids??), muss ich dann spätestens am 02.08.2017 (oder 03.08?) das einmonatige Fahrverbot antreten, oder muss ich das einmonatige Fahrverbot bis spätestens 02.08.2017 bereits abgeleistet haben und demnach das Fahrverbot bis spätestens 02.07.2017 antreten?

    Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen!
    Viele Grüße
    Reinhold

    • bussgeld-info.de 6. März 2017, 11:14

      Hallo Reinhold,

      wirksam wird der Bußgeldbescheid erst mit Rechtskraft. Diese tritt vier Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids ein. Nach diesem Zeitpunkt haben Sie vier Monate Zeit, das Fahrverbot anzutreten.

      Ihr Bussgeld-info Team

  • Dominik W. 9. Februar 2017, 16:50

    Hallo,
    muss meinen Schein 1 Monat abgeben wegen Alkohol am Steuer.
    Der Bußgeldbeschied kam schon vor 3 Monaten habe praktisch noch ein Monat zeit bis ich den Schein abgeben muss. Jetzt zu meiner Frage.
    Kann man diese Frist jetzt noch verlängern oder muss ich ihn spätestens in einem Monat abgeben?
    Danke schon mal

    • bussgeld-info.de 13. Februar 2017, 9:50

      Hallo Dominik,

      diese Frist lässt sich in der Regel nicht verlängern. Sie können sich aber zusätzlich bei den zuständigen Behörden absichern lassen.

      Ihr Bussgeld-info Team

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