Die Suche nach einem Parkplatz kann sich für Autofahrer mitunter als schwierig und vor allem nervenaufreibend gestalten. Besonders in Großstädten ist die Straße oft gefühlt kilometerweit zugeparkt. Als einzige Alternative bleibt der kostenpflichtige Parkplatz, doch entweder fehlt es grad am nötigen Kleingeld oder die Parkgebühr ist exorbitant teuer.
Dann entscheidet sich so mancher Autofahrer dafür, sein Auto dort zu parken, wo er es eigentlich nicht darf, und begeht somit einen Parkverstoß. Wird er dabei erwischt, droht ihm ein Strafzettel: das allseits bekannte Knöllchen. Wir verraten Ihnen, was es mit diesem kleinen Stück Papier auf sich hat, welche Kosten Sie erwarten müssen und ob Sie gegen ein Knöllchen Einspruch erheben können.
Inhaltsverzeichnis
Was genau ist eigentlich ein Knöllchen?
Ein Knöllchen oder Strafzettel bezeichnet in Deutschland die Verwarnung für eine Ordnungswidrigkeit. Es handelt sich hierbei um die Ahndung eines geringfügigen Verstoßes nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Das Knöllchen geht in der Regel mit der Zahlungsaufforderung eines geringen Verwarnungsgeldes einher und hat bei klagloser Zahlung keine weiteren Konsequenzen für den Täter.
Im Verkehrsrecht werden Knöllchen für falsches Halten oder Parken ausgestellt. Aber auch in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung finden sie Anwendung, wie z. B. beim achtlosen Wegwerfen von Müll oder mutwilliger Verschmutzung der Straße.
Zustellung: Muss ein Knöllchen am Auto sein?
Häufig klemmt die Polizei ein Knöllchen an die Scheibe, um den Parksünder auf die Verwarnung aufmerksam zu machen. Treffen die Beamten den Autofahrer direkt an, können sie ihm das Zettelchen auch einfach in die Hand drücken. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine Information ohne rechtliche Verbindlichkeit.
Dies bedeutet zweierlei: Zum einen ist es nicht zwingend notwendig, dass das Knöllchen von der Polizei an die Scheibe geheftet wird. Denn auch wenn Sie nach der Rückkehr zu Ihrem Auto kein Zettelchen vorfinden, kann das Falschparken möglicherweise während Ihrer Abwesenheit angezeigt worden sein. Mit Sicherheit wissen Sie dies erst, wenn Ihnen die schriftliche Verwarnung mit der Zahlungsaufforderung per Post zugestellt wird. Knöllchen werden nicht per Einschreiben verschickt.
Zum anderen bedeutet dies aber auch, dass Sie sich keine Sorgen machen müssen, sollten Sie Ihr Knöllchen verloren haben. Denn wie gesagt, die eigentliche Verwarnung mit allen nötigen Informationen kommt sowieso per Post.
Was kostet ein Knöllchen?
Eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Knöllchen betrifft die Kosten, die der Parksünder zu erwarten hat. Die Höhe des Verwarnungsgelds richtet sich einerseits nach der Art des Verstoßes, andererseits aber auch nach dem Ort, an dem falsch geparkt wurde. So können für ein Knöllchen zwischen 5 und 55 Euro anfallen.
Parken Sie z. B. auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz ohne Parkschein (oder mit abgelaufenem Parkschein), fallen seit der Einführung der StVO-Novelle am 28. April 2020 je nach Parkdauer zwischen 20 und 40 Euro an. Für das unzulässige Parken auf einem Behindertenparkplatz müssen Sie mit 55 Euro rechnen und für das Parken im absoluten Halteverbot mit 35 Euro. Das Verwarngeld ist in der Regel innerhalb einer Woche zu zahlen.
Detaillierte Infos, wie hoch ein Knöllchen bei Park- und Halteverstößen seit dem 28. April 2020 ausfallen kann, finden Sie in dieser Tabelle:
Tatbestand | Verwarnungsgeld |
---|---|
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt gehalten | 10 € |
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht gehalten | 20 € |
Sie haben in zweiter Reihe gehalten | 55 € |
Sie haben unberechtigt auf Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten | 55 € |
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt | 55 € |
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 € |
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt | 10 € |
Sie haben in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen geparkt | 30 € |
Diese Sanktionen gelten seit der Einführung der StVO-Novelle am 28. April 2020. Eine Übersicht der alten Bußgelder für falsches Halten und Parken finden Sie hier.
Was passiert, wenn Sie ein Knöllchen nicht bezahlen?
Wenn Sie das Parkknöllchen nicht bezahlen, weil Sie vielleicht die einwöchige Frist übersehen, es komplett vergessen oder sich schlicht und einfach weigern, wird früher oder später ein Bußgeldbescheid in Ihrem Briefkasten landen.
Dieser enthält eine erneute Zahlungsaufforderung. Allerdings müssen Sie hier nicht länger ein Verwarnungsgeld zahlen, sondern ein Bußgeld. Hierbei wird von der Behörde ein Bußgeldverfahren eröffnet und es fallen weitere Gebühren an, die Sie mit dem Bußgeld zahlen müssen.
Im Gegensatz zum Bußgeldbescheid gibt es übrigens keine Verjährung bei einem Knöllchen.
Lieber Knöllchen kassieren als Parkticket ziehen: Ist das wirklich eine gute Idee?
So mancher Autofahrer nimmt lieber ein Knöllchen wegen Falschparken in Kauf, als für das Parkticket zu zahlen. Denn zwar fällt das Verwarnungsgeld in der Regel deutlich höher aus als die Parkgebühr, dafür muss der Fahrer das Knöllchen aber eben auch nur bezahlen, wenn er tatsächlich erwischt wird. Rein rechnerisch kann sich dies durchaus rentieren, besonders wenn der Fahrer nahezu täglich einen gebührenpflichtigen Parkplatz nutzen müsste.
Trotzdem sollte eine solche Strategie gut überlegt werden. Denn zum einen müssen Sie als Falschparker damit rechnen, nicht nur das Knöllchen bezahlen zu müssen, sondern eventuell auch die Kosten für das Abschleppen, wenn Sie z. B. im absoluten Halteverbot stehen, in einer Feuerwehrzufahrtszone oder auch auf einem Behindertenparkplatz.
Knöllchen trotz vorhandenem Parkschein: Können Sie Einspruch erheben?
Auch Ordnungshüter sind nicht unfehlbar und so kann es natürlich passieren, dass Ihnen ein Parkverstoß vorgeworfen wird, den Sie gar nicht begangen haben – entweder weil die Beamten Ihren gültigen Parkschein oder die Parkscheibe übersehen haben oder Sie gar nicht im Park- bzw. Halteverbot standen.
Ein Einspruch im juristischen Sinne ist beim Knöllchen allerdings nicht möglich, sondern erst beim Bußgeldbescheid. Trotzdem können Sie zu dem Vorwurf Stellung beziehen. Setzen Sie dazu ein Schreiben auf, in dem Sie die Sachlage aus Ihrer Sicht schildern, und schicken Sie es an das zuständige Ordnungsamt. Zahlen Sie nicht das Verwarnungsgeld, denn damit erkennen Sie das Knöllchen und die Verwarnung automatisch an.
Ist das Schreiben bei der Behörde eingegangen, wird diese den Vorwurf erneut prüfen. Stellt sie das Verfahren gegen Sie ein, müssen Sie sich keine Gedanken mehr um das Knöllchen machen. Bleibt das Ordnungsamt allerdings bei seiner Entscheidung, erlässt es den bereits erwähnten Bußgeldbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben.
FAQ – Knöllchen
Normalerweise haben Sie eine Woche Zeit, um ein Knöllchen zu bezahlen. Tun Sie dies nicht, wird Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt, der mit höheren Kosten verbunden ist. Er muss Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach Tatbegehung zugestellt werden. Erhalten Sie den Bescheid nicht innerhalb dieser Frist, ist er in der Regel verjährt.
Ein Knöllchen kostet zwischen 10 und 55 Euro Verwarnungsgeld.
Bezahlen Sie das Knöllchen nicht, wird Ihnen ein Bußgeldbescheid zugeschickt und ein Bußgeldverfahren eröffnet.