Aus einer Parklücke herauszukommen, kann sich doch also ziemlich schwierig erweisen, wenn der Platz gerade so ausreicht. Auch das Verlassen des Grundstücks oder der Garage ist durch Platzmangel manchmal ein echtes Kunststück und Fahrer müssen mehrmals rangieren, um vom Fleck zu kommen. Da muss es doch eine entsprechende Regelung zum Rangierabstand geben, oder nicht?
Ob ein definierter Rangierabstand vor Garagen und Grundstückseinfahrten einzuhalten ist und was Aufkleber wie „Bitte 2m Rangierabstand halten“ zu bedeuten haben, erläutert der nachfolgenden Ratgeber näher. Darüber hinaus betrachtet er, welche rechtlichen Grundlagen am ehesten hier von Bedeutung sind.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Rangierabstand
Der Rangierabstand beim Parken ist gesetzlich nicht definiert. In der StVO ist dieser Begriff nicht vorhanden.
Beim Parken vor Einfahrten kann es durchaus eine Rolle spielen, wie oft beim Ein- oder Ausfahren rangiert werden muss und wie groß der Abstand ist. Stellt das Parken gegenüber von Einfahrten eine erhebliche Behinderung dar, gilt gemäß StVO ein Parkverbot.
Ein Aufkleber mit der Aufforderung einen bestimmten Rangierabstand einzuhalten, ist als Hinweis zu sehen. Rechtlich besteht in der Regel kein Anspruch auf einen solchen Abstand. Im Sinn der gegenseitigen Rücksichtnahme, kann ein Abstand zugestanden werden, wenn es die Situation erlaubt.
Gesetzliche Grundlage? Was ist zum Rangierabstand definiert?
Der Begriff „Rangieren“ ist eher aus dem Bahnbetrieb bekannt und bedeutet unter anderem so viel wie das Bewegen von Fahrzeugen zum Auflösen und Zusammenstellen von Zügen. Doch auch im Straßenverkehr hat die Bezeichnung Einzug gehalten und beschreibt das wiederholte Vor- und Zurücksetzen, um eine Parklücke oder einer Einfahrt zu verlassen bzw. in diese einzufahren. Um Fahrzeuge manövrieren zu können, ist ein gewisser Platz notwendig. Üblicherweise wird dieser benötigte Platz auch als Rangierabstand bezeichnet.
Rechtlich gesehen gibt es allerdings keine explizite Definition, was einen solchen Abstand ausmacht. Das heißt auch, dass nicht bestimmt ist, wie viel Rangierabstand eigentlich zu halten ist. In der deutschen Gesetzgebung spielt der Abstand beim Fahren und Parken eine Rolle, jedoch nicht beim Rangieren im Straßenverkehr.
Indirekt kommt der Rangierabstand in der Rechtsprechung zum Tragen. In § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist Folgendes festgelegt:
Das Parken ist unzulässig
[…] 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
Ist also die Fahrbahn zu schmal, darf gegenüber von Einfahrten zu Grundstücken und Garagen nicht geparkt werden. Bedeutet dies für hier geparkte Fahrzeuge, dass ein mehrmaliges Rangieren zum Ein- und Ausfahren notwendig ist, kann das ein Behinderung darstellen. Der notwendige Rangierabstand kann in solchen Fällen unter anderem durch Parkverbote hergestellt werden. Allerdings handelt es sich dabei um Einzelfallentscheidungen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass „schmal“ nicht in jedem Fall zu einem Parkverbot führt und ein mehrmaliges Rangieren zumutbar ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 8.3.2017, Az.: 5 S 1044/15). Drei- bis viermaliges Rangieren sei nicht Außergewöhnlich und in der Regel keine Behinderung. Anders kann das sein, wenn sehr präzise Lenk- und Rangiermanöver notwendig sind, um das Grundstück zu verlassen bzw. zu befahren.
Entscheidend sei der Grad der Behinderung und inwieweit die Nutzbarkeit der Einfahrt durch den nicht vorhandenen Rangierabstand eingeschränkt ist. Je nach Verkehrssituation und Sachlage kann das unterschiedlich bewertet werden.
Aufkleber: Rangierabstand halten
Da es keine gesetzliche Definition für die Rangierabstand beim Parken gibt, haben die bekannten Aufkleber mit der Aufforderung einen eben solchen einzuhalten, keine verpflichtende Wirkung. Hier geht es vielmehr darum, an die Rücksicht der anderen Verkehrsteilnehmer zu appellieren. Oftmals sind diese Aufkleber an größeren Fahrzeugen zu finden. Aber auch behindertengerechte Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge zum Transport von beeinträchtigten Personen, bei denen unter anderem Platz zum Ausladen des Rollstuhls benötigt wird, weisen solche Aufkleber auf.
Einen rechtlichen Anspruch auf einen definierten Rangierabstand besteht trotz Aufkleber nicht. Allerdings sollten Fahrzeuge nicht zugeparkt oder behindert werden. Ein ausreichender Abstand sollte daher beim Parken immer im Auge behalten werden.