Inhaltsverzeichnis
FAQ: Frauenparkplätze
Ein Stellplatz gilt als Frauenparkplatz, wenn dieser durch Schilder oder Markierungen auf der Straße als solcher erkennbar ist. Ausgewiesene Frauenparkplätze lassen sich z.B. in Parkhäusern, Tiefgaragen oder auf öffentlichen Parkplätzen finden. Diese sind dann in der Regel auch nicht breiter als reguläre Parkplätze. Außer sie werden speziell für Mütter bzw. Familien mit Kind vorgesehen, um z.B. das Ein- und Ausladen von Kinderwagen zu erleichtern. Mehr zu Mutter-Kind-Parkplätzen lesen Sie hier.
Frauen sind häufiger Übergriffen ausgesetzt. Um ihrer Angst entgegenzuwirken, in den Abend- und Nachtstunden unterwegs zu sein, hat sich das Konzept zunehmend in Deutschland etabliert. Frauenparkplätze befinden sich vorwiegend in der Nähe von Fluchtwegen. Sie sind zudem besser beleuchtet als reguläre Stellplätze und werden videoüberwacht. Dies soll Frauen ein größeres Gefühl von Sicherheit vermitteln.
Nein. Wer sein Auto auf einem Frauenparkplatz abstellt, kann dafür generell nicht mit einem Bußgeld belangt werden. Er muss also keinen Bußgeldbescheid, Punkte in Flensburg oder Ähnliches befürchten. Voraussetzung dafür ist, dass der Stellplatz zu einer öffentlichen Parkfläche gehört. Auf Privatparkplätzen tritt nämlich ein rechtlicher Sonderfall ein, bei dem Männer beim Falschparken bestraft werden können, wenn der Eigentümer die Stellplätze nur für Frauen vorsieht.
Geschichtlicher Hintergrund zum Frauenparkplatz
Bereits in den 1990er-Jahren haben Untersuchungen und Studien nachgewiesen, dass sich viele Frauen an abgelegeneren oder nicht ausreichend beleuchteten Orten abends zunehmend unsicher fühlen. Auf Landesebene ist deshalb in der für jedes Bundesland spezifischen Garagenverordnung (GaVO) geregelt worden, dass öffentliche und private Parkflächen Stellplätze für Frauen zur Verfügung stellen sowie Maßnahmen unternehmen müssen, um deren Sicherheit auszuweiten. Dies kann z.B. durch eine hellere Beleuchtung und direkten Zugang zu Fluchtmöglichkeiten gewährleistet werden.
Die Regelung schrieb auch vor, dass der Bereich entweder mit etwaigen Videoüberwachungssystemen ausgestattet oder dem Wartpersonal der Garage ausreichende Einsicht der Parkplätze geboten sein müsse. Ersteres war in den 90er-Jahren allerdings noch mit sehr viel mehr Kosten verbunden als jetzt und daher nicht sofort flächendeckend umsetzbar.
Die GaVOs der einzelnen Bundesländer regelten damals wie heute ebenso gesetzlich, dass eine entsprechende Kennzeichnung oder ein Schild einen Frauenparkplatz kenntlich machen müssen und eine „ausreichend[e] Anzahl gut sichtbare[r] Alarm-Melder anzubringen“ sind. Eine genaue Vorschrift zur Mindestquote an für Frauen vorbehaltene Parkplätze gibt es jedoch nicht gleichermaßen in jeder Garagenverordnung.
Es heißt z.B. in § 4 Abs. 8 der GaVO von Baden-Württemberg, dass alle „allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen […] mindestens 10 vom Hundert der Stellplätze als Frauenparkplätze einzurichten“ haben oder 10 Prozent der Stellplätze laut § 3 Abs. 2 der GarVO in Schleswig-Holstein für Frauenparkplätze bereitgestellt werden sollen. In der Verordnung Nordrhein-Westfalens wird in § 9 Abs. 3 wiederum nur von einer „ausreichenden Anzahl“ gesprochen, was Stadtverwaltungen und privaten Eigentümern mehr Ermessensspielraum lässt.
Der Frauenparkplatz: Welche gesellschaftliche Bedeutung hat er?
Gleichstellungsbemühungen für Frauen und Männer in der heutigen Gesellschaft können immer auch kontroverse Züge mit sich tragen und tendieren dazu, mitunter hitzige Diskussionen anzufeuern. So sind auch diese Parkplätze nicht von solchen Diskursen ausgenommen.
Ein häufig genanntes Argument stellt hier die Unterstellung dar, der Frauenparkplatz würde eine Diskriminierung gegenüber Männern bedeuten oder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Befürworter hingegen bekräftigen dessen Notwendigkeit, um Frauen besser und proaktiver vor potenziellen Gefahren zu schützen.
Dem Frauenparkplatz wird primär eine Bedeutung in der Anerkennung der geschlechtsspezifischen Sicherheitsbedürfnisse zugesprochen. Das Konzept selbst hat daher weder das Ziel, die Gleichstellung von Mann und Frau zu behindern, noch sie unverhältnismäßig zugunsten von Frauen auszurichten. Männer sollen also in keinster Weise diskriminiert oder benachteiligt werden. Frauenparkplätze gelten in erster Linie als Schutzmaßnahme.
Frauenparkplätze und ihre Rechtslage in der StVO
Zum Thema „Frauenparkplatz“ – Wer darf dort parken?
Sie haben bestimmt schonmal die Frage „Wer darf auf einem Frauenparkplatz stehen?“ gehört oder sie sich selbst gestellt.
Auch wenn dieser mit einem Schild oder anderer Kennzeichnung „nur für Frauen“ ausgewiesen ist, kann aber grundsätzlich jeder dort parken. Eine gesetzlich festgelegte Einschränkung gibt es nicht, weil der Begriff „Frauenparkplatz“ in der StVO selbst auch nicht aufgeführt ist. Die Nutzung durch andere Personen kann folglich nicht verboten werden.
Stellen Sie Ihr Auto dann auf einem für Frauen gedachten Parkplatz ab, ist das im Gegensatz zu anderen gekennzeichneten Stellplätzen nicht personenbedingt eingeschränkt. Das Parken stellt mehr die Missachtung einer Empfehlung dar als die eines tatsächlichen Verbots.
Behindertenparkplätze sind anders als der Frauenparkplatz im deutschen Recht z.B. direkt in der StVO aufgeführt und gelten damit als Teil des öffentlichen Verkehrsraums. Auf einem solchen Parkplatz ist es dann auch nur Menschen mit einer Behinderung und einem gültigen Nachweis erlaubt zu parken. Wer dort unbefugt sein Auto abstellt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro oder dass das Auto letztendlich abgeschleppt werden darf rechnen.
Als Mann auf dem Frauenparkplatz parken – Drohen rechtliche Konsequenzen?
Darf man als Mann auf einem Frauenparkplatz parken? Grundsätzlich ja. Aus rechtlicher Sicht müssen Männer nicht mit Sanktionen rechnen, sollten sie ihr Auto auf einem öffentlichen Frauenparkplatz abstellen.
In einer Stellungnahme der damaligen Bundesregierung vom 22.05.1996 heißt es hierzu, dass die:
Verhängung von Verwarnungs- bzw. Bußgeldern nicht als geeignete Maßnahme betrachtet [wird], um Frauenparkplätze freizuhalten.
Frauen und Mobilität, Drucksache 13/4683, S. 8
Da diese Art der Sanktionierung nur in Verbindung mit regelmäßigen Kontrollen durchsetzbar ist, wurde sie damals bereits als „undurchführbar“ erklärt und wird auch heutzutage nicht vollzogen.
Kurz gesagt: Der Zeitaufwand ist zu groß und es gibt nicht genug Personal, um etwaige Kontrollen deutschlandweit rund um die Uhr überhaupt erst zu gewährleisten.
Die Unterschiede zwischen Frauenparkplätzen, Familienparkplätzen und Mutter-Kind-Parkplätzen
Stellplätze für Familien und Mütter mit Kind sind zwar generell wie der Frauenparkplatz mit einem Schild oder einer entsprechenden Markierung ausgewiesen, aber ebenso wenig gesetzlich verankert beziehungsweise explizit in der StVO erwähnt.
Fragen wie „Ist ein Frauenparkplatz breiter?“ oder „Warum sind Frauenparkplätze größer?“ werden häufiger gestellt, beziehen sich allerdings beide auf ganz andere Stellplätze. Ein Frauenparkplatz ist nämlich grundsätzlich nicht breiter oder größer. Lediglich Mutter-Kind- und Familienparkplätze verfügen über eine größere Gesamtfläche als herkömmliche Parkplätze. So ist ausreichend Platz für mitgeführte Kinderwagen sowie das Herausheben aus oder das Fixieren von Kindern in einem Kindersitz gegeben. Dies kann sonst meist durch angrenzende Fahrzeuge behindert werden.
Rechtlich gesehen macht sich hier auch niemand durch Parken strafbar, egal ob Männer oder Frauen ohne Kinder ihr Auto abstellen. Dennoch gilt selbstverständlich die Empfehlung, dass diese Stellplätze für diejenigen freigehalten werden sollten, die wirklich auf sie angewiesen sind. Anders ist das bei privaten Parkflächen.
Sonderfall: Privatparkplätze
Grundsätzlich unterliegen öffentliche Parkplätze, die sich unter anderem an Straßen oder in städtischen Bereichen befinden, den Richtlinien der StVO. Dort gelten allgemeine Regeln und Beschilderungen, die jeder unabhängig vom Geschlecht zu befolgen hat.
Privat geführte Parkplätze (z.B. auf dem Gelände von Einkaufszentren, Unternehmen oder anderen privaten Einrichtungen) unterliegen den Regelungen des Eigentümers. Hier gilt also nicht die StVO.
Da Eigentümer für ihre Parkplätze eigene Parkplatzregeln aufstellen und durchsetzen dürfen, können die konkreten Vorschriften für Frauenparkplätze von Bundesland zu Bundesland oder Gemeinde zu Gemeinde ortsbedingt variieren. Im Fall eines Verstoßes gegen das jeweilige Hausrecht kann dieser auch rechtlich geahndet werden.
Weil die Polizei und das Ordnungsamt nicht für die Einhaltung der Parkplatzvorschriften auf diesem Privatgelände zuständig sind, müssen Falschparker aber nicht mit staatlichen Bußgeldern und dem Abschleppdienst rechnen.
Eigentümer sind allerdings befugt, Hausverbote zu erteilen oder Vertragsstrafen zu verhängen, sollte jemand der Hausordnung nach unerlaubt auf einem Frauenparkplatz parken. Gleiche Konsequenzen können bei Familien- oder Mutter-Kind-Parkplätzen drohen.
Quellen und weiterführende Links
- § 4 Abs. 8 der GaVO von Baden-Württemberg
- § 3 Abs. 2 der GarVO von Schleswig-Holstein
- § 9 Abs. 3 der GarVO von Nordrhein-Westfalen