Ein Verstoß gegen die gesetzlich festgelegte Promillegrenze für Fahranfänger kann folgende Konsequenzen haben:
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0,00 Promille: Eine Grenze für Fahranfänger und unter 21-Jährige
Alkohol am Steuer ist unter jungen Verkehrsteilnehmern eine der häufigsten Unfallursachen. Aufgrund dieser Tatsache hat der Gesetzgeber 2007 die Promillegrenze für Fahranfänger und für Kraftfahrer unter 21 Jahren eingeführt.
Für diese Fahrer gelten seitdem besondere Regelungen in Bezug auf Alkohol am Steuer. Es herrscht ein striktes Alkoholverbot – also eine Null-Promille-Grenze. Fahranfänger müssen sich, ohne Ausnahme, an diese Vorgabe halten, sonst drohen Sanktionen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Der § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist hier eindeutig:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Demnach gilt die Promillegrenze in der Probezeit also für Fahranfänger und für Kraftfahrer unter 21 Jahren. Dies hat neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit durchaus auch pädagogische Gründe. Fahranfängern und jungen Verkehrsteilnehmern fehlt die Erfahrung, um bestimmte Situationen richtig einschätzen zu können. Kommt auch noch Alkohol ins Spiel, kann dies schnell sehr gefährlich werden.
Die gesetzlich festgelegte Alkoholgrenze in der Probezeit und für Fahrer unter 21 bringt daher Sanktionen in Form von Bußgeldern, Punkten in Flensburg sowie auch eventuellen Fahrverboten mit sich.
Darüber hinaus führt ein Verstoß gegen die Promillegrenze für Fahranfänger zu weiteren Konsequenzen wie der Verlängerung der Probezeit und der Besuch eines Aufbauseminars.
Alkoholgrenze fürs Fahrrad in der Probezeit?
Dass es für Radfahrer andere Promillewerte zu beachten gilt als für Kraftfahrer ist allgemeinhin bekannt doch trifft das auch auf Fahranfänger zu? Gibt es auch eine Promillegrenze fürs Fahrrad während der Probezeit?
Diese Frage kann mit einem Nein beantwortet werden. Auch für Fahranfänger gelten auf dem Fahrrad die allgemeinen Regelungen in Bezug auf Alkohol. Eine besondere Promillegrenze auf dem Fahrrad für unter 21-Jährige oder Fahranfänger gibt es nicht.
Konsequenzen für das Überschreiten der Promillegrenze für Fahranfänger
Ein Bier zum Feierabend oder ein Cocktail bei der Party stehen während der Probezeit und bis 21 außer Frage. Wer dennoch in der Probezeit gegen die Promillegrenze für Fahranfänger verstößt oder unter 21 Jahren mit Alkohol am Steuer erwischt wird, muss, wie erwähnt, mit Sanktionen rechnen. Der Bußgeldkatalog bestimmt, wie diese konkret aussehen können.
In der Probezeit werden Verstöße in sogenannte A- und B-Verstöße unterteilt. Alkohol am Steuer zählt hierbei zu den A-Verstößen. Diese haben immer eine Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre sowie ein Aufbauseminar zur Folge.
Promillegrenze ab 21
Sofern sich Fahrer über 21 nicht in der Probezeit befinden, gilt eine Promillegrenze von 0,5. Bei einem Verstoß fallen hier bereits 500 Euro, zwei Punkte sowie ein Monat Fahrverbot an. Auch hier gestalten sich die Sanktionen bei wiederholten Missachtungen sowie bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs höher. So kann es bis zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen.
FAQ: Promillegrenze für Fahranfänger
In der zweijährigen Probezeit dürfen Fahranfänger keinen Schluck Alkohol trinken, wenn sie im Anschluss noch ein Kfz steuern möchten. Diese Null-Promille-Grenze gilt des Weiteren auch für Fahrer unter 21 Jahren, selbst wenn sie sich nicht mehr in der Probezeit befinden.
Halten sich junge Fahrer nicht an die Null-Promille-Grenze, müssen sie mit einem Bußgeld von 250 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Lag der gemessene Wert sogar über 0,5 Promille, kommen die gleichen Sanktionen auf Sie zu, die erfahrene Kraftfahrer außerhalb der Probezeit erwarten.
Wer die Promillegrenze in der Probezeit überschreitet, begeht damit einen A-Verstoß. Ein solcher hat sowohl eine Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre als auch die Anordnung eines Aufbauseminars zur Folge.