Radwegebenutzungspflicht: Besteht eine solche in Deutschland?

Besteht in Deutschland eine generelle Radwegebenutzungspflicht?
Besteht in Deutschland eine generelle Radwegebenutzungspflicht?

Gerade in den warmen Frühlings- und Sommermonaten ist es ein beliebtes Fortbewegungsmittel. Die Rede ist vom Fahrrad. Ob jung, ob alt, mit dem Rad sind tagtäglich zahlreiche Menschen unterwegs. Damit es im Straßenverkehr hierbei nicht zum Chaos kommt, gibt es bestimmte Verkehrsregeln. Normiert sind diese in der hierzulande geltenden Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO).

In unserem Ratgeber wollen wir uns dem Fahren auf Radwegen widmen, genauer gesagt der Radwegebenutzungspflicht. Gibt die StVO diesbezüglich Vorgaben? Besteht für Radfahrer die Pflicht, einen Radweg immer zu benutzen? Wenn ja, gelten Ausnahmen? Und was gilt für Rennräder? Die Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Thema „Radwegebenutzungspflicht in Deutschland“ können Sie hier nachlesen.


Gesetzliche Grundlage: Gibt es eine Radwegebenutzungspflicht?

Besteht überhaupt generell eine Benutzungspflicht von Radwegen in Deutschland oder darf ein Radfahrer auch auf der Straße fahren? Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 StVO besteht auf dem Radweg die Pflicht, diesen in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, sofern dies durch die Zeichen 237, 240 und 241 angeordnet wird. Fehlt es an einem derartigen Schild, ist eine Radwegebenutzungspflicht nicht gegeben.

In solchen Situationen darf indes mit dem Fahrrad auch die Fahrbahn für Autos befahren werden. Grund dieser Regelung ist der, dass es bei baulich abgesetzten Radwegen oftmals vermehrt zu Unfällen im Straßenverkehr kommt. Im Vergleich dazu reduziert sich die Unfallgefahr bei der Führung des Radverkehrs auf der Straße. Die Regelung gilt seit der StVO-Novelle im Jahr 1998.

Fehlt es an einer entsprechenden Beschilderung zur Radwegebenutzungspflicht, handelt es sich um sogenannte „andere Radwege“. Hier steht es dem Fahrradfahrer frei, ob er den Radweg benutzen möchte oder nicht (freiwillige Benutzung gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 StVO).

Radwegebenutzungspflicht: Wegweisendes Urteil des BVerwG

Radfahrer müssen den Radweg nur benutzen, wenn ein Schild dies vorgibt.
Radfahrer müssen den Radweg nur benutzen, wenn ein Schild dies vorgibt.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Sitz in Leipzig befasste sich im Jahr 2010 mit der Frage, inwieweit eine Radwegebenutzungspflicht überhaupt zulässig sei und unter welchen Bedingungen eine entsprechende Beschilderung von den jeweiligen Behörden angebracht werden darf.

Mit seinem Urteil (Az.: BVerwG 3 C 42/09) stellte das Gericht nunmehr klar, dass die Ausweisung eines Radweges als benutzungspflichtig die Ausnahme darstellen muss.

Begründet eine Stadt oder Gemeinde eine Radwegebenutzungspflicht mit allgemeinen Sicherheitserwägungen, so reicht dies nicht aus. Erforderlich ist indes, dass aufgrund der jeweiligen örtlichen Verhältnisse eine erhöhte Gefährdung für Verkehrsteilnehmer besteht.

Ausnahme: Benutzungspflicht auch bei Unbenutzbarkeit?

Sind als benutzungspflichtig ausgewiesene Radwege faktisch nicht benutzbar, beispielsweise wegen Vereisung, parkenden Fahrzeugen, wuchernden Pflanzen oder Ähnlichem, so besteht eine Ausnahme von der Radwegebenutzungspflicht. In derartigen Fällen darf die Fahrbahn für Autos benutzt werden. Ein Ausweichen auf den Bürgersteig für Fußgänger ist indes nicht gestattet. Radwege müssen also nur benutzt werden, soweit dies überhaupt möglich ist.

Radwegebenutzungspflicht: Was gilt für Rennräder?

Zum Teil hält sich das Gerücht aufrecht, es bestünden für Rennräder andere Regelungen als für „gewöhnliche“ Fahrräder. Begründet wird dies zum einen mit dem Gewicht der Räder, welches deutlich unter dem anderer Fahrräder liegt. Zum anderen seien mit Rennrädern höhere Geschwindigkeiten erreichbar, weswegen hier besondere Regelungen gelten.

Dies ist indes nicht der Fall. Die StVO differenziert nicht zwischen verschiedenen Fahrradtypen. Besteht also auf einem Radweg eine Radwegebenutzungspflicht, so gilt diese für Rennräder ebenso wie für alle anderen Fahrräder.

FAQ: Radwegbenutzungspflicht

Wann gilt eine Benutzungspflicht für Radwege?

Diese gilt nur dann, wenn die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 einen Radweg ausweisen. Sind solche Schilder nicht vorhanden, können sich Radfahrer aussuchen, ob sie den Radweg oder die Straße benutzen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ist der Radweg nicht benutzbar etwa, weil ein Auto falsch geparkt hat oder der Weg im Winter vereist ist, dürfen Radfahrer ausnahmsweise auf der Straße fahren, obwohl eine Radwegbenutzungspflicht besteht. Der Bürgersteig ist für Fahrradfahrer dennoch tabu!

Gibt es Ausnahmen für Rennräder?

Nein, das ist nicht der Fall, da die StVO nicht zwischen Rennrädern und normalen Fahrrädern unterscheidet.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

Bildnachweise

4 Kommentare zu “Radwegebenutzungspflicht: Besteht eine solche in Deutschland?

  1. Reinhold B

    Hallo Team,meine Frage wäre ist mir vorgegeben
    auf welcher Seite ich als Fussgänger den Radweg
    zu benutzen habe.
    Außerhalb geschlossener Ortschaft.
    Mfg.Reinhold B

  2. Heinz

    @Hotte,

    Also erstens hat man als Autofahrer bei zähfliessendem Verkehr äußerst Rechts zu fahren, um eine Rettungsgasse zu bilden… Auch auf einer Bundesstrasse!
    Und zweitens wäre diese Situation niemals zustande gekommen, wenn sich der Radler an die Stvo gehalten hätte, und den Radweg benutzt hätte!
    Drittens ist es ein Unding, eine Sachbeschädigung zu begehen, nur weil man zu blöd ist, Schilder zu lesen!
    Ich hätte den Radl-Rambo erwischt… zur Not mit dem Auto über den Radweg!
    So nicht, mein Freund… SO NICHT!

  3. Günter

    Am Freitag, 27.05.2022 fuhr ich um 16:30h auf der stark frequentierten B19 vor Kempten in einer Schlange mit nur möglichen 30 Km/h, als ich rechts hinter mir eine laute Stimme, einen Faustschlag auf meinem Heck und gleich da-
    rauf einen Tritt an meiner rechten Beifahrertür verspürte. Ein Radfahrer hinter ihm eine Frau auf Sporträdern, die mich lauthals angeschnauzt und freie Bahn verlangt haben. Auf meine Antwort, sie sind gemäß StVO mit Schilder 237, 240 und 241 ausgewiesen verpflichtet auf dem 4 m breiten Weg für Fußgänger und Radfahrer zu fahren, weil dadurch die Unfallgefahren laut BVerwG auf Autostraßen verringert werden soll, denn es bestand
    kein Grund auf stark frequentierten B 19 zu fahren und Autofahrer zu gefährden, worauf der Mann mir wider-
    sprochen das Recht ausgesprochen hat, er und seine Begleiterin könne mit einem Rad fahren, wo sie wollen.
    Da der Mann auf mein Auto mit der Faust geschlagen und mit Radschuhen getreten hat habe ich ihm angeboten
    das durch Polizei klären zu lassen, woraufhin der Mann rechts abgebogen ist die Frau mir noch den linken Mittel-
    finger gezeigt hat und alles DAS geschah im Oberallgäu nicht als Einzelfall – und wenn man die Möglichkeit hat
    das amtlich klären zu lassen wird geleugnet und eine andere erfundene Geschichte serviert!
    Denn DIESE Sorte Verkehrsteilnehmer fahren auch mit dem Auto wie mit dem Rat „verkehrswidrig“!!!

    der A

    1. Hotte

      @Günter

      „… wird geleugnet und eine andere erfundene Geschichte serviert!“ – Aha, na dann erzähl DU doch erstmal die „richtige“ Geschichte! Ob er nun unrechtmäßig dort fuhr, oder nicht, wenn jemand gegen’s Auto schlägt, gehe ich mal davon aus, er wurde durch knappes Überholen, Schneiden, „Dichtmachen“(,…) gemaßregelt wurde, daß er gefälligst nicht auf der Straße zu fahren hätte. Und genau das steht dir NICHT zu!

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