Sperrfläche: Befahren, Überholen, Parken – Was ist zulässig?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 11. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Eine Sperrfläche gilt als Verkehrszeichen, welches Verkehrsteilnehmer befolgen müssen. Missachten Sie Sperrflächen, kommen folgende Sanktionen des Bußgeldkatalogs zum Tragen:

VerstößeSanktionen
Sperr­fläche verbots­widrig be­fahren10 EUR
... mit Unfall­folge30 EUR
Auf Sperr­fläche verbots­widrig über­holt30 EUR
Sperr­fläche verbots­widrig zum Links­abbiegen be­nutzt30 EUR
... andere ge­fährdet35 EUR
... mit Unfall­folge40 EUR
Sperr­fläche verbots­widrig zum Wen­den be­nutzt30 EUR
... andere ge­fährdet35 EUR
... mit Unfall­folge40 EUR
Auf Sperr­fläche verbots­widrig ge­parkt25 EUR

FAQ: Sperrfläche

Was ist laut StVO eine Sperrfläche?

Die die Markierungen vom Straßenland abgegrenzte Fläche ist als Verkehrszeichen zu beachten. Gemäß Anlage 2 zu § 41 StVO ist eine Sperrfläche ist als Zeichen 298 ein Ge- und Verbotszeichen. Das Benutzen, z. B. Parken oder Überfahren, einer solchen Fläche ist für Fahrzeuge untersagt.

Woran ist eine Sperrfläche zu erkennen?

Üblicherweise handelt es sich um weiße Markierungen im Verkehrsraum. Weiße Schrägstriche sind von weißen Linien umrandet und bilden so eine Fläche. Teilweise kann der Untergrund farblich markiert sein. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wie hoch fallen die Bußgelder bei Verstößen auf?

Missachten Sie eine Fahrbahnmarkierung wie eine Sperrfläche, müssen Sie mit Bußgeldern zwischen 10 und 40 Euro rechnen. Wann welche Sanktionen greifen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.

Was ist eine Sperrfläche gemäß StVO?

Das Überfahren einer Sperrfläche ist gemäß StVO nicht erlaubt.
Das Überfahren einer Sperrfläche ist gemäß StVO nicht erlaubt.

Um den Verkehr zu lenken und verkehrsrechtliche Vorschriften zu verdeutlichen, werden Verkehrszeichen verwendet. Sie geben Ge- und Verbote wieder, weisen auf Gefahren hin und fungieren als Wegweiser bzw. Informationsanzeiger. Verkehrszeichen gibt es jedoch nicht nur als Schild, sondern auch in Form von Markierungen auf Straße bzw. im öffentlichen Verkehrsraum. Zu diesen Markierungen gehören neben den Fahrbahnabtrennungen oder Parkplatzeingrenzungen auch solche Linien, die ein Sperrfläche bilden.

Die Sperrfläche besteht in der Regel aus einer Umrandung und Schrägstrichen, welche diese Umrandung ausfüllen. In Einzelfällen, wenn es sich zum Beispiel eine besondere Parkverbotsfläche handelt, kann der Umriss auch mit Zick-Zack-Linien ausgefüllt sein. Die Markierung bei einer Sperrfläche erfolgt in Deutschland in Weiß. Markante Veränderungen, wie bei einer Baustelle können jedoch durch gelbe Linien verdeutlich sein.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) an sich ist die Sperrfläche nicht explizit erwähnt, gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 zu § 41 StVO wird sie jedoch als ein Vorschriftszeichen gewertet. Als Zeichen 298 gilt die Sperrfläche demnach als Ge- oder Verbotszeichen, welchem Folge zu leisten ist. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 41 StVO, in dem definiert ist, dass die Vorschriften diese Zeichen von allen Verkehrsteilnehmern zu befolgen sind.

Zur Sperrfläche ist in der Anlage 2 dann Folgendes bestimmt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.

Befahren, Halten, Parken: Auf einer Sperrfläche gilt Folgendes

Eine Sperrfläche dient im Straßenverkehr dazu, den Verkehr zu leiten, indem sie die Nutzung dieser Flächen untersagt. So werden diese Markierungen unter anderem auch für die Verjüngung von Fahrspuren, Abtrennungen von Räumen im öffentlichen Straßenland sowie das Freihalten von bestimmten Straßenflächen verwendet. Das kann außerorts sowie innerorts der Fall sein.

Da die Bestimmungen aus Anlage 2 eine grundsätzliche Nutzung der Flächen nicht zulassen, ist das Überfahren der Sperrflächenmarkierung eine Ordnungswidrigkeit. Zum Überfahren gehören dann natürlich auch das Wenden sowie das Überholen. Bei einer Sperrfläche ist darüber hinaus auch darauf zu achten, dass diese beim Abbiegen ebenfalls nicht befahren werden darf.

Wie sieht es mit dem Parken oder Halten auf einer Sperrfläche aus? Das Parken und Halten ist aufgrund der Nutzungsuntersagung ebenfalls nicht zulässig. Stehen Sie mit Ihrem Fahrzeug ganz oder teilweise auf einer Markierung nach Zeichen 298 müssen Sie derzeit mit einem Verwarngeld in Höhe von 25 Euro rechnen.

Nutzung von Sperrflächen durch Fußgänger

Neben Fahrzeugführen gehören natürlich auch Radfahrer und Fußgänger zu den Verkehrsteilnehmern, die im Straßenverkehr mit einer Sperrfläche konfrontiert sein können. Die StVO befasst sich allerdings nur mit der Nutzung der Fläche durch Fahrzeuge. Zu diesen gehören neben Kfz auch Fahrräder. Die oben genannten Vorschriften gelten also auch für Radfahrer. Doch was ist in Bezug auf Fußgänger wichtig zu wissen?

Parken auf einer Sperrfläche: Zeichen 298 untersagt auch diese Nutzung.
Parken auf einer Sperrfläche: Zeichen 298 untersagt auch diese Nutzung.

Sperrflächen gelten auch für Fußgänger und dienen nicht dazu, diesen ein sicheres Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bereits 2007 geurteilt, dass diese Fläche keine Sonderbefugnisse für Fußgänger beinhaltet (OLG Frankfurt/Main, 18.10.2007, Az.: 1 U 100/07).

Es sind zwar keine Bußgelder für Fußgänger definiert, ein Recht auf Nutzung der für Fahrzeuge gesperrten Flächen besteht dennoch nicht. Denn üblicherweise befindet sich eine Sperrfläche auf der Straße und deren Nutzung ist vorrangig Fahrzeugen vorbehalten. Fußgänger nutzen also einen Verkehrsraum, der ihnen rechtlich eigentlich nicht zur Verfügung steht.

Sperrfläche überfahren: Strafe oder Bußgeld?

Nutzen Sie widerrechtlich eine Sperrfläche, handelt es sich, wie oben erwähnt, um eine Ordnungswidrigkeit. Es kommen also entweder Verwarn- oder Bußgelder auf Sie zu. Eine Strafe im rechtlichen Sinn haben Sie üblicherweise hier nicht zu befürchten. Die Sanktionen liegen hier im Durchschnitt zwischen 10 Euro und 40 Euro.

Da es sich hierbei meist um Verwarngelder handelt, steht zunächst kein Bußgeldverfahren an. Zahlen Sie die Beträge, ist die Angelegenheit in der Regel damit abgeschlossen. Erst wenn Sie dies bis zu einer gewissen Frist nicht tun, kann ein Bußgeldverfahren folgen. In diesem Fall kommen zum Betrag des Verwarngelds Verfahrensgebühren hinzu, welche die Gesamtsumme erhöhen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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