§ 28 StVO: Mit Tieren im Straßenverkehr unterwegs

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 7. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Missachten Verkehrsteilnehmer die Vorgaben aus § 28 StVO, müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen.

VerstoßSanktionen
Aus Kfz heraus ein Tier geführt5 EUR
Tier ohne geeignete Begleitperson in den Straßenraum gelassen
... mit Gefährdung5 EUR
... mit Unfallfolge10 EUR

FAQ: § 28 StVO

Was ist in § 28 StVO bestimmt?

In Paragraph 28 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist bestimmt, was zu beachten ist, wenn Personen mit Tieren im öffentlichen Straßenland unterwegs sind. Demnach dürfen Haus- und Stalltiere nur mit geeigneten Begleitpersonen geführt werden. Ohne diese stellen sie eine Gefahr da. Ebenfalls ein Sicherheitsrisiko und somit verboten ist es, Tiere zu führen, während Verkehrsteilnehmer in einem Kraftfahrzeug unterwegs sind. Gemäß Absatz 1 ist dies nur Radfahrern gestattet.

Gibt es Regelungen für Reiter und Viehtreiber?

Ja, laut StVO Paragraph 28 Absatz 2 müssen sich auch Reiter und Viehtreiber an die allgemeinen Verkehrsregeln für den Fahrverkehr halten. Darüber hinaus ist hier auch definiert, wann und welche Beleuchtung vorgeschrieben ist. Mehr dazu lesen Sie hier.

Drohen Bußgelder bei der Missachtung von § 28 StVO?

Missachten Sie die Vorschriften aus Paragraph 28 StVO drohen in Deutschland Verwarngelder zwischen 5 und 10 Euro. Wann welche Sanktionen auf Sie zukommen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.

Regelungen in § 28 StVO für Tiere im Straßenverkehr

§ 28 StVO: Hunde und andere Haus-oder Nutztiere dürfen nur mit einer geeigneten Begleitperson auf der Straße sein.
§ 28 StVO: Hunde und andere Haus-oder Nutztiere dürfen nur mit einer geeigneten Begleitperson auf der Straße sein.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die verschiedensten Vorschriften und Regelungen für den Straßenverkehr zusammengefasst. In § 28 StVO sind Bestimmungen zur Teilnahme mit Tieren am Straßenverkehr zu finden. Diese umfassen sowohl Haus- als auch Nutztiere, treffen also auf Hunde, Katzen, Schafe, Pferde oder Kühe gleichermaßen zu.

So soll die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet werden, wenn Tiere im Straßenverkehr unterwegs sind. In zwei Absätzen wird in § 28 StVO definiert, wie sich Personen mit Tieren verhalten müssen und welche Verkehrsregeln dann gelten.

Nach Absatz 1 gilt demnach, dass Haus- und Stalltiere grundsätzlich eine Gefahr für den Verkehr darstellen, wenn sie unbegleitet im öffentlichen Straßenraum unterwegs sind. Daher ist diesbezüglich Folgendes definiert:

Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.

Es muss also eine geeignete Begleitperson dabei sein, wenn sich die benannten Tiere im Straßenverkehr bewegen. Wichtig ist zudem, dass die Begleitperson auf die Tiere einwirken kann, um Unfälle oder gefährliche Situationen zu verhindern.

Darüber hinaus ist definiert, dass es verboten ist, „Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.“ Das „Gassi-Fahren“ mit dem Hund ist laut § 28 StVO also nur dann gestattet, wenn Sie es vom Fahrrad aus machen.

Bestimmungen für Reiter und Viehtreiber

StVO: Nach § 28 gelten für Tiere wie Pferde die Regeln für den Fahrverkehr.
StVO: Nach § 28 gelten für Tiere wie Pferde die Regeln für den Fahrverkehr.

Nach Absatz 2 § 28 StVO müssen Reiter und Personen, die Vieh treiben, die allgemeinen Verkehrsregeln für den Fahrverkehr beachten. Das bedeutet, Reiter und Viehherden gelten genauso als Verkehrsteilnehmer wie Auto- oder Radfahrer.

Vorfahrtsregeln sind dann ebenso zu beachten wie das Gebot, sich rechts zu halten, Rücksicht auf andere zu nehmen oder die entsprechende Beleuchtung anzubringen.

Zu Letzterem ist in § 28 StVO Folgendes definiert:

Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,

2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

Sanktionen bei Verstößen gegen § 28 StVO

Halten Sie sich nicht an die Vorschriften aus § 28 StVO, müssen Sie mit entsprechenden Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen. So kostet sich das „Gassi-Fahren“ beispielsweise 5 Euro, wenn Sie aus von einem Kraftfahrzeug aus tun.

Ist ein Tier ohne geeignete Begleitperson unterwegs, liegen die Verwarngelder zwischen 5 und 10 Euro, wenn dadurch eine Gefährdung entstanden ist oder ein Unfall verursacht wurde. Bei Letzterem ist es dann auch möglich, dass die verantwortliche Person die Schäden tragen muss.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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