§ 38 StVO: Was gilt bei blauem und gelbem Blinklicht?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 4. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Sind Fahrzeuge gemäß § 38 Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Sonderwegerechten unterwegs, gelten bestimmte Verhaltensregeln. Missachten Verkehrsteilnehmer diese, müssen sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen.

VerstoßBußgelderPunkte/
Fahrverbot
missbräuchliche Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn20 EUR
missbräuchliche Verwendung vom gelben Blinklicht20 EUR
Blaulicht und Einsatz ignoriert, nicht umgehend freie Bahn geschaffen240 EUR2 Punkte
1 Monat
... mit Gefährdung280 EUR1 Punkt
1 Monat
... mit Unfallfolge320 EUR1 Punkt
1 Monat

FAQ: § 38 StVO

Was regelt Paragraph 38 StVO?

In § 38 StVO ist definiert, wann Blinklichter auch Fahrzeugen zum Einsatz kommen und welche Verhaltensweise dann zu beachten sind. Sowohl Blaulicht als auch gelbes Blinklicht sind in der Definition inbegriffen.

Wer darf alles mit Blaulicht fahren?

Gemäß § 38 StVO darf ein blaues Blinklicht nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden, so unter anderem wenn Menschenleben in Gefahr sind. Unter welchen weiteren Umständen dies noch erlaubt ist, haben wir hier zusammengefasst.

Wovor kann gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug warnen?

Gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug ist in der Regel eine Warnung vor Gefahren bzw. vorausliegenden Gefahrenstellen. Verkehrsteilnehmer müssen in diesem Falle besonders aufmerksam unterwegs sein. Mehr dazu lesen Sie hier.

Mit welchen Sanktionen ist bei Verstößen gegen § 38 StVO zu rechnen?

Missachten Sie die Vorschriften der StVO bezüglich Paragraph 38, müssen Sie mit Sanktionen zwischen 20 und 320 Euro rechnen. Auch Punkte und Fahrverbote sind möglich. Wann welche Sanktionen greifen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.

§ 38 StVO: Sind Sonderrechte definiert?

Welches Verhalten beim Einsatz von Blaulicht gilt, ist in § 38 StVO definiert.
Welches Verhalten beim Einsatz von Blaulicht gilt, ist in § 38 StVO definiert.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es speziellen Fahrzeugen erlaubt, mit Sonderrechten im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs zu sein. Zu diesen gehört auch der Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn. Aber auch die Verwendung von gelben Blinklichtern ist zulässig. Wann das gestattet ist, wird gesetzlich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert. Insbesondere in § 38 StVO ist festgehalten, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, was die Blinklichter bedeuten und welche Verhaltensweisen von anderen Verkehrsteilnehmern beim Einschalten dieser verlangt wird.

Blaues und gelbes Blinklicht darf dann verwendet werden, wenn diese gesetzlich bestimmten Vorgaben erfüllt sind, andernfalls können auch Einsatzkräften aufgrund der missbräuchlichen Verwendung Sanktionen drohen.

In der Regel sind nur besondere Fahrzeuge mit einem Blinklicht ausgestattet. Ein blaues dürfen gemäß § 52 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) nur folgende Fahrzeuge besitzen:

  • Polizei (Bundespolizei, Zoll, Bundesgrenzschutz inbegriffen)
  • Feuerwehr
  • Rettungsdienste
  • THW
  • Bundeswehr
  • Notfallfahrzeuge der Versorger (Havariedienste, Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe usw.)

Einsatz von Blaulicht und Martinshorn: Das gilt

Eingeschaltet werden darf ein blaues Blinklicht mit Einsatzhorn, wenn:

[…] höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass ein blaues Blinklicht auch ohne Einsatzhorn beachtet werden muss. Laut § 38 StVO dient dieses ohne Martinshorn dann zur Warnung vor Unfall-, Einsatz- oder Gefahrenstellen. Auch darf nur es bei im Verband fahrenden Fahrzeugen bzw. bei der Begleitung von Fahrzeugen ohne Einsatzhorn verwendet werden.

Wer blaues und gelbes Blinklicht ignoriert, muss mit Sanktionen rechnen.
Wer blaues und gelbes Blinklicht ignoriert, muss mit Sanktionen rechnen.

Ist das Blaulicht mit dem Martinshorn kombiniert, haben diese Fahrzeuge gemäß Paragraph 38 StVO bestimmte Wegerechte. Andere Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, so schnell wie möglich Platz zu machen und „freie Bahn zu schaffen“. Dies sollte aber immer so geschehen, dass sie weder sich noch anderen oder die Einsatzkräfte gefährden.

Fahren Sie zur Seite, um den Einsatzfahrzeugen Platz zu machen. Das Vorausfahren bis auf eine Kreuzung ist gestattet, auch bei einer roten Ampel, sofern Sie diese gefahrlos und auch vorsichtig befahren. Ansonsten dürfen Sie Parklücken sowie Ein- und Ausfahrten nutzen. Lassen Sie sich allerdings zu lange Zeit zum Platz machen, können hohe Bußgelder drohen.

Das bedeutet außerorts und auf Autobahnen auch, dass Sie eine Rettungsgasse bilden müssen. Diese ist in den Vorgaben aus § 38 StVO inbegriffen und fällt unter die Aufforderung „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Gelbes Blinklicht: Warnen vor bestehenden Gefahren

Ein gelbes Blinklicht an Fahrzeug warnt vor Arbeits- oder Unfallstellen.
Ein gelbes Blinklicht an Fahrzeug warnt vor Arbeits- oder Unfallstellen.

Gemäß § 38 StVO kann ein gelbes Blinklicht als Warnung vor Gefahren verwendet werden. Das ist sowohl als fest installierte Einrichtung an einem Ort als auch an Fahrzeugen möglich. In diesem Fall beinhalten die Regelungen aus § 38 Absatz 3 StVO kein ausdrückliches Wegerecht, sondern begrenzt die Verwendung auf Arbeits- oder Unfallstellen.

Des Weiteren können gelbe Blinklichter „vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung […]“ warnen.

Paragraph 38 StVO: Bußgeld oder Straße bei Verstößen?

Halten Sie sich nicht an die Vorschriften aus § 38 müssen zunächst nicht mit einer Strafe im eigentlichen Sinn rechnen. Sanktionen kommen dennoch auf Sie zu. So sind Bußgelder von bis zu 320 Euro sowie zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot möglich, wenn Sie Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn keinen Platz machen.

Sanktionen drohen auch dann, wenn blaue oder gelbe Blinklichter missbräuchlich eingeschaltet werden. Hier droht ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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