§ 13 StVO: Was sind Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 3. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Bußgeldtabelle Verstöße gegen § 13 StVO

Park­verstoßSank­tionen
Parken mit Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder an einer abgelaufenen Parkuhr
… bis zu 30 Minuten20 €
… bis zu 1 Stunde25 €
… bis zu 2 Stunden30 €
… bis zu 3 Stunden35 €
… mehr als 3 Stunden40 €

FAQ: § 13 StVO

Was ist in Paragraph 13 StVO bestimmt?

In der StVO unter Paragraph 13 sind Regelungen zur Überwachung der Parkzeit definiert. Benannt sind Parkuhren, Parkscheinautomaten und Parkscheiben. Es ist festgehalten, wann und wie diese Einrichtungen zu verwenden sind.

Wann ist eine Parkscheibe zu benutzen?

Gemäß § 13 Abs. 2 StVO kann die Nutzung einer Parkscheibe durch entsprechende Verkehrszeichen vorgeschrieben sein. Sie ist zudem auch dann zu nutzen, wenn der Parkscheinautomat defekt ist und die maximale Parkzeit einzuhalten ist.

Drohen Sanktionen bei Verstößen gegen § 13 StVO?

Parken Sie beispielsweise ohne Parkschein oder Parkscheibe, obwohl dies vorgeschrieben ist, drohen Sanktionen in Form von Verwarngeldern zwischen 20 und 40 Euro. Wann welche Sanktionen auf Sie zukommen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.

Überwachung der Parkzeit: Was ist in § 13 StVO festgelegt?

In § 13 StVO ist u.a. definiert, wann Sie einen Parkschein ziehen müssen
In § 13 StVO ist u. a. definiert, wann Sie einen Parkschein ziehen müssen.

Um die Knappheit an Parkplätzen besser verwalten zu können, greifen viele Gemeinden und Städte auf eine Parkraumbewirtschaftung zurück. Über diese lässt sich die Höchstparkdauer regulieren und die Verfügbarkeit von öffentlichen Parkflächen überwachen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden unter anderem die Regelungen in § 13 Straßenverkehrsordnung (StVO). In diesen ist festgelegt, in welcher Form eine Überwachung der Parkzeit erfolgen kann und wann diese zu nutzen sind.

So ist in § 13 Abs. 1 und 2 StVO bestimmt, dass Parkuhren, Parkscheinautomaten und Parkscheiben für die Überwachung eingesetzt werden dürfen. In Absatz 1 ist Folgendes definiert:

(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.

Der Mythos, dass bei defekten Parkscheinautomaten oder Parkuhren unbegrenzt lange geparkt werden darf, ist also falsch. Verwenden Sie in diesem Fall keine Parkscheibe und überschreiten die zulässige Höchstparkdauer, müssen Sie mit Verwarngeldern von bis zu 20 Euro rechnen. Stehen Sie deutlich zu lange auf dem Parkplatz, kann letztendlich auch ein Abschleppen drohen.

Darüber hinaus sollten Sie immer auf Angaben achten, ob der Zeitraum eingegrenzt ist und Sie gar keinen Parkschein ziehen oder die Parkscheibe einlegen müssen. In der Regel werden bei der Parkraumbewirtschaftung nur noch Parkscheinautomaten verwendet, Parkuhren sind üblicherweise nicht mehr zu finden. Sind Automaten aufgestellt, müssen Sie laut § 13 StVO einen Parkschein ziehen. Bezahlen können Sie diesen in der Regel in bar. Es ist jedoch oftmals auch möglich, die Gebühren per Handy und entsprechender Apps zu entrichten. Hier muss eine lesbare Vignette des Anbieters am Fahrzeug angebracht sein.

Diesbezüglich ist in § 13 Abs. 3 StVO Folgendes bestimmt:

3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann.

In der StVO unter § 13 ist auch bestimmt, wann eine Parkscheibe zu nutzen ist.
In der StVO unter § 13 ist auch bestimmt, wann eine Parkscheibe zu nutzen ist.

Die Parkscheibe ist gemäß § 13 StVO einzusetzen, wenn die Zeit für das Halten oder Parken durch Verkehrszeichen bzw. Zusatzzeichen eingeschränkt bzw. die Nutzung der Parkscheibe durch diese vorgeschrieben ist. In diesem Fall muss eine Parkscheine gut sichtbar hinter Frontscheibe eingelegt werden.

Wann sind Parkschein und Parkscheibe nicht notwendig?

In bestimmten Situationen müssen Sie gemäß § 13 StVO weder einen Parkschein ziehen noch die Parkscheibe einlegen. In den Absätzen 3 bis 5 ist festgehalten, wann das der Fall sein kann. So benötigen Sie keinen Parkschein, wenn:

  • es sich um Ein- oder Aussteigen handelt
  • es sich um kurzes Be- oder Entladen handelt
  • es sich im Carsharing- oder E-Autos handelt, wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen (290.1, 314, 314.1 oder 315) angeordnet ist.
  • es sich im das Handyparken handelt

Sanktionen bei Verstößen gegen § 13 StVO

Halten Sie sich nicht an die Vorschriften aus § 13 StVO müssen Sie in der Regel mit Verwarngeldern aufgrund eines Parkverstoßes rechnen. Parken Sie ohne Parkschein oder Parkscheibe länger als 30 Minuten, fallen 20 Euro an. Die Sanktionen erhöhen sich mit der Länge der Parkdauer. Stehen Sie unerlaubt mehr als 3 Stunden auf dem Parkplatz, sind es 40 Euro.

Im Video: Alles zum richtigen Parken mit Parkscheibe

Wichtige Informationen zur Parkscheibe finden Sie im Video.
Wichtige Informationen zur Parkscheibe finden Sie im Video.

Quellen und weiterführende Links

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§ 13 StVO: Was sind Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit?
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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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