Güterverkehr findet in der Schweiz zwar auch viel per Bahn statt, dennoch wird der größte Teil der Waren mit LKW transportiert. Wie in vielen Ländern in Europa gelten in der Schweiz bestimmte Regelungen in Bezug auf den LKW-Verkehr. Zu diesen gehören unter anderem auch Einschränkungen bei den Fahrzeiten. Doch wie sieht ein solches LKW-Fahrverbot in der Schweiz dann aus?
Ob beispielsweise ein Nachtfahrverbot in der Schweiz zu beachten ist, was an Sonn- und Feiertagen gilt und in welcher Zeit am Wochenende LKW stehen bleiben müssen, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher. Darüber hinaus klärt er auch, ob es Ausnahmen vom Fahrverbot in der Schweiz für bestimmte LKW gibt.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: LKW-Fahrverbot in der Schweiz
Ja, wie in Deutschland gilt auch in der Schweiz an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten ein LKW-Fahrverbot. Dieses ist für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zu beachten.
Ein LKW-Fahrverbot in der Schweiz gilt am Wochenende und an nationalen Feiertagen. Darüber hinaus gilt auch ein Nachtfahrverbot für LKW in der Schweiz. Informationen zu den Uhrzeiten, in den ein solches Verbot gültig ist, finden Sie hier.
Ja, unter bestimmten Umständen können Sondergenehmigungen beantragt werden. Wann das möglich ist, erfahren Sie hier.
Ist in der Schweiz ein Fahrverbot für LKW zu beachten?
Fahrverbote können im Ausland nicht nur bei Verkehrsverstößen zum Thema werden, auch unter anderem Umständen beeinflussen sie Fahrten in andere Ländern. Das LKW-Fahrverbot in der Schweiz ist etwas weitreichender gestaltet, als das in der Deutschland der Fall ist. Grundsätzlich dürfen LKW an Sonn- und Feiertagen sowie nachts nicht fahren. Das bedeutet auch, dass Einreisen mit einem LKW in die Schweiz zu diesen Zeiten nicht möglich sind. Das Fahrverbot gilt für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.
Des Weiteren gilt das LKW-Fahrverbot in der Schweiz auch dann, wenn Fahrzeuge Anhänger ziehen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t haben. Sattelzüge mit mehr als 5 t dürfen ebenfalls nicht fahren.
Folgende Fahrzeugtypen fallen laut Schweizerischem Bundesamt für Verkehr (BAV) unter das LKW-Sonntags- und Nachtfahrverbot in der Schweiz:
- Motorwagen ab 3,5 t
- Traktoren und Arbeitsmotorwagen, welche gewerblich eingesetzt werden
- Sattelmotorfahrzeuge ab 5 t
- Fahrzeuge mit Anhängern von mehr als 3.5 t
Quellen: BAV (www.bav.admin.ch/)
Zu welchen Zeiten gilt in der Schweiz ein LKW-Fahrverbot?
Die LKW-Fahrzeiten in der Schweiz sind gesetzlich bestimmt. An Sonn- und Feiertagen sind den gesamten Tag über Fahrten mit den zuvor benannten Fahrzeugen untersagt. Das heißt, an diesen Tagen müssen LKW von 00:00 bis 24:00 Uhr stehen bleiben. Folgende Feiertage sind in der Regel davon betroffen:
- Neujahr
- Ostern (Karfreitag, Ostermontag)
- Auffahrt
- Pfingstmontag
- 1. August
- Weihnachten bis 26. Dezember
Ist einer dieser Tag in einem Kanton oder Kantonsteil kein Feiertag, gilt das LKW-Fahrverbot der Schweiz dort dann nicht. Wichtig ist, dass es auch regionale Feiertage geben kann, an denen dann ein Fahrverbot nur in bestimmten Regionen zu beachten ist.
In der Schweiz ist das Nachtfahrverbot gemäß Art. 2 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (SVG) jeden Tag zwischen 22:00 Uhr abends und 05:00 Uhr früh zu befolgen.
Sind Ausnahmen möglich?
Ausnahmen vom Nacht- oder Sonntagsfahrverbot für LKW in der Schweiz sind nur nach einem entsprechenden Antrag möglich. Eine Ausnahmebewilligung ist im zuständigen Kanton zu beantragen. Das ist bei Fahrten aus dem Ausland in der Regel der Kanton, über den die Einreise erfolgt. Die Schweizer Regierung stellt Formulare online zur Verfügung. Sie finden diese unter folgendem Link: www.bav.admin.ch/bav/de/
Grundsätzlich vom LKW-Fahrverbot in der Schweiz ausgenommen sind Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs und zum Personentransport (Reisebusse, Großraumtaxis usw.). Aber auch Fahrzeuge für landwirtschaftliche Arbeiten, der Rettungsdienste, des Zivilschutzes, der Polizei, des Militärs, der Post oder solche mit Aufbauten, die zum Wohnen dienen, sind ausgenommen.
Werden schnell verderbliche Lebensmittel oder lebende Tiere (Schlachtvieh, Sportpferde) transportiert, gilt das LKW-Fahrverbot in der Schweiz ebenfalls nicht.