Verjährung vom Bußgeldbescheid – Welche Fristen gibt es

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 10. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.
Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.

Sie wurden geblitzt, doch es ist schon einige Zeit ins Land gegangen und immer noch kein Strafzettel weit und breit? Oder Sie bekamen einen Bußgeldbescheid, bei dem Sie die Tat, auf der er sich bezieht, schon fast vergessen hatten? Hier stellt sich die Frage, wann die Verjährung vom Bußgeldbescheid eintritt.

Sollte die Verjährung vom Bußgeld bereits eingetreten sein, kann es sein, dass die Sanktionen nicht mehr verhängt werden können. Wann dies der Fall ist und wie die Verjährung unterbrochen werden kann, das und mehr erfahren Sie in unserem Thema.

FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann gilt ein Bußgeldbescheid als verjährt?

In der Regel kommt es bei einem Bußgeldbescheid nach drei Monaten zur Verjährung.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Normalerweise gilt der Tag als Startdatum für die Verjährungsfrist, an dem die jeweilige Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

Kann die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid unterbrochen werden?

Ja, diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Genaue Informationen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit finden Sie hier.

Video: Wann verjährt der Bußgeldbescheid?

In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.
In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.

Was bedeutet beim Bußgeldbescheid die Verjährung?

Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.
Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.

Im Bußgeldverfahren können die Behörden nicht willkürlich Bußgelder einfordern. Sie sind sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Vollstreckung von einem Bußgeldbescheid von der Verjährung abhängig.

Mit dieser einhergehen Fristen, welche gesetzlich bestimmt sind und im Verfahren Beachtung finden müssen. Doch welchen Zweck hat eine Verjährung eigentliche? Diese Frage ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wichtig wie in einem Strafverfahren.

Ein Tatbestand (im übertragenden Sinne ein Bußgeldbescheid) verjährt, damit ab einem bestimmten Punkt „Rechtsfrieden“ herrscht. So können die betroffenen Parteien nur bis zu einer bestimmten Frist Ansprüche geltend machen. Danach herrscht „Rechtssicherheit“. Derjenige, von dem ein Rechtsanwalt danach Leistungen erwartet, kann Einspruch einlegen und beim Bußgeldbescheid auf die Verjährung aufmerksam machen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert im § 194 Folgendes:

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten – wann verjährt ein Strafzettel bzw. Bußgeldbescheid?

Die sogenannte Verfolgungsverjährung beschreibt im Prinzip den Zeitpunkt, ab dem die Behörde einen Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr erstellen kann. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Nach dem Einsetzen der Verfolgungsverjährung dürfen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt, bzw. Folgen angeordnet werden. Die Verjährung vom Bußgeldverfahren hat dann zur Folge, dass das Verfolgungsverfahren somit eingestellt wird. In diesem Fall muss der Verkehrssünder nicht mehr damit rechnen, dass ein Bußgeldbescheid zugestellt oder Bußgelder eingefordert werden.

Dies soll verhindern, dass ein Täter sein Leben lang damit rechnen muss, dass für eine vor langer Zeit begangene Ordnungswidrigkeit noch keine Verjährung vom Strafzettel besteht und er büßen muss. Die einzige Ausnahme stellt allerdings der Tatbestand Mord dar, er verjährt nie. Einige Autofahrer fragen sich, ob es stimmt, dass die Verjährung vom Bußgeld 3 Monate dauert. Mehr dazu erfahren sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Folgendes besagt:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Ausnahme der Verjährungsfrist

Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.
Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.

Fahrer, die Alkohol am Steuer konsumieren, brauchen allerdings nicht auf die dreimonatige Verjährung vom Bußgeld hoffen. Hier sieht das StVG eine Ausnahme vor.

Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 2 OwiG eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Auch im Ausland wie etwa bei der Verjährung von einem Bußgeld aus Italien oder Frankreich gelten andere Regeln. In unserem Nachbarland tritt die Verjährung von Bußgeldern erst nach zwei Jahren ein. Bei einem Strafzettel aus Italien erfolgt die Verjährung erst nach 360 Tagen.

Zudem gibt es einen Unterschied zwischen einem Bußgeld und einem Verwarnungsgeld. Eine Verjährung gibt es beim Letztgenannten nicht, da es sich dabei nicht um ein reguläres Verfahren handelt (vielmehr um einen Ersatz dafür). Zahlen Sie das Verwarngeld allerdings nicht, kann dieses zu einem Bußgeld werden. In diesem Fall gelten dann die Fristen für einen Bußgeldbescheid – also dessen Verjährung.

Der Beginn der Verjährung

Die Frist der Verfolgungsverjährung beginnt nach Ende der begangenen Ordnungswidrigkeit zu laufen, also normalerweise noch am selben Tag. Die Verjährung von einem Bußgeldbescheid tritt einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten ein. Wurde ein Autofahrer also beispielsweise am 3. Juni geblitzt, beginnt die Verjährungsfrist am selben Tag und die Verjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt am 2. September ein. Im Gegensatz zum Strafrecht ist es dabei unerheblich, ob beim Strafzettel die Verjährung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Das StVG setzt für die Verjährungsfrist von 3 Monaten allerdings voraus, dass kein Bußgeldbescheid innerhalb von diesen drei Monaten im Briefkasten landet.

Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.
Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.

Sind die Behörden allerdings schnell genug und verschicken den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist für den Verstoß gegen das Geschwindigkeitslimit, den Sicherheitsabstand oder eine sonstige Regelung, verlängert sich die Strafzettelverjährung auf ein halbes Jahr.

Die Verjährungsfristen vom Bußgeld im Überblick

  • innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung ist eingetreten
  • innerhalb von 3 Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung beträgt jetzt sechs Monate

Unterbrechung der Verjährung nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert im § 33 einige Umstände, die die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten unterbrechen können. Somit tun sich Autofahrer in vielen Fällen schwer, das konkrete Datum der Verjährungsfrist herauszufinden.

Beispielsweise stoppt der Versandt vom Anhörungsbogen durch die zuständigen Behörde die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid bzw. unterbricht diese. Auch die Vernehmung des Täters, die Bekanntmachung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die Anordnung des Verfahrens führen zu einer Unterbrechung der Verjährung.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 33 OWiG. In diesem wird unter anderem auch definiert, was zu einer Unterbrechung der Verjährung führen kann. Folgende Gründe können bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung unterbrechen:

  • die Vernehmung des Betroffenen,
  • die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Betroffenen,
  • die Beauftragung eines Sachverständigen durch Behörde oder Richter,
  • eine Anordnung zur Durchsuchung oder Beschlagnahme durch Richter oder Behörde,
  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen einer Abwesenheit (z. B. Auslandsaufenthalt) vonseiten der Behörde oder eines Richters,
  • die Anordnung, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln
  • den Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb von drei Wochen bzw. dessen Zustellung,
  • den Akteneingang beim Amtsgericht (nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 OWiG),
  • die Zurückweisung der Sache an die Behörde (nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG),
  • die Anberaumung der Hauptverhandlung sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG ohne eine solche zu entscheiden,
  • die öffentliche Klageerhebung,
  • die Eröffnung des Hauptverfahrens oder
  • einen Strafbefehl, ein Urteil bzw. eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung

Vollstreckungsverjährung: Deren Bedeutung im Bußgeldverfahren

Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.
Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.

Im Gegensatz zur Verfolgungsverjährung setzt die sogenannte Vollstreckungsverjährung nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. Hat die zuständige Behörde den Bescheid rechtzeitig zugestellt und wurde gegen diesen kein Einspruch eingelegt, ist das verhängte Bußgeld rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Es liegt in der Verantwortung der Behörde, die ausstehenden Sanktionen einzufordern. Dafür ist, wie bei der Verfolgungsverjährung, auch hier eine bestimmte Frist zu wahren. Bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid setzt diese Verjährung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG üblicherweise nach drei Jahren ein. Abhängig ist die Frist in diesem Fall von der Höhe der Sanktion:

Die Verjährungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,

2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

Lässt die Behörde diese Zeit verstreichen, kann das offene Bußgeld nicht mehr eingefordert werden. Bei Straftaten verlängert sich die Frist. Wichtig ist, dass bei einem Bußgeldbescheid auch diese Verjährung unterbrochen werden kann. Und zwar dann, wenn die Vollstreckung noch nicht begonnen hat, ausgesetzt ist oder Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen bewilligt wurden.

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Über den Autor

Autor
Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

{ 672 comments… Kommentar einfügen }
  • Anna 21. Februar 2019, 17:40

    Hallo ihr Lieben,
    im Jahr 2016 habe ich eine relativ kleine Summe (5.000,00€) geerbt. Zu diesem Zeitpunkt war ich arbeitslos und dachte irrtümerlicher Weise das dieser Betrag zum Schonvermögen zählt. Alter und vorhandenes Kapital hätten auch gepasst. Daher fühlte ich mich nicht bewogen dieses Erbe dem Amt mitzuteilen. Darauf kam natürlich der Bescheid das ich für 5 Monate keine Leistungen erhalten werde und 1.268,60 € dem Amt zurück erstatten muss. Das habe ich auch alles getan. Am heutigen Tage (21.02.2019) wurde mir ein Bußgeldbescheid über eine OWiG wegen vorsätzlichem Verstoßes gegen SGB I sowie SGB II in Höhe von 478,50 € zugestellt erhalten. Einen Anhörungsbogen zu dem damaligen Sachverhalt habe ich am 02.05.2017 dem Amt übergeben. Wie ist denn da die Verjährungsfrist?
    Ich danke schon Mal im Voraus für die Bemühungen.

    LG Anne

    • bussgeld-info.de 21. März 2019, 17:28

      Hallo Anne,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Maxim 31. Januar 2019, 12:47

    Hallo,

    ich wurde mit Telefon am Steuer von der Polizei erwischt und hab die Strafe auch bezahlt. Das war am 03.10.18. Der Polizist verwies mich das ich mit dem Schuhwerk nicht weiterfahren kann, da ich Sandalen an hatte. Ich habe daraufhin die Fahrt aufgenommen mit passendem Schuhwerk. Er gab mir sozusagen nur eine mündliche Verwarnung und sonst nichts, nun kam am 25.01.19 „Einleitung eines Bußgeldverfahrens“… Der Herr meinte die Verjährungsfrist von 3 Monaten gilt hier nicht und das der Polizist mich nu mündlich verwarnt hat, gilt hier auch nicht.
    Wieso gilt die Frist hier nicht? Ist doch eine Sache des Straßenverkehrs und im Schreiben wird mir vorgeworfen gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen zuhaben.

    LG und danke im voraus.

  • Jens 28. Januar 2019, 21:32

    Hallo zusammen,

    wurde am 27.08.18 mit Firmenwagen geblitzt. Bogen zur Fahrerermittlung/ Zeugenfragebogen wurde am 10.09.18 in die Firma geschickt und umgehend beantwortet. Bußgeldbescheid wurde am 08.01.19 ausgestellt. Einspruch wegen Ablauf der Verfolgungsverjährung wurde eingelegt und abgewiesen, da Anhörungsbogen am 11.10.2019 verschickt und damit Verjährung unterbrochen wurde.

    Den Anhörungsbogen habe ich nie erhalten. Das Datum liegt auch in der Zukunft! Formfehler? Ist der Sachverhalt verjährt, da zwischen Zeugenfragebogen 10.09.18 und Bußgeldbescheid 08.01.19 zu viel Zeit vergangen ist?

    Danke und VG

  • Sven 25. Januar 2019, 17:29

    Hallo liebes Team,

    Ich wurde am 13.10.18 Mitt 22 kmh zu viel außerhalb geschlossener. Ortschaften Höchstgeschwindigkeit. 80 kmh geblitzt. Der Anhörungsbogen ist mir am 25.01.19 zugegangen. Das Schreiben ist allerdings auf den 26.10.18 ausgestellt. Ist die Frist abgelaufen, wie muß ich mich verhalten?

    Vielen Dank
    Sven

  • Anna 14. Januar 2019, 18:42

    Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen: Habe am 10.September2018 einen Anhörungsbogen bekommen wegen zu schnellem Fahren. Da ich nicht gefahren bin, habe ich am 20.September 2018 den Bogen ausgefüllt und zurückgesendet. Die Person die gefahren ist hat am 20.Januar 2019 nun einen Anhörungsbogen bekommen, ist nun die Frist eigentlich abgelaufen? Oder muss sie nun irgendetwas beachten! Danke im vorraus

    • bussgeld-info.de 18. Januar 2019, 17:33

      Hallo Anna

      Innerhalb von drei Monaten muss der Anhörungsbogen eingegangen sein, damit die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht nicht verjährt.

      – Die Redaktion

  • Frau W. 23. Oktober 2018, 11:54

    Hallo, ich wurde am 26.08. geblitzt mit Toleranzabzug 38km/h zu schnell.
    Am 26.09. habe ich einen Zeugefragebogen erhalten, den ich auch ausgefüllt habe und fristgerecht zurückgeschickt habe.
    Gestern, fast wieder einen Monat später, steht ein Mann vom Landratsamt vor der Tür und möchte wissen, wer das auf dem Blitzerfoto ist.
    Wurde die Verjährungsfrist dadurch unterbrochen?

    Vielen Dank.

  • Thorsten 9. Oktober 2018, 14:20

    Hallo,
    ich wurde am 05.08.2015 mit 38 KmH zu schnell geblitzt und bekam am 18.09.2015 den Bußgeldbescheid. Am 02.11.2015 wurde ich zur Zahlung angemahnt, bezahlte jedoch nicht.
    Nun habe ich am 18.09.2018 eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung erhalten, dazwischen nichts.
    Ist der Fall nicht längst verjährt?
    Lieben Gruß
    Thorsten

    • bussgeld-info.de 17. Oktober 2018, 11:25

      Hallo Thorsten

      Bei Ordnungswidrigkeiten gilt in aller Regel eine Vwerjährungsfrist von drei bis maximal sechs Monaten.

      – Die Redaktion

  • Herr W. 8. Oktober 2018, 22:28

    Hallo,
    meine Frau ist mit meinem Wagen geblitzt worden. Das es über 50 km/h zu viel waren und ich meinen Führerschein beruflich benötige hat meine Frau sofort den Anhörungsbogen korrekt mit Ihrem Namen ausgefüllt und zurück geschickt. Das ist nun über 3 Monate her. Wie lange ist die Verjährung unterbrochen gewesen bzw. wann beginnt die Verjährungsfrist ggü. meiner Frau neu zu zählen?
    Grüße,

    • bussgeld-info.de 17. Oktober 2018, 11:23

      Hallo Herr W.

      Die Verjährung wird durch Zustellung des Anhörungsbogens unterbrochen und beginnt ab dann neu.

      – Die Redaktion

  • Stefan 2. Oktober 2018, 20:09

    Hallo,
    Hallo,
    Ich wurde am 28.06.2018 geblitzt. Heute, 02.10.18 erhielt ich den Anhörungsbogen. Er wurde am 27.09.18 von der Behörde erstellt.
    In der Zwischenzeit hat die Behörde meine Firma zwecks Feststellung des Fahrers kontaktiert.
    Ist die Angelegenheit verjährt?
    Danke,

    • bussgeld-info.de 4. Oktober 2018, 14:37

      Hallo Stefan

      Die Verjährungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel drei Monate. Unterbrochen wird diese durch Erhalt des Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheides. Hat die Behörde Ihre Firma mittels Zeugenfragebogen kontaktiert, wird dadurch die Verjährung in der Regel nicht unterbrochen.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  • Kathrin S. 2. Oktober 2018, 16:35

    Ich wurde am 04.04.2018 innerorts mit 33kmh zu schnell geblitzt. Den Anhörungsbogen ist datiert auf den 27.04.2018. Bisher habe ich aber kein weiteres schreiben erhalten. Heute ist nun bereits der 02.10.2018. Meine Frage lautet nun ist diese Ordnungswidrigkeit nun verjährt oder nicht?
    Vielen Dank
    Mit freundlichen
    Grüßen
    Kathrin

    • bussgeld-info.de 4. Oktober 2018, 14:33

      Hallo Kathrin S.

      Mit Erhalt des Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist bzw. beginnt erneut. Ab dem 27.04.2018 gilt somit eine erneute Verjährungsfrist von drei Monaten.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  • Thomas l. 6. September 2018, 16:22

    Hallo . Ich wurde am 8.5.2018 geblitzt. 40 km/h zu schnell. Der Anhörungsbogen ( Eingang 28.6.2018) ging an meinen Arbeitgeber. Die Firma hat dann mich als Fahrer angegeben. ( 29.6.2018).
    Am 5. September hat die Bussgeldstelle an die Firma erneut geschrieben, das der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte und jetzt die die Firma nochmals den Fahrzeugführer nennen sollte.
    Wäre die Angelegenheit nicht am 28.9.2018 dann erledigt. ??
    Danke und Gruß
    Thomas

    • bussgeld-info.de 10. September 2018, 14:30

      Hallo Thomas l.

      Durch den Anhörungsbogen wird die Verjährung in der Regel unterbrochen und beginnt dann erneut ab dessen Zustellung. Der Zeitraum der Verjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehr im Allgemeinen drei Monate.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  • cvеti 30. Juni 2018, 14:57

    Hallo,

    ich war am 25.03.2018 vom Zivilauto auf dem Autobahn gestoppt. Grund war, dass ich zu kleinen Abstand eingehalten habe. Gestern kriege ich Brief mit Stempel 29.06.2018.
    Muss ich das ernst nehmen oder ist das verjährt?

    • bussgeld-info.de 9. Juli 2018, 11:16

      Hallo cveti,

      im Regelfall gilt: Haben Sie drei Monate nach Tattag nichts von der Sache gehört, gilt diese als verjährt. Ein Anhörungsbogen unterbricht diese Frist und lässt Sie wieder von vorn beginnen.

      Die Redaktion von bussgeld-info.de

  • mert 30. Mai 2018, 19:53

    hallo das bussgeld.info team ich habe eine frage zum thema verjährung im dezember 2016 habe ich ein knöllchen wegen falsch parken erhalten. der kostenbescheid kam nach 1 monat später also in januar 2017 ich habe dies wiedersprochen und meine akte wurde an das amtsgericht weitergeleitet für die entscheidung. am 3 mai 2017 bekamm ich einen beschluss das es unbegründet zurück gewiesen worden ist und ich es zahlen muss . von der bussgeldbehörde habe ich dan nichts mehr gehört bis auf jetzt. erst nach 1 jahr habe ich von der bussgeldbehörde eine zahlungsaufforderung erhalten das ich das zahlen muss und der kostenbescheid vom amtsgericht zurück gewiesen worden ist und er deshalb rechtskräftig ist. also der beschluss kam in mai 2017 und das erste schreiben von der bussgeldbehörde kam in mai 2018 also nach ein jahr. die frage ist hat sich das nicht verjährt??

    • bussgeld-info.de 1. Juni 2018, 15:49

      Hallo Mert

      In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet konkret, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der Tat eintritt. In der StVO heißt es dazu:

      Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

      Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

      • mert 4. Juni 2018, 16:36

        also hat es sich verjährt und ich muss es nicht zahlen,habe ich das richtig verstanden?

        • bussgeld-info.de 7. Juni 2018, 8:30

          Hallo Mert

          Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Durch jedes erhaltene Schreiben wird die Verjährung also in der Regel unterbrochen und beginnt erneut.

          Ihr Team von bussgeld-info.de

  • thomas 30. Mai 2018, 19:53

    hallo das bussgeld.info team ich habe eine frage zum thema verjährung im dezember 2016 habe ich ein knöllchen wegen falsch parken erhalten. der kostenbescheid kam nach 1 monat später also in januar 2017 ich habe dies wiedersprochen und meine akte wurde an das amtsgericht weitergeleitet für die entscheidung. am 3 mai 2017 bekamm ich einen beschluss das es unbegründet zurück gewiesen worden ist und ich es zahlen muss . von der bussgeldbehörde habe ich dan nichts mehr gehört bis auf jetzt. erst nach 1 jahr habe ich von der bussgeldbehörde eine zahlungsaufforderung erhalten das ich das zahlen muss und der kostenbescheid vom amtsgericht zurück gewiesen worden ist und er deshalb rechtskräftig ist. also der beschluss kam in mai 2017 und das erste schreiben von der bussgeldbehörde kam in mai 2018 also nach ein jahr. die frage ist hat sich das nicht verjährt??

    • bussgeld-info.de 1. Juni 2018, 15:43

      Hallo Thomas

      In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet konkret, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der Tat eintritt. Dies ist laut § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt:

      Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

      Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  • Mirka R. 23. Mai 2018, 12:50

    Hallo,
    ich habe am 1.4.2016 falsch geparkt. Es erging ein Bussgeldbescheid über 23.50 Euro, datiert 6.7.2016 und eine Mahnung vom 26.08.2016, zuzüglich 6 Euro. Mit Datum vom 15.5.2018 (mehr als 2 Jahre nach der Tat) hat die Stadt Köln mir eine Schreiben ‚Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldforderungen‘, insgesamt 54.23 Euro, zugestellt. Muss ich das ernst nehmen oder ist das verjährt?
    LG Mirka

    • bussgeld-info.de 25. Mai 2018, 15:05

      Hallo,

      die Eintragung zu einer Ordnungswidrigkeit verjährt in der Regel nach 3 Monaten, wenn in der Zwischenzeit kein Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen verschickt wurde.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Anke H. 8. Mai 2018, 17:32

    Hallo!
    Unterbricht auch die Befragung durch das Ordnungsamt an der Haustür die Verjährungsfrist?

    Vorgeworfener Geschwindigkeitsverstoß am 28.2., Zeugenfragebogen Anfang April erhalten, Aussage verweigert. Am 8.5. Befragung an der Haustür, nochmal Aussage verweigert, der Mitarbeiter meinte aber dass er mich als Fahrer erkennt. Würde trotzdem ab dem 27.5. die Verjährung eintreten, wenn bis dahin kein Bescheid eingetroffen ist?
    Vielen Dank schonmal.

    • bussgeld-info.de 11. Mai 2018, 15:48

      Hallo Anke,

      in diesem speziellen Fall sollten Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann die Situation am besten einschätzen und auf Ihre Fragen eingehen.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  • Martin 15. April 2018, 21:20

    Hallo liebes Bußgeld-Info-Team und alle anderen Aktiven in diesem Forum,

    ich habe auch ein Frage an Euch.

    Ich bin am 5.8.2017 in einer Baustelle auf der Autobahn mit 21 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h geblitzt worden.

    Das Anhörungsschreiben datiert vom 27.9.2017 (genauer Briefeingang bei mir nicht mehr nachvollziehbar).
    Das Anhörungsschreiben blieb von mir unbeantwortet.

    Eingang des Bußgeldbescheides in dieser Angelegenheit per Einschreiben vom 19.01.2018.

    Wer kann mir sagen, ob der Bußgeldbescheid verjährt ist.
    Insbesondere interessiert es mich, ob das Datum des Anhörungsschreibens für den Fristbeginn der Verjährung entscheidet oder ob das eigentliche Datum des Posteingangs maßgeblich ist, welches ich leider nicht mehr nachvollziehen kann.

    Ich danke für Eure Bemühungen und herzliche Grüße

    Martin

    • bussgeld-info.de 23. April 2018, 9:16

      Hallo Martin,

      eine Ordnungswidrigkeit verjährt nicht immer automatisch nach drei Monaten. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden. Bereits bei Eintreffen des Anhörungsbogens erfolgt die Unterbrechung der Verjährung. Das heißt, dass die Frist von drei Monaten mit der Zustellung des Dokuments wieder von vorn anfängt. Beispiel: Ein Fahrer hat am 13. April einen Verkehrsverstoß begangen. Am 24. Mai erhielt er den Anhörungsbogen. Nun kommt es zur Verlängerung der Verjährung vom Bußgeldbescheid. Der Beginn der Verjährungsfrist erfolgt von neuem und die Verjährung Ihres Verkehrsvergehens verjährt erst am 23. August tatsächlich. Entscheidend ist immer das Datum des Erhalts der Unterlagen.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  • Tim H3ldt 11. April 2018, 13:39

    Ein Anhörungsbogen unterbricht (einmalig) die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit der STVO ab Ausstellungszeitpunkt, durch die Behörde. Beginnt die 3 monatige Verjährungsfrist erneut ab diesem Tag oder sobald der Anhörungsbogen beantwortet und bei der Behörde wieder eingeganen ist?

    Vielen Dank schonmal

    Tim

    • bussgeld-info.de 23. April 2018, 8:53

      Hallo Tim H3ldt,

      eine Ordnungswidrigkeit verjährt nicht immer automatisch nach drei Monaten. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden. Bereits bei Eintreffen des Anhörungsbogens erfolgt die Unterbrechung der Verjährung. Das heißt, dass die Frist von drei Monaten mit der Zustellung des Dokuments wieder von vorn anfängt. Entscheidend ist das Datum der Zustellung.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  • phil 11. April 2018, 13:06

    Was ist wenn man einen Bußgeldbescheid nicht bezahlt, ab wann ist hier die Vollstreckungsverjährung eingetreten? Unterbrechen Mahnungen von der Behörde die Verjährung?

    Wie sieht es dergleichen aus nach einem verlorenem Gerichtsverfahren ursächlich aus einem Bussgeldbescheid bei dem Einspruch eingelegt wurde? Wann ist die Vollstreckung verjährt? Danke!

    • bussgeld-info.de 23. April 2018, 8:51

      Hallo Phil,

      In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet konkret, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der Tat eintritt. Dies ist laut § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt:

      „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

      Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung.

      Beispiel: Haben Sie am 13. April eine Ordnungswidrigkeit laut Straßenverkehrsordnung begangen, so verjährt diese, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 12. Juli bei Ihnen eingetroffen ist. Denn: Der Tag des Ablaufens der Frist geht dem Tag des Vergehens voraus, somit läuft die Frist also immer einen Tag zuvor ab.

      Eine Ordnungswidrigkeit verjährt nicht immer automatisch nach drei Monaten. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden.Bereits bei Eintreffen des Anhörungsbogens erfolgt die Unterbrechung der Verjährung. Das heißt, dass die Frist von drei Monaten mit der Zustellung des Dokuments wieder von vorn anfängt.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  • Meik 20. Februar 2018, 18:30

    Guten Abend,
    am 20.11.2017 bin ich nach einem Ortstermin innerhalb einer Ortschaft im Landkreis Cuxhaven wohl mit einer Geschwindigkeit von ca. 85 Km/h geblitz worden. Bis heute ist kein Bußgeldbescheide eingegangen. Ist der Fall somit verjährt?

    Danke für Ihre Antwort.

    • bussgeld-info.de 12. März 2018, 10:01

      Hallo Meik,
      grundsätzlich können verschiedenste Umnstände zur Unterbrechung der Verjährung führen. Ist dies bei Ihnen nicht der Fall – eine Einschätzung dazu ist uns allerdings nicht möglich – sollte die Angelegenheit bereits verjährt sein.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Ba66 17. Februar 2018, 7:33

    Hallo
    Ich soll am 10.10.2017 keinen abstand gelassen haben vom zivilauto aufgenommen aber nicht rausgewunken worden. Ich habe kein anhörungsbogen bekommen und am 15.02.2018 habe ich einen bußgeldbescheid bekommen ist da die frisz nicht abgelaufen von 3monaten??

    • bussgeld-info.de 5. März 2018, 11:51

      Hallo Ba66,

      in der Regel beträgt die Frist bis zur Zustellung des Bußgeldbescheids 3 Monate. Diese kann allerdings unter Umständen verlängert werden, wenn sich die Bearbeitung in der zuständigen Behörde z. B. durch einen hohen Krankenstand verzögert. Daher lässt sich Ihre Frage nicht pauschal beantworten. Es steht Ihnen allerdings frei, einen Anwalt einzuschalten und sich von ihm beraten zu lassen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Frank 15. Februar 2018, 12:17

    Hallo Frage: Ich wurde am 20.08.2017 geblitzt. Da ich zwar der Fahrer aber nicht die Halterin des Wagens war, wurde der Halterin am 03.10.17 ein Zeugenfragebogen zugesandt. Die Rücksendung des Zeugenfragebogens ging wohl verloren, so dass am 18.11.17 durch die örtliche Polizei ein Hausbesuch bei der Halterin stattfand. Diese gab korrekterweise meine Personalien an. Bis heute habe ich keinen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid zugesandt bekommen. Ist die Sache für mich dann schon verjährt? Oder tritt die Verjährung mit Ablauf des 19.02.2018 ein, sofern ich bis dahin nichts zugestellt bekommen?
    Gruß Frank

    • bussgeld-info.de 5. März 2018, 11:34

      Hallo Frank,

      üblicherweise beträgt die Verjährungsfrist für Bußgeldbescheide 3 Monate. Diese Frist kann sich allerdings unter Umständen verlängern, wenn z. B. ein hoher Krankheitsstand in der zuständigen Behörde die Bearbeitung verzögert. Der Zeugenfragebogen unterbricht die Verjährungsfrist – im Gegensatz zu einem Anhörungsbogen – jedoch nicht, sodass sich die Zeitspanne bis zur Verjährung nicht automatisch verlängert. Ob die Frist in Ihrem Fall über die 3 Monate hinaus verlängert wurde, lässt sich pauschal nicht sagen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Andy 15. Februar 2018, 8:39

    Hi und guten Morgen,
    ich wurde am 24.10.2017 geblitzt.
    Jetzt am 13.02.2018 km der Busgeldbescheid.
    Es wurde auch noch was von Gerichtkosten erwähnt. Das erhoben wurde.
    Hatte aber bis zum besagten 13.02 nie etwas bekommen.
    Ich war etwas schnell und habe jetzt schon das Geld bezahlt.
    Kann ich das wieder zurückziehen oder ist das dann von meiner Seite aus verbockt ?
    Wäre es auch schon verjährt gewesen ?

    Gruss Andy

    • bussgeld-info.de 28. Februar 2018, 17:43

      Hallo Andy,

      die Verjährung kann aus verschiedenen Gründen aussetzen. Bei Zweifeln oder Fragen wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht, der den Bescheid für Sie prüfen kann.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Nadine 13. Februar 2018, 20:05

    Hallo zusammen,

    Ein Bekannter ist am 8.11.2017 geblitzt worden, heute 13.02.2018 lag der Bußgeldbescheid im Briefkasten (Brief datiert auf 06.02). Außerhalb geschlossener Ortschaften mit 32 km/h zu schnell.geldstrafe und 1 Monat Fahrverbot drohen weil bereits vor einem Jahr ein Fahrverbot verhängt wurde.
    Nun meine Frage, ist hier bereits Verjaehrung eingetreten? Ebenfalls merkwürdig, dass der Bußgeldbescheid kein Beweisfoto hatte. Kann das auch mit angefechtet werden? Danke fuer eure Hilfe

    • bussgeld-info.de 28. Februar 2018, 17:40

      Hallo Nadine,

      die Verjährung kann durch verschiedene Umstände aussetzen. Wenn Sie Zweifel haben, können Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden, der Ihren Bescheid prüfen kann.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Michael 13. Februar 2018, 19:16

    Am 15.10.2017 wurde ich im Auto meines Vaters mit 21Km/h außerorts geblitzt. Mein Vater hat im 11.2017 die Anhörung des Bußgeldverfahren postalisch bekommen und nur die persönlichen Daten bestätigt aber keine Angabe zur Tat abgegeben. Im Januar 2018 wurde mein Vater von der Polizei mit dem Blitzer Foto besucht, er hat das Foto gegenüber der Polizei bestätigt das ich dies sei. Am 13.02.2018 habe ich die förmliche Zustellung des Bußgeldbescheid per Post bekommen. Meine Frage, ist diese Tat verjährt oder wurde die Verjährung durch die geschilderten Handlungen der Verfolgungsbehörden unterbrochen?

    • bussgeld-info.de 28. Februar 2018, 17:36

      Hallo Michael,

      die Verjährung kann durch verschiedene Umstände, etwa die Zustellung der Anhörung, aussetzen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Jana 9. Februar 2018, 15:02

    Hallo,
    ich habe am 6.10.2017 wohl in Bereich eines Parkscheinautomatens ohne gültigen Parkschein geparkt. Scheinbar auch länger als 3 Stunden, da ich ein zweites Schreiben erhielt. Ich erhielt jedoch keinen Bußgeldbescheid, sondern am 29.1.2018 zwei Kostenbescheide. In denen stand jeweils folgendes:
    Das Vergehen etc. und darunter:
    Das in dieser Sache anhängige Busßgeldverfahren ist eingestellt worden. Ihnen werden als Halter/Beauftragter des Halters die Kosten des Verfahrens auferlegt (§25aStVG), da die Festestellung des Führers des KFZ, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich war oder einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte.
    Die Kosten des Verfahrens belaufen sich gemäß §107 Abs. 2, 3 OWiG auf:
    Gebühr 20,00 EUR
    Auslagen 3,50 EUR
    Gesamt 23,50 EUR
    Und das gleiche Schreiben kam eben noch einmal für den länger als 3 Stunden Tatbestand.

    Ist das eine Masche? Fahrer und Halter bin nur ich. Es hat sich niemand gemeldet.
    Normalerweise erhält man kurz nach der Ordnungswidrigkeit ein Schreiben und kann dann überweisen. Dieses Mal kam nichts und das Knöllchen ist sicher im Müll gelandet. Somit habe ich daran gar nicht mehr gedacht.
    Muss das gezahlt werden? Ist das korrekt so?

    Über Verständnishilfe wäre ich sehr dankbar.
    Herzliche Grüße

    • bussgeld-info.de 28. Februar 2018, 16:49

      Hallo Jana,

      wenn Sie eine Prüfung der Korrektheit oder Rechtmäßigkeit Ihrer Bescheide wünschen, können Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden, der Sie dahingehend umfassend beraten kann. Wir dürfen keine Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Heinz 7. Februar 2018, 12:47

    Hallo,
    Ich habe wegen einer Geschwindigkeitsübertretung und nicht zu ermittelnden Fahrers letzmalig im Mai 2017 ein Schreiben erhalten, in dem mitgeteilt wurde, das die eventuelle Auflage eines Fahrtenbuches geprüft werden solle.
    Anfang diesen Monats (Februar/2018) erhielt ich jetzt ein Schreiben, das dieses auch so erfolgen soll, mit Einspruchsfrist von 2 Wochen. Meine Frage lautet, ist der Vorgang nicht mittlerweile schon verjährt?
    Mfg

    • bussgeld-info.de 28. Februar 2018, 15:47

      Hallo Heinz,

      die Verjährung kann durch verschiedene Umstände ausgesetzt werden. Wenn Sie genauere Auskünfte in Ihrem Fall wünschen, können Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten, der z. B. eine Akteneinsicht vornehmen kann.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Privat 7. Februar 2018, 0:12

    Hallo,

    ich wurde am 10.11.2017 geblitzt mit meinem Firmenwagen, ich vermute +25 bei 60kmh Autobahn Baustelle….
    Bis heute 06.02.2018 habe ich noch nichts von der Sache gehört, auch in der Firma ist noch nix eingetroffen. Wenn in den nächsten Tagen ein Anhörungsbogen eintrift und dieser ein paar Tage unbeantwortet bleibt, ist dann Verjährung eingetreten, da ich nicht innerhalb von 3 Monaten von der Ordnungswidrigkeit gehört habe ?
    Gruss

    • bussgeld-info.de 28. Februar 2018, 15:34

      Hallo Privat,

      die Verjährung wird durch die Zustellung des Anhörungsbogens ausgesetzt und beginnt von vorn.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Behrenz 3. Februar 2018, 18:09

    Guten Abend!

    Bin am 28.10.2017 geblitz worden, die OWI wurde heute am 03.02.2018 zugestellt. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Verfolgungsfrist abgelaufen ist und wenn ja, muss ich auf den Bescheid trotzdem noch reagieren?

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeld-info.de 19. Februar 2018, 12:14

      Hallo Behrenz,
      verschiedene Umstände – wie die Zustellung eines Anhörungsbogens – können die Verjährung unterbrechen. War dies bei Ihnen nicht der Fall, ist aufgrund der Verjährung ein Einspruch einzulegen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Britta 1. Februar 2018, 10:02

    Hallo Robert,
    ich wurde am 25.10.2017 geblitzt. Der Anhörungsbogen mit Zahlschein bekam ich aber erst am 30.01.2018.
    Gedruckt wurde dieser am 25.01.2018. Ist hier die Verjährung schon eingetreten?
    Schon mal vorab Danke für die Antwort

    • bussgeld-info.de 19. Februar 2018, 11:14

      Hallo Britta,
      in der Regel ist das Ausstellungsdatum ausschlaggebend, sodass die Verjährung dadurch unterbrochen wurde.

      Ihr Bussgeld-Info Team

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