Fahrverbot hinauszögern für Erst- und Wiederholungstäter möglich?

Unter Umständen lässt sich ein Fahrverbot tatsächlich hinauszögern.
Unter Umständen lässt sich ein Fahrverbot tatsächlich hinauszögern.

Der Bußgeldkatalog inklusive der dazugehörigen Verordnungen sieht verschiedene Sanktionen für Verkehrssünder vor. Die Bußgeldstellen können Bescheide ausstellen, die Bußgelder und Punkte in Flensburg vorsehen. Besonders groß ist der Schock für den jeweiligen Fahrer meist, wenn ein Fahrverbot verhängt wurde.

Bei einigen kommt dann schnell die Frage auf, ob sich das Fahrverbot hinauszögern oder gar gänzlich umgehen lässt. Und auch wenn Sie als Betroffener eventuell davon ausgehen, dass Ihnen der Führerschein nicht abgenommen werden kann, weil Sie auf diesen angewiesen sind – so einfach gestaltet sich die Sache meist nicht. Im Folgenden finden Sie zwei Möglichkeiten, wie Sie das Fahrverbot tatsächlich hinauszögern können.

FAQ: Fahrverbot hinauszögern

Ist es grundsätzlich möglich, das Fahrverbot hinauszuzögern?

Ja, das funktioniert tatsächlich. Ersttäter haben es dabei besonders leicht, weil sie sich innerhalb der nächsten vier Monate ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides einen Zeitpunkt aussuchen dürfen, an dem sie ihrem Führerschein bei der Behörde abgeben.

Gibt es auch eine Möglichkeit für Wiederholungstäter?

Wiederholungstäter können ein Fahrverbot nicht so leicht hinauszögern. Ihnen bleibt nur der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Dieser sollte jedoch wohl überlegt sein. Scheitert der Einspruch, muss der Verkehrssünder die Kosten des Verfahrens selbst tragen.

Lässt sich ein Fahrverbot auch gänzlich umgehen?

Auch das ist theoretisch möglich – aber nicht nur bei einem einmonatigen Fahrverbot eher die Ausnahme. Die Begründung für den Einspruch, um ein Fahrverbot etwa in ein höheres Bußgeld umzuwandeln, sollte entsprechend geprüft werden. Wenden Sie sich hierzu ggf. an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

Ersttäter dürfen selbst entscheiden, wann sie das Fahrverbot antreten

Wer ein Fahrverbot hinauszögern will, hat einen großen Vorteil, wenn er als Ersttäter gilt. Als solcher werden Sie jedoch nicht deklariert, wenn Sie zum ersten Mal in Ihrem Leben gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen haben. Nein, ganz so streng ist die Regelung nicht.

Fahrverbot: Wie lange ist Hinauszögern maximal möglich? Bis zu vier Monate für Ersttäter.
Fahrverbot: Wie lange ist Hinauszögern maximal möglich? Bis zu vier Monate für Ersttäter.

Die entsprechende gesetzliche Grundlage für Ersttäter finden Sie in § 25 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). In dem Paragraphen steht sinngemäß, dass Sie sich innerhalb der nächsten vier Monate ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides aussuchen dürfen, wann Sie das Fahrverbot antreten. Spätestens mit Ablauf der vier Monate beginnt das Fahrverbot dann automatisch zu laufen.

Doch wann gelten Sie als Ersttäter? Das ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten 24 Monaten (es zählen nicht die Kalenderjahre, sondern tatsächlich die Monate) kein Fahrverbot ableisten mussten und bis zur Rechtskraft des Bescheides auch keines mehr auferlegt wird. Somit können Ersttäter ziemlich einfach ein Fahrverbot hinauszögern. Sie haben dann etwa die Möglichkeit

  • das Fahrverbot bequem auf den Jahresurlaub zu legen
  • sich für die entsprechende Zeit eine Fahrgemeinschaft zu suchen
  • Freunde und Familie zu bitten, ob diese Sie zur Arbeit fahren können
  • Wege über öffentliche Verkehrsmittel herauszusuchen

Diese Tipps helfen Ihnen womöglich auch, wenn Sie das Fahrverbot weder hinauszögern, noch umgehen können. Unter Umständen sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber ins Boot holen und abklären, ob sich die Arbeit auch von zu Hause erledigen lässt.

Wiederholungstätern bleibt nur der Einspruch

Wiederholungstäter können ein Fahrverbot nur noch aufschieben, indem sie Einspruch einlegen.
Wiederholungstäter können ein Fahrverbot nur noch aufschieben, indem sie Einspruch einlegen.

Nun wissen Sie, dass Sie als Ersttäter ein Fahrverbot leicht aufschieben können. Wie sieht es aber aus, wenn Sie von der Vier-Monatsfrist keinen Gebrauch machen dürfen? Ist es auch dann möglich, das Verbot zum Führen von Kfz aufzuschieben?

Das gestaltet sich in so einem Fall schon etwas schwieriger. Fakt ist, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid die Rechtskraft desselben hinauszögert und damit auch den Zeitpunkt, ab wann ein Fahrverbot anzutreten ist. Fakt ist aber auch, dass Sie die Kosten des Verfahrens selbst tragen müssen, sollte der Einspruch abgelehnt werden.

Sinnvoll ist es also in jedem Fall, sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden, wenn Sie ein Fahrverbot hinauszögern wollen. Dieser kann gezielt etwa danach suchen, ob

  • der Bußgeldbescheid Formfehler enthält
  • der Blitzer ordnungsgemäß gewartet und geeicht wurde
  • Sie auf dem Blitzerfoto erkennbar sind

Ist einer dieser Punkte nicht erfüllt, könnte sich ein Einspruch lohnen. Sollte diesem stattgegeben werden, müssen Sie das Fahrverbot nicht mehr hinauszögern. Es entfällt dann inklusive der übrigen Sanktionen gänzlich.

Fahrverbot abwenden – eine weitere Möglichkeit

Mit der Hilfe eines Rechtsbeistandes können Sie unter Umständen nicht nur das Fahrverbot hinauszögern, sondern dieses sogar komplett umgehen. Aber auch das will gut begründet sein und geht in aller Regel mit einem sehr hohen, meist sogar doppelten Bußgeld einher.

Dabei reicht es zumeist nicht aus, dass Sie aus beruflichen Gründen auf Ihr Auto und den Führerschein angewiesen sind. Die Grundlage, dass Sie bei einem Fahrverbot, das für mehr als einen Monat verhängt wird, Ihren Job jedoch verlieren würden, kann die Behörden zuweilen milde stimmen. Dafür gibt es allerdings keine Garantie. Zudem argumentieren die Richter bei der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots oft damit, dass Sie Ihren Urlaub für diese Zeit aufwenden können.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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