Verjährung vom Bußgeldbescheid – Welche Fristen gibt es

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 10. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.
Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.

Sie wurden geblitzt, doch es ist schon einige Zeit ins Land gegangen und immer noch kein Strafzettel weit und breit? Oder Sie bekamen einen Bußgeldbescheid, bei dem Sie die Tat, auf der er sich bezieht, schon fast vergessen hatten? Hier stellt sich die Frage, wann die Verjährung vom Bußgeldbescheid eintritt.

Sollte die Verjährung vom Bußgeld bereits eingetreten sein, kann es sein, dass die Sanktionen nicht mehr verhängt werden können. Wann dies der Fall ist und wie die Verjährung unterbrochen werden kann, das und mehr erfahren Sie in unserem Thema.

FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann gilt ein Bußgeldbescheid als verjährt?

In der Regel kommt es bei einem Bußgeldbescheid nach drei Monaten zur Verjährung.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Normalerweise gilt der Tag als Startdatum für die Verjährungsfrist, an dem die jeweilige Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

Kann die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid unterbrochen werden?

Ja, diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Genaue Informationen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit finden Sie hier.

Video: Wann verjährt der Bußgeldbescheid?

In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.
In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.

Was bedeutet beim Bußgeldbescheid die Verjährung?

Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.
Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.

Im Bußgeldverfahren können die Behörden nicht willkürlich Bußgelder einfordern. Sie sind sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Vollstreckung von einem Bußgeldbescheid von der Verjährung abhängig.

Mit dieser einhergehen Fristen, welche gesetzlich bestimmt sind und im Verfahren Beachtung finden müssen. Doch welchen Zweck hat eine Verjährung eigentliche? Diese Frage ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wichtig wie in einem Strafverfahren.

Ein Tatbestand (im übertragenden Sinne ein Bußgeldbescheid) verjährt, damit ab einem bestimmten Punkt „Rechtsfrieden“ herrscht. So können die betroffenen Parteien nur bis zu einer bestimmten Frist Ansprüche geltend machen. Danach herrscht „Rechtssicherheit“. Derjenige, von dem ein Rechtsanwalt danach Leistungen erwartet, kann Einspruch einlegen und beim Bußgeldbescheid auf die Verjährung aufmerksam machen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert im § 194 Folgendes:

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten – wann verjährt ein Strafzettel bzw. Bußgeldbescheid?

Die sogenannte Verfolgungsverjährung beschreibt im Prinzip den Zeitpunkt, ab dem die Behörde einen Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr erstellen kann. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Nach dem Einsetzen der Verfolgungsverjährung dürfen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt, bzw. Folgen angeordnet werden. Die Verjährung vom Bußgeldverfahren hat dann zur Folge, dass das Verfolgungsverfahren somit eingestellt wird. In diesem Fall muss der Verkehrssünder nicht mehr damit rechnen, dass ein Bußgeldbescheid zugestellt oder Bußgelder eingefordert werden.

Dies soll verhindern, dass ein Täter sein Leben lang damit rechnen muss, dass für eine vor langer Zeit begangene Ordnungswidrigkeit noch keine Verjährung vom Strafzettel besteht und er büßen muss. Die einzige Ausnahme stellt allerdings der Tatbestand Mord dar, er verjährt nie. Einige Autofahrer fragen sich, ob es stimmt, dass die Verjährung vom Bußgeld 3 Monate dauert. Mehr dazu erfahren sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Folgendes besagt:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Ausnahme der Verjährungsfrist

Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.
Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.

Fahrer, die Alkohol am Steuer konsumieren, brauchen allerdings nicht auf die dreimonatige Verjährung vom Bußgeld hoffen. Hier sieht das StVG eine Ausnahme vor.

Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 2 OwiG eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Auch im Ausland wie etwa bei der Verjährung von einem Bußgeld aus Italien oder Frankreich gelten andere Regeln. In unserem Nachbarland tritt die Verjährung von Bußgeldern erst nach zwei Jahren ein. Bei einem Strafzettel aus Italien erfolgt die Verjährung erst nach 360 Tagen.

Zudem gibt es einen Unterschied zwischen einem Bußgeld und einem Verwarnungsgeld. Eine Verjährung gibt es beim Letztgenannten nicht, da es sich dabei nicht um ein reguläres Verfahren handelt (vielmehr um einen Ersatz dafür). Zahlen Sie das Verwarngeld allerdings nicht, kann dieses zu einem Bußgeld werden. In diesem Fall gelten dann die Fristen für einen Bußgeldbescheid – also dessen Verjährung.

Der Beginn der Verjährung

Die Frist der Verfolgungsverjährung beginnt nach Ende der begangenen Ordnungswidrigkeit zu laufen, also normalerweise noch am selben Tag. Die Verjährung von einem Bußgeldbescheid tritt einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten ein. Wurde ein Autofahrer also beispielsweise am 3. Juni geblitzt, beginnt die Verjährungsfrist am selben Tag und die Verjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt am 2. September ein. Im Gegensatz zum Strafrecht ist es dabei unerheblich, ob beim Strafzettel die Verjährung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Das StVG setzt für die Verjährungsfrist von 3 Monaten allerdings voraus, dass kein Bußgeldbescheid innerhalb von diesen drei Monaten im Briefkasten landet.

Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.
Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.

Sind die Behörden allerdings schnell genug und verschicken den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist für den Verstoß gegen das Geschwindigkeitslimit, den Sicherheitsabstand oder eine sonstige Regelung, verlängert sich die Strafzettelverjährung auf ein halbes Jahr.

Die Verjährungsfristen vom Bußgeld im Überblick

  • innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung ist eingetreten
  • innerhalb von 3 Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung beträgt jetzt sechs Monate

Unterbrechung der Verjährung nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert im § 33 einige Umstände, die die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten unterbrechen können. Somit tun sich Autofahrer in vielen Fällen schwer, das konkrete Datum der Verjährungsfrist herauszufinden.

Beispielsweise stoppt der Versandt vom Anhörungsbogen durch die zuständigen Behörde die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid bzw. unterbricht diese. Auch die Vernehmung des Täters, die Bekanntmachung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die Anordnung des Verfahrens führen zu einer Unterbrechung der Verjährung.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 33 OWiG. In diesem wird unter anderem auch definiert, was zu einer Unterbrechung der Verjährung führen kann. Folgende Gründe können bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung unterbrechen:

  • die Vernehmung des Betroffenen,
  • die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Betroffenen,
  • die Beauftragung eines Sachverständigen durch Behörde oder Richter,
  • eine Anordnung zur Durchsuchung oder Beschlagnahme durch Richter oder Behörde,
  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen einer Abwesenheit (z. B. Auslandsaufenthalt) vonseiten der Behörde oder eines Richters,
  • die Anordnung, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln
  • den Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb von drei Wochen bzw. dessen Zustellung,
  • den Akteneingang beim Amtsgericht (nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 OWiG),
  • die Zurückweisung der Sache an die Behörde (nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG),
  • die Anberaumung der Hauptverhandlung sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG ohne eine solche zu entscheiden,
  • die öffentliche Klageerhebung,
  • die Eröffnung des Hauptverfahrens oder
  • einen Strafbefehl, ein Urteil bzw. eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung

Vollstreckungsverjährung: Deren Bedeutung im Bußgeldverfahren

Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.
Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.

Im Gegensatz zur Verfolgungsverjährung setzt die sogenannte Vollstreckungsverjährung nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. Hat die zuständige Behörde den Bescheid rechtzeitig zugestellt und wurde gegen diesen kein Einspruch eingelegt, ist das verhängte Bußgeld rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Es liegt in der Verantwortung der Behörde, die ausstehenden Sanktionen einzufordern. Dafür ist, wie bei der Verfolgungsverjährung, auch hier eine bestimmte Frist zu wahren. Bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid setzt diese Verjährung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG üblicherweise nach drei Jahren ein. Abhängig ist die Frist in diesem Fall von der Höhe der Sanktion:

Die Verjährungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,

2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

Lässt die Behörde diese Zeit verstreichen, kann das offene Bußgeld nicht mehr eingefordert werden. Bei Straftaten verlängert sich die Frist. Wichtig ist, dass bei einem Bußgeldbescheid auch diese Verjährung unterbrochen werden kann. Und zwar dann, wenn die Vollstreckung noch nicht begonnen hat, ausgesetzt ist oder Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen bewilligt wurden.

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Über den Autor

Autor
Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

{ 672 comments… Kommentar einfügen }
  • Mn 14. April 2016, 18:43

    Hallo,

    ich wurde am 06.01. mit dem Handy in der Hand geblitzt. Der Wagen, mit dem ich gefahren bin, gehört meiner Mutter. Nach ca.1 Monat bekam meine Mutter ein Schreiben, indem sie sich dazu äußern sollte, wer der Fahrer ist.Daraufhin habe ich ein Anhörungsbogen zugeschickt bekommen, wobei ich von der Möglichkeit, nichts aussagen zu müssen, Gebrauch genommen habe. Heute habe ich dann schließlich den richtigen Bußgeldbescheid erhalten…also nach 3 1/2 Monaten. Ist damit der Fall verjährt, oder zählt hier das erste Schreiben, welches meine Mutter erhalten hat??? Viele Grüße, Marco

    • bussgeld-info.de 18. April 2016, 9:11

      Hallo Mn,

      die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit, die üblicherweise drei Monate ab Tatbeendigung beträgt, wird automatisch unterbrochen, wenn ein Anhörungsbogen zugesandt wird. Die Verjährungsfrist fängt dann mit der Zustellung dieses Dokuments von neuem an.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • amin 12. April 2016, 16:53

    Hallo ich bin in Florenz angehalten worden da ich ohne Gehnemigung in eine verkehrsberuhigte Zone gefahren bin Tat: 15.09.2015 und heute den 12.04.2016 kam ein Bußgeldbescheid

  • Matthias 12. April 2016, 11:24

    Am 08.04.2016 bekam ich einen Bußgeldbescheid aus Italien. Ich hätte am 19.06.2015 in einem Ort wo ich im Urlaub war, kein Parkticket gelöst. Jetz soll ich 65,-€ überweisen. Ist das noch gültig? Ist dieses Schreiben überhaupt von einer Behörde?

    Grüße
    Matthias

    • bussgeld-info.de 14. April 2016, 9:57

      Hallo Matthias,

      in Italien können durchaus andere Verjährungsfristen für Verkehrsdelikte bestehen. Ob das Schreiben von einer Behörde stammt, können Sie am Kopfbogen und der Anschrift erkennen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Lenni 9. April 2016, 16:04

    Hi Bussgeld-Info,

    ich habe gerade (09.04.2016) eine Mahnung im Briefkasten. Jetzt kommt’s: Geschwindigkeitsüberwachung BAB A2 vom ‚08.07.2009‘. Veralteteres Kennzeichen und wirklich aus dem Jahre 2009. Fälligkeit 07.03.2016. Betrag 271,50€ inkl. 8€ Mahngebühr. Ich kann mich an nichts erinnern und ehrlich nicht nachvollziehen wie dies zustande gekommen sein soll.
    Tip wie ich mich verhalten soll?
    Vielen Dank und Beste Grüße, Lenni

    • bussgeld-info.de 11. April 2016, 9:27

      Hallo Lenni,

      in der Regel müsste Ihr Bußgeldbescheid bereits verjährt sein. Wenn Sie allerdings eine Mahnung erhalten, kann es sein, dass Ihnen die vorherigen Zahlungsaufforderungen versehentlich falsch/nicht zugestellt wurden oder Sie diese ignoriert haben. Das ist aus der Ferne schlecht einzuschätzen. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Behörde oder einen Anwalt, um eine Lösung für Ihr Problem zu finden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Susam 9. April 2016, 8:11

    hallo,
    ich wurde am 26.12.15 mit 45 km Zuviel geblitzt. der Anhörungsbogen ist genau am Freitag den 08.01.16 bei mir eingetroffen. ich habe darauf nicht geantwortet weil ich auch kein Rechtsschutz habe. Nun ist der Bescheid vom Regierungspräsidium genau am 08.04.16 bei mir eingetroffen. ich hatte mich schon gefreut weil ich mir gedacht habe das die es vergessen haben.
    Normalerweise ist dies schon um einen Tag verjährt ?
    nur die haben gemerkt das die zu spät sind und haben beim Zustelldatum 02.04.16 stehen. nun die Frage.
    zählt der Tag, an dem der Brief bei mir eingetroffen ist oder das zustelldatum??
    danke

    • bussgeld-info.de 11. April 2016, 10:33

      Hallo Susam,

      die Verjährung beginnt ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Thilo 8. April 2016, 3:33

    Hallo am 04.01.2016 wurde eine andere Person (x) mit meinem Auto geblitzt. Ich wurde dann als Zeuge befragt und habe keine Angabe zur Sache machen können. Die Person (x) bekam nun doch noch Post mit einem Anhörungsbogen.
    Das Schreiben ist datiert auf den 01.04.2016.
    Problem: Der Brief ist nicht mit Datum abgestempelt, es befindet sich lediglich ein Stempel mit Ziffernfolge darauf.
    Es ist also nicht nachvollziehbar wann der Brief tatsächlich eingegangen ist bzw zugestellt wurde. Deswegen ist auch unklar ob die Verjährungsfrist eingehalten wurde oder bereits abgelaufen war. Person x weiß nur, dass er entweder am 03.04 oder aber am 04.04 am Briefkasten war, da war noch kein Bescheid eingegangen. Am 07.04 lag der Bescheid nun drinnen. Zudem sind Vor- und Zuname im Briefkopf falsch geschrieben.

    • bussgeld-info.de 11. April 2016, 9:41

      Hallo Thilo,

      durch den Anhörungsbogen wurde die Verjährungsfrist um weitere drei Monate verlängert.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Jonas 2. April 2016, 13:07

    Guten Tag
    ich wurde am 18.12.2016 mit 22 kmh zu schnell auf der A3 geblitzt. Damit dürfte ja die Verjährung am 17.03.2016 eintreten
    Da das Auto auf meine Partnerin läuft , bekam diese am 03.02.2016 einen Anhörungsbogen wer gefahren ist, hat aber ( als Verlobte ) von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht. Danach bekam ich einen Anhörungsbogen am 17.02 auf den ich mit schriftlichem Hinweis auf Aussageverweigerung und Antrag auf Akteneinsicht reagiert habe. Heute ( 02.04) kam dann der Bußgeldbescheid vom 29.03.2016 . Frage ist das ganze dann damit nicht verjährt?

    • bussgeld-info.de 4. April 2016, 8:49

      Hallo Jonas,

      durch einen Anhörungsbogen wird die Verjährungsfrist um drei Monate verlängert. Dann erfolgt die Verjährung also nach sechs Monaten.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      • Jonas 7. April 2016, 22:06

        Danke für die Info

  • Alex 31. März 2016, 18:50

    Ich habe im September letzten Jahres einen Unfall gehabt. Rechts vor Links mit Stoppschild. Das Stoppschild war zur Seite gedreht. Der Unfallgegner meines Erachtens mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Bis heute habe ich kein Bußgeld oder Punkte bekommen. Eine Ermittlung wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde vom Staatsanwalt eingestellt. Muß ich noch mit etwas rechnen?

    • bussgeld-info.de 4. April 2016, 8:50

      Hallo Alex,

      in Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob Ihre Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist. Die Verfolgungsverjährung beträgt in der Regel drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben wurde. Wenn bei Ihnen weder das eine noch das andere geschehen ist, ist Ihre Tat verjährt und Sie müssen vermutlich mit keinen weiteren Konsequenzen rechnen. Im Zweifelsfall können Sie aber auch einen Anwalt zur Beratung konsultieren.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Uwe 29. März 2016, 16:07

    Hallo, am 22.12.15 wurde mein Firmenfahrzeug mit 42 km/h überhöhter Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt. Am 10.01.16 erhielt die Firma einen Anhörungsbogen, auf den wir nicht reagiert haben. Am 10.03.16 erhielt ich als Geschäftsführer einen Anhörungsbogen, allerdings an meine Firmenadresse. Dort bin ich nicht gemeldet. Unterbricht dieser Anhörungsbogen die Verjährung obwohl er mir nicht an die richtige Anschrift zugestellt wurde? Viele Grüße, Uwe

    • bussgeld-info.de 31. März 2016, 9:31

      Hallo Uwe,

      da Sie als Geschäftsführer an Ihrem Firmenstandort schriftlich zu erreichen sind, ist es durchaus legitim, Sie als Geschäftsführer des Unternehmens zu kontaktieren, um den Fahrer des Fahrzeuges ausfindig zu machen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • TOM 27. März 2016, 19:06

    Hallo, ich habe interessiert die Fragen und Antworten gelesen, aber was sind „Diverse behördliche Vorgänge“ die eine 3 monatige Verjährungsfrist unterbrechen? Ich habe weder ein Anhörungsbogen noch irgend eine Mitteilung oder Bescheid erhalten. Geblitzt wurde ich am 23.12.16 ,heute zum 27.03.2016 wäre die 3 monatige Verjährung (22.03.16) schon eingetreten. Ich bin der Fahrzeughalter, Fahrer und habe 26 Jahre die selbe Adresse. Hier dürften es doch keine „Diversen behördlichen Ermittlungen“ mehr geben. Sonst wäre das ein Widerspruch zum BGB § 194 und des StVG § 24 und der Behördenwillkür Tür und Tor gegen Rechtsstaatlichkeit geöffnet.
    Danke für eine Definition „Diversen behördlichen Ermittlungen“
    Mit freundlichen Grüßen
    Tom

    • bussgeld-info.de 29. März 2016, 9:22

      Hallo Tom,

      alle Vorgänge, die eine Unterbrechung der Verjährung nach sich ziehen können, sind in § 33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) gelistet und können dort nachgelesen werden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Patrick 26. März 2016, 14:17

    Hallo,

    mein Fall ist etwas komplexer. Ich versuche zunächst mal die Situation zu beschreiben. Am 02.12.14 wurde ich beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt. Ich saß im Wagen meines Arbeitgebers, da ich als Auslieferungsfahrer neben meinem Studium tätig bin. Die Rotlichtphase betrug 1,08 Sek. so dass ich ein Bußgeld in Höhe von 228,50 € hätte zahlen sollen und meinen Führerschein hätte abgeben müssen. Der Bußgeldbescheid traf am 16.01.15 bei mir ein. Ich habe Einspruch eingelegt. Die erste Verhandlung vom 13.04.15 wurde von Seiten der Stadt ohne Begründung verschoben. Die zweite Verhandlung sollte am 26.05.15 stattfinden. Einige Tage davor entschieden, den Einspruch zurück zu nehmen. Ab diesem Zeitpunkt habe ich nichts mehr von Seiten der Stadt, des Ordnungsamts, des Amtgerichts oder sonst wem gehört.
    Ich habe natürlich versucht mehrmals Kontakt mit der Behörde aufzunehmen, um die Angelegenheit zu klären und endlich die Strafe „abzusitzen“ damit mir nichts im Weg steht, wenn die Ausbildung bei der Polizei im Mai 2016 anfängt. Ich habe also seit Juli/ August 2015 mehrmals versucht Kontakt aufzunehmen. Per Telefon und per Mail. Per Telefon hat man mich immer wieder abgewimmelt. Auf meine Mails hat man zunächst gar nicht reagiert. Diese Mails habe ich auch noch alle in meinem Archiv. Erst auf meine Mail vom 05.02.16 in der ich dringend um eine Antwort gebeten habe, hat man reagiert. Man rief mich an, um mir mitzuteilen, dass ich ja den Einspruch zurückgenommen habe und die Leute dort nichts mehr machen können und ich warten soll. Die Antwort habe ich mir per Mail zusenden lassen.
    Nun habe ich heute die Zahlungsaufforderung und die Benachrichtigung dass ich meinen Führerschein abgeben soll erhalten.
    Im Bußgeldbescheid steht dass der Bußgeldbescheid am 20.04.15 rechtskräftig geworden ist und ich zahlen muss.
    Meinen Führerschein soll ich ab dem 31.03.16 abgeben.
    Ich habe das Gefühl, dass die Angelegenheit längst verjährt sein könnte.

    • bussgeld-info.de 29. März 2016, 9:36

      Hallo Patrick,

      die Verjährung kann oftmals auch unmerklich durch innerbehördliche Vorgänge unterbrochen werden, wie etwa durch die Weiterreichung der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht. Ob das der Fall war, kann durch eine Akteneinsicht nachvollzogen werden.
      Im Normalfall, erfolgt die Verjährung nach spätestens sechs Monaten, da diese Unterbrechnung bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehr in der Regel nur einmal erfolgen kann. Die absolute Verjährung erfolgt allerdings erst nach spätestens zwei Jahren.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Andreas 26. März 2016, 13:34

    Hallo,
    ich habe mit Schreiben vom 4.1.2016 ein Verwarnungsgeldschreiben bekommen. Angebliches Parken im Halteverbot. Gegen dieses Schreiben habe ich unter Angabe eines Zeugen meinerseits Widerspruch eingelegt.
    Am 26.3.2016 bekam ich ein Schreiben vom Polprä vom 22.3.2016. Angeblich ist mein Zeuge unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelbar. Name und Anschrift stimmen aber.
    Ich vermute einen simplen Trick, die Verjährung zu verhindern. Kann ich den Beweis verlagen, daß überhaupt versucht wurde, meinen Zeugen anzuschreiben?

    • bussgeld-info.de 29. März 2016, 9:44

      Hallo Andreas,

      verschiedene innerbehördliche Vorgänge können die Verjährung um weitere drei Monate verlängern. Für weitere Informationen sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, da wir leider nicht befugt sind, eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Dessy 24. März 2016, 15:06

    Hallo,

    wurde am 18.10.2015 geblitzt und habe am 24.03.2016 ein Schreiben mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 € bekommen. Nach Rückfrage bei der zentralen Bußgeldstelle, teilte diese mir mit, dass sie mich nicht ermitteln konnten und die Polizei und Einwohnermeldeamt mit er Ermittlung meiner Adresse beauftragt haben und deshalb die Verjährungsfrist nicht greift. Stimmt dass?

    Vielen Dank schonmal im voraus

    • bussgeld-info.de 29. März 2016, 9:31

      Hallo Dessy,

      werden innerhalb der Verjährungsfrist Ermittlungen eingeleitet, greift die Verjährungsfrist zunächst einmal nicht, da Ihr Fall noch in Bearbeitung ist und somit noch nicht abgeschlossen ist.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Max 20. März 2016, 0:59

    Hallo,
    folgende Situation:
    Am 12.11.2015 mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt worden (Sensormessung).
    Am 13.02.2016 einen Anhörungsbogen im Briefkasten gehabt mit Datum vom 02.02.16.

    Frage: Gilt das Datum der Zustellung oder das von der Behörde auf dem Anhörungsbogen aufgedruckte?

    Besten Dank vorab!
    MfG,
    Max

    • bussgeld-info.de 21. März 2016, 10:09

      Hallo Max,

      der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung des Bußgeldbescheides. Die Verjährungsfrist kann dadurch um drei Monate verlängert werden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Michael P. 11. März 2016, 17:52

    Hallo zusammen,
    ich bin am 09.12.15 mit dem mir zugeordneten Firmenwagen geblitzt worden.
    Am 11.03.16 lag die „Anhörung im Bußgeldverfahren“ in meinem Briefkasten.
    Abgestempelt von der Post ist es am 09.03.15 und verfasst wurde das Schreiben am 07.03.15.
    Ist die Strafsache nun für mich hinfällig?
    Wenn ja – muß ich noch etwas unternehmen und auf den Anhörungsbogen reagieren oder ist das nun überflüssig?

    Besten Dank für die Antwort im Voraus!

    Viele Grüße
    Michael

    • bussgeld-info.de 14. März 2016, 10:43

      Hallo Michael,

      ein Bußgeldbescheid verjährt in der Regel nach maximal sechs Monaten. Diverse innerbehördliche Vorgänge können nämlich die Verjährung einmal unterbrechen. Bereits die Versendung des Anhörungsbogens – so wie in Ihrem Fall – unterbricht zum Beispiel diese Verjährungsfrist. Ob dem so ist, könnten Sie beispielsweise über eine Akteneinsicht herausfinden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Pascal 11. März 2016, 14:05

    Guten Tag,

    mir wird via Zustellungsurkunde der Bezirksregierung Köln ein Verkehrsdelikt zugetragen, dass ich vor exakt 10 Monate und 14 Tage in Italien begangen haben soll. Hier geht es anscheinend (Recherche) um unerlaubte Durchfahrt entgegengesetzt in einer Einbahnstraße und wird mit einer Strafzahlung in Höhe von 124,75 € geahndet.
    Der Anhörungsbogen enthielt allerdings keine Fotodokumentation, dass das Fahrzeug tatsächlich verkehrswidrig geführt wurde.
    Das Fahrzeug läuft auf meinen Arbeitgeber, wurde allerdings bereits abgemeldet.
    Wie sollte ich mich hier verhalten? Gilt hier eine Verjährungsfrist (Ausstellung, über 10 Monate nach Delikt).

    Haben Sie vielen Dank im Voraus.

    • bussgeld-info.de 14. März 2016, 11:17

      Hallo Pascal,

      um eine professionelle Rechtsberatung zu erhalten, sollten Sie sich in diesem Fall an einen Anwalt wenden. Grundsätzlich gilt jedoch: Sie können sich nicht darauf verlassen, dass der Bußgeldbescheid bereits verjährt ist, auch wenn das Vergehen schon über zehn Monate zurückliegt. Sofern das Dokument von der zuständigen Behörde verfasst wurde und auch auf Deutsch für Sie zum Lesen parat ist, müssen Sie davon ausgehen, dass der Bußgeldbescheid bezahlt werden muss.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • J. H. 10. März 2016, 20:22

    Ich wurde auf er Autobahn am 03.12.2015 außerorts, mit 23 km/h zuviel geblitzt (erlaubt war 50 km/h).
    Am 10.03.2016 wurde der Bußgeldbescheid zugestellt. Ist dieser noch im erlaubten Zeitraum zugestellt wurden oder ist dieser damit verjährt? Spielt es eine Rolle, dass ich im Februar diesen Jahres für ein anderes Delikt ebenfalls einen Bußgeldbescheid bekommen habe?
    MfG

    • bussgeld-info.de 14. März 2016, 11:40

      Hallo,

      die Frist für die Zustellung eines Bußgeldbescheides beträgt drei Monate. Bei Ihnen wurde der Bescheid also nach Ablauf dieser Frist zugestellt, sodass die Tat möglicherweise bereits verjährt war. Allerdings gibt es auch Möglichkeiten der Fristverlängerung, beispielsweise wenn Ihnen vorab ein Anhörungsbogen zugesandt wurde. Da man als Betroffener oft nicht sicher sein kann, ob die Tat bereits verjährt ist, kann man mittels eines Anwalts eine Akteneinsicht in die Ermittlungsunterlagen des Bußgeldverfahrens einfordern. Für einen Einspruch gegen den Bescheid haben Sie zwei Wochen ab Erhalt Zeit.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • David 9. März 2016, 20:49

    Hallo

    erstmals Danke das sie uns hier ohne Kosten hier so hilfreich Beraten.
    Mein Anliegen:
    Mir wird zur Last gelegt am 14.12.2015 bei einer Geschwindigkeit von 136Km/h den erforderlichen Abstand von weniger als 5/10 des halben Tachos nicht eingehalten zu haben. Der Brief wurde verschickt am 4.3.2016 und kam heute an.
    Auf den Anhörungsbogen ist ein Bild worauf man wirklich gar nichts erkennt.Wenn ich den Anhörungsbogen in 7 Tagen zurückschicke dann ist das ja Verjährt.Da es mein Bruder war würde ich natürlich nach den 7 Tagen den Anhörungsbogen zurückschicken und somit ist die Sache auch Verjährt.
    Ist das so Richtig?Was würden Sie mir empfehlen?
    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeld-info.de 10. März 2016, 10:00

      Hallo David,

      vielen Dank für das Lob.
      da Sie den Anhörungsbogen innerhalb der 3 Monate bekommen haben, ist Ihr Vergehen nicht verjährt. Die Bußgeldstelle weiß, wann sie Ihren Bescheid erstellt und versendet hat. Wenn auf dem Bild, welches Sie bekommen haben, nichts zu erkennen ist, kann es hilfreich sein, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, ob sich ein Einspruch lohnt.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • ulla 3. März 2016, 14:42

    hallo, ich habe am 3.12.15 die geschwindigkeit um 26 khm überschritten und wurde geblitzt.
    ich erhielt am 12.1.16 einen anhörungsbogen. den ich noch nicht abgeschickt habe.
    sollte ich den jetzt noch abschicken oder noch mal warten in der hoffnung auf verjährung

    Auf dem geblitzten Bild ist das foto sehr undeutlich und bei dem kfz kennzeichen fehlt die letzte ziffer. wäre da ein widerspruch sinnvoll?

    vielen dank für eine antwort

    • bussgeld-info.de 7. März 2016, 9:41

      Hallo Ulla,

      in der Regel sind Sie verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzuschicken. Allerdings müssen Sie darauf keine Angaben zur Tat machen. Ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch lohnt, können Sie mit einem Anwalt klären.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Daum 2. März 2016, 20:38

    Hallo, hatte am 1.8.15 einen Büßgeldbescheid bekommen , habe darauhin Einspruch eingelegt und nichts mehr gehört ! Jetzt 2.3.16 habe ich eine Vorladung zur Verhandlung bekommen und das auch noch gut 600km weit weg ! Verjährung ??? muß ich soweit fahren ? soll 16km zu schnell gewesen sein !
    Danke
    MfG

    • bussgeld-info.de 3. März 2016, 9:31

      Hallo Daum,

      es kann tatsächlich sein, dass die Verjährung Ihres Bußgeldbescheides bereits eingetreten ist. Das ist allerdings von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte an einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Christoph 2. März 2016, 17:11

    Hallo,
    mein Bruder wurde am 8.12 geblitzt und ist noch in defr Probezeit. Er ist nicht der Halter vom Fahrzeug und so wurde erst gegen meinen Vater ein Bußgeldverfahren eingeleitet, dass wurde eingestellt, danach wurde gegen meinen anderen Bruder ein BUßgeldverfahren eingeleitet, ebenfalls eingestellt. Nun wurde gegen mich ein Verfahren eröffnet, was dann wohl auch eingestellt werden wird.
    Jetzt meine Frage: gegen den Verursacher wurde noch kein Bußgeldverfahren eingeleitet und in einer Woche sind es 3 Monate. Ist die Tat damit verjährt oder wurde durch die anderen Bußgeldverfahren die Verjährung verlängert?

    • bussgeld-info.de 3. März 2016, 9:45

      Hallo Christoph,

      wenn die zuständige Ermittlungsstelle noch auf der Suche nach dem Fahrer ist, der die Tat begangen hat, kann die Verjährungsfrist verlängert werden, da mehr Aufwand bezüglich der Nachforschung betrieben werden muss. Demnach können Sie nicht unbedingt davon ausgehen, dass die Tat bereits verjährt ist. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Bianka 2. März 2016, 0:23

    Hallo … ich habe seit Februar 2015 einen Hund, seit Juni 2015 habe ich Kenntniss erlangt, dass in unseren Bundesland eine Hundehaftpflicht nun pflicht ist. Hatte den Hund sofort überall angemeldet Steueramt usw. bin auch von denen nicht drauf hingewiesen wurden dass die Haftpflicht nun Pflicht ist. Ab Juni 2015 besitze ich nun diese Hundehaftpflicht (also sofort eine abgeschlossen nach Kenntnisnahme)
    Im Dezember verlor mein Hund seine Steuermarke, beim beantragen einer Neuen verlangte das Amt auch den Nachweis dieser Versicherung. Diesen konnte ich vorlegen, dass der Hund seit nunmehr 7 Monaten versichert ist und die 4 Monate davor nicht … im Januar 2016 kam es zu einer Anhörung und jetzt im März 2016 der Bußgeldbescheid. tritt hier die Verjährungsfrist in kraft oder muss ich nun das Bußgeld bezahlen?Oder kann man sich da irgendwo hin wenden?

    • bussgeld-info.de 3. März 2016, 9:56

      Hallo Bianka,

      der Erhalt des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährungsfrist und diese beginnt wieder von neuem. Demnach müssten Sie das Bußgeld zahlen, da die Tat noch nicht verjährt ist.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • G. 1. März 2016, 13:38

    Ab wann tritt eine komplette Verjährung für Bußgeld und Strafe ein.
    Mit freundlichen Grüßen
    W.G.

    • bussgeld-info.de 3. März 2016, 11:09

      Hallo G.,

      die Vollstreckungsverjährung liegt in der Regel bei 3 Jahren. Im Falle von Verkehrsstraftaten kann die Verjährungsfrist der Strafanordnung entnommen werden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • G. 1. März 2016, 13:33

    Ich habe wegen 1,6 Promillle 2004 und 2005, Fahren ohne Führerschein, meine Fahrerlaubniss abgeben müssen.
    Bin seit dem im Ausland unterwegs und möchte aber meinen Führerschein wieder erhalten,bin ab Juli wieder in Deutschland. Gehe dann in Rente .Wie verhält man sich?Ist hier eine Verjährung eingetreten?

    Mit freunlichen Grüßen W.G.

    • bussgeld-info.de 3. März 2016, 11:05

      Hallo G.,

      in der Regel verjähren Straftaten in Verbindung mit Alkohol am Steuer nach 10 bis 15 Jahren – je nach Dauer der anberaumten Sperrfrist. Sie können sich jederzeit bei der zuständigen Behörde beraten lassen, welche Bedingungen für die Neuerteilung des Führerscheins gestellt werden können (z. B. MPU u. a.) und ob in Ihrem Fall bereits Verjährung eingetreten ist.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Robert 29. Februar 2016, 13:54

    Mahlzeit,

    mal eine kurze Frage. Hier der Tatbestand: Ich wurde letztes Jahr von einer mobilen Radarstation geblitzt. Datum der Ordnungswidrigkeit 19.11.2015. Und bis heute weder Anhörungsbogen noch Bußgeldbescheid erhalten.

    Muss ich in dem Fall noch mit Konsequenzen rechnen?
    Bin auch die Jahre zuvor nicht geblitzt worden. Die Behörden sollten also bei mir keinen Mehraufwand betreiben müssen.

    • bussgeld-info.de 3. März 2016, 10:14

      Hallo Robert,

      in der Regel Verfolgungsverjährung bei 3 Monaten. Sie kann jedoch einmalig durch unterschiedliche Vorgänge – z. B. auch Ermittlungen der Behörden – unterbrochen werden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • James 26. Februar 2016, 11:49

    Guten Morgen,

    ich wurde am am 27.11.2015 wahrscheinlich geblitzt als ich über eine Rote ampel gefahren bin.
    Kann ich noch mit einer Strafe rechnen?

    Vielen dank im Voraus

    • bussgeld-info.de 29. Februar 2016, 11:30

      Hallo James,

      es ist nicht auszuschließen, dass Sie noch mit einer Strafe rechnen müssen. Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit kann durch bestimmte Faktoren unterbrochen werden.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Reiner 22. Februar 2016, 12:35

    Hallo,

    ich habe am 19.02.2016 (per datiertem Einschreiben) einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsübertretung erhalten. Tatbestand war der 15.11.2015, das Schreiben selbst datiert auf den 15.02.2016 und wie gesagt eingeworfen am 19.02.2016.
    Oben im Artikel steht:
    Die Verjährungsfrist vom Bußgeldbescheid tritt einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten ein.

    Ist mein Fall daher verjährt? Muss ich Einspruch erheben oder kann ich das ganze einfach liegen lassen?

    Danke!

    • bussgeld-info.de 25. Februar 2016, 9:59

      Hallo Reiner,

      die Verjährung kann durch zahlreiche Vorgänge einmalig unterbrochen werden (z. B. Übersendung eines Anhörungsbogens, Ermittlungen). Nach der Unterbrechung beginnen die drei Monate erneut zu laufen. Wenn Sie keinen Einspruch innerhalb der 14-Tage-Frist ab Erhalt des Bescheids einlegen, wird der Bußgeldbescheid automatisch rechtskräftig, d.h. Sie müssen die Bußge in jedem Falle bezahlen. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt beraten.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Jonas 15. Februar 2016, 22:06

    Hallo,

    ich bin etwas verwirrt, was die Unterbrechung der Verjährungsfrist angeht.
    In einem Kommentar von euch auf dieser Seite steht „Im Normalfall, erfolgt die Verjährung nach spätestens sechs Monaten, da diese Unterbrechnung bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehr in der Regel nur einmal erfolgen kann“. Ich habe aber auch gelesen, dass die Frist mehrmals unterbrochen werden kann, auch ohne dass ich etwas davon mitbekommen. Was stimmt denn jetzt?

    Hintergrund: Ich wurde am 11.10.2015 beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt (>1s), der Anhörungsbogen traf am 27.10.2015 ein. Bis heute habe ich nichts weiter gehört/gelesen…. Muss ich trotzdem noch mit einem Bußgeldbescheid (& Fahrverbot) rechnen?

    Vielen Dank!

    • bussgeld-info.de 22. Februar 2016, 10:52

      Hallo Jonas,

      der Anhörungsbogen, den Sie erhalten haben, unterbricht die Frist von 3 Monaten. Es ist also nicht auszuschließen, dass Sie noch ein Bußgeldbescheid erhalten. Endgültig ist ein Bußgeldverfahren erst nach 3 Jahren verjährt.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • NK 15. Februar 2016, 21:17

    Hallo,
    ich habe im Oktober 2014 auf einem Marktplatz ohne Parkscheibe geparkt.Habe auch im anschluss ein Bußgeldbescheid erhalten, mich dazu allerdings auch geäußert. Die Stadt habe angeblich nie etwas von mir gehört und es sogar bis zu einem Vollstreckungbescheid ankommen lassen. Worauf ich mich natrülich sofort und nochmals an das Amt gewendet habe! Dies war im Dezember 2014 . Ich habe auch 2.1.2015 eine Eingangbestätigung vom meinem Schreiben vom 30.12.2014 dann bekommen und am 13.1.2015 eine allgemeine Antwort, aber keine explizite Zahlungsaufforderung.
    Jetzt nun mehr als ein Jahr später, also genau am 12.2.2016 rasselt bei mir ein Brief in den Briefkasten, dass ein Gerichtsvollzieher da war, mich nicht angetroffen habe und ich noch zusätzlich das doppelte zahlen soll.
    Säumniszuschlag und Vollstreckungsgebühren.

    Darf das so einfach passieren? Das man an meiner Tür nach mehr als einem Jahr ohne jegliche Anmerkung oder Aufforderung steht und dann auch noch diese Kosten zusätzlich verlangt?

    Ich habe den Herren angerufen, aber der wies mich unfreundlich ab, dass es ihn nicht interessiert, was die vorgeschchte ist.Ich soll mich mit den Sachbearbeitern außerinandersetzten. Aber die werden mit sichherit einen Teufel tun und da versuchen was zu regeln oder zu klären.
    Daher wäre ich sehr dankbar für eine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeld-info.de 22. Februar 2016, 10:32

      Hallo,

      der Bußgeldbescheid, den Sie erhalten haben, ist die Zahlungsaufforderung. Dort müsste das entsprechende Bußgeld vermerkt sein. Am besten wenden Sie sich jedoch in Ihrem Fall an einen Anwalt. Dieser kann Sie in Ihren nächsten Schritten beraten.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Hans 15. Februar 2016, 11:35

    Hallo!

    habe einen Bußgeldbescheid datiert auf den 22.09.2014 erhalten. Nachdem die Person auf dem Foto nicht erkenntlich war, wurden detaillierte Fotos nachgefordert. Daraufhin wurde gezahlt. Die Zahlung hat sich mit der Zusendung eines erneuten Bußgeldbescheides datiert auf den 03.11.2014 überschnitten.
    Danach habe ich nichts mehr zum obigen Vorfall gehört.
    Nun ca. 15 Monate später bekomme ich eine Androhung einer Erzwingungshaft. Unfassbar!

    Ich habe daraufhin mit der Verkehrsüberwachung telefoniert und mich über die lange Schweigezeit gewundert. Ich selbst bin davon ausgegangen, dass die Verjährung bereits nach 6 Monaten nach Zustellung des ursprünglichen Bescheides eingetreten ist.
    Die Dame von der Verkehrsüberwachung hat mir jedoch mitgeteilt, dass die Verjährung erst nach 3 Jahren einsetzt.
    Stimmt das?

    • bussgeld-info.de 15. Februar 2016, 11:50

      Hallo Hans,

      laut § 31 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist eine endgültige Verjährung nach drei Jahren möglich. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt, um den Sachverhalt zu klären.

      Ihr Bussgeld-Info Team

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