Verjährung vom Bußgeldbescheid – Welche Fristen gibt es

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 5. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.
Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.

Sie wurden geblitzt, doch es ist schon einige Zeit ins Land gegangen und immer noch kein Strafzettel weit und breit? Oder Sie bekamen einen Bußgeldbescheid, bei dem Sie die Tat, auf der er sich bezieht, schon fast vergessen hatten? Hier stellt sich die Frage, wann die Verjährung vom Bußgeldbescheid eintritt.

Sollte die Verjährung vom Bußgeld bereits eingetreten sein, kann es sein, dass die Sanktionen nicht mehr verhängt werden können. Wann dies der Fall ist und wie die Verjährung unterbrochen werden kann, das und mehr erfahren Sie in unserem Thema.

FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann gilt ein Bußgeldbescheid als verjährt?

In der Regel kommt es bei einem Bußgeldbescheid nach drei Monaten zur Verjährung.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Normalerweise gilt der Tag als Startdatum für die Verjährungsfrist, an dem die jeweilige Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

Kann die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid unterbrochen werden?

Ja, diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Genaue Informationen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit finden Sie hier.

Video: Wann verjährt der Bußgeldbescheid?

In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.
In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.

Was bedeutet beim Bußgeldbescheid die Verjährung?

Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.
Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.

Im Bußgeldverfahren können die Behörden nicht willkürlich Bußgelder einfordern. Sie sind sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Vollstreckung von einem Bußgeldbescheid von der Verjährung abhängig.

Mit dieser einhergehen Fristen, welche gesetzlich bestimmt sind und im Verfahren Beachtung finden müssen. Doch welchen Zweck hat eine Verjährung eigentliche? Diese Frage ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wichtig wie in einem Strafverfahren.

Ein Tatbestand (im übertragenden Sinne ein Bußgeldbescheid) verjährt, damit ab einem bestimmten Punkt „Rechtsfrieden“ herrscht. So können die betroffenen Parteien nur bis zu einer bestimmten Frist Ansprüche geltend machen. Danach herrscht „Rechtssicherheit“. Derjenige, von dem ein Rechtsanwalt danach Leistungen erwartet, kann Einspruch einlegen und beim Bußgeldbescheid auf die Verjährung aufmerksam machen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert im § 194 Folgendes:

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten – wann verjährt ein Strafzettel bzw. Bußgeldbescheid?

Die sogenannte Verfolgungsverjährung beschreibt im Prinzip den Zeitpunkt, ab dem die Behörde einen Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr erstellen kann. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Nach dem Einsetzen der Verfolgungsverjährung dürfen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt, bzw. Folgen angeordnet werden. Die Verjährung vom Bußgeldverfahren hat dann zur Folge, dass das Verfolgungsverfahren somit eingestellt wird. In diesem Fall muss der Verkehrssünder nicht mehr damit rechnen, dass ein Bußgeldbescheid zugestellt oder Bußgelder eingefordert werden.

Dies soll verhindern, dass ein Täter sein Leben lang damit rechnen muss, dass für eine vor langer Zeit begangene Ordnungswidrigkeit noch keine Verjährung vom Strafzettel besteht und er büßen muss. Die einzige Ausnahme stellt allerdings der Tatbestand Mord dar, er verjährt nie. Einige Autofahrer fragen sich, ob es stimmt, dass die Verjährung vom Bußgeld 3 Monate dauert. Mehr dazu erfahren sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Folgendes besagt:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Ausnahme der Verjährungsfrist

Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.
Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.

Fahrer, die Alkohol am Steuer konsumieren, brauchen allerdings nicht auf die dreimonatige Verjährung vom Bußgeld hoffen. Hier sieht das StVG eine Ausnahme vor.

Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 2 OwiG eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Auch im Ausland wie etwa bei der Verjährung von einem Bußgeld aus Italien oder Frankreich gelten andere Regeln. In unserem Nachbarland tritt die Verjährung von Bußgeldern erst nach zwei Jahren ein. Bei einem Strafzettel aus Italien erfolgt die Verjährung erst nach 360 Tagen.

Zudem gibt es einen Unterschied zwischen einem Bußgeld und einem Verwarnungsgeld. Eine Verjährung gibt es beim Letztgenannten nicht, da es sich dabei nicht um ein reguläres Verfahren handelt (vielmehr um einen Ersatz dafür). Zahlen Sie das Verwarngeld allerdings nicht, kann dieses zu einem Bußgeld werden. In diesem Fall gelten dann die Fristen für einen Bußgeldbescheid – also dessen Verjährung.

Der Beginn der Verjährung

Die Frist der Verfolgungsverjährung beginnt nach Ende der begangenen Ordnungswidrigkeit zu laufen, also normalerweise noch am selben Tag. Die Verjährung von einem Bußgeldbescheid tritt einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten ein. Wurde ein Autofahrer also beispielsweise am 3. Juni geblitzt, beginnt die Verjährungsfrist am selben Tag und die Verjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt am 2. September ein. Im Gegensatz zum Strafrecht ist es dabei unerheblich, ob beim Strafzettel die Verjährung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Das StVG setzt für die Verjährungsfrist von 3 Monaten allerdings voraus, dass kein Bußgeldbescheid innerhalb von diesen drei Monaten im Briefkasten landet.

Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.
Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.

Sind die Behörden allerdings schnell genug und verschicken den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist für den Verstoß gegen das Geschwindigkeitslimit, den Sicherheitsabstand oder eine sonstige Regelung, verlängert sich die Strafzettelverjährung auf ein halbes Jahr.

Die Verjährungsfristen vom Bußgeld im Überblick

  • innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung ist eingetreten
  • innerhalb von 3 Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung beträgt jetzt sechs Monate

Unterbrechung der Verjährung nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert im § 33 einige Umstände, die die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten unterbrechen können. Somit tun sich Autofahrer in vielen Fällen schwer, das konkrete Datum der Verjährungsfrist herauszufinden.

Beispielsweise stoppt der Versandt vom Anhörungsbogen durch die zuständigen Behörde die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid bzw. unterbricht diese. Auch die Vernehmung des Täters, die Bekanntmachung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die Anordnung des Verfahrens führen zu einer Unterbrechung der Verjährung.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 33 OWiG. In diesem wird unter anderem auch definiert, was zu einer Unterbrechung der Verjährung führen kann. Folgende Gründe können bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung unterbrechen:

  • die Vernehmung des Betroffenen,
  • die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Betroffenen,
  • die Beauftragung eines Sachverständigen durch Behörde oder Richter,
  • eine Anordnung zur Durchsuchung oder Beschlagnahme durch Richter oder Behörde,
  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen einer Abwesenheit (z. B. Auslandsaufenthalt) vonseiten der Behörde oder eines Richters,
  • die Anordnung, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln
  • den Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb von drei Wochen bzw. dessen Zustellung,
  • den Akteneingang beim Amtsgericht (nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 OWiG),
  • die Zurückweisung der Sache an die Behörde (nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG),
  • die Anberaumung der Hauptverhandlung sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG ohne eine solche zu entscheiden,
  • die öffentliche Klageerhebung,
  • die Eröffnung des Hauptverfahrens oder
  • einen Strafbefehl, ein Urteil bzw. eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung

Vollstreckungsverjährung: Deren Bedeutung im Bußgeldverfahren

Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.
Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.

Im Gegensatz zur Verfolgungsverjährung setzt die sogenannte Vollstreckungsverjährung nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. Hat die zuständige Behörde den Bescheid rechtzeitig zugestellt und wurde gegen diesen kein Einspruch eingelegt, ist das verhängte Bußgeld rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Es liegt in der Verantwortung der Behörde, die ausstehenden Sanktionen einzufordern. Dafür ist, wie bei der Verfolgungsverjährung, auch hier eine bestimmte Frist zu wahren. Bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid setzt diese Verjährung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG üblicherweise nach drei Jahren ein. Abhängig ist die Frist in diesem Fall von der Höhe der Sanktion:

Die Verjährungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,

2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

Lässt die Behörde diese Zeit verstreichen, kann das offene Bußgeld nicht mehr eingefordert werden. Bei Straftaten verlängert sich die Frist. Wichtig ist, dass bei einem Bußgeldbescheid auch diese Verjährung unterbrochen werden kann. Und zwar dann, wenn die Vollstreckung noch nicht begonnen hat, ausgesetzt ist oder Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen bewilligt wurden.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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{ 672 comments… Kommentar einfügen }
  • Gerd 18. Juli 2016, 19:35

    Hallo

    ich wurde am 27.03.16 von einer Streife rausgewunden wg einem Geschwindigkeitsverstoss von 131 bei 100km.
    Bussgeldbescheid kam am 05.07.16, sollte somit also verjährt sein. Was muss ich jetzt tun, Widerspruch würde ja afaik die Verjährung unterbrechen.
    Sollte ich mich beim Amt melden?
    Mit freundlichen Grüßen
    Gerd

    • bussgeld-info.de 21. Juli 2016, 8:15

      Hallo Gerd,
      in einem solchen Fall sollten Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      • Gerd 30. August 2016, 11:29

        Hallo
        Leider habe ich die Einspruchsfrist versäumt, inzwischen kam die Mahnung.
        Habe eben bei der Sachbearbeiterin angerufen, die Polizei hatte die falsche Hausnummer aufgeschrieben, deshalb kam der Bescheid bei mir erst später an. Sie meinte, der Bescheid wäre rechtskräftig.
        Kann ich noch etwas tun nun?

        Mit freundlichen Grüßen
        Gerd

        • bussgeld-info.de 1. September 2016, 8:29

          Hallo Gerd,
          ob sich weitere Maßnahmen in Ihrem Fall lohnen, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

          Ihr Bussgeld-Info Team

  • Ute H. 18. Juli 2016, 12:56

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu meinem Fall.

    Am 11.04. bin ich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden. Ich fuhr damals nicht mit meinem eigenen Auto, deswegen bekam der Fahrzeughalter am 4.05. einen Zeugenfragebogen. Er verweigerte darin die Aussage um wen es sich handelt. Die Polizei schaute daraufhin bei ihm persönlich vorbei und er verweigerte wieder die Aussage, um niemanden zu belasten.
    Jetzt, am 15.07. (steht auch so auf dem Umschlag datiert) kam der Bußgeldbescheid.

    Tritt hier die Verjährung ein? Oder unterbricht auch ein Zeugenfragebogen diese Frist?

    Danke und Grüße!

    • bussgeld-info.de 21. Juli 2016, 9:23

      Hallo Ute,

      wenn es sich tatsächlich um einen Zeugenfragebogen (und nicht um einen Anhörungsbogen) handelt, dann wird die Verjährungsfrist von drei Monaten normalerweise nicht unterbrochen. Wenn der Bußgeldbescheid nun am 15.7. abgesendet wurde (und entsprechend später zugestellt, es zählt das Datum der Zustellung), ist die Tat normalerweise verjährt. Dann hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      • Ute H. 24. Juli 2016, 19:25

        Hallo Bussgeld-Info Team,

        der Bußgeldbescheid kam am 15.7. an, gesendet wurde er allerdings am 8.7. also noch innhalb der 3-Monats-Frist. Gilt in diesem Falle das Absende-Datum und nicht das Empfangs-Datum welches auch am Briefumschlag vermerkt ist?

        Vielen Dank für die Info!

        • bussgeld-info.de 25. Juli 2016, 9:28

          Hallo Ute,

          in der Regel gilt das Zustelldatum.

          Ihr Bussgeld-Info Team

          • Ute H. 25. Juli 2016, 19:30

            Hallo Bussgeld-Info Team,
            Vielen Dank für die Antworten!
            Gilt eine ONLINE-ANHÖRUNG als Unterbrechung der Verjährungsfrist? Auf dem Zeugenfragebogen stand unten ein Link und damit haben wir die Online-Anhörung aufgerufen und ausgefüllt. Es kam kein Anhörungsbogen.
            Vielen Dank und viele Grüße!

          • bussgeld-info.de 28. Juli 2016, 9:49

            Hallo Ute,

            bei einem Zeugenfragebogen wird die Verjährungsfrist generell nicht unterbrochen. Dies ist nur bei einem Anhörungsbogen der Fall.

            Ihr Bussgeld-Info Team

  • Hein M. 15. Juli 2016, 20:33

    Hallo,

    bin am 1.3. mit erhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn geblitzt worden. Hab am 31.3. einen Anhörungsbogen erhalten, auf den ich nicht reagiert habe. Seitdem habe ich nicht mehr gehört. Der Ausdruck des Anhörungsbogen stoppt bekanntlich die Verjährungsfrist. Doch wie lange? Gibt es dann überhaupt noch eine „Chance auf Verjährung“?

    • bussgeld-info.de 18. Juli 2016, 8:50

      Hallo Hein,

      Sie sind dazu verpflichtet, auf den Anhörungsbogen zu antworten. Tun Sie dies nicht, so müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Es kann Ihnen beispielsweise auferlegt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung, die dann von neuem zu laufen beginnt. Maximal beträgt die Frist also sechs Monate.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Horst U. 8. Juli 2016, 13:35

    An: huppi (20. Mai 2015).
    Hat zwar nicht mit dem Fall zu tun, aber trotzdem.
    Du bist sicher nicht „herausgewunken“ worden, sondern „herausgewinkt“. So viel Zeit muss sein.
    Ja, es gibt wichtigeres.

  • Wayne 7. Juli 2016, 19:21

    Hallo,

    Ich wurde am 23.03.2016 mit 103 km/h in einer 80er Zone geblitzt. Laut Gesetz drohen mir eigentlich ein Punkt, ein Aufbauseminar und 2 Jahre Probezeitverlängerung da ich diese noch nicht überstanden habe. Letztendlich kam nach Klärung des Fahrers aber erst am 24.05. nur ein Bußgeldbescheid mit der Benachrichtigung über den Punkt und knappen 100€ Forderung die ich beglichen habe. Deshalb jetzt die Frage, ab wann kann ich sicher sein dass der Rest der Strafe vergessen wurde bzw verjährt ist oder wie lange dauert so etwas im Normalfall?

    • bussgeld-info.de 11. Juli 2016, 10:02

      Hallo Wayne,

      eine Verfolgungsverjährung liegt bei Ordnungswidrigkeiten bei 3 Monaten nach der Tat. Ist allerdings ein Bußgeldbescheid eingetroffen, verlängert sich die Verfolgungsfrist auf sechs Monate.
      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Michael 3. Juli 2016, 14:38

    Am 4.4.16 wurde ich auf einer deutschen Autobahn in einem Baustellenbereich mit einem Mietwagen mit 25km/h zu schnell geblitzt, mein Wohnort ist in Österreich. Die Mietwagenfirma hat meine Daten beteits weitergegeben. 3 Monate später habe ich aber weder Anhörungsbogen noch Bussgeldbescheid erhalten.

    • bussgeld-info.de 4. Juli 2016, 9:20

      Hallo Michael,

      in der Regel werden Bußgelder ab 70 Euro auch im Ausland noch verfolgt. Eine Verjährung des Vergehens kann vorliegen. Allerdings kann die Frist auch durch verschiedene Vorkommnisse unterbrochen werden. Diese können in § 33 des OWiG nachgelesen werden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      • Michael 16. Juli 2016, 10:57

        laut ÖAMTC werden bereits Bussgelder aus Deutschland ab 25 Euro in Österreich verfolgt- nur zur INfo.

      • Michael 16. Juli 2016, 10:59

        da die Mietwagenfirma die Fahrerdaten weitergegeben hat muss sie ja irgendwie indormiert worden sein- wie erfolgt so eine Mitteilung? Etwa mit einem Anhörungsbogen oder gleich mit Bussgelbescheid, dann wäre die Verjährung definitionsgemäß unterbrochen?

        • bussgeld-info.de 18. Juli 2016, 8:32

          Hallo Michael,

          bei Mietwagenfirmen wird in der Regel zunächst ein Anhörungsbogen verschickt. Dieser unterbricht die Verjährung.

          Ihr Bussgeld-Info Team

  • Harald 2. Juli 2016, 4:54

    Hallo Bußgeldinfo-Team,

    wie sieht das mit den Verjährungsfristen bezüglich Ordnungswidrigkeiten im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) aus? Habe von 3 Monaten bis hin zu 3 Jahren verschiedenes im WWW lesen können.

    Sachlage:
    Anscheinend wurde im Mautgerät des betreffenden LKWs am 11.02.2016 statt der tatsächlichen 5 Achsen nur 3 verbucht. Erfasst wurden die Daten durch eine Automatische Kontrolle (Mautbrücke).
    Das BAG-Schreiben kam am 01.07.2016 (ausgestellt am 29.06.2016) mit der Erteilung einer Verwarnung in Höhe von 40.- € an.

    Hoffe auf eine klare Antwort von Euch.
    Gruß und Danke,
    Harald

    • bussgeld-info.de 4. Juli 2016, 9:28

      Hallo Harald,

      die Informationen können Sie §31 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) entnehmen:

      „(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
      1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
      2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
      3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
      4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
      (3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.“

      Ihr Bussgeld-Info Team

      • Harald 4. Juli 2016, 19:17

        Hallo,

        Also dieser Gesetzestext. Da dieser Bereich etwas exotisch ist, war man sich nicht sicher.
        Vielen Dank für die Mühe und Info.

        Gruß,
        Harald

  • Barbara 30. Juni 2016, 13:24

    Im Januar 2014 auf dem Gehweg geparkt. Am 22.6.16 kam vom GV deswegen Post. Muss ich dass jetzt noch bezahlen?

    • bussgeld-info.de 4. Juli 2016, 9:16

      Hallo Barbara,

      die absolute Verjährungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre. Da auch diese Frist bei Ihnen bereits abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Wenden Sie sich für weitere Fragen an einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Mario 29. Juni 2016, 16:05

    Guten tag
    Mal eine Frage wurde am 19.10.2015 angehalten aufgrund von btm (cannabis) während der fahrt. Heute am 29.6.16 habe ich den Bußgeldbescheid bekommem. Muss ich diesen zahlen?
    Hoffe auf baldige Antwort und vielen dank

    • bussgeld-info.de 30. Juni 2016, 9:01

      Hallo Mario,

      Sie haben die Möglichkeit, bis 14 Tage nach Erhalt des Bußgeldbescheids, einen Einspruch einzulegen. Ob sich dieser lohnt, sollten Sie am besten mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Nils 28. Juni 2016, 13:07

    Hallo, ich wurde am 13.03.16 mit 21km/h zu schnell in einer 30er-Zone geblitzt.
    Das Schreiben ist vom 24.6.16 und ist heute, am 28.6.16 bei mir angekommen. Damit ist die Ordnungswidrigkeit verjährt oder ?

    • bussgeld-info.de 30. Juni 2016, 9:37

      Hallo Nils,
      die Verjährung beim Bußgeldbescheid kann durch die Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen werden.
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Martin 26. Juni 2016, 2:46

    Hallo, ich bin am 14.12.2015 von der Polizei angehalten worden, da ich zu schnell gefahren bin. Am 23.02.2016 habe ich einen Bußgeldbescheid erhalten und habe am gleichen Tag Einspruch eingelegt. Erst heute (25.06.2016) bekamm ich eine Antwort von der Richterin. Ist aber der Fall nicht nun verjährt?

    • bussgeld-info.de 27. Juni 2016, 9:46

      Hallo Martin,

      in der Regel kostet die erneute Sichtung aller Unterlagen, das Sammeln der Beweise und die Prüfung der Sachverhalte eine gewisse Zeit. Aus diesem Grund muss keine Verjährung der Tat vorliegen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt zu klären.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • maryde1620 23. Juni 2016, 10:49

    Hallo!
    Was mir bzgl. Verjährung nicht klar ist: 3 Monate Frist seit dem ERLASS oder seit der ZUSTELLUNG eines Bußgeldbescheid? Könnte kemand mir die entsprechenden Gesetzte nennen?
    Danke!

    • bussgeld-info.de 27. Juni 2016, 8:30

      Hallo maryde1620,

      bezüglich der Verjährung legt das Straßenverkehrsgesetz in § 26, Absatz 3 Folgendes fest:

      „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

      Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, hat die Behörde drei Monate Zeit, um einen Anhörungsbogen zu versenden. Dieser lässt die Frist von neuem beginnen, weshalb die Verjährungsfrist maximal sechs Monate beträgt. Der Bußgeldbescheid hat keinen Einfluss auf die Verjährung. Er muss lediglich innerhalb der Verjährungsfrist versandt werden.

      Ihr Bußgeld- Info Team

  • Laura 21. Juni 2016, 10:56

    Hallo,

    ich habe einen vorläufigen Bußgeldbescheid erhalten.
    Geblitzt wurde ich am 05.03.2016 mit 39 km/h zu viel.
    Der Bescheid ist vom 03.06- der Poststempel ist vom 07.06 und erhalten habe ich das Schreiben erst am 09.06
    Welches Datum ist hier entscheidend?
    Für ich sieht das nach verpatzter Arbeit der Buchhaltung aus, denn einen Brief kann ich immer auf ein entsprechend früheres Datum setzen, aber niemand kann mir erzählen das ein Brief von einer Nachbarstadt 6 Tage braucht, bis er bei mir zu Hause ladet?

    Wie soll ich hier vorgehen?
    Meines erachtens nach ist der Vorgang bereits verjährt.

    LG

    • bussgeld-info.de 23. Juni 2016, 9:56

      Hallo Laura,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Nadine 16. Juni 2016, 23:48

    Hallo,

    Ich hatte am 15.12.15 ein Unfall.
    Ich bin jemanden an einer unübersichtlichen Stelle reingefahren.
    Jetzt ist der 16.06.16 und ich habe noch kein Bescheid bekommen, nur von der Versicherung, dass der Schaden des anderen bezahlt wurde.

    Da ich in der Probezeit bin, würde es um eine nachschulung gehen.
    Meine Frage, ist es jetzt verjährt? Denn ich habe seit dem Unfall noch gar keine Post bekommen.
    Und ist nur das Bußgeld verjährt oder auch in dem Fall die nachschulung?

    • bussgeld-info.de 20. Juni 2016, 9:57

      Hallo Nadine,

      grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von drei Monaten, allerdings kann diese durch verschiedene Vorgänge unterbrochen werden. Ein Anhörungsbogen setzt diesen Fristablauf beispielsweise aus.

      Haben Sie allerdings keinerlei Post erhalten, ist es möglich, dass Sie keine weiteren Konsequenzen befürchten müssen.

      Voraussetzung für eine Ahndung ist auch, dass der Unfall polizeilich erfasst wurde.

      Im Zweifelsfall können Sie sich bei der zuständigen Behörde erkundigen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Mike 15. Juni 2016, 8:13

    Hallo,

    ich wurde am 10.03.16 mit 44km/h zu schnell geblitzt. Das würde eigentlich 1 Monat Fahrverbot bedeuten.
    Ich habe nun allerdings die Hoffnung einer Verjährung, da ich bisher persönlich noch nichts von der Behörde erhalten habe.
    Allerdings hat mein Arbeitgeber, es handelt sich nämlich um einen Dienstwagen, am 29.03.16 einen Anhörungsbogen erhalten und darauf am 16.04.16 mit Angabe des Fahrers, also mich, geantwortet.
    Ist der Fall aufgrund der 3 Monatsfrist nun verjährt, da ich noch keine Post (Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid) bekommen habe?
    Falls nicht, wann wäre die Verjährung?
    Vielen Dank!
    Mike

    • bussgeld-info.de 16. Juni 2016, 9:18

      Hallo Mike,

      im Allgemeinen liegt die Verjährungsfrist bei drei Monaten. Diese kann jedoch beispielsweise durch das Erstellen bzw. Versenden eines Anhörungsbogens unterbrochen werden und beginnt ab dann von vorn. Die Verjährungsfrist ist demnach noch nicht verstrichen, sondern erst drei Monate, nachdem der letzte Zeuge befragt wurde oder Anhörungsbogen verschickt wurde.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Finn 11. Juni 2016, 16:09

    Hallo, ich habe am 11.3 eine Ordnungswiederigkeit begangen. Heute (am 11.6 –> einen tag nach fristablauf) habe ein Anhörungsschreiben erhalten.Daraus ergeben sich mir 2 Fragen. 1.
    Wie soll ich jetzt weiter verfahren bzw. was soll ich machen und 2. wie kann ich beweisen dass das schreiben am 11. angekommen ist? MfG Finn

    • bussgeld-info.de 13. Juni 2016, 11:50

      Hallo Finn,

      mit dem Aufsetzen des Schreibens (also dem Anhörungsbogen) wurde die Verjährung bereits unterbrochen. Sie können in Ihrem Fall also nicht mit einer Verjährung argumentieren.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Nici 10. Juni 2016, 12:21

    Jürgen hatte vor einigen Monaten mit dem u.a. Text darauf hingewiesen, dass die Verjährung innerhalb der StVO nur ein einziges Mal unterbrochen werden kann. Ist diese Aussage zutreffend? In welchem Paragraphen ist dies geregelt?

    Mein Fall:
    22.01.2016 152 km/h statt der erlaubten 100 km/h auf einer Autobahn = 52 km/h zu viel
    01.02.2016 Anhörungsbogen (postalischer Eingang bei mir: 04.02.2016)
    22.04.2016 persönliche Vernehmung durch das Ordnungsamt (gem. Zeugnisverweigerungsrecht keine Aussage)
    01.06.2016 Anhörung zur Anordnung eines Fahrtenbuches

    Bisher habe ich kein Bußgeldbescheid oder eine Information über die Einstellung des Verfahrens erhalten. Wenn die Verjährung wirklich nur einmal unterbrochen werden kann, wäre mein Vergehen, wenn ich den postalischen Eingang des Anhörungsbogens zu Grunde lege, am 03.05.2016 verjährt.
    Kann die Behörde dann noch ein Fahrtenbuch auferlegen oder betrifft die Verjährung auch die Auferlegung zum Führen eines Fahrtenbuches?

    Jürgen B. 2. Oktober 2015, 8:02

    Sie sollten darauf hinweisen, daß die Verjährung für einen Bußgeldbescheid innerhalb der StVO nur ein einziges mal unterbrochen werden kann. Wird jemand von der Polizei an Ort und Stelle „herausgewunken“, oder kommt sie bei einem Vorgang wie z.B. Unfall nachträglich dazu und nimmt ein Protokoll auf (= Anhörung), dann werden damit die 3 Monate Verjährungsfrist unterbrochen. Das bedeutet, daß die 3 Monate Verjährungsfrist vom allerersten Tag an laufen. Wird später ein Anhörungsbogen zugesandt, ist dieser nicht in der Lage, die Verjährungsfrist erneut zu unterbrechen. Maßgebend ist dann der Ausdruck des Bußgeldbescheids. Liegt er später wie 3 Monate nach dem Vorgang selbst, kann der Anhörungsbogen die Verjährung nicht nochmals unterbrechen.

    • bussgeld-info.de 13. Juni 2016, 12:48

      Hallo Nici,

      die zuständige Behörde ist dazu in der Lage, gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. (Quelle: § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO). Insbesondere kann eine Fahrtenbuchauflage erfolgen, wenn der kraftfahrzeugführer nicht kooperativ handelt. Ein Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung und lässt sie erneut beginnen, sodass die Behörde wiederum drei Monate Zeit hat.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Duke 8. Juni 2016, 13:08

    Ich wurde mit 0,6 Promille am 09.6.2015 angehalten…der Bescheid kam heute 1 Jahr später…in diesem einem Jahr hätte ich locker den Lappen für 4 Wochen abgeben können. Ist die Frist verjährt? Ist ja schon länger als 6 Monate her ! Danke für eine entsprechende Antwort.

    • bussgeld-info.de 9. Juni 2016, 9:28

      Hallo Duke,

      die Verjährungsfrist von einem Bußgeldbescheid beträgt in der Regel 3 Monate. Diese kann allerdings durch bestimmte Bearbeitungsschritte unterbrochen werden. Wenn Sie den Verdacht haben, dass sich ein Einspruch gegen Ihren Bescheid lohnen könnte, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen genaue Auskünfte darüber geben.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Günther 8. Juni 2016, 0:40

    Hallo liebes Team,

    Am 19.02. wurde ich mit 35 km/h zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt. Leider das zweite mal über 26 innerhalb eines Jahres.
    Anhörungsbogen ist auf den 26.02. datiert und mit Postempel von 02.03.. Aussage wurde verweigert.

    Daher kamen am 24.03 Polizeibeamte vorbei um den Fahrer zu ermitteln, da ich nich zu Hause war verabredeten wir uns einen Tag später. Hier habe ich dann auch zugegeben der Fahrer gewesen zu sein.

    Seit dem habe ich nichts weiteres mehr gehört, geschweige dem einen Bußgeldbescheid erhalten.

    Wann wäre in diesem Fall die Verjährung abgeschlossen bzw. ist dies bereits vielleicht sogar schon der Fall da der Anhörungsbogen vom 26.02. ist?

    Vielen Dank im Voraus!

    • bussgeld-info.de 9. Juni 2016, 9:50

      Hallo Günther,

      unter Umständen dauert das einige Wochen bis Sie den Bußgeldbescheid erhalten. Durch die Anhörung wurde die Verjährung unterbrochen. Ab dann beginnt die Frist von vorn. Dementsprechend sind die drei Monate bei Ihnen noch nicht vorüber.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Durak 7. Juni 2016, 16:30

    Hey,
    Wurde in der Probezeit mit 28km/h zu schnell geblitzt. Ca 3 Wochen später bekam ich Post von der Polizei, dass ich dies nun zu zahlen habe. Warte seit dem Tag noch auf die Post der Führerscheinstelle. Geblitzt wurde ich am 07.03.2016. Wann ist das Geschehen verjährt?
    Vielen Dank schonmal im voraus!

    • bussgeld-info.de 9. Juni 2016, 9:22

      Hallo Durak,
      die Versendung der Aufforderung für ein Aufbauseminar kann mehrere Monate nach dem Verkehrsverstoß erfolgen. Mit einer Verjährung ist nicht zur rechnen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Heiko 21. Mai 2016, 19:28

    Hallo,
    ich habe die fällige Hauptuntersuchung versäumt. Es war zwischen 2 und bis zu 4 Monate.
    Ordnungswidrigkeit nach 24 StVG am 10.11.2015 begangen. Bescheid am 4.2.16 erstellt, Erhalten und Empfang am 21.5.16 wurde von mir quittiert. Am 18.5.16 wurde meine Frau vom Ordnungamt besucht und gefragt, ob ich dauerhaft in der Wohnung lebe. Sehr komisch. Briebfkasten und Klingel sind seit Einzug 1.3.16 ordnungsgemäß beschriftet. Durch die Umstände und die erste Zustellung des Mahnbescheides nach Ablauf von 6 Monaten nach der Tat, gilt die Tat als verjährt?
    Ich danke für eine Info

    • bussgeld-info.de 23. Mai 2016, 8:55

      Hallo Heiko,

      in der Regel ist das Erstellungsdatum des Bußgeldbescheids für die Verjährung entscheidend. Sollten mehr als zwei Wochen zwischen Erstellung und Zustellung vergangen sein, gilt normalerweise das Zustelldatum. Aus diesem Grund kann in Ihrem Fall eine Verjährung nicht ausgeschlossen werden. Allerdings gibt es viele Faktoren, die die Verjährungsfrist beeinflussen können – beispielsweise die erschwerte Suche nach Ihrer richtigen Adresse. Um den Sachverhalt zu klären, können Sie entweder selbst Akteneinsicht beantragen, oder einen Anwalt mit dem Fall betrauen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Laura 20. Mai 2016, 19:50

    Hallo!

    Folgendes: Ich wurde am 14.12.2015 im Wagen meiner Ex-Chefin mit 25 km/h innerorts zu schnell geblitzt, habe meinen Anhörungsbogen (Tatvorwurf) jedoch erst am 31.03.2016 erhalten. Auf diesen habe ich nicht reagiert, da ich zu dem Zeitpunkt bereits von der Verjährung gehört habe. Mein Freund, selbst im Polizeistudium, meinte, dass der Fall dann ohnehin fallen gelassen wird. Nun habe ich heute den Bußgeldbescheid, am 12.05.2016 verfasst, erhalten. Wie sieht es nun aus? Meiner Meinung nach sollte der Fall doch trotzdem verjährt sein, oder sehe ich das falsch? Und was kann ich machen, wenn er wirklich verjährt ist? Einen kurzen Hinweis darauf senden, oder muss es unbedingt über einen Anwalt laufen?

    Lieben Dank im Voraus!

    • bussgeld-info.de 23. Mai 2016, 9:29

      Hallo Laura,

      laut § 111 OWiG sind Sie dazu verpflichtet, Ihre persönlichen Daten im Anhörungsbogen anzugeben. Zur Sache müssen Sie jedoch keine Angaben machen. Reagieren Sie nicht auf den Anhörungsbogen, können weitere Strafen drohen. Außerdem wird durch das Versenden eins Anhörungsbogens die Verjährungsfrist verlängert – dies können dann insgesamt maximal sechs Monate sein. Ihr Fall muss demnach noch nicht verjährt sein.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      • Laura 25. Mai 2016, 4:55

        Und dies gilt auch, wenn der selbst der Anhörungsbogen nicht innerhalb der dreimonatigen Frist verfasst und versandt wird? So ist es ja bei mir.

        • bussgeld-info.de 26. Mai 2016, 9:51

          Hallo Laura,

          in der Zwischenzeit (3 Monate nach der Tat) wurde ein Anhörungsbogen erstellt und versandt. Durch diesen wurde die Verjährung unterbrochen. Bis dann der endgültige Bußgeldbescheid bei Ihnen ankommt, kann dies schon einmal etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen, als 3 Monate nach der Tat. Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, ob sich ein Einspruch lohnt, sollten Sie einen anwalt zu Ratze ziehen.

          Ihr Bußgeld-Info Team

          • Laura 6. Juli 2016, 6:55

            Hallo!
            Nur zur Info, wie es ausgegangen ist:
            Mein Freund, relativ frisch bei der Polizei aber hat schon ne Menge an Paragraphen Kopf, hat Ihrer Aussage widersprochen. Der Anhörungsbogen unterbricht die Frist nicht, sondern erst der Bußgeldbescheid – und dieser muss auch gegen mich vorliegen und nicht gegen den Fahrzeughalter.
            Ende vom Lied: OHNE Anwalt wurde dem Widerspruch zugestimmt, genau aus den Gründen, die mein Freund genannt hat. Also einfach mal etwas mehr recherchieren und dann mit Verweis auf die zutreffenden Paragraphen widersprechen. Ist um einiges günstiger, als ein Anwalt..
            LG

  • Anna 17 19. Mai 2016, 19:25

    Hallo ich wurde bei gelb geblitzt, es ist ein Blitzer der nur die Fahrer die nach links an der Kreuzung abbiegen blitzt. Mein Vater der der Halter ist hat nun den Zeugenfragebogen erhalten, auf dem Foto bin ich gut zu erkennen. Meine Eltern werden aber demnächst für 4 Monate im Ausland sein. Kann ich es riskieren, dass wir den Bogen ignorieren? Zumal in dem Schreiben steht ich hätte das Rotlich missachtet, was aber nicht stimmt da die Ampel auf gelb geschaltet war. Was für Möglichkeiten habe ich?

    Vielen Dank für die Auskunft!

    • bussgeld-info.de 23. Mai 2016, 9:14

      Hallo Anna 17,

      wird der Zeugenfragebogen ignoriert, kann die Behörde ein Erinnerungsschreiben verschicken und erneut um Mithilfe bitten. Möglich ist auch, dass der Fahrzeughalter als Zeuge vom Vorsprechen in die Behörde oder ins Polizeipräsidium geladen wird.

      Grundsätzlich haben Sie immer das Recht, die Aussage zu verweigern. Hier lohnt aber stetes die Kontaktierung eines Anwalts.

      Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, können Sie dagegen Einspruch einlegen, da bei Ihnen kein Rotlichtverstoß vorlag. Auch hier ist ein Rechtsbeistand sicher empfehlenswert.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Dirk 10. Mai 2016, 20:05

    Hallo!
    gilt die Verjährung auch ausserbehördlich? ich habe eine Zahlungserinnerung einer „Parkplatz Management“ Firma bekommen, die von einem Supermarkt zur Parkplatzüberwachung beauftragt wurde. Tatzeit für Parken ohne Parkscheibe war laut Brief 25.7.2014 (ja, 2014) den Brief bekam ich im april 2016.
    Besten Dank für eine Auskunft

    • bussgeld-info.de 12. Mai 2016, 9:51

      Hallo Dirk,
      generell gilt in Deutschland eine allgemeine Verjährung nach 3 Jahren. Ob dies auch in Ihrem Fall so ist, kann an dieser Stelle nicht eingeschätzt. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der Forderung, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Toni 9. Mai 2016, 9:33

    Hallo,

    Am 12.12.2015 wurde ich geblitzt mit 7 km/h (OWiG) zu viel. Der Bußgeldbescheid wurde am 06.05.2016 zugestellt. Ausstellungsdatum ist/war der 03.05.2016. Das ist meines Erachtens doch schon über der Verjährungsfrist, oder?

    • bussgeld-info.de 12. Mai 2016, 8:41

      Hallo Toni,

      in der Regel beträgt die Verjährungsfrist für einen Bußgeldbescheid drei Monate, allerdings kann es zu zahlreichen Unterbrechungen der Frist kommen, beispielsweise durch die Versendung eines Anhörungs- oder Zeugenfragebogens. Die Höchstgrenze der Verjährung liegt bei sechs Monaten. Es ist also möglich, dass bei Ihnen eine Unterbrechung der Verjährung vorlag, sodass der Bescheid dennoch gültig ist, da er innerhalb von sechs Monaten bei Ihnen einging.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Oliva 28. April 2016, 10:43

    Hallo,
    meine Frage lautet
    welches Datum ist für die Verjährung maßgebend?
    Das auf dem Bescheid (Austelldatum) oder das auf dem Einschreibe Umschlag (Zustelldatum) ?

    Danke

    • bussgeld-info.de 2. Mai 2016, 9:02

      Hallo Oliva,
      maßgebend ist der Tattag.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • David 27. April 2016, 23:45

    Hallo,
    ich habe am 18.12.2015 falsch geparkt. Habe am.14.4.2016 erst Post bekommen! Normalerweise müsste es doch Verjährt sein oder ?
    Das Problem ist, auf dem schreiben steht das es am 05.02.2016 aufgesetzt wurde.
    Dennoch habe ich erst am 14.4 den brief und somit die zustellung bekommen.
    Was zählt jetzt?

    Viele Grüsse

    • bussgeld-info.de 28. April 2016, 9:43

      Hallo David,

      in der Regel gilt das Zustelldatum. Wollen Sie Einspruch erheben, müssen Sie das innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Briefes tun, sonst ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Biblau 25. April 2016, 19:47

    Hallo,

    der Fahrer F hat am 15.01. eine Geschwindigkeitüberschreitung begannen, ist aber nicht der Halter H. Der Halter H bekommt 10.04. den Anhörungsbogen und gibt nach dem 15.04. (jedoch innerhalb der Wochenfrist) ordnungsgemäß Auskunft über die Identität des Fahrers F. Hat der Fahrer F noch etwas zu befürchten? Sowie ich das verstanden habe, gilt die Unterbrechung der Verjährung zwar für den Halter H, aber nicht für den Fahrer F, da es für diesen keine Anhörung gegeben hat und damit keine Einleitung eines Verfahrens innerhalb von 3 Monatens gegeben hat und er sich auf die Verjährungsfrist berufen kann.
    Ist diese Annahme richtig?

    • bussgeld-info.de 28. April 2016, 9:27

      Hallo Biblau,

      wenn der Halter den Anhörungsbogen fristgerecht eingereicht hat und somit der eigentliche Fahrer bekannt ist, beginnt ab dann die Verjährungsfrist für den Fahrer von vorn. In der Regel bekommt der Fahrer dann noch einen Bescheid von der Behörde, um sich zur Tat zu äußern.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Chris 19. April 2016, 18:36

    Ich wurde am 12.01 bei der Missachtung einer Rotlichtanlage geblitzt. Der Wagen ist auf die Firma meiner Schwiegermutter zugelassen. Sie bekam dann auch ein Schreiben mit der Information das ich diese Ordnungswidrigkeit begangen haben soll. Sie hat dann nur geantwortet das ich dort nicht wohnhaft bin. Nun habe ich einen Anhörungsbogen zu mir nach Hause geschickt bekommen mit dem Bearbeitungsdatum 12.04 und dem Poststempel 15.04. Meine Frage wäre Verjährung ja oder nein?

    • bussgeld-info.de 21. April 2016, 10:21

      Hallo Chris,

      der Druck bzw. das Versenden eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährungsfrist. Das bedeutet, Ihr Vergehen ist noch nicht verjährt.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Eva 18. April 2016, 16:04

    Guten Tag,

    ich wurde am 11.03.2016 geblitzt. Landstrasse 100 km/h waren erlaubt ca. Geschwindigkeit 120 km/h.
    ich habe nun einen Bescheid erhalten. Es war keine Angabe von gefahren Km/h und erlaubte aufgeführt. Nur 20€ die ich zahlen soll. Des weiteren wurde ein Komplett anderer Ort und Strasse angegeben. Ist dieser Bescheid rechtkräftig? Ich will mich wegen 20 € nicht aufregen, ich weiß dass ich geblitzt wurde nur fehlen mir Angaben und der Ort ist falsch.

    • bussgeld-info.de 21. April 2016, 9:30

      Hallo Eva,

      sie können die Ahndung in dem Verwarngeldbescheid zurückweisen. Sodann wird ein Bußgeldverfahren eingeführt, in dem Sie einen Einspruch erheben können. Hier entfallen dann im schlimmsten Fall zusätzliche Gebühren und Kosten in Höhe von 28,50 Euro. Erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde und teilen Sie Ihre Bedenken mit. Beachten Sie hierbei die Fristen, in der Regel muss das Verwarngeld innerhalb von 10 Tagen gezahlt werden, andernfalls wird auch dann ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

      Ihr Bussgeld-Info Team

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