Mit dem Firmenwagen geblitzt: Wer muss zahlen?

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 12. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Mit dem Firmenwagen geblitzt: Ein Bußgeld droht!
Mit dem Firmenwagen geblitzt: Ein Bußgeld droht!

Für viele Arbeitnehmer sind Firmenwagen nicht nur ein echter Motivationsfaktor im Beruf, sondern oft auch begehrter als eine Gehaltserhöhung. Die Vorteile für die Fahrer liegen dabei auf der Hand: Beschäftigte der Firma, die vorher kein eigenes Auto besessen haben, sind damit weitaus flexibler.

Darüber hinaus erhalten Mitarbeiter dadurch die Chance, Neu­wagen zu fahren, die sie sich selbst nicht leisten könnten. Zudem können Firmenwagen oft auf Kosten des eigenen Gehalts auch privat genutzt werden.

Auch Arbeitgeber profitieren durch steuerliche Vorteile von der Ausgabe von Firmenwagen. Doch was passiert, wenn beschäftigte Fahrer mit dem Dienstwagen geblitzt werden? Wer zahlt, wenn Bußgeldbescheide oder Strafzettel durch Firmenwagen und deren Nutzung entstehen? Und wie kann es dazu kommen, dass ein Fahrtenbuch geführt werden muss? Alles zum Thema „Mit dem Firmenwagen geblitzt“ lesen Sie hier!

Kurz & Knapp im Video: Geblitzt mit dem Firmenwagen

Mit dem Firmenwagen geblitzt – wer zahlt? Diese und weitere Fragen beantworten wir im Video!
Mit dem Firmenwagen geblitzt – wer zahlt? Diese und weitere Fragen beantworten wir im Video!

Geblitzt mit Firmenwagen: Ein Anhörungsbogen erreicht den Chef

Sind Arbeitnehmer mit einem Wagen der Firma zu schnell gefahren und wurden geblitzt, stellt sich oft die Frage: „Zahlt der Chef das Bußgeld oder ich?“ Der Bußgeldbescheid wird von der Behörde in der Regel an den Halter des Fahrzeugs geschickt. Das ist in diesem Moment in der Tat der Arbeitgeber.

Dem eigentlichen Bußgeldbescheid geht oft jedoch ein Anhörungsbogen voraus. In diesem Fall ist der Vorgesetzte dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Riskiert er jedoch, durch seine schriftliche Aussage Familienmitglieder oder Lebenspartner zu belasten, darf er vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Zeugenfragebogen als Alternative: Durch Firmenwagen, die zu schnell gefahren und durch Blitzer erfasst werden, kann es auch zum Erhalt eines Zeugenfragebogens kommen. Die Polizei greift aber grundsätzlich nur zu dieser Maßnahme, wenn es Schwierigkeiten bei der Identifikation des Täters gibt. Auch hier besteht ein Aussageverweigerungsrecht. Die Nutzung dessen kann jedoch zur Folge haben, dass in Zukunft ein Fahrtenbuch geführt werden muss.

Wurden Sie mit einem Firmenwagen geblitzt, weil Sie zu schnell gefahren sind, müssen Sie in den meisten Fällen die Kosten auch selbst tragen. Dafür ist für gewöhnlich keine gesondert festgelegte Regelung im Unternehmen notwendig. Es sollte eher nicht damit gerechnet werden, dass eine Firma sich zur Kostenübernahme bereit erklärt.

Wird ein Beschäftigter mit dem Firmenwagen geblitzt, übernehmen Arbeitgeber nur selten die Kosten.
Wird ein Beschäftigter mit dem Firmenwagen geblitzt, übernehmen Arbeitgeber nur selten die Kosten.

Ist die Erstattung im Nachhinein erlaubt?

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dafür gesorgt, dass Unternehmen sich nicht generell und von vornherein dazu bereit erklären dürfen, Geldbußen zu übernehmen, auch nicht bei Geschwindigkeitsverstößen.

Denn das gilt als sittenwidrig, könnte es doch in vielen Fällen dazu führen, dass Ordnungswidrigkeiten auf die leichte Schulter genommen und Beschränkungen ignoriert werden. Es kann jedoch zu besonderen Situationen kommen, die weitere Fragen aufwerfen:

  • Was ist, wenn Mitarbeiter mit dem Firmenwagen geblitzt werden und sie durch langsameres Fahren einen wichtigen Termin verpasst hätten? In diesem Fall kann der Vorgesetzte im Nachhinein eine Kostenerstattung aussprechen. Das ist im Einzelfall durchaus legal. Es darf jedoch keine Regelung die generelle Übernahme vorgeben. Deshalb muss auch darauf geachtet werden, dass nicht regelmäßig Erstattungen gewährt werden, da es sonst nach einer Zusage für alle Beschäftigten aussieht.
  • Gibt es steuerliche Richtlinien, die bei Kostenerstattungen beachtet werden müssen? Werden Beschäftigte mit dem Firmenwagen geblitzt und die verantwortlichen Vorgesetzten übernehmen die Bußgelder, handelt es sich dabei immer um eine Art zusätzliches Gehalt, welches steuerlich abgerechnet werden muss. Mitarbeiter müssen also entsprechend Steuern zahlen, wenn sie nicht selbst die Kosten bewältigen. Das ändert sich, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine betriebliche Dringlichkeit die Ordnungswidrigkeit verursacht hat.
Es kann nicht die Rede von betrieblicher Dringlichkeit sein, wenn ein Fahrer gedankenversunken im Auto unterwegs ist. Die Schuld liegt dann beim Beschäftigten.

FAQ: Mit dem Firmenwagen geblitzt

Wer erhält den Bußgeldbescheid, wenn der Firmenwagen geblitzt wurde?

Der Bußgeldbescheid wird in Deutschland an den Halter des Fahrzeugs gesandt. Dieser geht also an die Firma bzw. den Arbeitgeber.

Muss der Arbeitgeber den Fahrer des Firmenwagens nennen?

Wird ein Anhörungsbogen vor dem Bescheid versandt, muss der Halter wahrheitsgemäße Angaben machen. Familienmitglieder oder Lebesnpartner müssen nicht belastet werden, bei Mitarbeitern greift das Aussageverweigerungsrecht nicht.

Dürfen Arbeitgeber die Bußgelder übernehmen?

Generell oder über eine Pauschalregelung ist dies nicht zulässig. Warum das so ist und welche Konsequenzen das haben kann, lesen Sie hier.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (27 Bewertungen, Durchschnitt: 4,19 von 5)
Mit dem Firmenwagen geblitzt: Wer muss zahlen?
Loading...

Über den Autor

Male Author Icon
Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

Bildnachweise

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen

[x] Schließen
Bußgeldkatalog als PDF
Der aktualisierte Newsletter 2024 vom VFR Verlag zum Download und Ausdrucken.
Jetzt kostenlos per E-Mail anfordern:
Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.