Diese Führerscheinklassen gibt es in Deutschland

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 5. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten


Paragraph 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung besagt:

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.

Neue Führerscheinklassen sehen Beschränkungen beim Mindestalter vor.
Neue Führerscheinklassen sehen Beschränkungen beim Mindestalter vor.

In Deutschland regelt seit 1998 die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), unter welchen Voraussetzungen bestimmte Kraftfahrzeuge geführt werden dürfen. Am 19. Januar 2013 wurden im Zuge der europaweiten Vereinheitlichung der Fahrerlaubisklassen eine neue Verordnung erlassen, wonach nunmehr 16 Führerscheinklassen existieren.

In diesem Ratgeber werden neue und alte Führerscheinklassen verglichen. Das verschafft Ihnen einen Überblick und Sie erhalten die wichtigsten Informationen für jeden Führerschein. Denn jede Klasse wird hierbei kurz zusammengefasst. Sowohl die zugelassenen Fahrzeuge wie auch das Mindestalter werden dabei eine Rolle spielen. Zuletzt können Sie nachlesen, welche Fahrzeuge gänzlich ohne Führerschein gefahren werden können und mit welchen Kosten Sie rechen müssen, wenn Sie eine der Führerscheinklassen erwerben möchten.

Führerscheinklassen alt & neu

Seitdem es motorisierte Kraftfahrzeuge gibt, wurden zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Führerscheinklassen in Deutschland verpflichtend eingeführt. Denn Unfälle waren von Anfang an an der Tagesordnung. Freilich ging es zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts um Fahrzeuge mit weit weniger Kraft unter der Haube.

Für aktuelle Führerscheinklassen ist u.a. der Hubraum und die zulässige Gesamtmasse eines Fahrzeugs entscheidend.
Für aktuelle Führerscheinklassen ist u.a. der Hubraum und die zulässige Gesamtmasse eines Fahrzeugs entscheidend.

So war die höchste Führerscheinklasse (4) für solche Kraftfahrzeuge bestimmt, die schwerer waren als 2,5 Tonnen und mehr als 10 Pferdestärken leisten konnten. Damit wäre man heute immerhin noch dazu berechtigt, auf einem Moped durch die Straßen zu cruisen.

Bis zum Januar 2013 galten in Deutschland zum Teil noch nationale Führerscheine, mit Bezeichnungen und Kategorien, die im Ausland nicht geteilt wurden. Verhandlungen und Beschlüsse sorgten dafür, dass diese im Zuge einer europaweiten Vereinheitlichung aufgingen in internationale Fahrerlaubnisklassen. Wir haben alt und neu in der folgenden Tabelle gegenübergestellt.


Alte FührerscheinklassenAktuelle EU-Führerscheinklassen
1A
1aA2
1bA1
2je nach zulässiger Gesamtmasse B, BE, C, CE bzw. D, DE, D1 und D1E
3je nach zulässiger Gesamtmasse B, BE, C1, C1E bzw. D, DE, D1 und D1E
4AM
5L

Es wird deutlich, dass die Durchnummerierung einer Einteilung in Buchstaben gewichen ist. Außerdem wurden die Führerscheinklassen-Beschränkungen ausgeweitet, sodass auf eine alte Führerscheinklasse nun bis zu acht neue kommen. Dies betrifft vor allem die alte Führerscheinklasse 3, die sowohl zur Fahrt eines Pkw, als auch eines Omnibusses samt Anhänger berechtigte.

Allerdings schließt beispielsweise die Führerscheinklasse DE (Bus in Kombination mit Anhänger) auch viele Fahrzeuge „untere Klassen“ mit ein, sodass die Änderungen auf den ersten Blick vielleicht tiefgreifender erscheinen, als es tatsächlich der Fall ist.

Alle alten Führerscheinklassen besitzen für Inhaber nach wie vor Gültigkeit. Sie müssen jedoch bis spätestens 2033 gegen das entsprechende Pendant ausgetauscht werden.

Übersicht der neuen Führerscheinklassen

Für eine schnelle Übersicht der EU-Führerscheinklassen können Sie einen Blick in die folgende Tabelle werfen. Nähere Informationen finden Sie anschließend.

FührerscheinklasseFahrzeugtypen
Führerscheinklassen für Motorrad
AMKleinkrafträder und Leichtkraftfahrzeuge
A1Krafträder bis zu einem Hubraum von 125 ccm und 11 kW Leistung
A2Kafträder bis zu einer Leistung von 35 kW
AKrafträder ohne Leistungsbeschränkung
B196Schlüsselzahl für Kleinkrafträder (mit B-Führerschein)
Führerscheinklassen für Pkw
Bbis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
BF17bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse (ab 17 Jahren mit Begleitung)
B96zwischen 3.500 kg und 4.250 kg zulässige Gesamtmasse, mit Anhänger
BEFahrzeuge der Klasse B in Verbindung mit einem Anhänger bis 3.500 kg
Führerscheinklassen für Lkw und Busse
Cüber 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
C1bis 7.500 kg zulässige Gesamtmasse
CEFahrzeuge der Klasse C in Verbindung mit einem Anhänger über 750 kg
C1EFahrzeuge der Klasse C1 in Verbindung mit einem Anhänger über 750 kg sowie solche der Klasse B und einem Anhänger über 3.500 kg
DTransport mehr als 16 Personen (ohne Fahrer)
D1bis 8 m Länge und Transport von acht bis 16 Personen (ohne Fahrer)
DEFahrzeuge der Klasse D in Verbindung mit einem Anhänger über 750 kg
D1EFahrzeuge der Klasse D1 in Verbindung mit einem Anhänger über 750 kg
Sonderklassen
LZugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft bis 40 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h
TZugmaschinen der Land- und Forstwirtschaftliche bis 60 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 40 km/h
Mofa-FührerscheinEinsitzige Fahrräder (einspurig) mit Hilfsmotor bei einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h
Radlader-Führer­scheinSelbstfahrende Arbeitsmaschinen
Quad-FührerscheinKraftfahrzeug mit Sitzbank und vier Rädern (Quad)
Erweiterung
P-ScheinFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (z. B. Taxi)

Alle Führerscheinklassen kurz erklärt

Es wird deutlich, dass mit ansteigender Führerscheinklasse in der Regel auch die Leistung der Fahrzeuge steigt, die geführt werden dürfen. Das ergibt Sinn, denn mit der Kraft unter der Motorhaube steigt auch die Verantwortung des Fahrers, weshalb an dieser Stelle auch oft ein Mindestalter vorausgesetzt wird. Generell gilt, dass kein Fahranfänger jünger sein darf als 16 Jahre.

Egal, ob die Fahrerlaubnisklassen alt oder neu sind: Ohne Prüfung gibt es keinen Führerschein.
Egal, ob die Fahrerlaubnisklassen alt oder neu sind: Ohne Prüfung gibt es keinen Führerschein.

In einigen Bundesländern sind allerdings Testprogramme gestartet worden, die Fünfzehnjährigen die Möglichkeit geben, untere Führerscheinklassen zu beantragen.

Führerscheinklasse AM

Die Führerscheinklassen fürs Motorrad wird mit dem „Moped-Führerschein“ eröffnet. Mit dieser Klasse können Sie Kleinkrafträder mit zwei Rädern und

  • einem Hubraum von bis zu 50 ccm beziehungsweise
  • einem elektrischen Motor mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und
  • einer Nenndauerleitung von 4 kW

fahren.

Diese technischen Vorgaben gelten auch für Fahrräder mit Hilfsmotor und Leichttkrafträder mit Beiwagen, die entsprechend ebenfalls mit AM gefahren werden können. Darüber hinaus darf das Fahrzeug nicht mehr als 350 kg Gesamtmasse auf die Waage bringen, wobei das Gewicht der Batterien hier nicht mitgezählt wird.

Fahrzeuge dieser Art dürfen Sie auch dann auf öffentlichen Straßen führen, wenn Sie im Besitz der Führerscheinklassen A, A1, A2, B oder T sind.

Die alten Fahrerlaubnisklassen M und S gehen also in der neuen Klasse AM auf. Sie kann ab sechszehn Jahren erworben werden.

In Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen läuft noch bis April 2018 ein Testprogramm, das es Jugendlichen ab fünfzehn Jahren ermöglicht, die Führerscheinprüfung für diese Kategorie abzulegen. Es soll ermittelt werden, ob die Altergrenze dauerhaft heruntergesetzt werden kann.

Führerscheinklasse A1

Kleinkrafträder mit

  • einer Motorleistung bis zu 11 kW und
  • einem Hubraum bis zu 125 ccm

bedürfen des A1-Scheins, um auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden. Für Fahrzeuge, die nach dem 19. Januar 2013 (also nach der Einführung der neuen Klassen) zugelassen wurden, kommt die Regelung hinzu, dass das Verhältnis von Gewicht und Leistung maximal 0,1 Kilowatt pro Kilogramm betragen darf.

Doch die Reform sorgte nicht nur für kompliziertere Regelungen. Auf für junge Fahrer erfreuliche Weise vereinfacht wurde zum Beispiel, dass unter 18-Jährige seit diesem Tag ihre Maschinen nicht mehr auf 80 km/h drosseln müssen. Solange die vorgeschriebene Leistungsgrenze sowie das Verhältnis zwischen Leistung und Gesamtgewicht nicht überschritten wird, gibt es keine Beanstandungen.

Der Hubraum von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor darf 50 ccm nicht übersteigen. Elektrische Motoren solcher Fahrzeuge haben eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h bei einer Leistung von 15 kW einzuhalten.


Der A1-Führerschein berechtigt zur Fahrt mit jedem Rad der AM-Klasse und kann ab dem 16. Geburtstag beantragt werden. Sind Sie im Alter von 18 seit zwei Jahren im Besitz dieses Scheins, so können Sie die nächsthöhere Klasse A2 durch die erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Prüfung erlangen.

Weiterhin besteht seit Anfang 2020 die Möglichkeit, ein Kleinkraftrad mit der Schlüsselnummer B196 zu fahren. Mehr Infos dazu hier.

Führerscheinklasse A2

Die Führerscheinklassen beim Motorrad umfassen Kleinkrafträder und Krafträder, deren Höchstgeschwindigkeit nicht begrenzt ist.
Die Führerscheinklassen beim Motorrad umfassen Kleinkrafträder und Krafträder, deren Höchstgeschwindigkeit nicht begrenzt ist.

Die nächste Stufe zum Motorradführerschein ist die Kategorie A2. Sie berechtigt die Ihnaber dazu, Krafträder mit

  • einer Motorleistung bis zu 35 kW

zu fahren. Das dazu ins Verhältnis gesetzte Leergewicht darf 0,2 Kilowatt pro Kilogramm nicht überschreiten.

Sämtliche Fahrzeuge der Führerscheinklassen AM und A2 können ebenfalls geführt werden. Das Mindestalter für den A2-Schein beträgt 18 Jahre. Nach zweijährigem Besitz desselben, ist es gestattet, durch Ablegen einer praktischen Prüfung, endlich den Heiligen Gral unter den Führerscheinklassen für Motorräder – die Fahrerlaubnisklasse A – zu erlangen.

Führerscheinklasse A

Bei Motorrädern, die

  • einen Hubraum von mehr als 50 ccm und
  • eine Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h beziehungsweise
  • eine Motorleistung von mehr als 15 kW

besitzen, wird der A-Führerschein fällig. Hier gilt ein Mindestalter von 24 Jahren, insofern bis dahin keiner der niederen Motorrad-Führerscheinklassen absolviert wurde. Andernfalls gilt, dass Zwanzigjährige den Schein machen können, wenn sie seit zwei Jahren im Besitz der Klasse A1 sind.

Die Führerscheinklassen AM, A1 und A2 sind im A-Schein enthalten. Sämtliche Krafträder samt Beiwagen können also gefahren werden.

Führerscheinklasse B

Seit der Reform wird der Pkw-Führerschein als Klasse B bezeichnet. Das Auto ist nach wie vor der Deutschen liebstes Verkehrsmittel, weshalb es nicht verwundert, dass knapp 70 Prozent von ihnen im Besitz eines solchen Scheines sind. Er berechtigt zum Fahren folgender Kraftfahrzeuge:

  • Das Auto darf eine Gesamtmasse von 3.500 Kilogramm nicht überschreiten.
  • Es darf nicht mehr als acht Mitfahrer fassen. Die Person des Fahrers ist hierbei also ausgenommen.
  • Ein Anhänger darf nicht schwerer sein als 750 Kilogramm. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn das Auto selbst leichter ist als 3.500 Kilogramm.

Das Mindestalter für den Fahranfänger der B-Klasse beträgt 18 Jahre. Die Führerscheinklasse BF17 kann allerdings schon mit 17 Jahren gemacht werden. Voraussetzung ist, dass bei jeder Fahrt eine vorher bestimmte Begleitperson bei jeder Fahrt anwesend zu sein hat. Ausgestellt wird kein Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung, die den Namen der Begleitperson enthält.

Mit dem 18. Geburtstag kann der Kartenführerschein dann endlich bei der Führerscheinstelle abgeholt werden. Eine zusätzliche Prüfung ist nicht notwendig.

Die Führerscheinklassen L und AM werden automatisch mit erworben, wenn die Prüfungen zur B-Klasse erfolgreich abgelegt worden.

Sonderregelungen für Rettungswagen

Je nach Bundesland besteht die Möglichkeit, dass Inhaber eines B-Führerscheins, Einsatzwagen des Technischen Hilfswerkes, der Rettungsdienste oder der Feuerwehr fahren dürfen, die eine Gesamtmasse von 4,75 Tonnen auf die Waage bringen.

Voraussetzung ist der zweijährige Besitz des B-Scheins sowie eine professionelle Einweisung in die Eigenheiten des Fahrzeugs. Diese wird durch eine praktische Prüfung abgeschlossen. Eine zusätzliche Theorieprüfung ist nicht notwendig.

Schlüsselzahl B96

Die Fahrerlaubnisklassen B bzw. BE (für schwere Anhänger) sind für die Fahrt in einem neuen Pkw Voraussetzung.
Die Fahrerlaubnisklassen B bzw. BE (für schwere Anhänger) sind für die Fahrt in einem neuen Pkw Voraussetzung.

Der Zusatz B96 erwitert den Pool der Fahrerlaubnisklassen nicht, sondern stellt eine Erweiterung des B-Führerscheins dar. Sie besagt, dass der Inhaber auch einen Pkw fahren darf, wenn dieser aufgrund eines Anhängers bis zu 4.250 kg wiegt.

Die Schlüsselzahl wird durch eine spezielle Schulung erworben, die von den meisten Fahrschulen angeboten wird. Sie kann auch im Laufe des Erwerbs eines B-Scheins parallel abgeschlossen werden. Voraussetzung sind sieben Theoriestunden.

Schlüsselzahl B196

Eine weitere Schlüsselzahl besteht seit 2020 mit dem Zusatz B196. Diese Erweiterung ermöglicht die Fahrt mit Krafträdern der Klasse A1, ohne eine zusätzliche Fahrprüfung durchlaufen zu müssen. Voraussetzung ist, dass die Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens fünf Jahren vorliegt, ein Mindestalter von 25 Jahren erreicht ist und eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) absolviert wurde.

Die Schlüsselzahl ersetzt dabei jedoch keinen A1-Führerschein und kann bspw. auch nicht auf die Klasse A2 erweitert werden. Weitere Infos dazu erhalten Sie im folgenden Video:

Video: Wie funktioniert die B196-Eintragung?
Video: Wie funktioniert die B196-Eintragung?

Mehr Informationen zu Schlüsselzahlen

Führerscheinklasse BE

Für das Fahren eines B-Klasse-Fahrzeuges in Kombination mit einem Anhänger mit bis zu 3.500 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse ist die Fahrerlaubnisklasse BE notwendig. Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen erhalten durch Erlangung einer der C-Führerscheinklassen diese Kategorie in der Regel automatisch.

Mit 18 Jahren kann jeder diesen Führerschein erwerben. Auch ein „Begleitetes Fahren“ mit 17 ist in dieser Kategorie denkbar.

Führerscheinklassen C1 und C1E

Leichte Lkw können mit dem C1-Führerschein gefahren werden. Sie rangieren in der Gewichtsklasse zwischen 3,5 Tonnen und 7,5 Tonnen. Ein Anhänger darf nicht mehr wiegen als 750 Kilogramm, wobei die zulässige Gesamtmasse vom Zugfahrzeug insgesamt nicht überschritten werden darf.

Das Mindestalter für diesen Schein ist 18 Jahre, wobei die Fahrerlaubnis der Kategorie B Voraussetzung ist, um auf C1 „aufzurüsten“.

Die Führerscheinklasse C1E erlaubt es, einen leichten Lkw in Kombination mit einem Anhänger von bis zu 750 Kilogramm zu fahren. Die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges darf entsprechend überschritten werden.

Außerdem berechtigt der C1E-Schein ein Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger über 3.500 Kilogramm zu steuern. Die zulässige Gesamtmasse beträgt in beiden Kombinationen maximal 12.000 Kilogramm. Es bedarf des C-Führerscheins, bevor C1E beantragt werden kann. Mindestalter ist wiederum 18 Jahre.

Fürerscheinklasse C und CE

Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3.500 Kilogram werden schwere Lkw genannt. Um solche Kolosse im öffentlichen Straßen bewegen zu dürfen, braucht es die Fahrerlaubnis der Klasse C. Zusätzlich darf ein Anhänger mit maximal 750 kg angehängt werden.

Prinzipiell müssen Farhanfänger 21 Jahre alt sein. Ausnahmen gelten für Achtzehnjährige, die sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden oder spezielle Grundqualifikationen mitbringen. Das heißt, wer mit 18 bereits die Führerscheinklassen B und C1 erworben hat, kann übergangslos den C-Schein beantragen.

Schwere Lastzüge ohne Beschränkungen des Anhängergewichts dürfen nur mit einem CE-Führerschein geführt werden. Voraussetzung ist die Klasse C.

In keinem der oben genannten Klassen dürfen mehr als acht Personen befördert werden. Das ist den Bus-Führerscheinklassen D1, D1E, D und DE vorenthalten.

Die Füherscheinklassen D1 und D1E

Für Busse gibt es die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE. Sie berechtigen zum Transport von Personen, teils in Kombination mit schweren Anhängern.
Für Busse gibt es die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE. Sie berechtigen zum Transport von Personen, teils in Kombination mit schweren Anhängern.

Fahrzeuge, die für die Beförderung von höchstens 16 Personen ausgelegt und maximal acht Meter lang sind (Omnibusse), dürfen nur gefahren werden, wenn die Führerscheinklasse D1 vorliegt. Anhänger dürfen maximal 750 Kilogramm auf die Waage bringen. Zuvor muss die Fahrerlaubnis der Kategorie B vorliegen.

Für schwerere Anhänger wird die Füherscheinklasse D1E obligatorisch, die einen D1-Schein voraussetzt. Mindestalter ist 18 Jahre (mit B-Führerschein), beziehungsweise 21 Jahre, eingeschlossen sind die Fahrerlaubnisklassen BE und C1E.

Die Führerscheinklassen D und DE

Busse ohne Beschränkung der Personenzahl oder Länge dürfen nur mit einem D-Führerschein auf öffentlichen Straßen gelenkt werden. Ein Anhänger darf die 750 Kilogramm-Marke auch hier nicht überschreiten. Voraussetzung ist ein B-Schein. Voraussetzungsfrei kann diese Fahrerlaubnis mit 24 Jahren erworben werden. Soll die Prüfung schon vor diesem Alter abgelegt werden, so gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Mit 18 Jahren kann den D-Führerschein machen, wer sich in einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Linienverkehr (bis zu 50 km/h) befindet.
  • Mit 20 Jahren können Personen sich für den Busführerschein anmelden, wenn sie sich in einer entsprechenden Ausbildung (ohne Begrenzung der Geschwindigkeit) befinden.
  • Mit 21 Jahren können Inhaber der Führerscheinklasse B zu D aufsteigen.

Wer diese Klasse absolviert, ist automatisch berechtigt, Fahrzeuge der Kategorie D1 zu führen.

Für schwerere Anhänger braucht es auch hier die Führerscheinklasse DE. Voraussetzung ist die Klasse D. Einmal im Besitz des DE-Führerscheines, sind Sie berechtigt, Fahrzeuge der Führerscheinklassen BE, D1E und C1E zu fahren.

Die Führerscheinklasse L

Die Forst- und Landwirtschaftklasse L berechtigt zum Fahren folgender Fahrzeuge und Kombinationen:

  • „selbstfahrende“ Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und so weiter, die mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h unterwegs sind
  • auch Kombinationen aus ebendiesen Maschinen und Anhängern ist möglich
  • Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h

Um auf diesen Fahrzeugen aushelfen zu dürfen und die Fahrerlaubnisklasse L beantragen zu können, ist ein Mindestalter von 16 Jahren zu erreichen.

Führerscheinklasse T

Die Führerscheinklasse T wird auch "Traktorführerschein" genannt, weil er alle land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen einschließt.
Die Führerscheinklasse T wird auch „Traktorführerschein“ genannt, weil er alle land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen einschließt.

Sämtliche Forst- und Landwirtschaftsfahrzeuge dürfen Sie fahren, wenn Sie die Prüfungen für die Fahrerlabnisklasse T erfolgreich abgeschlossen haben. Dabei gilt es, zwischen Zugmaschinen (wie Traktoren) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen zu unterscheiden.

Traktoren dürfen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h aufwarten. Bei minderjährigen Fahrern ist die Leistung auf 40 km/h zu drosseln. Auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen die 40 km/h-Marke nicht überschreiten.

Anhänger sind in beiden Fällen ohne Gewichts-Einschränkung erlaubt, wobei dies nur für forst- oder landwirtschaftliche Zwecke gilt.

Auch der „Traktorenführerschein“ kann mit 16 Jahren erworben werden. Die Führerscheinklassen AM und L sind automatisch enthalten.

Zusätzliche Informationen zu den Führerscheinklassen

Im Zuge der Vereinheitlichung sind nicht nur die Namen und das Aussehen der Fahrerlaubnisklassen geändert wurden. Alt und neu können auch anhand bestimmter Einschränkungen auseinander gehalten werden. In den meisten Fällen geht es dabei um das zu erreichende Mindestalter. Eine kleine Übersicht:

Führerscheinklassen B und BE:
Zwar ist die Sonderregelung gegeben, dass Fahranfänger in Begleitung einer eingetragenen Begleitperson Auto fahren dürfen, wenn Sie die Fahrschule samt Theorie- und Praxisstunden erfolgreich durchlaufen haben. Für Fahrten ins Ausland ist jedoch die Volljährigkeit obligatorisch.

Führerscheinklassen C und CE:
Inhaber der Fahrerlaubnisklassen B oder BE sind schon mit 18 Jahren berechtigt, auf C und danach CE umzusatteln. Doch auch hier gilt die Einschränkung, dass im Ausland erst in geringfügig höherem Alter ein LKW gelenkt werden darf – und zwar wiederum mit 21 Jahren.

Führerscheinklassen D und DE: Wer sich in einer Ausbildung befindet, die dies verlangt, kann schon mit 18 Jahren eine Prüfung für diese Führerscheinklassen ablegen. Einundzwanzigjährige müssen im Besitz eines B-Führerscheins sein, um die Busführerscheine in Angriff zu nehmen. Voraussetzungslos kann dies mit 24 Jahren gelten. In jedem Fall sind Fahrten im Ausland erst mit 21 Lebensjahren auf dem Kerbholz erlaubt.

Eine neue Regelung, die im Zuge der EU-Führerscheinklassen eingeführt wurde, ist die neue Gültigkeitsdauer von 15 Jahren. Was aber hat es damit auf sich?

Können Führerscheinklassen Gültigkeit verlieren?

Die Gültigkeit der EU-Führerscheinklassen sind auf 15 Jahre beschränkt.
Die Gültigkeit der EU-Führerscheinklassen sind auf 15 Jahre beschränkt.

Zu beachten ist, dass nicht die Fahrerlaubnis nach 15 Jahren erlischt, sondern die des Dokuments, also des Führerscheins. Auf Antrag wird der dieser neu ausgestellt, ohne dass eine erneute Prüfung oder ähnliches abgelegt werden muss.

Dies gilt übrigens nur für die neuen Kartenführerscheine. Besitzer eines alten Führerscheins (der charakteristische „Lappen“) sind von dieser Regelung vorest nicht betroffen. Allerdings müssen diese bis 2033 gegen den neuen Führerschein ausgetauscht werden. Dabei sollen keine Kompetenzen verloren gehen. Das heißt, dass Fahrzeuge, die sie bisher mit ihrem „Lappen“ fahren durften also auch in Zukunft durch die entsprechende EU-Führerscheinklasse abgedeckt werden.

Allerdings sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung Folgendes vor:

Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:

Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,
Klassen C, CE: für fünf Jahre,
Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.


(Quelle: § 23 FeV)
Quelle: ace.de

Auch diese Beschränkungen bedeuten nicht, dass erneut eine Prüfung abgelegt werden muss. Die Beantragung der Verlängerung sollte in der Regel unkompliziert von der Hand gehen. Es soll lediglich die Tauglichkeit der Person sichergestellt werden, die in den schweren Kfz unterwegs ist. Gerade für die berufsmäßige Personenbeförderung ist dies essentiell, wie sich leicht nachvollziehen lässt.

Spezifische Informationen zu älteren Führerschein-Dokumenten

Prüfungsbescheinigung statt Führerscheinklasse?

Es gibt motorisierte Fortbewegungsmittel, die laut FeV zwar keine Fahrerlaubnis voraussetzen, die Sie jedoch nur führen dürfen, wenn Sie eine entsprechende Prüfungsbescheinigung vorlegen können.

Solche Bescheinigungen unterliegen also keinen Führerscheinklassen. Sie werden in Form eines Dokuments ausgehändigt, wenn Sie an speziellen Kursen zur Verkehrssicherheit teilgenommen haben. Nur dann dürfen Sie folgende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb nehmen:

  • einsitzige und einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor, die eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten (Mofas)
  • elektrische Mobilitätshilfen (Segways)
  • Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h

Auch Der BF17 wird nur als Prüfungsbescheinigung ausgegeben. Erst mit vollendetem achtzehnten Lebensjahr kann sich der Fahranfänger den neunen Kartenführerschein bei der Führerscheinstelle abholen.

Für Mofas gilt die Besonderheit, dass Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden, keine solche Prüfungsbescheinigung benötigen, um sich in öffentlichen Straßen auf ein solches motorisiertes Fahrrad zu schwingen. Sie sind im Gegenzug dazu verpflichtet auf Nachfrage, einen Personalausweis vorzuzeigen, um ihr Alter zu bestätigen.

Der Personentransport ist auf Mofas übrigens denselben Bestimmungen unterworfen wie Fahrräder. Nach Anbringung eines Kindersitzes ist es also erlaubt, einen Sprössling mitzunehmen, der nicht älter ist als sieben Jahre. Lesen Sie hier mehr über den Kindertransport auf Fahrrädern.

Welche Kosten sind zu erwarten?

Natürlich ist auch die Erlangung der Führerscheinklassen mit Kosten verbunden. Je nach Bundesland können diese stark variieren. Da kein Gesetz die Preise für Fahrstunden und Theorieunterricht regelt, bestimmt diese der Wettbewerb sowie wie Angebot und Nachfrage.

Die Führerscheinklassen kosten unterschiedlich viel. Dabei ist auch entscheidend, wie schnell der Prüfling lernt.
Die Führerscheinklassen kosten unterschiedlich viel. Dabei ist auch entscheidend, wie schnell der Prüfling lernt.

Dabei hängt der Endpreis auch ganz individuell vom Lernerfolg des Schülers ab. Denn Praxisstunden gibt der Fahrlehrer so viele, wie nötig ist, um seinen Prüfling durch die Praxisprüfung zu bekommen. Dazu kommen Sonderfahrten, die obligatorisch zu absolvieren sind. Für die Führerscheinklasse B etwa sind es zwölf (fünf mal über Land, vier mal Autobahn und 3 mal Nachtfahrten).

So summieren sich die Kosten für eine Führerscheinklasse in der Regel auf 1.200 Euro bis 1.300 Euro. Denn zu den praktischen und theoretischen Unterrichtsstunden sind die Gebühren für Lehrmaterial, Anmeldegebühren, Erste-Hilfe-Kurs und Passfotos zu rechnen.

Bei der Erweiterung von einer Führerscheinklasse zur nächsten sind die Kosten entsprechend niedriger anzusetzen, denn die Theoriestunden halbieren sich und auch Praxisstunden werden wesentlich geringer ausfallen, da der Prüfling dank Fahrpraxis kein Anfänger mehr ist.

FAQ: Führerscheinklassen

Wie viele Führerscheinklassen gibt es in Deutschland?

In Deutschland gibt es insgesamt 16 Führerscheinklassen: AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, L und T.

Wofür steht der Zusatzbuchstabe „E“?

Der Zusatzbuchstabe „E“ steht für Anhänger, die Sie in Kombination mit Kfz aus der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse fahren dürfen.

Was darf ich mit welcher Führerscheinklasse fahren?

Eine Übersicht darüber, welche Kraftfahrzeuge Sie mit welcher Führerscheinklasse fahren dürfen, finden Sie hier.

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Diese Führerscheinklassen gibt es in Deutschland
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Über den Autor

Autor
Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

{ 39 comments… Kommentar einfügen }
  • Andreas C 11. Januar 2023, 23:40

    Ich habe 1978 Klasse 4 Führerschein gemacht, in der Hauptsache für Traktor. Gilt der jetzt für Klasse T ??

  • PETER 1. November 2022, 9:57

    Habe zeit 1972 den 2er Führerschein Leiter ist er Abgelaufen Darf ich in Privat Benutzen wennich Umziehe.

  • Ralf 1. August 2022, 9:26

    Hallo ich wollte mal fragen

    Ich habe 2021 die Klasse DE gemacht
    Warum darf ich kein c1 fahren ich darf 40t busfahrer aber kein 7.5t hmm
    Wen ich mit B (3,5t +anhenger 3,5t unterwegs bin =bin ich bei 7t warum dan kein c1 mit 7,5t)
    Was ist der Unterschied weil D erlaubt mir ja auch leer 40t bus zu fahren?
    Mfg

  • Detlef 7. November 2021, 20:29

    Hallo!
    Mein C1 und C1E sind vor 10 Jahren abgelaufen, lassen die sich jetzt noch verlängern?
    Viele Grüße

  • Chrischen 6. Mai 2020, 12:36

    Hallo,

    Ich habe im Sep. 2006 mein Führerschein gemacht, wenn ich Ihn jetzt umtausche in einen neuen FS, was darf ich dann alles fahren nach der neuen Regelung ?

    LG

  • Lothar 9. Februar 2020, 11:39

    Hallo ich habe eine frage ich habe mein Führerschein 1989 gemacht nach dem neuen
    Führerschein hab ich A1 und A mit zusatz 79.03.79.04 ich würde gern eine 125er
    fahren dürfen. nun die frage gibt es schon die Neue Führerscheinklasse für jedermann ??
    oder kommt er noch wenn überhaupt??

    Gruß Lothar

  • Sabine 1. August 2018, 12:45

    Hallo,

    habe eine Frage zu Klasse A2.

    Siehe Beschreibung:
    „Sämtliche Fahrzeuge der Führerscheinklassen AM und A2 können ebenfalls geführt werden. Das Mindestalter für den A2-Schein beträgt 18 Jahre.

    Beinhaltet A2 nicht die Klassen AM und A1? Ist das evtl. ein Schreibfehler? Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

    Gruß Sabine

    • bussgeld-info.de 3. August 2018, 17:11

      Hallo Sabine,

      nein, die Führerscheinklassen A2, A1 und AM unterscheiden sich voneinander und sind getrennte Führerscheinklassen.

      Die Redaktion von bussgeld-info.de

  • Nico 10. Mai 2018, 8:36

    Hallo,

    folgende Frage: Ich habe meinen Führerschein 2006 gemacht der beinhaltet die Klassen B, BE, MSL darf laut der Regelung ein Fahrzeug fahren 3,5 To mit einem Anhänger über 750 kg Gesamtmasse ( Keine Beschränkung auf 3,5 To ) darf ich die Kombination weiter fahren 3500 kg mit einem Anhänger der 2000 kg wiegt oder muss ich dafür B96 haben habe jetzt einen neuen Füherschein mit den neuen Klassen mit der Schlüsselnummer 79.06 was bedeutet das jetzt für mich?

    • bussgeld-info.de 14. Mai 2018, 10:22

      Hallo Nico,
      wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Führerscheinstelle.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Thomas 4. März 2018, 19:36

    Ich habe nur eine kleine Anmerkung. Ihr schreibt bei „Übersicht der neuen Führerscheinklassen“ in den Tabellen immer „Gesammtmasse“. Richtig müsste es aber „Gesamtmasse“ heißen :-)

    • bussgeld-info.de 6. März 2018, 12:41

      Hallo Thomas,

      danke, dass Sie uns auf diesen Fehler aufmerksam gemacht haben. Wir haben den Text überarbeitet und die Fehler korrigiert.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Ingo 13. Februar 2018, 11:53

    Hallo,
    ich habe noch den DDR Führerschein (der in rosa) erworben 1987 mit A, B, C, E, M, T. Ich konnte (habe) bis vor kurzem bis hin zum Zattelzug (außer Bus) alles gefahren. Nun bin ich 50 geworden. Gilt die „50er Einschränkung“ nur mit dem Erwerb/Umtausch zum EU-Führerschein … oder gilt das auch wenn ich den alten behalte?

    mfg.

    • bussgeld-info.de 13. Februar 2018, 13:56

      Hallo Ingo,

      die Beschränkung gilt auch, wenn Sie Ihren alten Führerschein behalten. Wollen Sie weiterhin schwere Maschinen fahren, müssen Sie sich für die Verlängerung Ihres Führerscheins grundsätzlich einer ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung unterziehen. Im Übrigen erhalten Sie dann auch den neuen EU-Führerschein.

      Ihr Bussgeld-info Team

  • Manfred 9. Januar 2018, 17:19

    Hallo wir sind eine Verleihfirma für Licht und Tontechnik wir haben einen 7,5 Tonnen LKW einen großen Bus und einen kleinen Bus.
    wir haben alle die klasse c c1 was ändert sich für uns bzw.was müssen wir tun.
    mfg
    manfred

    • bussgeld-info.de 15. Januar 2018, 8:50

      Hallo Manfred,
      Fahrer von Lkw müssen Ihre Fahrerlaubnis ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre verlängern. Dies beinhaltet unter anderem ein medizinisches Gutachten, welches die Fahreignung bestätigt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Marcus 1. Januar 2018, 18:22

    Ich habe einen rosa Führeschein von 1986 womit ich ja auch bis 7,49t fahren darf, ist das nach umtausch dannn auch noch möglich

    • bussgeld-info.de 8. Januar 2018, 11:32

      Hallo Markus,
      aufgrund der Bestandsregelung bleiben die zu fahrenden Fahrzeuge durch den Umtausch des Führerscheins in der Regel unberührt. Allerdings ist das Führen von Lkw auf das 50. Lebensjahr befristet. Darüber hinaus sind weitere Nachweise notwendig.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Peter T 5. Dezember 2017, 11:28

    Hallo,möchte einen neuen Führerschein beantragen , was muss da eingetragen sein habe Klasse 1 und 3 von 1982..vielen Dank

    • bussgeld-info.de 5. Dezember 2017, 13:08

      Hallo Peter T,

      wenden Sie sich am besten direkt an die zuständige Behörde.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Susanne 20. November 2017, 16:43

    Hallo
    Ich wollte mal wissen was die Zahlen in der Spalte 12 hinter den jeweiligen Klassen bedeuten bei der Klasse C1 steht die Zahl 171, hinter der Klasse L die Zahl 174, und 175.
    Danke

    • bussgeld-info.de 4. Dezember 2017, 10:00

      Hallo Susanne,
      dabei handelt es sich um nationale Schlüsselzahlen. So berechtigt die Schlüsselzahl 171 Inhaber der Klasse C1 zum Führen von Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, solange diese keine Fahrgäste beinhalten. 174 erlaubt Inhabern der Klasse L das Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und 175 das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Jörg 22. September 2017, 10:33

    Hallo Bussgeld Team
    ich bin 60 und habe einen Führerschein, ausgestellt 1994, für alle Klassen 1,1a,1b,2,3,4,5 . Einzige Einschränkung ist Klasse 2 beschränkt auf Solofahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg.
    Darf ich damit ein Wohnmobil bis 7500 kg fahren?
    Ist dieser Führerschein auch in Norwegen und Schweden gültig?
    Welche Berechtigung würde ich bei Umtausch in den EU Führerschein verlieren?

    Danke und Gruß
    Jörg

    • bussgeld-info.de 23. Oktober 2017, 11:05

      Hallo Jörg,

      solange Ihr Führerschein in einem EU-Land erworben wurde, ist er auch für entsprechende Fahrzeuge in anderen EU-Ländern uneingeschränkt gültig. Durch den Umtausch in den EU-Führerschein verlieren Sie keine Berechtigung; die Prüfungen, welche Sie erfolgreich abgelegt haben, und die entsprechenden Fahrerlaubnisse bleiben Ihnen weiterhin erhalten.

      Wenn Sie einen Führerschein vor 1999 mit der Klasse 3 haben, dürfen Sie Wohnwagen bis 7,5 Tonnen führen. Bzgl. Ihrer Fragen können Sie sich auch an die Fahrerlaubnisbehörde wenden.

      Das Team von bussgeld-info.de

  • Peter 18. September 2017, 17:11

    Ähm, bei BF17 gibt es (erstmal) keinen Führerschein, sondern nur eine Prüfbescheinigung. Und die ist nur in Verbindung mit der benannten Begleitperson gültig. Mit 18 erhält man dann den Führerschein Klasse B, und der schließt auch AM mit ein. Aber vorher hat man gar keinen Führerschein, also auch keinen für’s Moped.
    Ob man jetzt mit Prüfbescheinigung und der benannten Begleitperson auf dem Sozius Moped fahren darf, oder auf Antrag einen Führerschein AM erhalten kann, wenn man eine Bescheinigung nach BF17 erworben hat, geht aus den offiziellen Verlautbarungen nicht hervor.
    Es wäre logisch, aber Logik und Gesetze/Verordnungen (und deren Anwenfung) haben nicht zwingend etwas gemeinsam.

  • Peter 18. September 2017, 13:11

    Führerscheinkl.A was bereutet das

    • bussgeld-info.de 19. September 2017, 7:28

      Hallo Peter,

      laut § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) umschließt die Führerscheinklasse Aa folgende Fahrzeuge:

      – Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

      – dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Peter 18. September 2017, 12:39

    Ich habe klasse A 06.07.67 und Spalte 12 79.03,79.04 stehen was bereutet das.

    • bussgeld-info.de 19. September 2017, 7:31

      Hallo Peter,

      die Schlüsselzahlen bedeuten laut Anlage 9 FeV (zu § 25 Abs. 3 FeV) Folgendes:

      79.03: Nur dreirädrige Fahrzeuge
      79.04: Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Leon 15. September 2017, 20:44

    Hallo
    Ich habe den Führerschein Klasse b mit momentan Bf17 seit Mai 2017. Auf meinem Zettel des begleitendenfahren steht hinter der Klasse L ein Strich. Darf ich nun trotzdem ein Fahrzeug dieser Klasse fahren?
    Danke

    • bussgeld-info.de 19. September 2017, 7:10

      Hallo Leon,

      beim begleiteten Fahren sind die Klassen AM und L (Traktor) automatisch eingeschlossen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Janina 29. August 2017, 21:41

    Hallo.
    Wenn ich den Führerschein in der Klasse BF17 mache, dürfte ich dann auch Moped fahren? Also ohne extra den Führerschein der Klasse AM zu machen.

    • bussgeld-info.de 6. September 2017, 15:17

      Hallo Janina,

      Sie dürfen wohl auch Moped fahren.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Rolfwerner 21. Mai 2017, 23:47

    Hallo wertes Team,
    bekomme ich im europäischen Ausland bei einer Verkehrskontrolle Schwierigkeiten, wenn ich den „grauen Lappen“ (von 1968) als Fahrerlaubnis-Nachweis vorlege??
    MfG
    R. Kunz

    • bussgeld-info.de 24. Mai 2017, 8:37

      Hallo Rolfwerner,

      grundsätzlich besetzt der „graue Lappen“ Gültigkeit. Dennoch kommt es im Ausland immer wieder zu Schwierigkeiten, weswegen der Umtausch in den EU-Führerschein im Scheckkartenformat empfohlen wird.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Lutz Krause 7. Mai 2017, 18:27

    Ich habe 2006 die Führerscheinklasse BMSL gemacht und mache gerade die Klasse T. Welche klasse schließt sich da mit ein

    • bussgeld-info.de 8. Mai 2017, 9:16

      Hallo Lutz,

      die Klasse T steht alleine, es schließen sich keine weiteren Führerscheinklassen mit ein.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • G. Rene 23. April 2017, 9:56

    Warum ist die Zusatzqualifizierung B95 bei den Führerscheinkllassen Lkw und Bus nicht mit aufgeführt, wie B96 bei den Pkw-schein. Die Zusatzqualifizierung B95 wird gebraucht, umgewerblich Lkw bzw. Bus zuführen(Lebensunterhalt). Brauchen die Paketzustellfahrer ebenfalls die Qualifizierung B95, da Sie ebenfalls BKF sind, die dadurch ihren Lebensunterhalt damit verdienen?

    • bussgeld-info.de 24. April 2017, 8:37

      Hallo Rene,

      Sie meinen wohl die Schlüsselzahl 95. Grundsätzlich müssen Lkw-Fahrer seit dem 10. September 2014 diese Schlüsselzahl aufweisen, wenn sie den Lkw gewerblich nutzen. Somit gilt dies auch für Paketzusteller, die mit einem Lkw unterwegs sind.

      Ihr Bussgeld-info Team

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