Bußgeldkatalog: Halten & Parken – So vermeiden Sie Strafzettel

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 12. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Hier finden Sie den aktuellen Bußgeldkatalog Halten & Parken 2024, der die Bußgelder bei falschen Parken und Halten definiert.

Aktuelle Bußgelder für falsches Parken und Halten

Halteverstöße

TatbestandBußgeld in €Punkte
Sie haben an engen bzw. unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen oder Bahnübergängen oder an Stellen, an denen es durch Markierungen, Lichtzeichen oder Verkehrsschilder untersagt ist, gehalten20
… und jemanden dabei behindert35
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt gehalten20
Sie haben in zweiter Reihe gehalten55
… und jemanden dabei behindert701
... und jemanden dabei gefährdet801
... und dabei einen Unfall verursacht1001
Sie haben nicht platzsparend gehalten10
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht gehalten20
Sie haben im Fahr­raum von Schienen­fahrzeugen gehalten20
... und jemanden dabei behindert30
Sie haben unberechtigt auf Schutz­streifen für den Radverkehr gehalten55
… und jemanden dabei behindert701
... und jemanden dabei gefährdet801
... und dabei einen Unfall verursacht1001
Sie haben unberechtigt auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen gehalten55
… und jemanden dabei behindert70
... und jemanden dabei gefährdet80
... und dabei einen Unfall verursacht100

Parkverstöße

TatbestandBußgeld in €Punkte
Sie haben an unüber­­sichtliche Straßen­­­stellen, in scharfen Kurven, auf Fuß­gän­­ger­über­­wegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Licht­­­zeichen oder im Halte­­verbot geparkt35
… und jemanden dabei behindert55
… und parkten dort länger als eine Stunde55
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben55
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt55
… und jemanden dabei behindert701
… und parkten dort länger als eine Stunde701
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben801
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben801
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben1001
Sie haben an einer Engstelle geparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert1001
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt55
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert1001
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt25
… und jemanden dabei behindert25
… und parkten dort länger als 15 Minuten30
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben35
Sie haben in zweiter Reihe geparkt55
… und jemanden dabei behindert801
... und jemanden dabei gefährdet901
... und dabei einen Unfall verursacht1101
… und parkten dort länger als 15 Minuten851
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben901
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt10
… und jemanden dabei behindert15
… und parkten dort länger als drei Stunden20
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben30
Sie haben 5 Meter vor einer Kreu­zung oder Einmün­dung, vor Grund­­­stücksein- und -aus­­fahrten, im Bereich von Taxi­­­ständen, vor und hinter Andreas­­­kreuzen oder über einem Schacht­­deckel geparkt10
… und jemanden dabei behindert15
… und parkten dort länger als drei Stunden20
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben30
Sie haben ohne Park­­scheibe oder Park­­schein geparkt bzw. die Park­­dauer überschritten
... um 30 Minuten20
... um eine Stunde25
... um zwei Stunden30
... um drei Stunden35
... um mehr als drei Stunden40
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt55
Sie haben nicht platzsparend geparkt10
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen10
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt55
… und jemanden dabei behindert70
… und parkten dort länger als 3 Stunden70
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt20
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt25
Sie haben in einem geschüt­­zten Bereich während nicht zugelas­­sener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem An­­hänger über 2 Tonnen geparkt30
Sie haben einen An­­hänger ohne Zug­­fahr­zeug länger als zwei Wochen ge­­parkt20
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt55
... und jemanden dabei behindert701
Sie haben auf Auto­­­bahnen oder Kraft­­fahr­­­straßen geparkt701
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist25
... und jemanden dabei behindert40
… und parkten dort länger als eine Stunde40
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben50
Sie haben unberechtigt auf Bus­sonder­fahrstreifen und an Halt­estellen geparkt55
... und jemanden dabei behindert70
... und jemanden dabei gefährdet80
... und dabei einen Unfall verursacht100
… und parkten dort länger als 3 Stunden70
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben80
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben80
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben100
Sie haben unberechtigt auf einem Park­platz für E-Fahr­zeuge geparkt55
Sie haben unberechtigt auf einem Park­platz für Carsharing-Fahr­zeuge geparkt55
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet40
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht50

Bußgeldrechner Halten & Parken

Spezielles zum Thema Halten und Parken

Im Video: Alles zu Halten & Parken

Alles Wichtige zu Halten und Parken finden Sie auch in diesem Video.
Alles Wichtige zu Halten und Parken finden Sie auch in diesem Video.

Halten und Parken: Diese Regeln schützen vor Bußgeld

Bußgelder für falsches Parken und Halten sind im Bußgeldkatalog aufgeführt
Bußgelder für falsches Parken und Halten sind im Bußgeldkatalog aufgeführt

Da es oftmals zu Unklarheiten bezüglich der Bedeutungen der Begriffe „Halten“ und „Parken“ kommt, sollen diese zunächst definiert werden.

Was bedeutet „Halten“ und was „Parken“?

Zuerst einmal beschreiben beide Begriffe stillstehende Vorgänge. Diese sollten prinzipiell am rechten Seitenstreifen geschehen.

Beim Halten kommt es zu einem freiwilligen Stillstand des Fahrzeuges. Es gibt also einen Unterschied zwischen dem Halten und dem Warten. Letzteres definiert beispielsweise Vorgänge wie das Warten an einer roten Ampel.  Auch das sogenannte Liegenbleiben ist kein Halten, da die Unterbrechung der Fahrt nicht freiwillig geschieht.

Spezifische Ratgeber zum Thema „Halten“

Mit Parken ist auch das freiwillige Stehenbleiben des Fahrzeuges gemeint. Allerdings verlässt in diesem Fall der Fahrer das Fahrzeug länger als drei Minuten . Befindet man sich nicht länger drei Minuten in der Nähe des Autos und kann so bei Bedarf wieder einsteigen, liegt laut StVO kein Parken, sondern Halten vor. Auch wenn eine weitere Person im Fahrzeug ist, die in der genannten Zeit notfalls agieren kann, liegt kein Parken vor.

Das Parken und auch das Halten ist an bestimmten Stellen, wie zum Beispiel vor Einfahrten, vor Absenkungen des Bordsteins und an anderen gekennzeichneten Stellen nicht erlaubt.

Spezifische Ratgeber zum Thema „Parken“

Regeln für Lkw und Anhänger

Das Parken auf Gehwegen ist in der Regel verboten
Das Parken auf Gehwegen ist in der Regel verboten

Beträgt das Gewicht eines Fahrzeuges über 7,5 Tonnen oder das Gewicht eines Anhängers über zwei Tonnen, gilt das Parken in allgemeinen Wohn-, Sonder-, Kur- und Klinikgebieten als nicht gestattet. Damit ist das Parken in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn-, beziehungsweise Feiertagen gemeint.

Anhänger von Kraftfahrzeugen dürfen außerdem nur maximal zwei Wochen an einer Stelle geparkt werden.

Das Parken auf Gehwegen

Prinzipiell ist es nicht erlaubt auf dem Gehweg zu parken, denn dieser ist für Fußgänger gedacht, welche sich nicht in eine Gefahrensituation begeben sollten, weil sie einem Fahrzeug ausweichen müssen. Hauptsächlich Ältere, Kinder und Gehbehinderte können dadurch einem Risiko ausgesetzt werden.

Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie in unsrem Ratgeber: Parken auf dem Gehweg: Diese Regeln müssen Sie beachten.

Weiterführenden Ratgeber zum Parken von Fahrzeugen

Streitpunkt Parklücke

Der Parkplatz steht demjenigen zu, der sie zuerst erreicht. Es ist nicht rechtens, dem Fahrer, der sich darauf vorbereitet rückwärts einzuparken und dazu vor die Parklücke gefahren ist, die Parklücke durch vorwärts Einparken wegzunehmen. Ansonsten drohen dem „Dieb“ 10 Euro Bußgeld.

Spezifische Ratgeber zum Thema „Parklücke“

Das platzsparende Parken

Die Formulierung „platzsparendes Parken“ ist etwas unklar ausgedrückt. Grundsätzlich sollte man vorne und hinten jeweils einen Meter Platz lassen, da man den anderen parkenden Fahrzeugen ein bequemes und sicheres Ein- und Ausparken gewährleisten möchte.

Wird das Auto quer oder schräg geparkt, muss nur ein ungefährer Seitenabstand von 70 cm eingehalten werden, damit das Einsteigen möglich ist.

Falsches Halten und Parken in der Probezeit

Normalerweise erwartet den Fahranfänger nur ein Bußgeld, welches keine Auswirkungen auf die Probezeit hat. Parkt man das Auto allerdings mindestens eine Viertelstunde in zweiter Reihe oder allgemein auf Kraftfahrstraßen beziehungsweise Autobahnen, handelt es sich um einen Verstoß der Kategorie B. Zwei dieser Verstöße führen zu einer Verlängerung der Probezeit und zu einer Anordnung eines Aufbauseminars.

Falsch geparkt und dabei Rettungs- und Einsatzfahrzeuge behindert

Behindern Sie beim Parken Einsatzfahrzeuge drohen hohe Strafen
Behindern Sie beim Parken Einsatzfahrzeuge drohen hohe Strafen

Die höchsten Strafen drohen bei der Behinderung von Rettungs-, oder Einsatzfahrzeugen. Neben dem relativ hohen Bußgeld von 100 Euro wird auch ein Punkt in Flensburg verhängt. Da die Fahrzeuge bis zu sieben Meter lang sind, muss das Parken  auch an Engstellen unterlassen werden. Niemals sollte dem Fahrer ein einfach und schnell erreichter Parkplatz wichtiger als die Sicherheit seiner Mitmenschen in einem Notfall sein.

Parken von Motorrädern

Für Motorräder gilt laut StVO prinzipiell dasselbe Parkverbot wie für Kraftfahrzeuge. Allerdings tolerieren Polzisten oftmals auf dem Gehweg geparkte Krafträder, insofern sie Fußgänger nicht behindern. Auch wenn Autofahrer es nicht gern sehen, ist es Motorradfahrern gestattet, Parkflächen zu nutzen.

Einspruch gegen Strafzettel einlegen

Ein möglicher Grund für einen Einspruch wäre z. B., dass das Zeichen des Parkverbots unbemerkt erst nach dem korrekten Parken angebracht wurde.

Allerdings sollte man bei den noch relativ niedrig ausfallenden Bußgeldern vorzugsweise einfach zahlen. Werden jedoch Punkte in Flensburg verhängt und man fühlt sich zu Unrecht verurteilt, lohnt sich die Konsultation eines Anwaltes.

FAQ – Halten & Parken

Wann parkt ein Kfz?

Ein Auto parkt, wenn der Fahrer „sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält“ (vgl. § 12 Abs. 2 StVO).

Wie lange dauert halten?

Laut StVO darf das Halten bis zu 3 Minuten dauern. Währenddessen müssen Halter jedoch im Fahrzeug bleiben. Ab 3 Minuten oder bei Verlassen des Kfz (egal wann), gilt das Kfz als geparkt.

Was kostet das Parken auf einem Behindertenparkplatz?

Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz kostet 55 Euro.

Was kostet das Parken in einer Feuerwehrzufahrt?

Parken in einer Feuerwehrzufahrt kostet 55 Euro, bei Behinderung von Einsatzkräften kostet es 100 Euro und es gibt einen Punkt. In jedem Fall darf das Fahrzeug abgeschleppt werden, da die Zufahrt immer frei bleiben muss. Die Abschleppkosten muss der Autofahrer zahlen.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

Bildnachweise

{ 552 comments… Kommentar einfügen }
  • Daniela 25. August 2016, 14:02

    Hallo liebes Bußgeld Team.
    ich habe vor Kurzem auf einem Parkplatz ohne Parkschein geparkt, obwohl dieser als gebührenpflichtig gekennzeichnet war. dafür habe ich ein Knöllchen am Auto gehabt über 30 Euro. Soweit, so gut. Ich habe die 30 Euro überwiesen.jetzt kam zwei wochen später ein Brief über ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro. Ich bin Fahranfänger und frage mich jetzt, ob das normal ist, dass ich statt 30 Euro im Endeffekt 40 zahlen soll. Hinzu kommt, dass ich zum 01.08. umgezogen bin. Ich habe mich innerhalb einer Woche umgemeldet. am 17.08! wurde ein Brief aufgesetzt an meine alte Adresse. Nur logisch, dass es gedauert hat, bis ich dort wieder vorbeigekommen bin. Dort war dann der Brief über 10 Euro Verwarngeld. Muss ich das jetzt zahlen? Ich habe ja bereits das Knöllchen bezahlt.

    • bussgeld-info.de 29. August 2016, 8:21

      Hallo Daniela,

      ein Parkverstoß in der Probezeit gilt üblicherweise als sogenannter B-Verstoß. Tritt dieser erstmalig auf, folgen in der Regel keine zusätzlichen Konsequenzen, wenn es zu einer Ordnungswidrigkeit kommt. Ein Verwarngeld ist in Ihrem Fall daher unüblich. Sie können bei der zuständigen Behörde nachfragen, worauf sich das Verwarngeld bezieht und im Zweifel Einspruch einlegen. Dafür haben Sie zwei Wochen nach Zustellung Zeit.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Nic 22. August 2016, 18:49

    Hallo liebes Bußgeld Team,
    Ich habe in einem Park & ride als Urlauber 7 Tage geparkt. Am Automat konnte man nur mit Münzen zahlen oder aufgeladenen Geldchip, den ich nicht hatte. EC oder Visa ging nicht, und Münzen für €37 hatte ich nicht dabei. Habe daher nur für 2 Tage ein Ticket lösen können. Nach dem Urlaub kam ich zurück u hatte 5 knöllchen je €20. also für jedem Tag ohne Ticket eins. Ist das rechtens? Danke

    • bussgeld-info.de 25. August 2016, 11:07

      Hallo Nic,

      wenn Sie nicht genügend Münzen dabei hatten für die Zeit, in der Sie Ihren Wagen auf dem Parkplatz geparkt haben, dann dürfte es schwierig sein, gegen die Strafzettel vorzugehen. Eventuell könnte Ihnen ein Anwalt helfen, der eventuell einen rechtlichen Weg kennt, wie Sie die Strafzettel anfechten können.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Tobias 12. August 2016, 18:05

    Guten Tag,
    Ich bin heute versehentlich auf einen Busbahnhof gefahren um dort einen kumpel schnell rauszulassen, woraufhin mich ein bus mir den weg versperrte und der Fahrer irgendwas von einer anzeige sagte.

    Mit was für einer Strafe muss ich rechnen?
    Ps: bin mir nicht sicher ob das das richtige Forum ist.

    • bussgeld-info.de 15. August 2016, 9:11

      Hallo Tobias,

      in der Regel in das Befahren eines Busbahnhofes nur Bussen erlaubt. Dies wird immer auch ausgeschildert. Befahren Sie eine Straße verbotswidrig, fällt eine Strafe in Höhe von 15 Euro an, die jedoch auf 35 Euro erhöht werden kann, wenn dies eine Behinderung der Busse des Linienverkehrs nach sich zog.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Nico 10. August 2016, 16:05

    Ich habe beim Krankenhaus auf einem regulären Parkplatz und auch ein Parkschein gelöst. Da ich in der Notaufnahme mit meinem 6 monatigem Sohn war habe ich die park Zeit um 22 min überzogen. Trotz Parkscheines habe ich 30,60 Bußgeld bekommen. Kann das rechtens sein mit so einen hohen Bußgeld?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • bussgeld-info.de 11. August 2016, 9:16

      Hallo Nico,

      in der Regel kommt zum anfallenden Bußgeld noch eine Bearbeitungsgebühr der Behörde hinzu. Die genaue Aufschlüsselung des Bußgeldes finden Sie auf Ihrem Bescheid.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Eike 7. August 2016, 13:00

    Hallo,

    vor zwei Wochen habe ich am Bremer Flughafen auf dem Gehweg geparkt. Es handelt sich um eine verlassene Straße (Sackgasse, keine Gebäude), die vor allem von Fluggästen genutzt wird. Ich habe hier neben diversen anderen Fahrzeugen eine Woche auf dem Gehweg geparkt. Wegen der vielen anderen Fahrzeuge kam ich gar nicht auf die Idee, es könnte verkehrswidrig sein.

    Dass es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, betreite ich aber nicht. Schließlich habe ich ja – wie auch die anderen – auf dem Gehweg geparkt. Allerdings erhalte ich nun jeden Tag ein neues Bußgeld-Schreiben von der Stadt Bremen. Das erste und das zweite über jeweils 20 EUR („…verbotswidrig auf dem Gehweg“), das dritte nun über 30 EUR („…länger als 1 Stunde verbotswidrig…“).

    Ich habe dort länger als eine Stunde – genau genommen eine ganze Woche – verbotswirdrig geparkt. Muss ich nun tatsächlich für jeden Tag, an dem das Ordnungsamt dort vorbeikam und mich aufschrieb, 20-30 EUR bezahlen? Das summiert sich bei täglicher Kontrolle auf 140-210 EUR. Ggf. sogar noch mehr bei täglich mehrmaliger Kontrolle.

    Ich danke schon einmal im Voraus für eine Antwort auf meine Frage!

    Beste Grüße
    Eike

    • bussgeld-info.de 8. August 2016, 9:41

      Hallo Eike,

      wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte an einen Anwalt bzw. an das Ordnungsamt. Diese können Ihnen zur Rechtmäßigkeit der Bußgeldbescheide Auskunft geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Krause 7. August 2016, 11:32

    Guten Tag,
    ich habe in einem Bereich mit Parkscheinautomaten geparkt. Die Zeit hielt ich ein, war sogar vorher, um 17.30 Uhr, am Auto. Mein Parkticket ging bis 17.33 Uhr.
    Auf dem Nachhauseweg fiel mir ein, etwas vergessen zu haben. Deswegen drehte ich um, wieder in Richtung Stadt. Am gleichen Parkbereich, vielleicht zwei Plätze neben meinem vorherigen, fand ich einen Parkplatz. Als ich dort ankam war es 17.58 Uhr. Bis 18 Uhr musste bezahlt werden. Also wartete ich noch etwas, bis ich los ging.

    Als ich wieder kam, war es ungefähr 18.40 Uhr und hatte ein Ticket unter dem Scheibenwischer. Und warum? Ich vergaß, mein Parkticket, welches ich von der vorherigen Parkzeit gezogen hatte, wegzunehmen. Dumm, ich weiß!
    Nun dachte die kontrollierende Person natürlich, ich hätte die Parkzeit überzogen.
    In dem Schreiben wird mir vorgeworfen, die Parkzeit um über 30 Minuten überzogen zu haben. Festgestellt wurde dies um 18.09 Uhr. Dafür soll ich 15 Euro zahlen!!!
    Nun möchte ich wissen, wie ich da wieder raus komme??? Muss ich meine dargestellte Situation belegen können?
    Zusätzlich wurde das Ticket nach der bezahlpflichtigen Zeit, also nach 18 Uhr ausgestellt. Darf das so sein??? Dürfen diese nicht nur innerhalb der bezahlpflichtigen Zeit ausgestellt werden?
    Ich hoffe, es kann mir jemand helfen!

    Danke und VG

    • bussgeld-info.de 8. August 2016, 9:18

      Hallo Krause,

      wir dürfen Ihnen leider keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen deshalb an einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Daniel 3. August 2016, 12:22

    Hallo,
    ich habe am Montag einen Strafzettel (25€) wegen Falschparkens bekommen. An diesem Tag gab es in der Straße eine temporäres absolutes Halteverbot wegen Straßenreinigung.
    Ich bin aber (nach einem kurzen Stop im Supermarkt) über einen Supermarktparkplatz (der zwei Ein/Ausfahrten hat) auf die besagte Straße gefahren und dort war kein Halteverbotsschild aufgestellt. Über die andere Einfahrt von einer anderen Straße bin ich auf den Parkplatz gekommen.
    Nun wird mir erklärt, dass diese Fahrweise laut STVO nicht vorgesehen ist und man verpflichtet sei, sich am Anfang der Straße zu überzeugen, welche Verkehrsschilder aufgestellt sind und es sei zumutbar auch einmal einige Schritte zu laufen (in meinem Fall ca. 150m).

    An sich könnte man die Supermarktparkplatzausfahrt als Kreuzung sehen und erwarten, dass auch da ein Halteverbotsschild stehen müsste. Jeden Tag 150m zurücklaufen um zu kontrollieren, dass vielleicht einmal im Quartal ein Halteverbotsschild aufgestellt ist, halte ich persönlich nicht für zumutbar.

    Ist das korrekt und sollte ich bezahlen oder lohnt sich ein Einspruch?
    Wie ist Ihre Meinung?

    VG,
    Daniel

    • bussgeld-info.de 4. August 2016, 9:29

      Hallo Daniel,

      ob sich ein Einspruch lohnt, kann pauschal nicht gesagt werden. Generell haben Sie aber zwei Wochen ab Erhalt Ihres Bußgeldbescheid Zeit, Einspruch einzulegen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt. Dieser kann Sie dazu ausführlich beraten.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Mirjam 2. August 2016, 14:19

    Ich habe am vergangenen Samstag an einem kleinen Parkplatz geparkt, hier ist das Parken stets gebührenfrei erlaubt. Ich habe mein Auto dort um 10:00 Uhr abgestellt und als ich gegen 18:00 Uhr zum Auto zurückgekehrt bin, hingen ausgedruckte Parkverbotsschilder an mehreren Bäumen. Auf ihnen stand, dass das Parken nur für diesen einen Tag von 12:00 bis 20:00 Uhr wegen Mäharbeiten verboten ist. Ist es zulässig einfach ausgedruckte Schilder an Bäumen zu befestigen, vor Allem da sie erst aufgehängt wurden, nachdem ich geparkt hatte? Ich habe einen Strafzettel über 35,- erhalten und wüsste gerne, ob ich dagegen vorgehen kann.

    Freundliche Grüße

    • bussgeld-info.de 4. August 2016, 8:55

      Hallo Mirjam,
      ein Parkverbot muss angekündigt werden, in der Regel wird von mindestens 48 Stunden ausgegangen.

      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • kstruppi 25. Juli 2016, 13:48

    Hallo,

    ich habe am 11.05.2016 in einer Sackgasse geparkt in einem eingeschränkten Parkverbot. (Zeichen 314) Und Zwar für 2 Stunden. ich habe erstens meine Parkuhr nicht sichtbar gelegt und 2. habe ich die Zeit von 2 Stunden überschritten. Daraufhin bekam ich 2 Bußgeldbescheide. Und zwar einen mit dem Vorwurf in der Zeit von 11:33 bis 11:39 Uhr geparkt zu haben ohne die vorgeschriebene Parkscheibe und den zweiten in der Zeit von 14:35 bis 14:40 Uhr ebenfalls für das nicht vorhanden sein der Parkscheibe. Ich muss dazu sagen, dass ich von 11:30 Uhr bis 15:00 Uhr mein Auto nicht weg bewegt habe.
    Ist das rechtens? Ich habe erstmal Einspruch eingelegt.
    FG kstruppi

    • bussgeld-info.de 28. Juli 2016, 9:20

      Hallo kstruppi,

      wenn Sie Ihr Auto nicht bewegt haben, dann haben Sie zwei Bußgeldbescheide wegen derselben Tat erhalten. In so einem Fall ist der Einspruch richtig, Sie müssen nun aber wahrscheinlich beweisen, dass Sie das Auto in der Zwischenzeit nicht bewegt haben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Olle500 25. Juli 2016, 8:55

    Hallo,
    habe von Samstag-Abend bis Sonntag-Nachmittag gegenüber einer Ausfahrt geparkt. Meinte immer, dass ich bei 3 m Abstand zur gegenüberliegenden Bordsteinkante ausreichenden Platz zur Verfügung stellen würde (rechtlich und auch verkehrstechnisch). Naja, nun sprach mich der Grundstücksbesitzer Sonntag an und meinte er habe mich angezeigt, weil er nicht aus der Ausfahrt kam ohne etwas über den Rasen zu fahren! Was darf mich da denn nun erwarten?
    Danke und Gruß

    • bussgeld-info.de 25. Juli 2016, 9:38

      Hallo Olle500,

      in der Regel ist beim Falschparken nur mit einem geringen Verwarngeld zu rechnen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • ibrahim 18. Juli 2016, 14:05

    Hallo unzwar folgende Frage.
    Wir besitzen einen Anwohnerparkausweis und gingen davon aus vor der Haustür auf den parkstreifen (innenstadt)
    Kostenlos parken zu können.
    Nun haben wir ein bußgeld von 10 Euro bekommen weil wir angeblich ohne gültigen parkausweis dort gestanden hätten .
    Auf nachfrage beim Ordnungsamt hieß es Parkscheinautomaten hätten vorrang vor Bewohnerparkausweisen.
    Dann meine Frage wozu ist so ein Anwohnerparkausweis den sonst gut, wenn nicht dafür vor der Haustür Parken zu dürfen und Ich finde einfach die Regelung im Stvo nicht .
    und wenn die Zeit zb zwischen 15-20 uhr frei ist wofür brauch ich den anwohnerschein den …..
    War das Berechtigt? oder Haben wir recht zum Widerspruch?

    • bussgeld-info.de 21. Juli 2016, 10:06

      Hallo Ibrahim,

      normalerweise dient ein Anwohnerparkausweis gerade dazu, dass Sie eben keinen Parkschein kaufen müssen. Das setzt natürlich voraus, dass der Ausweis noch gültig ist, und dass Sie immer noch in dem Bezirk gemeldet sind, für den der Anwohnerparkausweis gilt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Philipp 7. Juli 2016, 1:29

    Heute Nachmittag wollte ich im Hinterhof der hiesigen Dönerbude kurz halten, um mir nen Döner zu holen. Die Parkplätze gehören wohl der Stadt – Parkdauer bis 2h kostenlos – mit Scheibe. Parkverbot ebenfalls vormittags und nachmittags zu gewissen Uhrzeiten, hat mich aber nicht betroffen.

    Ich ging in die Bude und holte mir meinen Döner, als ich wieder kam (KEINE 10 Minuten später) hatte ich ein Ticket auf der Windschutzscheibe. Wie kann das sein – mir ist aufgefallen, dass ich keine Scheibe ausgelegt hatte, aber deswegen gleich n Ticket wegen nicht einmal 10 Minuten?

    Auf dem Ticket stand Wartezeit der Politesse von 13:53 bis 14:00. Sie hat glaub nur auf mich gewartet bis ich ausgestiegen bin. Es sind ca. 20 Parkplätze von denen mehr als die hälfte leer waren. Ehrlich ich bin ca. 13:50 meinen Döner holen gegangen – um punkt 14 Uhr war ich am Auto und die Politesse weg.

    Sind die 10 Euro verwarnungsgeld rechtens?

    • bussgeld-info.de 7. Juli 2016, 8:51

      Hallo Philipp,

      wenn Sie die Parkscheibe vergessen haben, in Ihr Auto zu legen, darf das Ordnungsamt ein Verwarnungsgeld verhängen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Tunahan 6. Juli 2016, 21:16

    Mein bruder wollte nur kurz an die Sparkasse, darum hat er sein Auto auf dem Gehweg geparkt. Darf man das nicht, weil da fast nie ein Parkplatz frei ist.

    • bussgeld-info.de 7. Juli 2016, 8:54

      Hallo Tunahan,

      auf Gehwegen ist Parken und Halten im Allgemeinen verboten.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • M. Schnieders 4. Juli 2016, 13:47

    Hallo, ich war grad einkaufen und auf unserem Lidl Parkplatz ist es erlaubt 1 Std mit einer Parkscheibe zu parken…

    Nun hab ich festgestellt das ich anstatt 12:30 Uhr, 11:30 Uhr eingestellt habe und um 12:50 Uhr war ich wieder am Auto, da war der Kontrolleure grad unterwegs..

    Jetzt hätte ich ja für 20 min überzogen..

    Leider ist mir das zu spät aufgefallen, ich könnte aber nach weisen das ich es garnicht zu dieser Uhrzeit dorthin schaffen würde, da ich bis 12:00 Uhr arbeite und danach noch meinen Sohn aus dem Kindergarten abhole…

    Kann man eventuell gegen ein Knöllchen angehen oder müsste ich sowie bezahlen, da ich dummerweise die Parkscheibe falsch eingestellt habe…

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeld-info.de 7. Juli 2016, 8:31

      Hallo,
      ob Sie auf die Kulanz der zuständigen Stelle hoffen können, sollten Sie am besten direkt erfragen. Die Kontaktdaten können Sie dem Strafzettel entnehmen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Patrick S. 30. Juni 2016, 10:09

    Liebes bußgeldinfo-Team,

    ich habe zwei Verwarnungen für unterschiedliche Parkverstöße bekommen, wobei das Auto in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Verwarnung nicht bewegt wurde und es sich um denselben Tag handelt (Verwarnung 1: Zeichen 298; Vewarnung 2: Zeichen 286). Bei der ersten Verwarnung wird zudem eine andere (von der tatsächlichen abweichenden und somit falsche) Straße angegeben. Bei der ersten Verwarnung ist ein Foto beigefügt, bei der zweiten fehlt ein solches und laut Auskunft des Verkehrsamtes wurde wohl auch keines gemacht.

    Nun meine Frage: Sind nicht beide Verwarnungen hinfällig, weil fehlerhaft? Bei der ersten wird eine falsche Straße angegeben, in der das Auto de facto nicht stand, und bei der zweiten ist der Tatbestand zwar korrekt angegeben, es fehlt aber das Beweismittel? Oder könnte das Foto der ersten Verwarnung als Beweismittel für die zweite Verwarnung dienen? Das Straßenverkehrsamt hat mir geraten, nur eine Verwarnung zu bezahlen und die andere mit dem Hinweis auf eine Doppelverwarnung abzulehnen. Nur muss ich denn überhaupt eine bezahlen, wenn beide schriftlichen Verwarnungen fehlerhaft bzw. unvollständig sind?

    Über eine Rückmeldung bin ich dankbar.

    Viele Grüße,
    Patrick

    • bussgeld-info.de 4. Juli 2016, 8:50

      Hallo Patrick,

      ein Bußgeldbescheid ist auch ohne Foto rechtskräftig. Insofern ist der zweite Bescheid nicht fehlerhaft. Gegen den ersten mit der falschen Straße können Sie jedoch binnen zwei Wochen Einspruch einlegen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Nilay 25. Juni 2016, 4:05

    Bei uns hier parkt jedes mal ein Auto auf dem Gehweg als ob es ein Parkplatz währe es parkt ja nicht nur ein paar Stunden sonder den ganzen tag bis morgens. Meine Frage währe was kann man da gegen machen den mein Sohn währe fast von einem Auto angefahren weil er dem parkenden Auto ausweichen wollte.

    • bussgeld-info.de 27. Juni 2016, 9:20

      Hallo Nilay,

      Sie können sich in einem solchen Fall an das zuständige Ordnungsamt wenden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Andreas 22. Juni 2016, 19:42

    Hallo ich habe auf einer hauptstr an einem behindertenparkplatz geparkt schlüssel steckte wollte kurz brötchen kaufen.da ist ein polizist gekommen hat meine türe aufgemacht bin sofort hin da.sagte er mir das ich mit 75 euro rechnen muss sowie ein punkt.habe geguckt das kann doch garnit sein.

    • bussgeld-info.de 23. Juni 2016, 8:42

      Hallo Andreas,

      für das Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz droht in der Regel ein Bußgeld von 35 Euro. Warten Sie am besten Ihren Bußgeldbescheid ab. Diesem können Sie Ihre genauen Strafen entnehmen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Rima 22. Juni 2016, 14:04

    Hallo, wir wohnen in Messestadt ost, bei uns kommt vor 6 Monaten die blaue Zone, und als Bewohner wir bekommen kein Bewohnersausweis. Und bei uns gibt kein Garage zu vermieten. Ist das gerecht,dass wir jedes mal bestraft werden????!!!! wenn wir die erlaubt zeit für parken überschreiten. Ich bitte um Ihre Meinung.
    Schöne Grüße

    • bussgeld-info.de 23. Juni 2016, 9:20

      Hallo Rima,

      wenn Sie nicht die entsprechende Vignette dafür beantragt und an Ihrer Frontscheibe angebracht haben, kann das Ordnungsamt leider nicht wissen, dass Sie ein Anwohner sind. Eine Strafe ist somit gerechtfertigt. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem zuständigen Bürgeramt, wie Sie solch eine Vignette beantragen können.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Peter Brandt 9. Juni 2016, 3:39

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage an Euch. Wenn ich zu Besuch bei meinen Eltern bin, parke ich manchmal bei ihnen vor der Tür auf der Straße. Dort ist jedoch „Eingeschränktes Haltverbot“. So habe ich leider im Sommer 2015 2 Verwarngelder i.H.v. 15 Euro zahlen müssen. Im Januar 2016 stand das Auto wieder mal vor der Tür meiner Eltern und ich musste diesmal sogar 25 Euro bezahlen. Die Begründung für die Erhöhung des Verwarngeldes war, dass ich Wiederholungstäter sei.
    Jetzt stand das Auto Ende Mai erneut vor der Tür meiner Eltern und ich bekam diesmal sofort einen Bussgeldbescheid. Ich soll jetzt 40 Euro Bussgeld plus ca 25,00 Euro für Auslagen und Versand bezahlen. Also über 65,00 € Euro.
    Ist dies einfach so erlaubt ? Kann die Strafe so sehr durch die Bussgeldstelle erhöht werden ? Ich finde auch weder in der erhöhten Verwarnung von 25 EUR noch im Bussgeldbescheid jetzt, die passenende Begründung mit den jeweiligen §§ für die Erhöhung.
    4 Strafzettel in über einem Jahr sehe ich jetzt auch nicht als vorsätzlich oder als extrem viele an! Zumal 2 Strafzettel durch meinen Bruder und 2 durch mich verursacht wurden….ich weiß es haftet immer der Halter.
    Beste Grüße Peter

    • bussgeld-info.de 9. Juni 2016, 8:41

      Hallo Peter,

      wenn Sie dagegen vorgehen möchten, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen am besten sagen, ob sich ein Einspruch lohnt. Wir dürfen leider keine Rechtsberatung geben.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Thomas 7. Juni 2016, 21:15

    Ich hatte mein fahrzeug während eines Urlaubes auf einer Parkfläche geparkt die sich im nachhinein als Fußgängerstrasse ausgewiesen mit blauen Schild Zeichen 240 erwies. Ich bekm jeden Tag ein Knöllchen zwischen 10- 20 Euro insgesamt 5 Stück. §41 Abs. 1 IVm Anlage 2 §49 STVO: §24 StVG 52a BKat. Ich habe niemanden behinderten. Ist das rechtens, das man jeden Tag ein Knöllchen bekommt?

    Vielen Dank im vorraus für die Hilfe

    • bussgeld-info.de 9. Juni 2016, 9:56

      Hallo Thomas,

      wenn Sie jeden Tag kontrolliert wurden und immer einen Parkverstoß begangen haben, dann bekommen Sie dafür auch jedes Mal einen Strafzettel.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Jörg 7. Juni 2016, 0:59

    Gilt die 5 Meter für alle Straßen gleichermaßen ?
    Konkret geht es um eine 30km/h Zone und einer Einmündung in eine Sackgasse. Und zwar das Parken im Kurvenbereich ohne Behinderung der Sicht oder Fahrzeuge. Fußgänger können an dieser Stelle der Mündung nicht überqueren, weil gegenüber eine Übergangssperre für Fußgänger vorhanden ist. Daher die Frage: für wen oder was sollte bei der Einhaltung der 5-Meter Regel der Kurven-Einmündungsbereich frei gelassen werden. Gibt es Ausnahmen für die 5-Meter Regel ? Wie hart wird diese Regel ausgelegt und gibt es rechtlichen Ermessensspieraum? Gibt es einschlägige Grundsatzurteile, die eine Anwendung der 5-Meter Regel an Kreuzungen einschränken ?

    • bussgeld-info.de 9. Juni 2016, 9:07

      Hallo Jörg,
      wir kennen die örtlichen Gegebenheiten nicht und können daher keine genaue Einschätzung geben. Erkundigen Sie sich am besten vor Ort bei der Polizei oder beim Ordnungsamt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Tobias 2. Juni 2016, 22:13

    Hallo,

    habe heute aus Versehen eine Private-Einfahrt zugeparkt. Mein Auto wurde umgesetzt und jetzt hab ich Angst, dass ich einen Punkt bekomme.
    Es wurde kein Rettungsweg blockiert.
    Leider wurde ich im Zeitraum von 12 Monaten schonmal geblitzt. War allerdings ein anderer Landkreis.

    Besteht die Wahrscheinlichkeit auf einen Punkt und somit auf den Verlust meines Führerscheins oder kann ich mich etwas beruhigen?

    Vielen Dank im Voraus!

    • bussgeld-info.de 6. Juni 2016, 9:32

      Hallo Tobias,

      das Parken auf einer Grundstückseinfahrt wird in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro belegt. Ein Punkt oder gar Führerscheinentzug ist bei diesem Verstoß nicht üblich.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Florian 2. Juni 2016, 12:58

    Hallo,
    Ich habe heute morgen etwa drei Meter vor einem Fußgängerüberweg geparkt und als ich mittags wieder zu meinem Auto kam habe ich eine n Zettel an der Windschutzscheibe vorgefunden, dass mein Fahrzeug ordnungswiederig abgestellt wurde und ich in den nächsten Tagen eine schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen übersandt kriege.

    Ich weiß, dass „bis zu 5m vor einem Fußgängerüberweg“ das parken nicht erlaubt ist, jedoch habe ich fotos gemacht, weil der streifen auf dem man Parken darf geht an den autos hinter mir entlang verblasst bei dem auto direkt hinter mir und ist überhaupt nicht mehr zu erkkennen an meiner Stelle, an der Bordsteinkante hingegen ist etwa ein meter vor meinem fahrzeug der ansatz gut zu erkennen wie er mit einem 45° winkel den streifen abschließt…

    kommn wir mal zu meiner frage.. dürfte ich da parken wenn der streifen auch IN die 5m grenze des fußgängerüberweges hineinreicht? und in dem fall werde ich wohl einspruch einlegen mit den fotos die ich geschossen habe
    (nachdem ich die beiden fotos geshcossen habe habe ich mein auto bewegt um zu schauen ob ich evtl auf einer NEUEN begrenzung geparkt habe konnte aber nichts dergleichen erkennen)

    • bussgeld-info.de 6. Juni 2016, 8:41

      Hallo Florian,

      das Parken vor einem Fußgängerüberweg ist generell nur in einem Abstand von mindestens 5 Metern gestattet. Falls Sie dennoch Einspruch einlegen möchten, steht Ihnen dies aber frei.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Yvonne 30. Mai 2016, 10:11

    Hi, habe in der nähe eine Krankenhauses (War Patient) geparkt und nach 2 Tagen festgestellt, dass ich im eingeschränkten Halteverbot stehe. Habe natürlich eine Verwarnung bekommen auf welcher handschriftlich erst 15€ und dann geändert 25€ geschrieben standen. Desweiteren kam ein Brief von dieser Gemeinde mit Verwarnung i. Höhe von 15€ und eine Woche später ein weiterer Brief mit 25€. Ist das rechtens?

    • bussgeld-info.de 2. Juni 2016, 8:42

      Hallo Yvonne,

      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Inge 30. Mai 2016, 6:24

    Tiefgarage Höchstparkdauer 4 Stunden. Zog Ticket mit 4 Stunden. Jetzt meine Frage kann ich mit diesem Ticket auch außerhalb der Tiefgarage parken also in der Innenstadt?

    • bussgeld-info.de 30. Mai 2016, 9:26

      Hallo Inge,

      in der Regel gilt ein Ticket der Tiefgarage nur für die jeweilige Parkfläche. Ob es bei Ihnen Ausnahmen gibt, entzieht sich unserer Kenntnis.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Andreas 24. Mai 2016, 10:12

    Hallo,
    ich bekam einen Bussgeldbescheid über 15 EUR für parken (mit Behinderung) in einer Einfahrt. Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich dass gesehen hätte, wenn ich vor einer Einfahrt geparkt hätte. Kann ich dem Bescheid widersprechen und ein Beweisfoto verlangen? Würde dann dadurch die Strafe im „schlimmsten“ Fall teurer für mich? Ab wann parkt man überhaupt in einer Einfahrt und behindert den Nutzer derselben? Hier gilt doch nicht die 5m-Regel wie an Kreuzungen. Gilt nicht auch für den Nutzer der Einfahrt eine gewisse Zumutbarkeitsregel, wenn er beim ausfahren ggf. etwas lenken muss?

    • bussgeld-info.de 26. Mai 2016, 10:10

      Hallo Andreas,
      wir kennen die örtlichen Gegebenheiten nicht und können daher keine genaue Einschätzung geben.

      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Lou 19. Mai 2016, 15:08

    Hallo, ich habe heute ein Knöllchen bekommen “Parken im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein“, es gibt dort aber kein Schild mit dem Hinweis gebührenpflichtiger Parkplatz. Die Flächen vor und hinter meinem Parkplatz waren als Ladezonen mit eingeschränktem Halteverbot gekennzeichnet. Meine Parkbucht, in der auch zwei weitere KfZ parkten, war überhaupt nicht gekennzeichnet. Nachdem ich bei meiner Rückkehr das Ticket gefunden habe, habe ich ca. 150m weiter auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen Parkscheinautomaten entdeckt. Reicht das Aufstellen von Parkscheinautomaten aus, um zu signalisieren, dass der Kauf eines Parktickets notwendig ist? Welche Pflichten hat die Stadt/Gemeinde eigentlich, um mich auf die Kostenpflichtigkeit meines Parkplatzes hinzuweisen?

    • bussgeld-info.de 23. Mai 2016, 8:43

      Hallo Lou,

      es ist möglich, dass Sie sich in einer Parkraumzone befunden haben. Solche Zonen müssen nicht in jeder Straße gesondert ausgeschildert werden, hier genügt das Vorhandensein eines Parkscheinautomaten in der betreffenden Straße.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Besra 18. Mai 2016, 18:41

    Hallo, ganz dringende Frage:
    Ich hatte während meiner Probezeit einen A-Verstoß wegen erhöhter Geschwindigkeit, dadurch Strafgeld, Aufbauseminar (durchgeführt und abgehakt) und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre. Nun befinde ich mich in der verlängerten Probezeit und habe wegen Parken in entgegengesetzter Fahrtrichtung (keine Einbahnstraße) einen gelben Zettel an mein Auto wegen „Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht“ bekommen. Mit welchen Sanktionen muss ich rechnen? Entzug der Fahrerlaubnis? Oder ’nur‘ ein Bußgeld? Wenn ja, wie hoch? Danke im Voraus

    • bussgeld-info.de 19. Mai 2016, 8:39

      Hallo Besra,

      in der Regel gilt falsches Parken als B-Verstoß in der Probezeit. Wahrscheinlich werden Sie für einen einmaligen B-Verstoß nur ein Bußgeld bezahlen müssen. Warten Sie am besten Ihren Bußgeldbescheid ab. Dann wissen Sie ganz genau, welche Strafe Sie dafür bekommen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  • Kemi 13. Mai 2016, 5:20

    Hallo.
    Ich habe 10 Euro Verwarngeld erhalten , da ich am Kindergarten (Mitarbeiter Parkplatz ) geparkt habe. Was mich stutzig macht ist,dass als Zeuge eine Erzieherin mit Name aufgeführt ist. Frage : ist das ausreichend für einen Bußgeldbescheid? ?Falls Fotos vorhanden wären von der Erzieherin ist dies als BeweisLage ausreichend? ?
    MfG
    Kemi

    • bussgeld-info.de 17. Mai 2016, 10:03

      Hallo Kemi,

      es ist durchaus üblich, Zeugenaussagen als Beweismittel ausreichen zu lassen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Hans 9. Mai 2016, 17:03

    Hallo,
    habe in meiner engen Wohnstraße (mit viel Lieferverkehr von breiten Fahrzeugen) zum Entladen in meiner Einfahrt (über abgesenkten Gehweg) für weniger als 2 Minuten gehalten, etwa 1 Minute hatte ich meinen Wagen nicht im Blick. Auf dem Gehweg konnte ein Kinderwagen passieren, auf der Straße durchfahrende breite Transporter.
    Einem vorbeikommenden Rollstuhlfahrer reichte die Breite zur Durchfahrt nicht, er sagte, er habe schon die Polizei verständigt, ein Bild der Situation gemacht und werde Anzeige erstatten.
    Wie schätzen Sie das ein?
    Vielen Dank!

    • bussgeld-info.de 12. Mai 2016, 9:09

      Hallo Hans,

      vermutlich werden Sie ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro für das Halten an einer engen Stelle mit Behinderung zahlen müssen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

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