Bußgeldkatalog: Halten & Parken – So vermeiden Sie Strafzettel

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 12. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Hier finden Sie den aktuellen Bußgeldkatalog Halten & Parken 2024, der die Bußgelder bei falschen Parken und Halten definiert.

Aktuelle Bußgelder für falsches Parken und Halten

Halteverstöße

TatbestandBußgeld in €Punkte
Sie haben an engen bzw. unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen oder Bahnübergängen oder an Stellen, an denen es durch Markierungen, Lichtzeichen oder Verkehrsschilder untersagt ist, gehalten20
… und jemanden dabei behindert35
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt gehalten20
Sie haben in zweiter Reihe gehalten55
… und jemanden dabei behindert701
... und jemanden dabei gefährdet801
... und dabei einen Unfall verursacht1001
Sie haben nicht platzsparend gehalten10
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht gehalten20
Sie haben im Fahr­raum von Schienen­fahrzeugen gehalten20
... und jemanden dabei behindert30
Sie haben unberechtigt auf Schutz­streifen für den Radverkehr gehalten55
… und jemanden dabei behindert701
... und jemanden dabei gefährdet801
... und dabei einen Unfall verursacht1001
Sie haben unberechtigt auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen gehalten55
… und jemanden dabei behindert70
... und jemanden dabei gefährdet80
... und dabei einen Unfall verursacht100

Parkverstöße

TatbestandBußgeld in €Punkte
Sie haben an unüber­­sichtliche Straßen­­­stellen, in scharfen Kurven, auf Fuß­gän­­ger­über­­wegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Licht­­­zeichen oder im Halte­­verbot geparkt35
… und jemanden dabei behindert55
… und parkten dort länger als eine Stunde55
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben55
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt55
… und jemanden dabei behindert701
… und parkten dort länger als eine Stunde701
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben801
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben801
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben1001
Sie haben an einer Engstelle geparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert1001
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt55
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert1001
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt25
… und jemanden dabei behindert25
… und parkten dort länger als 15 Minuten30
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben35
Sie haben in zweiter Reihe geparkt55
… und jemanden dabei behindert801
... und jemanden dabei gefährdet901
... und dabei einen Unfall verursacht1101
… und parkten dort länger als 15 Minuten851
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben901
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt10
… und jemanden dabei behindert15
… und parkten dort länger als drei Stunden20
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben30
Sie haben 5 Meter vor einer Kreu­zung oder Einmün­dung, vor Grund­­­stücksein- und -aus­­fahrten, im Bereich von Taxi­­­ständen, vor und hinter Andreas­­­kreuzen oder über einem Schacht­­deckel geparkt10
… und jemanden dabei behindert15
… und parkten dort länger als drei Stunden20
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben30
Sie haben ohne Park­­scheibe oder Park­­schein geparkt bzw. die Park­­dauer überschritten
... um 30 Minuten20
... um eine Stunde25
... um zwei Stunden30
... um drei Stunden35
... um mehr als drei Stunden40
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt55
Sie haben nicht platzsparend geparkt10
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen10
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt55
… und jemanden dabei behindert70
… und parkten dort länger als 3 Stunden70
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt20
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt25
Sie haben in einem geschüt­­zten Bereich während nicht zugelas­­sener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem An­­hänger über 2 Tonnen geparkt30
Sie haben einen An­­hänger ohne Zug­­fahr­zeug länger als zwei Wochen ge­­parkt20
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt55
... und jemanden dabei behindert701
Sie haben auf Auto­­­bahnen oder Kraft­­fahr­­­straßen geparkt701
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist25
... und jemanden dabei behindert40
… und parkten dort länger als eine Stunde40
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben50
Sie haben unberechtigt auf Bus­sonder­fahrstreifen und an Halt­estellen geparkt55
... und jemanden dabei behindert70
... und jemanden dabei gefährdet80
... und dabei einen Unfall verursacht100
… und parkten dort länger als 3 Stunden70
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben80
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben80
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben100
Sie haben unberechtigt auf einem Park­platz für E-Fahr­zeuge geparkt55
Sie haben unberechtigt auf einem Park­platz für Carsharing-Fahr­zeuge geparkt55
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet40
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht50

Bußgeldrechner Halten & Parken

Spezielles zum Thema Halten und Parken

Im Video: Alles zu Halten & Parken

Alles Wichtige zu Halten und Parken finden Sie auch in diesem Video.
Alles Wichtige zu Halten und Parken finden Sie auch in diesem Video.

Halten und Parken: Diese Regeln schützen vor Bußgeld

Bußgelder für falsches Parken und Halten sind im Bußgeldkatalog aufgeführt
Bußgelder für falsches Parken und Halten sind im Bußgeldkatalog aufgeführt

Da es oftmals zu Unklarheiten bezüglich der Bedeutungen der Begriffe „Halten“ und „Parken“ kommt, sollen diese zunächst definiert werden.

Was bedeutet „Halten“ und was „Parken“?

Zuerst einmal beschreiben beide Begriffe stillstehende Vorgänge. Diese sollten prinzipiell am rechten Seitenstreifen geschehen.

Beim Halten kommt es zu einem freiwilligen Stillstand des Fahrzeuges. Es gibt also einen Unterschied zwischen dem Halten und dem Warten. Letzteres definiert beispielsweise Vorgänge wie das Warten an einer roten Ampel.  Auch das sogenannte Liegenbleiben ist kein Halten, da die Unterbrechung der Fahrt nicht freiwillig geschieht.

Spezifische Ratgeber zum Thema „Halten“

Mit Parken ist auch das freiwillige Stehenbleiben des Fahrzeuges gemeint. Allerdings verlässt in diesem Fall der Fahrer das Fahrzeug länger als drei Minuten . Befindet man sich nicht länger drei Minuten in der Nähe des Autos und kann so bei Bedarf wieder einsteigen, liegt laut StVO kein Parken, sondern Halten vor. Auch wenn eine weitere Person im Fahrzeug ist, die in der genannten Zeit notfalls agieren kann, liegt kein Parken vor.

Das Parken und auch das Halten ist an bestimmten Stellen, wie zum Beispiel vor Einfahrten, vor Absenkungen des Bordsteins und an anderen gekennzeichneten Stellen nicht erlaubt.

Spezifische Ratgeber zum Thema „Parken“

Regeln für Lkw und Anhänger

Das Parken auf Gehwegen ist in der Regel verboten
Das Parken auf Gehwegen ist in der Regel verboten

Beträgt das Gewicht eines Fahrzeuges über 7,5 Tonnen oder das Gewicht eines Anhängers über zwei Tonnen, gilt das Parken in allgemeinen Wohn-, Sonder-, Kur- und Klinikgebieten als nicht gestattet. Damit ist das Parken in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn-, beziehungsweise Feiertagen gemeint.

Anhänger von Kraftfahrzeugen dürfen außerdem nur maximal zwei Wochen an einer Stelle geparkt werden.

Das Parken auf Gehwegen

Prinzipiell ist es nicht erlaubt auf dem Gehweg zu parken, denn dieser ist für Fußgänger gedacht, welche sich nicht in eine Gefahrensituation begeben sollten, weil sie einem Fahrzeug ausweichen müssen. Hauptsächlich Ältere, Kinder und Gehbehinderte können dadurch einem Risiko ausgesetzt werden.

Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie in unsrem Ratgeber: Parken auf dem Gehweg: Diese Regeln müssen Sie beachten.

Weiterführenden Ratgeber zum Parken von Fahrzeugen

Streitpunkt Parklücke

Der Parkplatz steht demjenigen zu, der sie zuerst erreicht. Es ist nicht rechtens, dem Fahrer, der sich darauf vorbereitet rückwärts einzuparken und dazu vor die Parklücke gefahren ist, die Parklücke durch vorwärts Einparken wegzunehmen. Ansonsten drohen dem „Dieb“ 10 Euro Bußgeld.

Spezifische Ratgeber zum Thema „Parklücke“

Das platzsparende Parken

Die Formulierung „platzsparendes Parken“ ist etwas unklar ausgedrückt. Grundsätzlich sollte man vorne und hinten jeweils einen Meter Platz lassen, da man den anderen parkenden Fahrzeugen ein bequemes und sicheres Ein- und Ausparken gewährleisten möchte.

Wird das Auto quer oder schräg geparkt, muss nur ein ungefährer Seitenabstand von 70 cm eingehalten werden, damit das Einsteigen möglich ist.

Falsches Halten und Parken in der Probezeit

Normalerweise erwartet den Fahranfänger nur ein Bußgeld, welches keine Auswirkungen auf die Probezeit hat. Parkt man das Auto allerdings mindestens eine Viertelstunde in zweiter Reihe oder allgemein auf Kraftfahrstraßen beziehungsweise Autobahnen, handelt es sich um einen Verstoß der Kategorie B. Zwei dieser Verstöße führen zu einer Verlängerung der Probezeit und zu einer Anordnung eines Aufbauseminars.

Falsch geparkt und dabei Rettungs- und Einsatzfahrzeuge behindert

Behindern Sie beim Parken Einsatzfahrzeuge drohen hohe Strafen
Behindern Sie beim Parken Einsatzfahrzeuge drohen hohe Strafen

Die höchsten Strafen drohen bei der Behinderung von Rettungs-, oder Einsatzfahrzeugen. Neben dem relativ hohen Bußgeld von 100 Euro wird auch ein Punkt in Flensburg verhängt. Da die Fahrzeuge bis zu sieben Meter lang sind, muss das Parken  auch an Engstellen unterlassen werden. Niemals sollte dem Fahrer ein einfach und schnell erreichter Parkplatz wichtiger als die Sicherheit seiner Mitmenschen in einem Notfall sein.

Parken von Motorrädern

Für Motorräder gilt laut StVO prinzipiell dasselbe Parkverbot wie für Kraftfahrzeuge. Allerdings tolerieren Polzisten oftmals auf dem Gehweg geparkte Krafträder, insofern sie Fußgänger nicht behindern. Auch wenn Autofahrer es nicht gern sehen, ist es Motorradfahrern gestattet, Parkflächen zu nutzen.

Einspruch gegen Strafzettel einlegen

Ein möglicher Grund für einen Einspruch wäre z. B., dass das Zeichen des Parkverbots unbemerkt erst nach dem korrekten Parken angebracht wurde.

Allerdings sollte man bei den noch relativ niedrig ausfallenden Bußgeldern vorzugsweise einfach zahlen. Werden jedoch Punkte in Flensburg verhängt und man fühlt sich zu Unrecht verurteilt, lohnt sich die Konsultation eines Anwaltes.

FAQ – Halten & Parken

Wann parkt ein Kfz?

Ein Auto parkt, wenn der Fahrer „sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält“ (vgl. § 12 Abs. 2 StVO).

Wie lange dauert halten?

Laut StVO darf das Halten bis zu 3 Minuten dauern. Währenddessen müssen Halter jedoch im Fahrzeug bleiben. Ab 3 Minuten oder bei Verlassen des Kfz (egal wann), gilt das Kfz als geparkt.

Was kostet das Parken auf einem Behindertenparkplatz?

Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz kostet 55 Euro.

Was kostet das Parken in einer Feuerwehrzufahrt?

Parken in einer Feuerwehrzufahrt kostet 55 Euro, bei Behinderung von Einsatzkräften kostet es 100 Euro und es gibt einen Punkt. In jedem Fall darf das Fahrzeug abgeschleppt werden, da die Zufahrt immer frei bleiben muss. Die Abschleppkosten muss der Autofahrer zahlen.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (50 Bewertungen, Durchschnitt: 3,94 von 5)
Bußgeldkatalog: Halten & Parken – So vermeiden Sie Strafzettel
Loading...

Über den Autor

Male Author Icon
Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

Bildnachweise

{ 552 comments… Kommentar einfügen }
  • Jens 9. November 2017, 17:15

    Habe heute innerhalb der Gemeinde ein Knöllchen bekommen. 15 EUR dafür dass ich die Parkzeit meines Parkscheins (1 Stunde) um mehr als 30 min überschritten habe. Ich finde hier 15 EUR mehr als unangemessen, wenn ich 0,30 EUR hätte mehr investieren müssen, um die Parkzeit nicht zu überschreiten (Arzttermin mit leider erheblicher Wartezeit).
    Welche Bußgelder sind eigentlich zulässig oder gilt nur ggf. die Satzung der Gemeinde?

  • G. S. 6. November 2017, 14:19

    Ich habe am Sonntag vor dem Neuen Museum in Mitte geparkt. Erst nach dem Wegfahren merkte ich, dass plötzlich ein kleiner Zettel davon flog. Nun bin ich unsicher, ob ich u. U. falsch geparkt hatte und würde auf jeden Fall gern nur die üblichen 10 € zahlen statt womöglich eine deutlich höhere Summe, weil ich nicht sofort reagiert habe. Was kann ich tun?

    • bussgeld-info.de 20. November 2017, 16:29

      Hallo G.S.,

      wenden Sie sich am besten an die Bußgeldstelle.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Andreas K. 8. Oktober 2017, 18:46

    2 Sachen: Versand Gebührenbescheid sowie Parken in 2. Reihe

    Guten Tag,
    ich möchte Sie bzgl. 2 Sachen kontaktieren. Das erste wäre, dass ich am 07.02.2017 von Parken in 2. Reihe mit Behinderung abgeschleppt wurde. Ich habe nun am 05.10.2017 den Gebührenbescheid erhalten, obwohl ich bereits 25€ an das Ordnungsamt gezahlt hatte. Ist es rechtens den Gebührenbescheid mehr als 7 Monate später zu verschicken und muss ich diesen zahlen?

    2. Sache: Laut Ihrer Homepage https://www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-halten-parken/ und dem Bussgeldrechner kostet Parken in 2. Reihe unter 60 Minuten 25€. Ich habe leider ein Schreiben über 35€ bekommen. Kann ich mich auf Ihre Seite und den Bussgeldrechner beziehen und nur 25€ zahlen?

    Vielen Dank!

    • bussgeld-info.de 13. November 2017, 11:25

      Hallo Andreas,
      die Rechnung des Abschleppunternehmens verjährt – anders als der Bußgeldbescheid – nicht bereits nach drei Monaten. Die auf unserer Seite aufgeführten Bußgeldern beinhalten nicht die im Bußgeldbescheid aufgeführten Verwaltungsgebühren und Auslagen. Daher können die Betrage differieren.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • MAD 2. Oktober 2017, 17:09

    Habe auf einem öffentlichen gebührenpflichtigen Parkplatz geparkt. Parkschein gezogen, leider ist der in die vorderen Lüftungsschlitze und war von aussen nur tw zu sehen.
    macht ein einspruch Sinn?

    • bussgeld-info.de 1. November 2017, 14:48

      Hallo MAD,

      eins vorweg: Uns ist es nicht erlaubt, eine Rechtsberatung auszusprechen.

      Wenn Sie sich jedoch nichts zu Schulden kommen ließen, dann ist ein Einspruch durchaus sinnig.

      Das Team von bussgeld-info.de

  • Jonas 18. September 2017, 0:36

    Hallo!
    Ich habe ein Bescheid über ein Verwarngeld bekommen.
    Angeblich parkte ich auf einem Radweg (Zeichen 237), obwohl ich diesen 100%ig mit keinem Reifen berührt habe.
    Angegeben ist „§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG; 52a BKat“. Sofern ich das richtig verstehe, ist tatächlich der Radweg (Zeichen 237) und kein „sonstiger Sonderweg“ gemeint.
    Ist das Verwarngeld berechtigt, wenn ich mit keinem Reifen den Radweg berührte oder ein Widerspruch sinnvoll?
    Hinzu kommt, dass ich keinen „Zettel“ am Fahrzeug hatte und den Brief erst ca. 8 Wochen nach dem „Vergehen“ erhalten habe. In der Zwischenzeit habe ich an dieser Stelle einige weitere Male geparkt, weshalb nun nach und nach weitere Verwarnbescheide aufgrund selbigem „Vergehen“ ins Haus flattern. Das finde ich äußerst problematisch, kann ich mich dagegen wehren?
    Viele Grüße!

    • bussgeld-info.de 19. September 2017, 7:37

      Hallo Jonas,

      ob das Verwarngeld gerechtfertigt ist, können wir leider nicht für Sie beurteilen. Grundsätzlich können Sie sich gegen ein Verwarngeld zur Wehr setzen. Ob dies erfolgversprechend ist, kann Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht sagen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Gaby 5. September 2017, 16:01

    Parken im Bereich „Frei für Land- und Forstwirschaftlichen Verkehr“
    Hallo Bußgeld-Team,
    wer vergibt das „Knöllchen“ in diesen Bereichen? Kann mich der Jagdpächter mittels Foto bei der Polizei melden und ich erhalte zu einem späteren Zeitpunkt ein Knöllchen oder muss die Polizei hierfür tatsächlich herauskommen und mir das Knöllchen umgehend verpassen? Die Polizei ist dort nämlich NIE unterwegs und der Jagdpächter droht jedesmal mit Anzeige, weil ich mein Auto für den Hundespaziergang in diesem Bereich parke.
    Danke für die Antwort und MfG

    • bussgeld-info.de 12. September 2017, 9:51

      Hallo Gaby,

      uns ist nicht bekannt, weswegen Sie eine andere Person nicht wegen Falschparkens melden kann.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Alex 5. September 2017, 13:42

    Hallo,
    Ich habe ohne Parkschein geparkt und dafür einen Strafzettel über 10€ bekommen. Deshalb habe ich mir nachdem ich es mitbekommen habe noch einen Parkschein geholt. Dieser ist um 15.36 abgelaufen und um 15.40 bekam ich einen Strafzettel über 30€ wegen Parken ohne Parkschein für über 3 Stunden bekommen. Kann man etwas dagegen tun?

    • bussgeld-info.de 12. September 2017, 9:42

      Hallo Alex,

      Sie können sich zunächst im Rahmen des Anhörungsbogens zum Vorfall äußern. Wenn Sie den Strafzettel nicht bezahlen, kommt es zu einem Bußgeldverfahren. Im Rahmen dessen können Sie Einspruch einlegen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Michael 29. August 2017, 20:59

    Hallöchen, meine Partnerin war mit meinem Auto unterwegs und wollte ein Rezept aus einer Arztpraxis abholen. Sie parkte für 15 min auf einem großen Parkplatz, der zu dem Ärztehaus und einem Einkaufszentrum gehört. Man muss laut Beschilderung eine Parkscheibe einlegen. Da hat sie allerdings nicht getan. Sie bekam ein Knöllchen über 25!!€. Wir hatten gelesen, dass 25€ die Höchststrafe für Parken ohne Parkscheibe ab einer Parkdauer von 3 Stunden ist. Sie war wirklich nur 15 min dort. Kann man den Bescheid anfechten?! Ist man in der Beweispflicht?! Wir sind sauer!

    • bussgeld-info.de 6. September 2017, 15:00

      Hallo Michael,

      es besteht die Möglichkeit, mittels Einspruch gegen den Bescheid vorzugehen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Raik 28. August 2017, 18:37

    Hallo,
    mein Fahrzeug parkte heute direkt hinter dem Ende eines zeitweisen, uneingeschränkten Halteverbots auf Grund von Dachsanierungsarbeiten im Kurvenbereich links auf dem Seitenstreifen (ca. 1/8 des Gehwegs) im Blickfeld unserer Wohnung. Während meiner Abwesenheit wurde nun auf Grund von LKW-Materiallieferungen das Fahrzeug vom Abschlepper aufgeladen und ca. 40 m weiter auf gerader Strecke in der Straße wieder abgestellt. Ein Knöllchen befand sich nicht am Fahrzeug. Ein Anwohner sprach davon, dass laut Auskunft eines Polizisten in einem ähnlichen Fall das Halteverbot nicht auf den Kurvenbereich ausgedehnt werden kann, da dieser generell nicht beparkt werden darf. Dies widerum wurde aber von mir stets angenommen, da hier der Gehweg auch im Kurvenbereich mit der Pflasterung für das Parken auf dem Seitenstreifen versehen ist (ohne Parkflächenmarkierung) und die Kurve üblicherweise von den Anwohnern zum Parken genutzt wird. Zwar ist sicherlich von einer Behinderung des LKW-Verkehrs in der engen Kurve auszugehen, die nur mittels Umsetzen des Fahrzeugs beseitigt werden konnte, jedoch wurde von mir bewusst und im guten Glauben an die Kennzeichnungen an jener Stelle (durchgängige Pflasterung) nach dem Ende des Halteverbots geparkt. Zudem spricht § 12 StVO nur davon, dass das Halten (jedoch nicht das Parken) an engen Stellen unzulässig ist. Darf mir ein Bußgeld wegen Parkens an einer Engstelle (mit Behinderung) und die Rechnung über das Abschleppen ausgestellt werden oder kann von mir argumentiert werden, dass es sich um eine nicht eindeutige Markierung/Beschilderung an der fraglichen Stelle handelte?

    Danke für die Antwort und Viele Grüße!

    • bussgeld-info.de 11. September 2017, 7:57

      Hallo Raik,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Danny 24. Juli 2017, 14:31

    Hallo, ich habe in der vergangenen Woche einen Strafzettel i.H.v. 25€ für das Parken in die entgegengesetzte Richtung bekommen. Sind 25 € nicht ein wenig zu viel? Wo kann man nachvollziehen, wie hoch der Preis für das Parken in die entgegengesetzte Richtung ist?

    BG Danny

    • bussgeld-info.de 8. August 2017, 8:55

      Hallo Danny,

      das Parken in entgegengesetzter Richtung ist in de Regel tatsächlich nicht erlaubt. Die Höhe sämtlicher Bußgelder ist im Bußgeldkatalog festgelegt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Judit G 20. Juli 2017, 14:10

    Hallo , eine Frage
    Parken ist an besagter Stelle von 9 – 23 uhr mit Parkschein gestattet maximale Parkdauer 12 h ..
    Habe das Auto aber stehen lassen wegen dem Genuss von Alkoholika und es erst nach 3 Tagen abgeholt .. Knolle dran werden da jetzt pro Tag 35 €fällig oder nur 1x 35?
    Vielen Dank für die Antwort

    • bussgeld-info.de 28. Juli 2017, 11:49

      Hallo Judith G,

      wegen des im Grundgesetz normierten Verbotes der Doppelbestrafung raf ein und dieselbe Ordnungswidrigkeit nur einmal geahndet werden. Wenn Sie Ihr Fahrzeug drei Tage lang unverändert im Parkverbot stehen lassen, so handelt es sich um ein Dauerdelikt. Dieses ist nur einer Bestrafung zugänglich. Die Behörde kann aber auf Grund der Dauer ein erhöhtes Verwarnungs- oder Bußgeld aussprechen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Petra 16. Juli 2017, 14:03

    Hallo, ich habe mit 2 Reifen auf einem gehweg geparkt, da in entgegengesetzter Fahrtrichtung ein Schild war, dass dies erlaubte. Das Bußgeld (§12 Abs.4, § 1 Abs.3, §49 StVO; § 24 StVG; 52a BKat; § 19 OWiG) mit 30€ schien mir etwas überzogen, somit habe ich Einspruch eingelegt. Nun die Rechnung von 58,50€. Ist es denn rechtens, dass man nur wegen des Einspruch direkt die ganzen Bearbeitungsgebühren und noch Auslagen aufgebrummt bekommt? Müsste nicht erst eine Ablehnung des Einspruchs erfolgen? Das ist Abzocke auf hohem Niveau.
    MfG
    Petra

    • bussgeld-info.de 17. Juli 2017, 8:58

      Hallo Petra,

      wenn Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, beginnt ein sogenanntes Zwischenverfahren: hier prüft die zuständige Behörde Ihren Bescheid erneut. Befindet diese, daran festzuhalten, wird die Sache einem Staatsanwalt übergeben. Befindet dieser Sie ebenfalls als schuldig, dann haben Sie die entstehenden Kosten zu tragen – das ist mit „Bearbeitungsgebühren“ gemeint. Ihr Bescheid wird also nicht einfach nur „abgelehnt“, sondern zwischen geprüft, deshalb entstehen Zusatzkosten.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • theresa 14. Juli 2017, 15:13

    Ich hab da mal eine Frage. Ich bin gerade von einem netten Herren gebeten worden mein auto wo anders zu Parken da die Polizei anscheinend oft an dieser stelle einen strafzettel vergibt. Aber dort ist weder ein schild das parken Vorboten ist noch sonstiges. Nun meine frage können die mir bei nicht Beschilderung einen Strafzettel ausstellen ?? Um die Situation besser nach zu vollziehen geb ich eine kurze Beschreibung ab. Es ist an einer Hauptstraße mit mehreren Häusern. Dort wo ich geparkt habe ist gut 1m vor mir eine Feuerwehreinfahrt( die ich freigehalten habe) und gut 1m hinter mir eine Zahnarztpraxis. Ich habe jedoch niemanden behindert auszuparken oder sonstiges. Kann es dadurch möglich sein das die Polizei mir einen Strafzettel schickt ? Und wenn ja aus welchen Grund ?? Bin momentan auf Dienstreise und Parke seit 2 Wochen dort. Da sonst nie ein anderer Parkplatz frei bzw nahe zu meinem Hotel ist. Ich bin noch ein halbes Jahr in der Probezeit hätte dies Auswirkungen auf meinen Führerschein und wenn ja welche ??
    LG und danke schon mal im voraus für die Hilfe!

    • bussgeld-info.de 17. Juli 2017, 10:26

      Hallo theresa,

      sofern eine Zone nicht als Park- oder Halteverbot ausgewiesen ist, kann hier auch nicht mit einem Strafzettel gerechnet werden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Martin 12. Juli 2017, 13:38

    Hallo liebes Bussgeld-Team,

    ich habe letzte Woche in einem parkscheinpflichtigen Bereich ohne Parkschein geparkt. Mein Auto wurde abgeschleppt, ohne eine Behinderung darzustellen oder sonstiges Vergehen. Der Abschleppdienst meinte nur “Sie haben wohl gestern Abend schon an der selben Stelle wie heute Morgen ohne Parkschein geparkt und wurden deshalb abgeschleppt“. Heute kam der Brief des Ordnungsamtes, in dem die Strafe von 30€ aufgeführt ist, allerdings kein Wort oder Paragraph zum Abschleppen.
    Muss dies nicht eigentlich aufgeführt werden? Es kommt mir so vor als möchte man das Abschleppen unter den Teppich kehren.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Martin P.

    • bussgeld-info.de 17. Juli 2017, 12:56

      Hallo Martin,

      eigentlich müsste das „Umsetzten“ im Bußgeldbescheid gelistet sein. Ist dies nicht der Fall, hat die Behörde wohl einen Fehler gemacht oder der entsprechende Bescheid kommt noch nach.

      Ihr Team von Bussgeld-Info

  • Petra 23. Juni 2017, 10:29

    Hallo Bussgeld-Team,
    habe am Mittwoch eine Frage gestellt, die nicht auftaucht. Was ist passiert ?

    • bussgeld-info.de 26. Juni 2017, 7:55

      Hallo Petra,

      es tut uns sehr leid, aber leider können wir keine Frage von Ihnen finden. Könnten Sie die Frage erneut stellen? Wir versuchen diese dann schnellstmöglich zu beantworten.

      Ihr Bussgeld-info Team

  • Petra 21. Juni 2017, 10:46

    Habe heute ein Knöllchen über 10,– € erhalten. Tatbestand: 113240 (ohne Parkscheibe).
    Ich war nur für ein paar Minuten gegenüber auf einem offenen Marktstand und habe kurz etwas eingekauft. Ich selbst würde sagen, dass ich nur 5 Minuten drüben war. Auf dem Zettel steht von 9.31 – 9.37 Uhr.
    Die Dame hab ich noch erwischt (die war nur in ärgerlichen Gesprächen verwickelt, jeder hat sich beschwert).
    Auf ihren Hinweis hin, hab ich nach dem „Hinweiszeichen“ am Anfang der Straße gesucht und dieses auch gefunden. Allerdings war dieses Schild von Sträuchern und Ästen teilweise bedeckt und somit nicht komplett einzusehen.
    Ich hab gelesen, dass ich nur in gekennzeichneten Stellen Parken darf und zwar von 8.00 bis 18.00 Uhr. Dass ich eine Parkscheibe gebraucht hätte, war nicht erkennbar (weil viel zu klein und verdeckt).
    Die Parkscheibe einzulegen wäre ja nur eine Kleinigkeit. An anderer Stelle in diesem Dorf ist dies ersichtlich und lege sie selbstverständlich ein.
    Hab ich eine Chance auf Erlass – ich hab vorsichtshalber das verdeckte Schild fotografiert.

    • bussgeld-info.de 26. Juni 2017, 9:02

      Hallo Petra,

      der Erlass hat meistens nur Erfolg, wenn Sie nicht ortskundig sind. Andernfalls hätten Sie wissen müssen, dass dort mit Parkscheibe geparkt werden muss, auch wenn die Schilder verwachsen sind. Im Zweifelsfall kann aber ein Anwalt für Verkehrsrecht helfen.

      Ihr Bussgeld-info Team

  • Moni 12. Juni 2017, 17:49

    Ich habe heute 2 Strafzettel wegen “ Tatvorwurf- 142103 Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich verbotswidrig außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen“ bekommen. einmal um 13:39 Uhr von der Polizei und einmal um 16:48 Uhr von der Verkehrsüberwachung der Stadt. Beide über 10 Euro. Muss ich beide wegen des gleichen Vergehens bezahlen?

    • Moni 12. Juni 2017, 18:30

      Auf den Strafzetteln stehen verschiedene Strassennamen, Auto wurde aber nicht bewegt!

      • bussgeld-info.de 14. Juni 2017, 13:32

        Hallo Moni,

        wenn auf dem Bescheid ein falscher Straßenname steht, dürfte er fehlerhaft sein.

        Ihr Bussgeld-Info Team

    • bussgeld-info.de 14. Juni 2017, 13:31

      Hallo Moni,

      dies dürfte für gewöhnlich als Tateinheit zu werten sein, weswegen ein Verwarngeld nur einmal zu erheben wäre.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Elio 8. Juni 2017, 18:42

    Was ist günstiger ?

    A. Parken OHNE Parkscheibe
    B. Parken mit Parkscheibe, aber Parkzeit bis zu Drei Stunden überzogen

    • bussgeld-info.de 14. Juni 2017, 10:15

      Hallo Elio,

      beim Parken ohne Parkscheibe kommt es auf die jeweilige Zeitspanne an.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • emily 8. Juni 2017, 0:45

    Hallo ihr lieben,
    ich hab letzten Monat eine Woche bei einer Freundin gewohnt weil ich frisch in München bin. Da hab ich jeden Tag an der Straße geparkt und wusste nicht dass man da zahlen muss..hab das Schild leider übersehen. Jetzt habe ich für jeden tag einen Strafzettel zugeschickt bekommen. Es war aber nie ein Knöllchen am Wagen. Geht das..dass man Strafe zahlen muss fürs parken ohne gelösten parkschein ohne je ein Knöllchen bekommen zu haben? Dank euch für eure Antwort

    • bussgeld-info.de 14. Juni 2017, 10:39

      Hallo emily,

      das „Knöllchen“ ist keine Pflicht von Seiten der Behörde.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Uwe 5. Juni 2017, 15:46

    Der Abstand des Wagens vom Schnittpunkt der Fahrbahnkantenverlängerungen soll ja laut §12 Abs. 3 StVO 5m betragen.
    Nun ist meine Frage von welchem Punkt am Wagen dieser Abstand gemessen wird. (Stoßstange/Achse/usw.)

    • bussgeld-info.de 7. Juni 2017, 11:13

      Hallo Uwe,
      für die Messung des Abstands ist in der Regel die Stoßstange ausschlaggebend.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Rudolf 30. Mai 2017, 12:43

    Hallo,
    wie viele Parkscheine müssen auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz für einen PKW mit Lastenanhänger (750kg)gezogen werden?

    • bussgeld-info.de 31. Mai 2017, 8:38

      Hallo Rudolf,

      wenn Sie auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz mit Anhänger stehen dürfen und kein Schild das Gegenteil besagt, genügt ein Parkschein für das Zugfahrzeug.

      Ihr Bussgeld-info Team

  • Maja 23. Mai 2017, 14:29

    Hallo,
    wenn in einer Straße auf der rechten Seite ein Halteverbot gilt, darf man dann auf der linken Seite entgegen der Fahrtrichtung parken oder kostet das 15€?
    Danke.

    • bussgeld-info.de 24. Mai 2017, 8:59

      Hallo Maja,

      das Halteverbot gilt nur für die Seite, auf der das Schild steht.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Sabine 15. Mai 2017, 22:04

    Hallo,
    ich habe ein Knöllchen erhalten für das Parken auf dem linken Gehweg in einer beidseitig befahrenen Straße mit beidseitigem Gehwegparken. Ich kann diesen Fall nicht im Bußgeldkatalog finden. Muss ich tatsächlich 20€ zahlen?
    Vielen Dank!
    Sabine

    • bussgeld-info.de 18. Mai 2017, 9:04

      Hallo Sabine,

      das Parken auf Gehwegen kostet in der Tat 20 Euro.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Carmen 12. Mai 2017, 13:17

    Guten Tag,
    ich habe beim Parken übersehen, dass eine Parkscheibe einzulegen war und habe einen Bußgeldbescheid bekommen. Grundsätzlich hätte ich mit Parkscheibe 2 Stunden parken dürfen. Darf ich Einspruch einlegen mit der Begründung, dass ich die Parkzeit auch alternativ unter Benennung eines Zeugen nachweisen kann? Ich war in der Mittagspause mit einer Arbeitskollegin essen und kann die Parkdauer insofern bezeugen lassen.
    Vielen Dank im Voraus!
    Beste Grüße
    Carmen

    • bussgeld-info.de 15. Mai 2017, 8:18

      Hallo Carmen,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt. Es steht Ihnen grundsätzlich immer frei, einen Einspruch einzulegen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Thomas 9. Mai 2017, 20:17

    Hallo verehrtes Bussgeld-Info Team,
    ich habe eine Frage zur wiederholten Verwarnung/Knöllchen bei unbewegtem Fahrzeug:
    Am 29. Juni 2015, 10:37 (Tim: 10 Tage Dauerparken auf Anwohnerparkplatz, 3 Knöllchen) schrieben Sie: „das Ordnungsamt kann täglich einen neuen Strafzettel ausstellen, auch wenn das Auto zwischendurch gar nicht bewegt wurde.“
    Am 6. Juli 2015, 10:56 (Kristina: 2 Knöllchen) schrieben Sie: „das Ordnungsamt kann täglich für die selben Verstöße Strafzettel verteilen.“
    Am 5. Oktober 2015, 9:33 (Nico: 7 Tage Dauerparken auf Anwohnerparkplatz, 2 Knöllchen) schrieben Sie:
    „es handelt sich um einen Tatbestand der laut Art. 103 III GG nicht doppelt bestraft werden darf.“
    Was ist der Unterschied zwischen beiden Situation? Täglich neues Knöllchen vs. nicht doppelt bestrafen?
    Ich habe mehrere Knöllchen (10+10+30E) für „Parken im Anwohnergebiet ohne (gültigen) Anwohnerparkausweis“ – ohne das Fahrzeug zu bewegen (war abgelaufen, aber sichtbar angebracht, ca.18 Tage geparkt). Bin erst durch das Knöllchen auf den Ablauf aufmerksam geworden. Natürlich letztendlich eigene Schuld und habe bezahlt, aber habe aktuell gar keine Lust, in den Briefkasten zu schauen, weil ständig eine neue Verwarnung drin steckt…

    • Thomas 9. Mai 2017, 21:28

      Nachtrag:
      Ähnliche Fragestellung wurde schon mehrmals gestellt (gerade erst zu Ende gelesen, sorry!): „B. Obst 19. Oktober 2016, 16:08 und 22. Oktober 2016, 13:13“ – aber ganz klar ist mir der Unterschied nicht: Mehrfach möglich oder nicht.
      Korrektur: Verwarnung war natürlich für „Parken ohne Parkschein (Hinweis: Ausweis abgelaufen)“
      Grüße T.

    • bussgeld-info.de 11. Mai 2017, 9:14

      Hallo Thomas,

      steht ein Auto längere Zeit unbewegt, handelt es sich in der Regel um ein Dauerdelikt. Es kommt eine einmalige Ahndung in Betracht. Die Höhe der Geldbuße kann dann aber je nach Standdauer und -ort angepasst werden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      • Thomas 11. Mai 2017, 22:31

        Vielen Dank! Ist also alles eine Kann-Bestimmung und im Zweifelsfalle _kann_ man sich auf nichts fest zu seinem Vorteile berufen…
        Naja, vielleicht hatten die Politessen ja ein Einsehen.
        Nur schade, daß ich nur ein Knöllchen am Fahrzeug hatte und dies mich an die Erneuerung erinnerte und trotzdem immer noch Rechnungen ohne Knöllchen aus dem Zeitraum vorher eintrudeln.
        Danke und Grüße, T.

  • Nathalie 1. Mai 2017, 2:11

    Ist an gesetzlich festgelegten Feiertagen so wie 1.Mai montags Parken in einer Ladezone verboten? Zählt also der Montag trotzdem als Werktag und ist es dann möglich abgeschleppt zu werden?

    • bussgeld-info.de 2. Mai 2017, 10:27

      Hallo Nathalie,

      auch an Feiertagen müssen die entsprechenden Beschilderungen beachtet werden. Parken Sie also trotz Verbot in der Ladezone, können Sie abgeschleppt werden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Lisa 26. April 2017, 21:57

    Hallo liebes Bussgeld-Info Team,

    ich habe eine generelle Frage zur Beweislast eines Strafzettels wg Falschparken.

    Wenn der Zettel bspw. vom Auto entwendet wurde und man dann ein Schreiben diesbezüglich bekommt – wer hat zu beweisen, dass man wirklich an dem Tag zur der Zeit an besagtem Ort fälschlich geparkt hat? Macht die kontrollierende Person ein Foto oder „scannt“ irgendwas am Auto oder ist ihr Wort einfach generell durch ihre Position mehr wert?
    Ansonsten würde wsl. ja jeder immer „einfach“ Einspruch erheben und da es dann Äußerung gegen Äußerung steht, würden die „Anklagen“ fallen gelassen werden oder?

    Ganz liebe Grüße und vielen Dank für den Aufwand.
    Lisa
    Wenn man einen Strafzettel per Brief zugestellt bekommt, weil man ihn nicht bezahlt hat, wenn er bspw. von einer fremden Person am Auto entwendet wurde.

    • bussgeld-info.de 27. April 2017, 8:19

      Hallo Lisa,

      im Straf- und in Bußgeldverfahren müssen die staatlichen Verfolgungsbehörden beweisen, dass sich ein Betroffener einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr schuldig gemacht hat.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Giuseppe 12. April 2017, 15:44

    Hallo.
    Frage: Habe eine Verwarnungsgebühr vom örtlichen Ordnungsamt über 10 € erhalten weil ich angeblich in einer verkehrsberuhigten Straße ordnungswidrig geparkt haben soll (Schild 325.1; 325.2). Problem: Diese Schilder existieren in dieser Straße garnicht. Müsste ich diese Gebühr trotzdem bezahlen? und wie soll ich mich verhalten wenn die Verwarnung aufrecht erhalten wird?
    Grüße
    Grüße

    • bussgeld-info.de 13. April 2017, 9:19

      Hallo Giuseppe,

      sofern Sie das Verwarngeld nicht bezahlen, geht das Verfahren in das „normale“ Bußgeldverfahren über. Im Rahmen einer Anhörung können Sie diesbezüglich Stellung nehmen und ggf. Einspruch einlegen, sollte ein Bußgeldbescheid ergehen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Jens Huebner 7. April 2017, 16:27

    Mein Motorrad stand in einer parkbucht ganz rechts ohne Parkschein. Hier gilt aber Parkschein pflicht. Bis heute war alles okay. Jetzt habe ich einen vorwurf am moped mit dem zeichen 283, Sie parkten im absoluten Halteverbot.
    Dort wurde kein neues Schild oder dergleichen entdeckt. Habe sofort Fotos gemacht. Ist das normal?

    • bussgeld-info.de 10. April 2017, 8:20

      Hallo Jens,

      leider kennen wir die örtlichen Gegebenheiten nicht, sodass keine Antwort auf Ihre Frage möglich ist.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Alexander 2. April 2017, 10:49

    -hallo,

    ich habe einen Strafzettel für das Parken in einer Grundstückseinfahrt bekommen. Ich hatte in dem Haus geschäftlich zu tun und wusste das die Ausfahrt nicht durch Autos mehr benutzt werden kann. Ich sehe ja ein dafür 10 EUR zu bezahlen wieso aber 15 EUR wegen einer Beginderung der Verkehrsteilnehmer?

    Danke

    • bussgeld-info.de 3. April 2017, 8:37

      Hallo Alexander,

      eine Rechtsberatung dürfen wir nicht anbieten. Sie haben die Möglichkeit, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

Kommentar hinterlassen

[x] Schließen
Bußgeldkatalog als PDF
Der aktualisierte Newsletter 2024 vom VFR Verlag zum Download und Ausdrucken.
Jetzt kostenlos per E-Mail anfordern:
Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.